{"status":"available","doknr":"OLD457569","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-01","aktenzeichen":"21 W 152/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBerichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen im Geburtenregister als Vater \ndes Kindes einer afghanischen Mutter nach rechtskräftiger Ehescheidung und rechtskräftig \nfestgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten mit afghanischer Staatsangehörigkeit. \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 1. November 2021, Az.: 21 W 152/21 \n \n \n \n\n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 21 W 152/21 \nAmtsgericht Dresden, 447 UR III 56/20 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nM...... K......, geboren am xx.xx.2015 \nvertreten durch die gesetzliche Vertreterin P...... K......, ... \n- Betroffener - \nWeitere Beteiligte: \n \n1. P...... K......, Staatsangehörigkeit: afghanisch, ... \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt T...... H......, ... \n \n2. M...... S......, Staatsangehörigkeit: indisch, ... \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt T... H......, ... \n \n3. H...... S......, Staatsangehörigkeit: afghanisch, ... \n \n4. Stadt ..., Standesamt, ... \n \n5. Stadt ..., Standesamtsaufsicht, ... \n- Beschwerdeführerin - \n \nwegen Beschwerde in Personenstandssachen \n \n \nhat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichter am Oberlandesgericht K...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n \nim schriftlichen Verfahren am 01.11.2021 \n \nbeschlossen: \n\n \n1. \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden \nvom 22.01.2021 aufgehoben. \n \n2. \nDas Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung \naußergerichtlicher Kosten findet nicht statt. \n \n3. \nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um den Geburtseintrag für das am xx.xx.2015 geborene Kind M...... \nK...... \n \nDie Mutter des Kindes (Beteiligte zu 1.), die die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt, war \nmit dem Beteiligten zu 3., einem afghanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Ihre in \nAfghanistan geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - \nFreiberg vom 06.09.2018, rechtskräftig seit dem 16.10.2018, für nichtig erklärt. Der Beteiligte \nzu 2., der die indische Staatsangehörigkeit besitzt, erkannte bereits zuvor die Vaterschaft zu \ndem betroffenen Kind am 21.02.2017 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1. an. Mit Beschluss \nvom 25.05.2020, rechtskräftig seit dem 18.07.2020, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - \nFreiberg fest, dass der Beteiligte zu 2. der Vater des betroffenen Kindes ist. Die \nStandesamtsaufsicht hat die Sache wegen bestehender Zweifel über den einzutragenden \nVater dem Amtsgericht vorgelegt. \n \nDas Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 22.01.2021 angewiesen, den \nBeteiligten zu 2. als Vater des Kindes im Geburtenregister einzutragen. Hiergegen richtet sich \ndie Beschwerde der Beteiligten zu 5. \n \nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht \nDresden zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDie von der Aufsichtsbehörde des Standesamtes (Beteiligte zu 5.) eingelegte Beschwerde ist \ngemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 53 \nAbs. 2 PStG beschwerdebefugt. \n \nDie Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die nach § 49 Abs. 2 PStG ergangene Anweisung \ndes Standesamtes durch das Amtsgericht ist rechtswidrig. \n \nIn Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht \nnach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegt die Abstammung eines \nKindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat \n(Aufenthaltsstatut). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung \neines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt \nwerden, dem der betreffende Elternteil angehört (Personalstatut). Bei einer verheirateten \nMutter kommt überdies das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Betracht. \n\nSämtliche der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB genannten Alternativen sind grundsätzlich gleichwertig \n(vgl. BGH, StAZ 2017, 340, 341, StAZ 2016, 374). \n \nEntscheidend für die Vater-Kind-Zuordnung ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Ist dem \nKind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung \nberufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich \nals rechtlicher Vater fest (vgl. BGH, StAZ 2018, 84). Eine einmal begründete rechtliche \nVaterschaftszuordnung ist, wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, \ngrundsätzlich nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anzuwendenden Anfechtungsstatut zu \nbeseitigen (vgl. auch OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 301, 302). Eine erneute Beurteilung der \nVater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist dagegen nicht \nzurückzunehmen (vgl. BGH, StAZ 2018, 281; StAZ 2017, 340, 341). \n \nIm vorliegenden Fall führt nur das gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbare Recht \ndes Staats Afghanistan (Personalstatut) zu einer rechtlichen Vaterschaft bei Geburt des \nKindes als dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zu der des Beteiligten zu 3. \n \nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 06.09.2018 ist die \nzwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. geschlossene Ehe auf der Grundlage \ndes gemäß Art. 13 EGBGB anwendbaren afghanischen Rechts für nichtig erklärt worden (Art. \n132 ff. des Afghanischen Zivilgesetzbuches). Über die abstammungsrechtlichen Wirkungen \neiner fehlerhaften Ehe entscheidet wegen des engen Sachzusammenhangs die \nRechtsordnung, aus der sich der Mangel der Ehe ergibt (vgl. MüKoBGB/Helms, 8. Aufl., Art. \n19 EGBGB Rn. 53), hier mithin das afghanische Recht. Nach Art. 222 des Afghanischen \nZivilgesetzbuches wird das Kind einer Ehefrau aus einer fehlerhaften Ehe dann dem Ehemann \nzugerechnet, wenn das Kind frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Vollziehung \ngeboren worden ist. Im Falle der Aufhebung oder gerichtlichen Scheidung (der Ehe) wird das \nKind dann dem Ehemann zugerechnet, wenn es spätestens innerhalb eines Jahres nach der \nEheauflösung geboren worden ist. Der Beschluss des Familiengerichts vom 06.09.2018 ist am \n16.10.2018 rechtskräftig geworden. Die Geburt des betroffenen Kindes erfolgte bereits am \n16.12.2015. \n \nDas nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB alternativ anwendbare deutsche Recht \n(Aufenthaltsstatut) führt dagegen nicht zu einer Vaterschaft des Beteiligten zu 2. \n \nDie von ihm am 21.02.2017 erklärte Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam. Aufgrund der \nbereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3. ist die \nAnerkennung durch den Beteiligten zu 2. nach § 1594 Abs. 2 BGB versperrt (vgl. BGH, StAZ \n2018, 84, 85; StAZ 2017, 340, 342). \n \nDer Umstand, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg mit inzwischen \nrechtskräftigem Beschluss vom 26.05.2020 gemäß § 1600d BGB die Vaterschaft des \nBeteiligten zu 2. festgestellt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch für eine rechtliche \nFeststellung der Vaterschaft gilt das Prinzip, dass keine Vaterschaft für ein Kind festgestellt \nwerden kann, das bereits einen - rechtlichen - Vater hat. Die Vorschrift des § 1600b Abs. 1 \nBGB entfaltet insoweit eine negative Sperrwirkung (vgl. Staudinger/Rauscher [2011], § 1600b \nRn. 9; Soergel/Schmidt-Recla, BGB, 13. Aufl., § 1600d Rn. 3). Anders als etwa das \nösterreichische Recht (§ 150 ABGB) sieht das deutsche Recht keine Ausnahme von diesem \nGrundsatz vor (vgl. auch Staudinger/Henrich [2019], Art. 19 EGBGB Rn. 69c). Durch den \nBeschluss des Familiengerichts vom 26.05.2020 ist die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten \n\nzu 3. nicht rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt beseitigt worden. Demgemäß kommt einer \ngerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die getroffen wurde, obwohl bereits eine rechtliche \nVaterschaftszuordnung zu einem anderen Mann bestand, entgegen § 184 Abs. 2 FamFG \nkeine statusrechtliche Wirkung zu (vgl. OLG München, StAZ 2012, 208, 209 = FamRZ 2012, \n1503, 1504; Heilmann/Grün, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1600d BGB Rn. 2 \nund § 187 FamFG Rn. 8; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl., § 1600d Rn. 31; \nPrütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 184 Rn. 6). Die nach der Geburt des Kindes durch \nein Gericht getroffene Vaterschaftsfeststellung kann daher den nach einer anderen, gemäß § \n19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung (Personalstatut) bereits begründeten Status \neiner rechtlichen Vaterschaft nicht nachträglich im Konkurrenzwege verdrängen (ebenso OLG \nDüsseldorf, StAZ 2019, 180, 182; abweichend Balzer, StAZ 2019, 171, 172). Entsprechendes \nhat der BGH für eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der \nVaterschaft entschieden (vgl. BGH, StAZ 2018, 84, 85; StAZ 2017, 340, 342). Gleiches hat für \nden hier vorliegenden Fall einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung zu gelten, da alle \nVaterschaftsalternativen des § 1592 BGB gleichwertig nebeneinanderstehen (vgl. OLG \nDüsseldorf, StAZ 2019, 180, 182). Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, bleibt \nanzumerken, dass die vom Familiengericht mit Beschluss vom 25.05.2020 getroffene \nVaterschaftsfeststellung nicht in einem höheren Maße die Sicherheit dafür bietet, dass die \nVaterschaftszuordnung abstammungsbiologisch zutreffend ist. Denn sie beruht lediglich auf \nden eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten. \n \nEine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2. ist erst \nnach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3. möglich (vgl. BGH, StAZ \n2017, 340, 342). Bei Fällen mit Auslandsbezug ist insofern Art. 20 EGBGB einschlägig. \nDanach kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre \nVoraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht \ndes Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Anfechtung ist \nbislang \nnicht \nerfolgt. \nEbenso \nwenig \nliegen \ndie \nVoraussetzungen \neines \nsog. \nscheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, StAZ \n2018, 281 = NJW 2018, 2641) vor. \n \nNach alledem ist weiterhin von der aufgrund des Personalstatuts begründeten rechtlichen \nVaterschaft des Beteiligten zu 3. auszugehen. Die vom Amtsgericht getroffene Anweisung an \ndas Standesamt, den Beteiligten zu 2. als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister \neinzutragen, kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. \n \nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 FamFG, §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nK...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-01/21-w-152-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-01/21-w-152-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457569","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.018378+00:00"}}