{"status":"available","doknr":"OLD457571","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-07-16","aktenzeichen":"21 WF 451/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 WF 451/21 \nAmtsgericht Leipzig, 333 F 1357/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA. G., zu laden über Verfahrensbevollmächtigte \n \n- Antragstellerin/Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwältinnenbüro … \n \n \ngegen \n \n \nM. L., …, \n \n- Antragsgegner . \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKinder: \n1. A. L., geb. ...2017 \n2. S. L., geb. ...2016 \n \nJugendamt: \nAmt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt xxx, Allgemeiner Sozialdienst, … \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \n \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht D. als Einzelrichterin \n \nim schriftlichen Verfahren am 16.07.2021 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Leipzig vom 03.05.2021, Az. 333 F 1357/21, aufgehoben und der \nAntragstellerin für die Rechtsverfolgung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. \n \n\n \nSeite 2 \n \nZur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr das Anwältinnenbüro …, beigeordnet. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur \nÜbertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe nachgesucht. \n \nDie Antragstellerin hat in der Begründung darauf verwiesen, dass schon in der \nVergangenheit ein Sorgerechtsverfahren und ein Umgangsverfahren geführt wurden. Die \nBeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am ....2016 geborenen S. L. \nund der am ….2017 geborenen A. Leifer. Im Termin vom 01.12.2020 im vorhergehenden \nSorgeverfahren habe der Vater ihr eine Vollmacht für alle Aufgaben der elterlichen Sorge \nerteilt. Das Verfahren sei daraufhin für erledigt erklärt worden. In der weiteren Folge nach \ndem 01.12.2020 habe der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Drohungen \nausgesprochen, die in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zu einem Kontakt- \nund Näherungsverbot gegen den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung mit Beschluss \nvom 22.12.2020, Az. 333 F 4027/20, geführt hätten. Aufgrund der Drohungen und der \nAuswirkungen dieser Drohung auf die Antragstellerin werde erneut ein Antrag auf \nÜbertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf die Antragsschrift (Bl. 1 bis 35 dA) verwiesen. \n \nDas Familiengericht hat - ohne Anhörung des Antragsgegners - mit Beschluss vom \n30.04.2021 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverfolgung \nmutwillig erscheine und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Vollmacht sei nicht \nwiderrufen, so dass das Bedürfnis für eine Übertragung des Sorgerechts entfalle. \n \n \nDie Antragstellerin, der der Beschluss am 05.05.2021 zugestellt wurde, wendet sich mit ihrer \nam 12.05.2021 beim Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die \nEntscheidung. Sie hat vertiefend begründet, wie der Antragsgegner sich nach Beendigung \ndes früheren Verfahrens verhalten habe. Er habe nach Erteilung der Sorgerechtsvollmacht \nweiterhin deutlich gemacht, dass er das Wohl der Kinder bei der Mutter für gefährdet erachte \nund die Kinder unverzüglich aus dem Haushalt der Kindesmutter herauszuholen seien. Dies \nzeige, dass er von der Vollmachtserteilung Abstand nehme. Auf die Ausführungen in der \nBeschwerdebegründung wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 38 bis 50 des VKH-Heftes). \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 17.05.2021 der sofortigen Beschwerde nicht \n\n \nSeite 3 \n \nabgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt. \n \nDas Beschwerdegericht hat dem Vater die Gelegenheit eingeräumt, zu den Begehren der \nAntragstellerin Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat sich innerhalb der eingeräumten \nFrist nicht geäußert. \n \n \nII. \n \n1. \nDie gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. \n \nDie Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist nicht als mutwillig oder nicht als hinreichend \nerfolgreich zu bewerten. Der Rechtsverfolgung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \n \n1.1. \nDem Familiengericht ist darin zuzustimmen, dass die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht \ngeeignet ist, die Übertragung einer Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB \nentbehrlich zu machen. Zutreffend zitiert das Familiengericht insoweit die höchstrichterliche \nRechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, Az. XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171), \ndie im Hinblick auf eine Sorgerechtsvollmacht Klarheiten geschaffen hat. \n \n1.2. \nNach dem vorliegenden Sachverhalt hat sich jedoch zeitlich nach der Erteilung der \nSorgerechtsvollmacht nach - bisher nicht bestrittenen Vortrag - ergeben, dass sich der \nAntragsgegner sichtlich an die der Antragstellerin erteilte Sorgerechtsvollmacht nicht mehr \ngebunden fühlt. Nach dem Termin in der vormaligen Sorgerechtssache hat der \nAntragsgegner im Zuge des Umgangsverfahrens dem eingesetzten Umgangspfleger eine \nMitteilung gesandt, nach der er verlangt hat, dass die Kinder innerhalb der nächsten 10 Tage \naus dem Haushalt der Mutter herauskommen. Wenn dies nicht der Fall sei, werde er sein \naltes Leben in die Hand nehmen, sich eine Knarre kaufen und werde die Frau hinrichten. \nIrgendjemand müsse der Kindesmisshandlung nachgehen. Diese und weitere Äußerungen \nund Angriffe gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter zeigen einen konkludenten Widerruf \nder Vollmacht. Wer dem anderen Elternteil kindeswohlgefährdendes Verhalten vorwirft, kann \nnicht mehr den Willen haben, dass dieser „unfähige“ Elternteil sich mit Befugnis zu alleinigem \nHandeln weiter um die Kinder kümmert. Der Vollmachtnehmer kann dann auch nicht mehr \ndavon ausgehen, dass der Vollmachtgeber weiter mit seinem Handeln auch in im Namen des \nVertretenen agieren darf. Die „Kritik“ des Antragsgegners hat weiterhin eine Form \nangenommen, nach der die Antragstellerin nicht ohne Angst in einem persönlichen Kontakt \n\n \nSeite 4 \n \nzum Antragsgegner eintreten kann, der auch bei Erteilung einer Vollmacht in Belangen der \nKinder erforderlich sein kann. Die weiteren massiven Drohungen des Antragsgegners, für die \ndie Antragstellerin im Einzelnen näher Beweis angeboten hat, lassen bei summarischer \nPrüfung erkennen, dass der Antragsgegner keinerlei Vertrauen in das Verhalten der \nAntragstellerin betreffend die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Kinder hat. \n \nDes Weiteren zeigt sich nach dem Vortrag der Antragstellerin ein massiver Konflikt zwischen \nden ehemaligen Partnern bzw. Eltern der betroffenen Kinder, bei dem es nicht \nauszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des Antrags der Mutter nach § 1671 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 BGB erfüllt sind. \n \n2. \nDie Entscheidung zur Beiordnung der Wahlanwältinnen folgt aus § 78 Abs. 2 FamFG wegen \nder tatsächlichen Schwierigkeiten des Sachverhalts. \n \n3. \nNach den von der Antragstellerin dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch in \nsubjektiver Hinsicht vor. \n \n4. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz \nergibt. \nAußergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 \nSatz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). \n \n \n \n \n \nD.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-07-16/21-wf-451-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-07-16/21-wf-451-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457571","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.061770+00:00"}}