{"status":"available","doknr":"OLD457570","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-23","aktenzeichen":"21 W 32/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEine Namensbestimmung ist für den Standesbeamten und die Personenstandgerichte \nbindend, wenn sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein \nFamiliengericht in einem Adoptionsbeschluss fehlerhaft bestimmt, dass der Angenommene \nnunmehr den Geburtsnamen des Annehmenden führt, sich die Änderung des \nGeburtsnamens aber nicht auf den Familiennamen erstreckt (im Anschluss an BayObLG, \nBeschluss vom 12.06.2002 - 1 Z 56/21). \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 23. September 2022, Az.: 21 W 32/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 21 W 32/22 \nAmtsgericht Dresden, 447 UR III 48/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nD... R..., ... \n- Betroffener und Beschwerdeführer - \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Landeshauptstadt Dresden, Standesamt, ... \n \n2. Landeshauptstadt Dresden, Standesamtsaufsicht, ... \n \n \n \nwegen Beschwerde in Personenstandssachen \n \nhat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichter am Oberlandesgericht K...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts D... vom \n01.12.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDas Standesamt der Landeshauptstadt D... wird angewiesen, dem Geburtseintrag des \nAntragstellers (Reg.-Nr. G 0000/1985) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen \n„B..., geb. R...“ beizuschreiben. \n \n\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller wurde am 26.06.1985 in Dresden als nichteheliches Kind geboren. Sein \nVorname lautete „D...“ und sein Familienname „A...“. Mit Wirkung vom 15.12.2021 wurde \nsein Vorname in „D...“ geändert. \n \nMit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.02.2018 wurde \nder Antragsteller von P... B... als Kind angenommen. Er führte nunmehr den Geburtsnamen \n„B...“. \n \nMit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 \nwurde der Antragsteller vom Lebenspartner seines Adoptivvaters, V... R..., als Kind \nangenommen. Im Adoptionsbeschluss heißt es unter Ziffer 2. des Tenors: „Der \nAngenommene führt nunmehr den Geburtsnamen R.... Die Änderung des Geburtsnamens \nerstreckt sich nicht auf den Familiennamen“. \n \nDas Standesamt der Landeshauptstadt Dresden hat die Adoption und die damit verbundene \nÄnderung des Geburtsnamens als Folgebeurkundung im Geburtenregister des Antragstellers \neingetragen. Danach führt der Antragsteller jetzt den Geburtsnamen „R...“. \n \nDer Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, das Standesamt anzuweisen, den \nGeburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sein Name „B..., geb. R...“ lautet. \nStandesamt und Standesamtaufsichtsbehörde sind diesem Antrag entgegengetreten. \n \nMit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht D... den Antrag des Antragstellers \nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein \nerstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. \n \nDas Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache \ndem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt. \n \nSämtliche Beteiligte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt \nzulässig. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt i.S. des § 59 FamFG. Als \nAngenommener ist er nach rechtskräftig erfolgter Adoption durch die Ablehnung der \nFolgebeurkundung des Familiennamens in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, \nStAZ 2015, 83). \n \nDie Beschwerde hat in der Sache Erfolg. \n \nGegenstand des Verfahrens nach § 48 PStG ist der Antrag des Angenommenen auf \nBerichtigung der in Vollzug des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - \nA...... vom 29.07.2019 vorgenommenen Änderung des Geburtsnamens im Geburtenregister. \nAn die im Adoptionsdekret ausgesprochene Namensbestimmung sind der Standesbeamte \nund die Personenstandsgerichte gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (vgl. OLG Hamm, \n\nStAZ 2015, 83, 84; OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 288, 289; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; \nHepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-434 ff.; Staudinger/Helms [2019], \n§ 1757 Rn. 16; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1757 Rn. 94; jeweils m.w.Nachw.). \n \nIn dem Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 wird \nfestgestellt, dass „der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen R... führt“. Weiter heißt \nes, dass „sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Familiennamen erstreckt“. \nDiese Namensbestimmung ist nach den Umständen des Falles dahingehend auszulegen, \ndass der Nachname des Angenommenen nach dem übereinstimmenden Willen des \nAnnehmenden und des Angenommenen nunmehr „B..., geb. R...“ lauten sollte. Dieses \nAuslegungsergebnis wird durch die Schreiben des Notars Dr. B... vom 22.12.2020 und \n21.01.2021 sowie durch das Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom \n01.04.2021 gestützt. In diesem Schreiben wird übereinstimmend ausgeführt, dass die \nNamensbestimmung \nim \nAdoptionsbeschluss \ndahin \nzu \nverstehen \nsei, \ndass \nder \nAngenommene nach der erfolgten Adoption den Namen „D... B..., geb. R...“ trägt. \n \nAllerdings ist diese im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensbestimmung fehlerhaft. Nach \n§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt (§ 1767 \nAbs. 2 Satz 1 BGB), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des \nAnnehmenden. Zum Geburtsnamen des Angenommenen ist hier - insoweit ist die \nNamensbestimmung nicht zu beanstanden - gemäß § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 9 \nAbs. 7 Satz 2 LPartG der Familienname des Annehmenden (“R...“) bestimmt worden. \nUnrichtig war dagegen die Bestimmung des bisherigen Geburtsnamens „B...“ zum \nFamiliennamen. Das Familiengericht hat offenbar verkannt, dass der Geburtsname eines \nledigen Angenommenen immer auch sein Familienname ist. \n \nGleichwohl \nist \ndiese \nNamensbestimmung \nfür \nden \nStandesbeamten \nund \ndie \nPersonenstandsgerichte bindend, da sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. \n \nDas Verdikt der Nichtigkeit greift nur in seltenen Fällen eines evidenten und besonders \nschweren Gesetzesverstoßes ein. Nichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn es an jeder \ngesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der \nRechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, StAZ \n2015, 83, 84; OLG Hamm, StAZ 2011, 334, 335; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43). Im \nAllgemeinen ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend und tendiert selbst bei groben \nRechtsanwendungsfehlern \n„nur“ \nzur \nFehlerhaftigkeit \nder \nNamensbestimmung \n(vgl. \nHepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-437; Staudinger/Helms [2019], \n§ 1757 Rn. 16; jeweils m.w.Nachw.). \n \nIm Ergebnis liegt der vorliegende Fall nicht anders als der der Entscheidung des BayObLG \nvom 12.06.2002 (Az. 1 Z 56/01) zugrunde liegende Sachverhalt. Dort wurde der \nFamilienname des Annehmenden zwar zum Geburtsnamen, der bisherige Geburtsname des \nAngenommenen aber fälschlicherweise zu dessen Familiennamen bestimmt. Das BayObLG \nhat eine Nichtigkeit dieser Namensregelung „unter den Umständen des gegebenen Falles“ \nverneint (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; zustimmend Frank, StAZ 2008, 65, 71). Es hat zu \nRecht darauf hingewiesen, es sei der Rechtsordnung jedenfalls nicht völlig fremd, dass der \nAngenommene \ntrotz \nÄnderung \nseines \nGeburtsnamens \neinen \nvom \nNamen \ndes \nAnnehmenden abweichenden Familiennamen trage, wie schon die Regelung für verheiratete \nAngenommene in § 1757 Abs. 3 BGB (jetzt § 1767 Abs. 2 BGB) zeige. Es ergebe sich \nzudem aus der Regelung in § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB (jetzt § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB), dass \n\nzwischen dem Namen des Annehmenden und des Angenommenen nicht in jedem Fall \nNamensidentität herrschen müsse. Schließlich komme der vom Gesetz in erster Linie \nangestrebten Namensgleichheit im Bereich der Erwachsenenadoption nicht das gleiche \nGewicht zu wie der bei der Adoption minderjähriger Kinder (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43). \n \nZwar hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 06.10.1999 (Az. 11 Wx 56/99) entschieden, \ndass ein Adoptionsdekret, welches entgegen § 1757 Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimme, \ndass der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen als Geburtsnamen beibehalte, \ninsoweit nichtig sei (OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 372, 373; ebenso OLG Zweibrücken, StAZ \n2016, 52, 53; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1757 Rn. 14; a.A. LG Münster, StAZ 2010, \n113, 114). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem \nvorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn hier ist keine schlichte Weiterführung des \nbisherigen Geburtsnamens gegeben. Die Namensbestimmung enthält vielmehr die \nÄnderung des Geburtsnamens des Angenommenen gemäß der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 \nSatz 1 BGB. Fehlerhaft ist nur die Bestimmung des davon abweichenden Familiennamens. \nDieser Fehler erreicht aber nicht das Gewicht eines Nichtigkeitsgrundes. \n \nDamit ist die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Standesamt anzuweisen, \ndie im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensbestimmung im Wege der Folgebeurkundung \nim Geburtseintrag im Geburtenregister vorzunehmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 PStG, § 21 \nAbs. 1 Nr. 4 PStG). \n \nDer von der Standesamtsaufsichtsbehörde erhobene Einwand, nach den einschlägigen \nVorschriften des PStG und der PStV sei die Eintragung des Namens „B..., geb. R...“ nicht \nmöglich, vermag nicht zu überzeugen. Dass mit der Berichtigung eine fehlerhafte \nNamensführung Eingang in das Geburtenregister findet, ist als Folge der Bindungswirkung \nder Namensfeststellung hinzunehmen. Denn insoweit wirkt die Namensbestimmung im \nAdoptionsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 konstitutiv \n(vgl. MüKoFamFG/Maurer, 3. Aufl., § 197 Rn. 83). Im Ergebnis entspricht sie zudem der \ngesetzlichen Regelung des § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach das Familiengericht auf Antrag \ndes Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen \nFamiliennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen kann. \nEine solche Änderung des Familiennamens „betrifft“ den Geburtsnamen und wird von der \nRegelung des § 36 Abs. 1 PStV umfasst. Der vorliegende Fall, in dem der bisherige \nFamilienname (“B...“) dem neuen Geburts- und Familiennamen (“R...“) vorangestellt wird, \nkann nicht anders beurteilt werden. Lediglich die später vom Kind geführten Ehe- oder \nLebenspartnerschaftsnamen sind im Geburtenregister nicht fortzuschreiben. \n \nVon einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Hinsichtlich der Gerichtskosten sind die als \nKostenschuldner allein in Betracht kommenden weiteren Beteiligten zu 1. und 2. von der \nZahlung befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG). Eine Anordnung der \nErstattung \naußergerichtlicher \nKosten \nzugunsten \ndes \nanwaltlich \nnicht \nvertretenen \nAntragstellers ist nicht veranlasst. \n \n \n \n \nDr. H...... \nK...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-23/21-w-32-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PStV","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-23/21-w-32-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457570","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.040896+00:00"}}