{"status":"available","doknr":"OLD457572","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-02-28","aktenzeichen":"22 U 1010/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFälligkeit und Verjährung von vorsätzlich vorenthaltenen Ansprüchen auf Beitragszahlung \nzur Krankenversicherung. \n \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 28. Februar 2022, \nAz.: 22 U 1010/21 \nmit Ergänzungsbeschluss vom 22. März 2022 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1010/21 \nLandgericht Dresden, 10 O 2448/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nXXX, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, L...... & W......, ... \n \ngegen \n \nD...... P......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt J...... D......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......, \nRichter am Oberlandesgericht A...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 28.02.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.05.2021, \nAz.: 10 O 2448/19, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n \n3. \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKlägerin \nwird \nnachgelassen, \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 157.595,53 EUR festgesetzt. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der \nArbeitnehmeranteile der beim Kläger bzw. einer von ihm repräsentierten Gesellschaft \nabhängig Beschäftigten Personen sowie die Feststellung, dass die Forderung auf einer \nvorsätzlich begangenen Handlung beruht. \n \nDie Klägerin tritt als Einzugsstelle von Sozialversicherungsleistungen gegen den Beklagten \nauf. \nDie \nErkenntnisse \nder \nKlägerin \nberuhen \nauf \nErmittlungen \nder \nDeutschen \nRentenversicherung Mitteldeutschland, die mit Schreiben vom 08.05.2012 (Ermittlungsakte \nder Staatsanwaltschaft Leipzig zu Az. 213 Js 66999/07, Bl. 630 ff.) der Staatsanwaltschaft \nmitteilte, dass der Beklagte - handelnd unter „S...... R...... E......“ bzw. „V...... Bauservice \nGmbH“ - im Zeitraum September 2005 bis Dezember 2007 eine Vielzahl von namentlich \nnicht \nnäher \nbekannten \nArbeitnehmers \nbeschäftige \nund \nfür \ndiese \nBeiträge \nzur \nSozialversicherung nicht abführte. \n \nAuf der Basis dieser Mitteilung erhob die Staatsanwaltschaft am 14.06.2012 Anklage zum \nAmtsgericht - Schöffengericht - Leipzig und bezog sich dabei vollumfänglich auf die \nSchadensberechnung \nder \nDeutschen \nRentenversicherung \nMitteldeutschland \nvom \n08.05.2012. Nicht berücksichtigt wurden lediglich gegenüber der C...... W...... erbrachte und \nabgerechnete Leistungen. Wiederum ausschließlich auf der Berechnung der Deutschen \nRentenversicherung basierend verurteile das Amtsgericht den Beklagten mit Urteil vom \n15.01.2016 (Anl. K5) - rechtskräftig seit 23.01.2016 - u.a. wegen Vorenthaltens und \nVeruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen. \n \nZudem stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Bescheid vom \n31.08.2016 (Anl. K1 und K3) gegenüber dem Beklagten fest, dass „die Auswertung der \naufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG durch das HZA Dresden FKS Leipzig, \nHamburger Straße 5, 04129 Leipzig, bereitgestellten Unterlagen zur Feststellung eines \nBetrags beitragsrechtlichen Schadens geführt hat. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich \nNachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt ****** EUR.“ Zur Begründung \nwird auf das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15.1.2016 Bezug genommen. Die in der \nBegründung des Bescheides - nicht aber in dessen Tenor - aufgelisteten Schadensbeträge \nsind wiederum mit denen aus der Berechnung vom 08.05.2012, der Anklageschrift der \nStaatsanwaltschaft Leipzig und dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig inhaltsgleich. \n \nDie Klägerin erhob am 04.12.2019 Klage vor dem Landgericht Leipzig. Sie behauptet, dass \ndie \nabzuführenden \nGesamtsozialversicherungsbeiträge \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nNettoumsatzes des Beklagten bemessen worden seien. Es sei ein branchenspezifischer \nLohnkostenanteil ermittelt worden, da der Beklagte seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt \nhabe. Die Zuständigkeit der Klägerin als Einzugsstelle ergebe sich aus der Betriebsnummer \ndes Beklagten 00000000. \n \nDer Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. \n \nDas Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerin hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation \nbeweisfällig geblieben sei. Zwar richte sich die Zuständigkeit der Klägerin nach der \n\nBetriebsnummer \ndes \nBeklagten. \nDie \nVorgabe \nder \nSpitzenverbände \nder \nSozialversicherungsträger vergeben dabei die Zuordnung der Betriebe an die einzelnen \nKrankenkassen neu, was das durch IT-Fachleute umgesetzt werde. Es verblieben bei der \nKammer aber gewichtige Zweifel, ob diese Umsetzung gelungen sei. Es sei angezeigt, diese \nZuständigkeit durch den Sachbearbeiter zu prüfen. Diese habe die als Zeugin vernommene \nSachbearbeiterin der Klägerin, Frau T...... nicht durchgeführt. \n \nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen und begründeten \nBerufung. Die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse ziehe lediglich die Beiträge für die \nDeutsche Rentenversicherung ein. Ihre Zuständigkeit folge entsprechend der veröffentlichten \nVereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung \nBund und der Bundesagentur für Arbeit vom 23./24.04.2007 aus der Endziffer -55 der nicht \nim streitigen Zeitraum nicht geänderten Betriebsnummer des Beklagten. Das Landgericht \nkenne nicht die Bindungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Leipzig und des \nBescheides der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, wonach sich die \nBeitragspflicht des Beklagten ergebe. Deren Nachprüfung komme den ordentlichen \nGerichten nicht mehr zu. \n \nDie Klägerin beantragt \n \ndas Endurteil des Landgerichts Dresden vom 31.05.2021 abzuändern und \n \n- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Beitrag von 152.595,53 EUR \naus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 16.11.2019 zu zahlen sowie \n \n- festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von \n152.595,53 EUR auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. \n \nDer Beklagte beantragt \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Beklagte wiederholt seinen Vortrag zur behauptet fehlenden Aktivlegitimation der \nKlägerin und zur Verjährung der Forderung. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2021 darauf hingewiesen, dass das Urteil im \njedenfalls Tenor - wenn auch nicht in der Begründung - fehlerfrei sei, so dass es keiner \nAbänderung \nbedürfe. \nNach \nvorläufiger \nRechtsauffassung \ndes \nSenats \nsei \nder \nLeistungsanspruch \nverjährt \nund \nfür \nden \nFeststellungsanspruch \nbestehe \nkein \nFeststellungsinteresse. \nDie \nKlägerin \nkönne \nwegen \ndes \nfehlenden \nErfolges \nder \nLeistungsklage gegen den Beklagten aus keinem Titel vollstrecken, so dass der Beklagte \neinen möglichen Einwand der Restschuldbefreiung - die mit der Feststellung, dass die \nForderung aus einer unerlaubten Handlung entstamme, verhindert werden soll - nicht werde \nvorbringen können. Die Parteien erhielten Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag. \n \nDie Klägerin führte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.12.2021 in rechtlicher Hinsicht aus, dass \nihr Anspruch erst mit Erlass des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung fällig und \nentstanden sei. Die Zuständigkeit der Rentenversicherung als Prüfstelle umfasse dabei nicht \nnur die Kontrollfunktionen, sondern auch die Vollzugsfunktionen. Sie sei ermächtigt, \n\nVerwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu erlassen. Die Zuständigkeit \nder Einzugsstelle trete demnach zurück. Der Anspruch könne daher erst geltend gemacht \nwerden, wenn dieser vom Rentenversicherungsträger geprüft und durch Verwaltungsakt \nfestgestellt worden sei. Bis dahin sei der Anspruch weder dem Grunde nach der Höhe nach \nbestimmbar gewesen. Im Übrigen verjähre der Anspruch als rein versicherungsrechtlicher \nAnspruch nach § 25 Abs. 1 SGB IV erst nach 30 Jahren. Die Verjährung sei nach § 25 Abs. \n2 SGB IV während der Prüfung durch den Rentenversicherungsträger gehemmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten \ngelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, \ndie Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche \nVerhandlung nicht geboten ist. \n \nZur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss des \nSenats vom 11.11.2021 umfassend Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom \n03.12.2021 gibt zu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass. Der \nLeistungsanspruch ist verjährt (dazu nachfolgend 1.). Für den Feststellungsanspruch besteht \nkein Feststellungsinteresse (dazu nachfolgend 2.). \n \n1. Der Leistungsanspruch war bereits verjährt, bevor die Klägerin verjährungshemmende \nMaßnahmen - hier die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Dresden am 04.12.2019 - \neinleitete. \n \na) Maßgeblich ist hier die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB. \n \naa) Danach verjährt der geltend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch gegen den \nBeklagten ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin in \nzehn Jahren von ihrer Entstehung an. Voraussetzung ist damit lediglich, dass der Anspruch \n(objektiv) entstanden ist, nicht aber, dass die Klägerin von der Existenz eines eventuellen \nAnspruchs wusste oder hätte wissen müssen. Der Anspruch muss zudem fällig sein. \n \nEin Anspruch entsteht in diesem Sinne, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, \nverjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, insbesondere, wenn er wegen dieses \nAnspruchs eine Klage erheben kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM \n2014, 2009 Rn. 13). Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt \nist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch \nhöhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar zum \nAusdruck (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14 -, Rn. 14, juris). Es genügt dabei, \nwenn der Gläubiger zwar die Höhe seines Anspruchs noch nicht bekannt ist, er jedoch eine \nFeststellungsklage erheben kann (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 \n-, BGHZ 181, 310-317, Rn. 19; BGH, Urteil vom 08. November 2016 - VI ZR 200/15 -, Rn. \n12, juris; Peters/Jacoby in Staudinger BGB, § 199, Rn. 3). Damit der Lauf der Verjährung in \nGang gesetzt werden kann, muss nur die Möglichkeit der Klage gegeben sein. Diese \nMöglichkeit braucht nur objektiv und unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu \n\nbestehen (Grothe in Münchner Kommentar BGB, § 199 Rn. 5, Peters/Jacoby a.a.O., Rn. 6). \n \nAnsprüche auf Zahlung der Anteile zur Krankenversicherung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 \nSGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der \nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 \nAbs. 1 StGB entstand mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beiträge gemäß § 23 Abs. 1 \nSatz 2 SGB IV fällig waren (BGH, Urteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - Rn. 12, juris \nund Urteil vom 09. Januar 2001 - VI ZR 119/00 -, Rn. 14, juris). \n \nKeine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung ist, dass die Klägerin - wie \nsie meint - im Zeitpunkt des Schadenseintritts von der Pflicht des Beklagten zur Zahlung der \nArbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung im Einzelnen wusste. Dies ergibt sich bereits \naus dem Wortlaut der genannten Vorschrift (“ohne Rücksicht auf die Kenntnis...“). Auch ohne \nihre Kenntnis war aber der Anspruch grundsätzlich hinsichtlich Gläubiger, Schuldner und \nInhalt bestimmbar, was für die Entstehung eines Anspruchs erforderlich, aber auch \nausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - IV ZR 153/13 - Rn 14 und OLG \nMünchen, Beschluss vom 23. Januar 2020, - 21 U 6009/19 - Rn. 13, jeweils juris). \n \nbb) Dies vorausgeschickt waren die jüngsten der hier eingeklagten Ansprüche - für den \nBeitragsmonat Dezember 2007 - spätestens am 28.01.2008 entstanden und fällig. Damit war \nauch zu diesem Zeitpunkt der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch entstanden \nund fällig. Denn die Ansprüche zur Sozialversicherung sind von der Entgelthöhe der \nabhängig Beschäftigten im Betrieb des Beklagten abhängig und werden weder durch die \ntatsächliche Zahlung des (Netto-)Entgeltes noch durch nachfolgend eingetretene andere \nUmstände beeinflusst. Ebenso ist ohne Einfluss auf die Entstehung der Forderung, dass - \nhier unterstellt - weder die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland noch die \nKlägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs und der \nUmstände hierzu hatten. \n \ncc) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Entstehung des \nzivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB gegen \nden \nBeklagten \nnicht \nauf \nden \nErlass \ndes \nBeitragsbescheides \nder \nDeutschen \nRentenversicherung \nvom \n31.08.2016 \nan, \nmit \ndem \ndie \nrückständigen \nSozialversicherungsbeiträge gegen den Beklagten berechnet - wenn auch nicht förmlich \nfestgesetzt - wurden. Denn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der \nSozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 \nSGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV). Es kommt deshalb auch für die \nVerjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf \nden Erlass eines Verwaltungsaktes an (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08 –, Rn. \n10, juris), durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird, jedenfalls dann, wenn - wie \nhier - es sich um Ansprüche handelt, die per Gesetz und unabhängig von einem Ermessen \nder Festsetzungsbehörde entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – VI C 112.63 \n–, BVerwGE 23, 166-174, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32/81 –, \nBVerwGE 66, 256-261, Rn. 15). \n \ndd) Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 04.12.2019 als erste für die Hemmung der \nVerjährung des begehrten Anspruchs in Betracht kommende Maßnahme ein Zeitraum mehr \nals 10 Jahren nach dessen Entstehung und Fälligkeit spätestens am 28.01.2008 verstrichen \nwar, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Einrede hat sich der Kläger bereits \nerstinstanzlich wirksam erhoben. \n\n \nb) Überdies ist der Leistungsanspruch auch nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. \nDenn nach Ablauf des Jahres, in dem die Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland \nals zuständiger Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs \nerlangte, \nwar \nein \nZeitraum \nvon \nmehr \nals \ndrei \nJahren \nvergangen, \nbevor \nverjährungshemmende Maßnahme ergriffen wurden. \n \naa) Dabei ist auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers als verfügungsberechtigter \nBehörde und auf die Kenntnis der Klägerin als Einzugsstelle abzustellen (vgl. BGH, Urteil \nvom 12. Mai 2009 - Az.: VI ZR 294/08 -). Als verfügungsberechtigt ist die Behörde \nanzusehen, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von \nSchadensersatzansprüchen zukommt (BGH, a.a.O., Rn. 12). Die Entscheidungskompetenz \nfür die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung von \nGesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt dem Träger der Rentenversicherung zu, dieser \nist - wie bereits festgestellt - Prüfungsstelle in Bezug auf die Einhaltung der Meldepflichten \nund der sonstigen Pflichten des Arbeitgebers nach dem SGB IV, § 28p Abs. 1 SGB IV. Die \nZuständigkeit als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch \nVollzugsfunktionen; soweit letztere von den Krankenkassen als Einzugsstellen ausgeübt \nwerden, liegt lediglich ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis vor (§ 93 SGB X), das an \nder Zuständigkeit nichts ändert. Nicht nur die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung \nvon Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch zur Verfolgung zivilrechtlicher \nAnsprüche steht den Prüfungsstellen im Sinne einer „Annexkompetenz“ zu (BGH, a.a.O., Rn. \n16). \nDa \ndie \nKrankenkassen \nlediglich \nals \nEinzugsstellen \nim \nAuftrag \nder \nRentenversicherungsträger \ntätig \nwerden, \ndenen \neine \nvorrangige \nPrüfungs- \nund \nEntscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis \nder Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen (BGH, a.a.O., Rn. 16, KG \nBerlin, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 8 U 67/14 -, Rn. 15, juris). \n \nGemessen daran ist bereits mit Ablauf des Jahres 2015 Verfolgungsverjährung eingetreten \ndenn die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte seit \nKenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Sie wurde durch die Staatsanwaltschaft \n \nc) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit dem \nHinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige \nVerjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Diese Bestimmung war nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. \nverdrängende Spezialvorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2001 – VI ZR 119/00 –, Rn. \n14, juris; BGH, Beschluss vom 06. April 2006 – IX ZR 240/04 –, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 18. April 2005 – 19 W 9/05 –, Rn. 13, juris). An dieser Rechtsprechung ist \nauch zu den neuen Verjährungsvorschriften - §§ 195, 199 n.F. BGB - festzuhalten (BGH, \nUrteil vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08 –, Rn. 19, juris). \n \n2. Hinsichtlich des Feststellungsantrages fehlt es an einem Feststellungsinteresse. \n \nEin Feststellungsinteresse für die Klägerin bestünde vorliegend allein darin, einer späteren \nVollstreckungsabwehrklage des Beklagten vorzubeugen. Denn der Einwand des Schuldners \n(hier des Beklagten) aus einem gegen ihn ergangenen Titel könne wegen Erteilung der \nRestschuldbefreiung \nnicht \nmehr \nvollstreckt \nwerden, \nist \nim \nWege \nder \nVollstreckungsabwehrklage zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, Az.: IX \nZB 205/06, Rn. 8 ff. - juris). Gegen diese Abwehrklage könnte die Vollstreckungsgläubigerin \n\n(hier \ndie \nKlägerin) \njederzeit \neinwenden, \nihr \nVollstreckungstitel \nsei \nvon \nder \nRestschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffen. Den Vollstreckungsgläubiger trifft \ndabei die Beweislast für diese Einwendung, die als solche nicht verjährt (BGH, Urteil vom 02. \nDezember 2010, Az.: IX ZR 247/09, Rn. 16 - juris). \n \nEine solche Situation ist jedoch für die Klägerin im hiesigen Fall nicht ersichtlich. Wegen des \nfehlenden Erfolgs ihre Leistungsklage wird sie nicht in der Lage sein, ihre behaupteten \nAnsprüche gegen den Beklagten - aus einem Titel - vollstrecken zu können, so dass der \nBeklagte auch keine Vollstreckungsabwehrklage erheben kann. Deshalb ist ein rechtliches \nInteresse an der begehrten Feststellung für die Klägerin nicht erkennbar. \n \nSoweit die Klägerin dazu auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 02.12.2010, Az.: IX \nZR 247/09, Bezug nimmt, lag dort der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders. \nDort existierte gegen den Schuldner bereits aus einem früheren gerichtlichen Verfahren ein \nrechtskräftiger Vollstreckungstitel, bei dem auch noch keine Vollstreckungsverjährung \neingetreten war. Es bestand deshalb für die dortige Klägerin ein Interesse an der \nFeststellung, dass die - anderweitig titulierte - bezifferte Forderung auf einer unerlaubten \nHandlung beruhe, da jederzeit die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage durch den \ndortigen Beklagten wegen einer Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren \nbestand. Da eine solche Situation hier - mangels rechtskräftigen Vollstreckungstitel der \nKlägerin gegen den Beklagten - nicht eintreten wird, besteht auch für die hiesige Klägerin \nkein Feststellungsinteresse (so auch: BGH, Beschluss vom 06. April 2006, Az.: IX ZR \n240/04, Rn. 7 - juris). \n \n3. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst. Der Hinweis des Senats gibt seine \nfortgeltenden Erwägungen im Übrigen umfassend wieder. \n \nDa nach dem Ergebnis der Prüfung durch den Senat der Tenor des Urteils des Landgerichts \nnicht abzuändern ist, ist die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Dabei ist \nunbeachtlich, dass das Senatsergebnis auf einer anderen rechtlichen Bewertung beruht. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIV. \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat \nder Senat den Wert des Feststellungsantrages auf 5.000,- EUR geschätzt. \n \n \n \nJ...... \nA...... \nDr. S...... \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1010/21 \nLandgericht Dresden, 10 O 2448/19 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nXXX, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, L...... & W......, ... \n \ngegen \n \nD...... P......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt J...... D......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......, \nRichter am Oberlandesgericht A...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 22.03.2022 \n \nbeschlossen: \n \nDer Senatsbeschluss vom 28.02.2022 wird dahingehend ergänzt, dass es unter II. auf Seite \n8 des Beschlusses statt: \n \nGemessen daran ist bereits mit Ablauf des Jahres 2015 Verfolgungsverjährung eingetreten \ndenn die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte seit \nKenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Sie wurde durch die Staatsanwaltschaft \n \nrichtig heißen muss: \n \nbb) Gemessen daran ist bereits mit Ablauf des Jahres 2015 Verfolgungsverjährung \n\neingetreten, denn die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte seit \nspätestens 08.05.2012 Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Sie \nübermittelte \nan \njenem \nTage \nder \nStaatsanwaltschaft \nLeipzig \neine \nSchadensberechnung aus der behaupteten Tätigkeit des Beklagten, handelnd unter \n„S...... R...... E......“ bzw. „V...... Bauservice GmbH“, aus der sich auch die im \nvorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe \nnach ergeben und berechnen. \n \nEs handelt sich um eine nach §§ 522, 321 ZPO zu ergänzende, versehentliche Lücke, die \nauf einem Übertragungsfehler aus einem früheren Beschlussentwurf beruht. Der der \nErgänzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus Ziff. I, Seite 2 des Beschlusses. \n \n \n \n \n \nJ...... \nA...... \nDr. S......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-28/22-u-1010-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1},{"jurabk":"SchwarzArbG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-28/22-u-1010-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457572","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.082392+00:00"}}