{"status":"available","doknr":"OLD457568","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-01-31","aktenzeichen":"21 UF 981/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nRückführung, Rückgabe, Sorgerecht; \nwiderrechtliches Zurückhalten eines Kindes \n§ 40 IntFamRVG Art. 1 ff HKÜ \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2020, Az.: \n21 UF 981/19 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \n \nAktenzeichen: 21 UF 981/19 \nAmtsgericht Dresden, 300 F 3393/19 HK \n \n \nErlassen am 31.01.2020 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nM......, Justizbeschäftigte \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nK...... C......, ... \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte M......, O...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \nS...... H......, ... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nK...... Rechtsanwälte, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKinder: \n1) L... C..., geboren am xx.xx.2009 \n \n2) S...... C......, geboren am xx.xx.2013 \n \nVerfahrensbeistand : \nA...... S......, ... \n \nJugendämter: \n1) XXX, Amt für Kinder, Jugend und Familie, ... \n \n2) YYY, Landesjugendamt, ... \n \nwegen Kindesherausgabe \n\n3 \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S......, \nRichterin am Oberlandesgericht D...... und \nRichter am Oberlandesgericht K...... \n \naufgrund der Anhörung der Beteiligten vom 27.01.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Dresden vom 29.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \ndass der Beschluss wie folgt neu gefasst wird: \n \n \nDie Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder L...... C......, geb. am xx.xx.2009, und \nS...... C......, geb. am xx.xx.2013, innerhalb von fünf Wochen ........... zurückzuführen. \n \n \nSofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die \nHerausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung \n........... angeordnet. \n \n2. \nDie Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der \nZuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. gemäß § 44 Abs. 1 \nIntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR sowie für \nden Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung \neines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \nanordnen kann. \n \n3. \nZum Vollzug von Ziffer 1. Abs. 3 wird angeordnet: \n \n \n3.1 \n \nDer Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die Kinder L...... C......, geb. am \nxx.xx.2009, und S...... C......, geb. am xx.xx.2013, der Antragsgegnerin oder jeder \nanderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem \nAntragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. \n \n \n3.2 \n \nDer Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der \nHerausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person \nund erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG \nabzuwenden. \n \n \n3.3 \n \nDer Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der \nAntragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder \naufhalten, ermächtigt. \n \n \n3.4 \n \nDer Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch \nzur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. \n \n \n3.5 \n \nDer Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. \n \n \n3.6 \n \nDas Jugendamt in L...... ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, \n\n4 \n \n \nVorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder L...... C...... \nund S...... C...... an den Antragsteller zu treffen, \n \n \ndie Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe ggf. vorläufig bis zur Rückführung in \ndie Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. \n \n4. \nEine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. \n \n5. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n6. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Rückführung der vom Verfahren betroffenen Kinder auf der \nGrundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler \nKindesentführung (nachfolgend: HKÜ). \n \nDer Antragsteller, geb. am xx.xx.1963 in xxx, xxx Staatsangehöriger, und die \nAntragsgegnerin, geb. am xx.xx.1978 in xxx, deutsche Staatsangehörige, heirateten am \nxx.xx.2007. Ihr gemeinsamer Sohn L...... C...... wurde am xx.xx.2009 geboren und besitzt die \nxxx und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die am xx.xx.2013 geborene Tochter S...... C...... \nbesitzt ebenfalls die xxx und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kinder lebten bis zum \nxx.xx.2019 gemeinsam mit beiden Eltern in ..........., zuletzt unter der weiterhin für den \nAntragsteller aktuellen Anschrift in M....... Den Eltern steht das Sorgerecht für die Kinder \ngemeinsam zu. Am xx.xx.2019 reiste die Antragsgegnerin mit beiden Kindern nach D......, wo \nauch die Großeltern mütterlicherseits leben. Spätestens in den darauffolgenden Tagen \nentschloss sie sich, mit beiden Kindern in D...... zu bleiben und nicht am Ende der \nSommerferien Ende August nach ........... zurückzukehren. Die Antragsgegnerin lebt seit \n2005 in ............ Der Antragsteller reichte am xx.xx.2019 den Scheidungsantrag bei einem \nxxx Gericht ein. Nachdem er sich zunächst an xxx Behörden gewandt hatte, stellte er am \nxx.xx.2019 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - D...... einen Rückführungsantrag nach \ndem HKÜ. \n \nDas Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2019 die \nAntragsgegnerin verpflichtet, beide Kinder innerhalb von vier Wochen nach M...... in ........... \nzurückzuführen und für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht \nnachkommt, die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller angeordnet. \n \nWegen des weiteren Sachverhalts und der Erwägungen des Familiengerichts wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Keinesfalls werde sie persönlich \nnach ........... zurückkehren. Der Antragsteller sei zur Betreuung der Kinder allein nicht in der \nLage, da er in der Regel von 8.00 bis 22.00 Uhr als XXXXXX arbeite und keine angestellten \nXXX habe. Die Antragsgegnerin habe sich allein um die Kinder gekümmert. Sie sei dem \nAntragsteller finanziell ausgeliefert gewesen. Dieser habe die Unterhaltszahlungen erheblich \ngekürzt, sie verbal und psychisch erniedrigt. Zuletzt habe sie die Kinder kaum noch ernähren \nkönnen und habe sich nutzlos gefühlt. L...... sei in der xxx Schule gemobbt worden. Die \nKinder seien zwischenzeitlich gut in D...... angekommen und in die hiesigen Schulen \nintegriert. Beide Kinder lehnten die Rückkehr nach xxx ab. Der Antragsteller sei ein xxx und \nes werde hygienische Probleme geben. Er habe nie Alltagserfahrungen mit den Kindern \ngesammelt oder mit ihnen gespielt. Der Wechsel nach Deutschland sei eine Notstandslage \ngewesen. Die Kinder lehnten sogar den Kontakt und unbegleiteten Umgang mit dem \n\n5 \nAntragsteller ab. Ihm gehe es nur um Geld. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \ndie HKÜ-Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr habe dem Aufenthaltswechsel nach Deutschland nie zugestimmt. Die Kinder seien in xxx \naufgewachsen, hätten dort Freunde und die Schule besucht. Der Antragsteller habe sich \nauch im Alltag um die Kinder gekümmert, sie zum Training und zu Wettkämpfen gefahren \nund L...... beim Lernen des xxx unterstützt. Noch im Juni/Juli 2019 sei man gemeinsam im \nAuslandsurlaub gewesen. Der Antragsteller habe zuletzt wöchentlich 300,00 EUR Unterhalt \ngezahlt. Die Antragsgegnerin habe unabgestimmt erhebliche Beträge vom Konto des \nAntragstellers abgeräumt. Der Antragsteller habe eine innige Beziehung zu beiden Kindern \nund könne diese betreuen und versorgen. \n \nDas Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben erstinstanzlich mit Antragsgegnerin und \nKindern gesprochen sowie die persönlichen Lebensumstände in D...... näher aufgeklärt. Sie \nhaben sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls für die Fortdauer des Aufenthalts in \nD...... ausgesprochen. \n \nIm Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben der Beteiligten sowie das \nProtokoll der Anhörungen beider Instanzen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte und \nauch \nsonst \nzulässige \nBeschwerde \nder \nAntragsgegnerin \ngegen \ndie \nRückführungsentscheidung des Familiengerichts hat keinen Erfolg. \n \nDas Familiengericht hat zu Recht gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 HKÜ i.V.m. Art. 11 Brüssel-IIa-\nVO die Voraussetzungen zur Rückführung der Kinder durch die Antragsgegnerin bzw. die \nHerausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung nach der \nRepublik Irland bejaht und Ablehnungsgründe nach Art. 13 HKÜ verneint. \n \n1. \nNach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe der \nKinder an, wenn Kinder i.S.d. Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat \nverbracht oder dort zurückgehalten worden sind und bei Eingang des Antrags bei dem \nGericht oder der Verwaltungsbehörde des Antragsstaates, in dem sich die Kinder \nbefinden, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder \nZurückhalten verstrichen ist. \n \n \na) \nDie Antragsgegnerin hat die beiden Kinder L...... und S......, wie das Familiengericht \nzutreffend \nangenommen \nhat, \nnach \nAblauf \ndes \ngeplanten \nFerienzeitraums \nwiderrechtlich in Deutschland zurückgehalten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HKÜ gilt das \nVerbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das \nSorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder \ngemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor \ndem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses \nRecht im Zeitpunkt des Verbringens und Zurückhaltens allein oder gemeinsam \ntatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder \nZurückhalten nicht stattgefunden hätte. Nach Art. 3 Abs. 2 HKÜ kann das Sorgerecht \ndabei insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen \n\n6 \nEntscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates \nwirksamen Vereinbarung bestehen. Die Kinder L...... und S...... lebten seit ihrer Geburt \nbis zum xx.xx.2019 in ........... und hatten dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. \nDas Sorgerecht des Antragstellers, das kraft Gesetzes den Eltern als Eheleuten \ngemeinsam zusteht, wurde durch das Zurückhalten der Kinder in Deutschland verletzt. \nDie Sorgerechtsverletzung entfällt auch für die Dauer des Verfahrens in Deutschland \nnicht, denn der Antragsteller hat dem Verbleib der beiden Kinder in Deutschland zu \nkeinem Zeitpunkt zugestimmt oder diesen Aufenthalt nachträglich genehmigt. \n \n \nDer Antragsteller hat die elterliche Sorge in .......... tatsächlich ausgeübt. Auch wenn \nder Umfang seiner Betreuungsleistung im Einzelnen strittig ist, steht außer Frage, \ndass der Antragsteller bis zum xx.xx.2019 mit den Kindern und der Antragsgegnerin in \neinem Haushalt zusammengelebt und zumindest teilweise die Betreuung und \nVersorgung in den Morgen- und Abendstunden sowie am Wochenende und in den \nFerienzeiten wahrgenommen hat. \n \n \ncc) \n \nDer Antragsteller hat den am xx.xx.2019 beim Familiengericht eingegangenen Antrag \nauf Rückführung auch binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt des Zurückhaltens der \nKinder in Deutschland (Ende August 2019, jedenfalls nicht vor dem 12.07.2019) \ngestellt (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). \n \n2. \nDer Rückführung stehen auch keine Versagungsgründe nach der eng auszulegenden \nAusnahmevorschrift des Art. 13 HKÜ entgegen. \n \n \nDie restriktive Auslegung des Art. 13 Abs. 1 HKÜ ist in der Rechtsprechung und \nLiteratur anerkannt und wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet \n(OLG Hamburg, Beschl. v. 22.03.2019 - 2 UF 12/19 HKÜ -, juris Rn. 28; OLG \nStuttgart, FamRZ 2015, 1631; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 69; OLG Hamburg, \nNZFam 2014, 843; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1577; FamRZ 2015, 1627; OLG \nDüsseldorf, FamRZ 2011, 1237; BVerfG, FamRZ 2016, 1571; FamRZ 1999, 85; \nFamRZ 1996, 405; MüKo/BGB-Heiderhoff, 7. Aufl., Art. 13 HKÜ Rn. 1). Das HKÜ sieht \nkeine Kindeswohlprüfung vor, sondern beschränkt die Möglichkeit, die Rückführung \neines \nentführten \nKindes \nzu \nverweigern, \nauf \nenge \nAusnahmefälle. \nDie \nAblehnungsgründe des Art. 13 HKÜ sind eng auszulegen, damit das Hauptziel des \nHKÜ nicht verfehlt wird, nämlich die schnelle Rückgabe des Kindes in dem \nHerkunftsstaat. Muss über das Wohl des Kindes entschieden werden, so soll dies \nnach der Rückgabe im Herkunftsstaat geschehen. Durch Art. 13 HKÜ wird bewusst in \nKauf genommen, dass einzelne Kinder bis zu einem gewissen Grad Nachteile \nerleiden, damit das Ziel des HKÜ, nämlich die schnelle Beendigung und damit \nzugleich Prävention von Entführungen, erreicht werden kann (MüKo-Heiderhoff, \na.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 1). Die Beteiligten sollen durch die Regelung des HKÜ davon \nabgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Hierdurch soll \ndie Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des \nKindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich \ninternational zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die \nelterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung \ngeschaffene vollendete Tatsachen von vornherein an Übergewicht gewinnen (BVerfG, \nFamRZ 1999, 85, juris Rn. 65). Das HKÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass \neine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kind \ngrundsätzlich \nam \nbesten \nentspricht, \nweil \ndadurch \ndie \nKontinuität \nder \nLebensbedingungen erhalten bleibt. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. \nb HKÜ kann diese Annahme widerlegt werden. Aus dem genannten Ziel des \nÜbereinkommens ergibt sich dabei, dass die zwangsläufig mit jeder Rückführung \nverbundenen Belastungen für ein Kind dabei keine Berücksichtigung finden können. \nBeachtlich sind vielmehr nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des \nKindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen \n\n7 \nSchwierigkeiten hinausgehen (BVerfG, FamRZ 1996, 405, juris Rn. 11; OLG \nHamburg, NJW 2014, 3378; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1511, juris Rn. 54; FamRZ \n2015, 1627). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Elternteil, der die Kinder \nwiderrechtlich verbracht oder zurückgehalten hat und deshalb diesen Nachweis \nerbringen muss. An den Nachweis, dass die Rückführung mit der schwerwiegenden \nGefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist, sind \nhohe Anforderungen zu stellen. Das Gericht tritt dabei überhaupt erst in die \nBeweisaufnahme ein, wenn hinreichend substantiiertes Vorbringen des Entführers zu \nernsthaften \nGefahren \nvorliegt \n(MüKo-Heiderhoff, \na.a.O., \nRn. \n17 \nf.). \nDie \nAntragsgegnerin hat vorliegend solche Nachweise nicht erbracht. \n \n \na) \n \nDie Verpflichtung zur Anordnung zur Rückführung der Kinder entfällt vorliegend nicht \ndeshalb, weil die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen \noder seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf eine \nandere Weise in eine unzumutbare Lage i.S.d. Art. 13 Abs. 1 b HKÜ gebracht werden. \n \n \naa) Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller im Wesentlichen vor, er sei aufgrund \nausgedehnter Arbeitszeiten als selbständiger XXX zur Betreuung der Kinder nicht in \nder Lage. Er habe sich auch bisher im Alltag kaum um die Kinder gekümmert und \nversetze die Familienwohnung in grobe Unordnung (“xxx“). Der Antragsteller hat die \nVorwürfe weitgehend bestritten, auf seine am Montag geschlossene Klinik verwiesen \nsowie im Übrigen auf die Möglichkeit des Zukaufs von Betreuungs- und \nFahrleistungen. Er habe sich schon bisher insbesondere in den Morgenstunden um \ndie Kinder gekümmert, das Frühstück zubereitet und sie zur Schule gefahren, was ein \nNachbar bestätigen könne. Im Übrigen werde er sich bei Rückkehr der Kinder seinen \nTagesablauf entsprechend ihren Bedürfnissen einrichten. Die Antragsgegnerin, die \ndie Beweislast trägt, hat für ihre Version keine hinreichenden Beweismittel angeboten. \nIm Übrigen könnte dies auch dahinstehen, denn die von der Antragsgegnerin \nvorgetragenen Gesichtspunkte betreffen vor allem die in einem anschließenden \nHauptsacheverfahren zum Sorgerecht zu klärende Frage, welcher Elternteil für den \ndauerhaften Aufenthalt des Kindes besser geeignet ist. Dies ist jedoch nicht im HKÜ-\nVerfahren zu klären (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 31). Selbst wenn ein \nObsiegen der Antragsgegnerin im Sorgerechtsstreit zu prognostizieren wäre, würde \ndies die Rückkehranordnung nicht hindern (MüKo-Heiderhoff, a.a.O.). Aus diesem \nGrund gibt zu einer abweichenden Entscheidung auch der Umstand keine \nVeranlassung, dass sich beide Kinder möglicherweise tatsächlich gut in Schule und \nFreundeskreis in D...... eingelebt haben, wo auch die Großeltern ansässig sind. Käme \nes auf diese Gesichtspunkte entscheidend an, würde das widerrechtliche Verbringen \nins Ausland bei rasch vorgenommener Integration in die dortigen familiären und \nschulischen Verhältnisse letztendlich gebilligt und das HKÜ-Verfahren leerlaufen. \nAbgesehen davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kinder von \nGeburt an in xxx aufgewachsen sind und bis zum Sommer letzten Jahres dort auch \ndie Schule bzw. Betreuungseinrichtung besucht haben, Freunde hatten und voll \nintegriert waren. Dass die von der Antragsgegnerin angeführten Mobbing-Vorwürfe in \nder von Lukas besuchten Schule die Rückkehrpflicht nach dem HKÜ nicht zu \nsuspendieren vermögen, liegt auf der Hand. Allenfalls wäre dann in Irland ein \nSchulwechsel vorzunehmen. Dass sich die Kinder beim Antragsteller in einem \n„notstandsähnlichen Martyrium“ befinden würden, ist nicht im Ansatz glaubhaft \ngemacht. \n \n \nbb) Im Übrigen geht der Senat nach dem in der mündlichen Anhörung gewonnenen \nEindruck davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern nach xxx \nzurückkehren wird. Es spricht alles dafür, dass es sich bei ihrer Angabe, auf jeden Fall \nin Deutschland bleiben zu wollen, weil hier ihre Eltern lebten und sie seit September \n2019 einer Teilzeitbeschäftigung in einer XXX nachgehe, vor allem eine eher \nprozesstaktisch motivierte Einlassung ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sie die \n\n8 \nKinder aus ihrer Obhut entlassen würde. Der Antragsgegnerin ist bewusst, dass sie \nals bisherige Hauptbezugsperson für die Kinder wohl auch in einem sorgerechtlichen \nVerfahren vor irischen Gerichten gute Aussichten hätte, das Sorgerecht für die Kinder \nzugesprochen zu bekommen. Überdies liegt nahe, dass der Antragsteller die Kinder \nlediglich nach Irland zurückholen, aber nicht unbedingt in seinem Haushalt integrieren \nmöchte. Er hat vorgetragen, in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes eine \nImmobilie erworben zu haben, in der Antragsgegnerin und Kinder leben könnten. \nDahingehender Mail-Verkehr zur Erwerbsanbahnung wurde in Ablichtung zur Akte \ngereicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers hat er \nden gezahlten Unterhalt zwar gekürzt, jedoch bis zuletzt 1.200,00 € monatlich \nüberwiesen, so dass auch eine existenzielle materielle Notlage von der \nAntragsgegnerin nicht nachgewiesen ist. \n \ncc) Auch die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin \ndrängen zu keiner gegenteiligen Entscheidung. Verständlicherweise haben diese die \nLebensverhältnisse der Kinder in D...... im Blick und diese für gut befunden. Im \nWesentlichen beruhen die Erkenntnisse zu einem großen Teil auf den Angaben der \nAntragsgegnerin. Sie beschränken sich im Kern auf Aspekte, die im Rahmen eines \nsorgerechtlichen Hauptsacheverfahrens zu beachten wären, zeigen aber keine \nHinderungsgründe i.S.v. Art. 13 HKÜ auf. \n \ndd) Der Rückgabe steht auch nicht entgegen, dass die Kinder sich widersetzen \nwürden und dass sie ein Alter und eine Reife erreicht hätten, angesichts derer es \nangebracht erschiene, ihre Meinung in einer die Rückführung ausschließenden Weise \nzu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Auch diese Regelung ist eng auszulegen \nund darf nicht dahin missverstanden werden, dass das Kind selbst bestimmt, wo es \nwohnen möchte (MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Rn. 36 f.). Der xxxjährige L...... und die \nxxxjährige S...... haben zwar wiederholt - auch dem Senat gegenüber - bekundet, \nnicht zum Antragsteller und auch nicht nach xxx zurückkehren zu wollen. Sie \nerscheinen jedoch in erster Linie verunsichert und reagierten in der Anhörung eher \nausweichend, \nals \nsie \nnach \nden \nGründen \ngefragt \nwurden. \nErnsthafte \nBelastungsreaktionen beim Gedanken an eine Rückkehr nach xxx waren in der \nAnhörung nicht feststellbar. Von einem Widerstand im Sinne der Vorschrift ist nicht \nauszugehen. Mit Blick auf das Alter dürften die Angaben der xxxjährigen S...... \nohnehin nicht das Ausmaß an Reife i.S.v. Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht haben, auch für \neinen xxxjährigen Jungen wurde dies in der Rechtsprechung bereits verneint (vgl. \ndazu MüKo-Heiderhoff, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Im Übrigen spricht vorliegend alles \ndafür, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern nach xxx zurückkehren wird, \nwodurch der Wechsel ohnehin erleichtert würde. \n \n3. \nAus den vorstehenden Gründen ist die Entscheidung des Familiengerichts daher zu \nbestätigen. Gemäß § 44 IntFamRVG sind zur Umsetzung des familiengerichtlichen \nBeschlusses im Tenor ergänzende Anordnungen aufgenommen worden. Die \nAntragstellerin kann nach Art. 12 HKÜ nur zur Rückgabe in einen Staat verpflichtet \nwerden, nicht in eine bestimmte Stadt (Müko-Heiderhoff, a.a.O., Art. 12 HKÜ Rn. 13). \nInsoweit war der angefochtene Beschluss abzuändern. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. § 81 FamFG. Die \nFestsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG. \n \n \n \n \nDr. S...... \nD...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-31/21-uf-981-19","cited_norms":[{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-31/21-uf-981-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457568","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.990855+00:00"}}