{"status":"available","doknr":"OLD457567","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-01-28","aktenzeichen":"21 UF 979/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 979/19 \nAmtsgericht Dresden, 302 F 2881/19 eA \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 28.01.2020 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG., Justizsekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA. H., geboren am ...2013 \n- Betroffene - \n \nVerfahrensbeistand: \nJ. R., … \n \nUmgangspflegerin: \nS. S., … \n \nErgänzungspflegerin: \nB. T., … \n \nWeitere Beteiligte: \n \nMutter und Beschwerdeführerin: \nM. H., … \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nVater: \nD. K., … \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \nRechtsanwälte … \n \nJugendamt: \nxxx, Amt für Kinder, Jugend und Familie, … \n \nwegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge \n \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., \nRichterin am Oberlandesgericht D. und \nRichter am Oberlandesgericht T. \n \nim schriftlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 09.01.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - \nDresden vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen teilweisen Sorgerechtsentzug \nnach § 1666 BGB für ihre am ...2013 geborene Tochter A. in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren. \n \nDie Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet und lebten von September 2012 \nbis Juli 2018 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Juli 2018 kam es \nzwischen ihnen in Anwesenheit des Kindes zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Vater wurde mangels hinreichenden \nTatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Seit der Trennung der Eltern lebte A. im \nHaushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter. \n \nMit Beschluss vom 26.01.2019, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat \ndas \nFamiliengericht \nnach \nAnhörung \nder \nBeteiligten \nund \nBestellung \neiner \nVerfahrensbeiständin der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in \nden Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Recht zur Regelung \ndes Umgangs und Kindergartenangelegenheiten entzogen und Ergänzungspflegschaft \nangeordnet. Neben weiteren begleitenden Anordnungen hat es der Mutter für den Fall der \nHerausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache \nuntersagt, sich ohne schriftliche Erlaubnis der Ergänzungspflegerin dem von dem Kind \nbesuchten Kindergarten oder dem Wohnhaus des Vaters auf eine Entfernung von 100 m zu \nnähern. Zur Begründung hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die Bindungstoleranz \nder Mutter erheblich eingeschränkt sei. Sie rufe bei dem Kind massive Ängste gegenüber \n\n \nSeite 3 \n \ndem Vater hervor, den sie fortwährend als Täter darstelle. Dies führe dazu, dass sich die \nablehnende Haltung des Kindes gegenüber seinem Vater immer mehr verstärke und sich der \npsychische Zustand des Kindes zwischenzeitlich drastisch verschlechtert habe. Hierdurch \nwerde das Kindeswohl erheblich gefährdet. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses insoweit begehrt, als ihr die elterliche Sorge in den \nTeilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht zur Regelung der \nKindergartenangelegenheiten entzogen worden ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass \nder vorläufige Sorgerechtsentzug weder erforderlich noch verhältnismäßig sei und das \nFamiliengericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Entgegen der \nAnnahme des Familiengerichts beruhe die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber ihrem \nVater nicht darauf, dass sie das Kind negativ beeinflusse. Sie habe vielmehr stets für die \nDurchführung von Umgängen Sorge getragen. Ursache für die Ängste von A. sei die von ihr \nerlebte häusliche Gewalt und die darauf beruhende Traumatisierung des Kindes. Soweit A. \nnunmehr im Haushalt des Vaters keine Auffälligkeiten zeige, handele es sich um ein bloßes \nSchutzverhalten des Kindes. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die \nVerfahrensbeiständin und das Jugendamt treten der Beschwerde ebenfalls entgegen. Seit \ndem 02.12.2019 lebt A. im Haushalt ihres Vaters. \n \nDer Senat hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin, die \nUmgangspflegerin, das Jugendamt sowie das Kind persönlich angehört. Wegen des \nErgebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 09.01.2020 Bezug \ngenommen. Daneben hat der Senat eine gutachterliche Stellungnahme der mit der Erstellung \neines Gutachtens im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen Dipl.-Psych. G. \neingeholt. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Familiengerichts, durch den \nder Mutter Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 1666, 1666a BGB entzogen worden sind, ist nicht abzuändern. \n \n1. \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung \nihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente \ndes Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. \nBVerfG, FamRZ 2016, 22, 24). Allerdings kann der Staat auf der Grundlage seines \nihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes den Eltern das \ngrundrechtlich geschützte Sorgerecht entziehen, wenn und soweit dies zur Wahrung \ndes Kindeswohls erforderlich ist (§§ 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6, 1666a BGB). \n\n \nSeite 4 \n \n \nEine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den \nstärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 \nAbs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das \nelterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in \nseinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl \n.BVerfG, FamRZ 2014, 1435, 1438). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann \nanzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten oder sich eine erhebliche \nGefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, \n524, 527; FamRZ 2015, 112, 113; siehe auch BGH, FamRZ 2019, 598). \n \nAuch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer \nFremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1105 [Ls.]; \nFamRZ 2012, 1127, 1129) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf \nBeseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation \ndes Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1270, \n1273). \n \nNeben den materiell-rechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des \ngerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven \nGrundrechtsschutzes zu. Im Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das \nVerfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige \nGrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, \nFamRZ 2015, 2120, 2121). In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren \nAufklärungsmöglichkeiten \nangesichts \nder \nspezifischen \nEilbedürftigkeit \ndieser \nVerfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden \nMöglichkeiten zurück. Dem Gericht ist es im kindesschutzrechtlichen Eilverfahren \ninsbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein \nSachverständigengutachten \neinzuholen. \nDies \nsteht \ndem \nvorläufigen \nSorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, 1086; \nFamRZ 2016, 22, 24). Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob die \nGefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen \nErkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne \nweitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1577, 1579). \n \nEinfachrechtlich drücken sich diese Anforderungen in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 \nFamFG aus. Ein danach erforderliches dringendes Bedürfnis für ein sofortiges \nTätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten dieser Entscheidung in der Hauptsache \nnicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um das zu schützende Kindeswohl zu \n\n \nSeite 5 \n \nwahren. Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl \n„am besten entsprechen“ würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den \nSorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, 1086; \nFamRZ 2017, 1577, 1579; siehe auch Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 49 Rn. 13; \nMüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl., § 49 Rn. 5). \n \nDie Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung müssen glaubhaft gemacht \nsein. Dies gilt für die Schwere des drohenden Schadens ebenso wie für die \nWahrscheinlichkeit seines Eintritts. Dabei sind die Gewissheitsanforderungen an eine \nKindeswohlgefährdung zurückgenommen (vgl. BRHP/Veit, BGB, 4. Aufl. § 1666 Rn. \n134; Erman/Döll, BGB, 15. Aufl., § 1666 Rn. 31). Insoweit reicht eine mögliche \nKindeswohlgefährdung i.S.v. § 157 FamFG bzw. genügen Anhaltspunkte für eine \nKindeswohlgefährdung i.S.v. § 8a SGB VIII (vgl. Staudinger/Coester [2016], § 1666 \nRn. 307). Der niedrigeren Eingriffsschwelle entspricht rechtfertigend die Einstweiligkeit \nder Maßnahme sowie die im Erfordernis der „Dringlichkeit“ enthaltene besondere \nSchwere der drohenden Rechtsverletzung des Kindes (vgl. Staudinger/Coester, aaO.). \n \n2. \nDiesen \nstrengen \nverfassungs- \nund \neinfachrechtlichen \nMaßstäben \nhält \ndie \nEntscheidung des Familiengerichts stand. Aus den bisherigen Ermittlungen ergeben \nsich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kind A. bereits ein Schaden \neingetreten ist und der angeordnete vorläufige Sorgerechtsentzug zur Abwendung \neiner Kindeswohlgefährdung geboten ist. \n \n2.1. \nA. ist durch den bestehenden Elternkonflikt seelisch stark belastet und einem \nzunehmenden, \nfür \nsie \nnicht \nlösbaren \nLoyalitätskonflikt \nausgesetzt. \nDieser \nLoyalitätskonflikt findet in der Mitteilung des Kindes gegenüber dem Senat, „ihre \nMama denke, dass Papa böse sei“ seinen verbalen Ausdruck. Während sich das Kind \nin seiner Anhörung am 09.04.2019 noch einen wöchentlichen Umgang mit ihrem Vater \nvorstellen konnte, gab es zuletzt in seiner Anhörung vor dem Familiengericht am \n04.10.2019 an, dass es „Angst vor dem Papa habe“. Das Familiengericht stellte dabei \neine „drastische Verschlechterung des Zustandes des Kindes“ fest. Nach seinen \nBeobachtungen zeigte sich das Kind „weinerlich, ängstlich, verstört und sehr belastet“. \nDie Umgangspflegerin und die Verfahrensbeiständin haben im Anhörungstermin vor \ndem Familiengericht am 04.10.2019 übereinstimmend berichtet, dass A. ihren Vater \nzwischenzeitlich vehement ablehne. Die im Kindergarten durchgeführten begleiteten \nUmgänge haben zu keiner Verhaltensänderung auf Seiten des Kindes geführt. \nVorsichtige Annäherungen des Kindes an seinen Vater sind nach den Schilderungen \nder \nUmgangspflegerin \nund \nder \nVerfahrensbeiständin \nim \nnachfolgenden \nUmgangstermin wiederum in eine vollkommene Ablehnung des Vaters umgeschlagen. \n\n \nSeite 6 \n \nNach der vorläufigen Einschätzung der im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung \neines Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dipl.-Psych. G. „sei es zu einer \nsukzessiven Loslösung des Kindes vom Kindesvater gekommen, die zunehmend \ngravierende Ausmaße angenommen habe“. Dies bedeutet für A. eine erhebliche \nBelastung der kindlichen Entwicklung. Es besteht nach den Erfahrungen des Senats \naus vergleichbaren Umgangsstreitigkeiten die naheliegende Gefahr, dass sich bei \ndem Kind in der Folgezeit psychiatrisch relevante Beziehungsstörungen entwickeln \nkönnen. \n \n2.2. \nAuffällig und für ein Kind im Alter von A. untypisch ist es, dass es etwa mit der \nVerfahrensbeiständin und der Sachverständigen in der „Wir-Form“ kommuniziert. So \nhat A. gegenüber der Verfahrensbeiständin erklärt: „Wir sind schon zweimal \numgezogen, dann haben wir es wieder miteinander versucht, aber es hat nicht \nfunktioniert“. Die Sachverständige berichtet in der vom Senat eingeholten \nStellungnahme vom 16.11.2020, dass A. während des (gescheiterten) Umgangs am \n22.11.2019 „in der „Wir-Form“ kommuniziert und ein Verantwortungsverhalten der \nKindesmutter \ngegenüber \ngezeigt“ \nhabe. \nNach \nden \nFeststellungen \ndes \nFamiliengerichts nimmt A. ihren Vater mittlerweile nur noch als „Täter“ wahr. Während \ndas Kind in einem ersten Gespräch mit der Verfahrensbeiständin angegeben hat, dass \n„auch die Mama zum Papa böse gewesen sei“, hat sie zuletzt nur noch erklärt, dass \n„der Papa uns wehgetan und die Mama gebissen habe“. In ähnlicher Weise hat sich \nA. in der Kindesanhörung vor dem Familiengericht geäußert. Die Kommunikation in \nder „Wir-Form“ und die Wahrnehmung des Vaters als alleinigen Täter weisen darauf \nhin, \ndass \neine \nsog. \n„Parentifizierung“ \neingetreten \nist. \nFür \nein \nsolches \nBindungsverhalten mit Rollenumkehr gilt es als typisch, dass ein Kind mit seinem \nVerhalten überfürsorglich zu seiner Bindungsperson ist und Verantwortung für diese \nübernimmt. Es schränkt die Erfüllung eigener Bedürfnisse ein, wenn ihm die \nBindungsperson signalisiert, dass sie Hilfe und Unterstützung benötigt (vgl. \nCastellanos/Hertkorn, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, \nTeil III F Rn. 494). Eine derartige Rollenumkehr ist für das Kind emotional belastend \nund für seine weitere Entwicklung schädlich. \n \n2.3. \nDie vorstehend beschriebenen Verhaltensweisen von A. können nicht hinreichend mit \neiner Traumatisierung des Kindes als Folge miterlebter häuslicher Gewalt erklärt \nwerden. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hat die Sachverständige in \nihrer Stellungnahme vom 16.10.2020 mitgeteilt, dass „derzeit keine Hinweise einer \nnachhaltigen Traumatisierung (mit Störungswert) bei dem Kind vorlägen“. Durch den \nkurzen und lediglich allgemein gehaltenen Hinweis im Abschlussbericht der Klinik und \n\n \nSeite 7 \n \nPK für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie xxxxx vom 11.07.2019, „im \nFremdbeurteilungsbogen zu Trauma und belastungsbezogenen Störungen seien alle \nSkalen auffällig gewesen“, wird dem vorläufigen Urteil des Sachverständigen allein \nnoch nicht die Grundlage entzogen. Die Annahme, die ablehnende Haltung gegenüber \ndem Vater beruhe auf einer Traumatisierung des Kindes, ließe sich zudem nicht mit \ndem Verhalten in Einklang bringen, welches A. nunmehr im Haushalt ihres Vaters \nnach \ndem \n02.12.2019 \nerfolgten \nObhutswechsel \nzeigt. \nSo \nschildert \ndie \nSachverständige in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020, dass sie während der von \nihr beobachteten Umgänge (kurz nach dem Obhutswechsel und 11 Tage später) keine \nAnzeichen von Angst bei dem Kind wahrgenommen habe und A. zur Umsetzung \neigener alterstypischer Bedürfnisse „in Konfrontation zum Vater“ gegangen sei. Nach \nder vorläufigen Beurteilung der Sachverständigen sprechen diese Umstände gegen \nein „überadaptives Schutzverhalten“ des Kindes. Im Anhörungstermin vor dem Senat \nhat die Ergänzungspflegerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seit \ndem Obhutswechsel inzwischen 6 Wochen vergangen seien und sich über eine so \nlange Zeit „nichts vorspielen ließe“. Nach ihrer Einschätzung zeige A. kein \nangepasstes Verhalten. \n \n \nDagegen finden sich verschiedene Hinweise darauf, dass die ablehnende Haltung des \nKindes gegenüber seinem Vater auf einer bewussten oder unbewussten \nBeeinflussung der Mutter beruht, deren Verhältnis zum Vater aufgrund der von ihr \nbehaupteten Gewalterfahrungen zerrüttet und angstbesetzt ist. So führt die \nSachverständige in der vom Senat eingeholten Stellungnahme aus, dass A. \nausweislich des Inhalts der Kindesanhörung durch den Senat „von einer \nnegativ-affektiv besetzten Einstellung der Kindesmutter dem Kindesvater gegenüber \nausgehe und der begleitete Umgang am 22.11.2019 auch wegen der von der Mutter \nmehrfach verbalisierten und im Verhalten gezeigten Angst dem Kindesvater \ngegenüber gescheitert sei. A. habe sich in dieser Situation vornehmlich an der \nKindesmutter orientiert und immer wieder deren Rückmeldung gesucht. Aus den \nAkten ergeben sich weitere Anhaltspunkte für eine negative Beeinflussung des Kindes \ndurch die Mutter. Die Umgangspflegerin berichtet mit Schreiben vom 11.09.2019, dass \ndie Mutter bei einem gemeinsamen Treffen am 17.08.2019 in Anwesenheit ihrer \nTochter geäußert habe, dass sie gegen den Entscheidung des Gerichts sei und nicht \nschon wieder eine fremde Frau Kontakt mit A. aufnehmen solle. Die Mutter habe vor \nihrer Tochter weiter erklärt, dass „der Vater sie verprügelt habe und er der Täter sei“. \nAn dem Wahrheitsgehalt dieser Schilderung hegt der Senat keine Zweifel. Nur zwei \nTage später hat A. die Umgangspflegerin selbst als „fremde Frau“ bezeichnet und ihr \ngegenüber angegeben, dass sie ihren Papa nicht sehen wolle. Die unvermittelte \nAngabe von A. gegenüber der Umgangspflegerin am 02.09.2019, „sie sei gar nicht \n\n \nSeite 8 \n \nstolz gewesen, dass ihr Papa bei der Probe für das Sommerfest zugeschaut hätte“ \nsteht im Widerspruch zum Inhalt des Berichts der Umgangspflegerin vom 23.08.2019 \nund kann mit dem eigenen Erleben des Kindes nicht erklärt werden. Die in den \nGründen der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung der Mutter \ngegenüber ihrer Tochter A., „wenn sie nicht wolle, müsse sie nicht zum Papa“ oder die \nvon A. gegenüber ihrem Vater erhobenen Vorwürfe aus einer Zeit, als sie noch im \nSäuglingsalter war, legen ebenfalls den Schluss nahe, dass es der Mutter nicht \ngelingt, ihrer Tochter ein positives Bild von ihrem Vater zu ermitteln. Die damit \nverbundene Annahme einer mangelnden Bindungstoleranz der Mutter wird, wie \nbereits das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, weder durch den von der Mutter \nvorgelegten „Bilanzbericht“ der Dipl.-Psych. B. vom 06.09.2019 noch durch das \nSchreiben des yyy vom 15.10.2019 in Frage gestellt. Der Umstand, dass der am \n29.11.2019 stattgefundene Umgang zwischen Vater und Tochter positiv verlaufen ist, \nkann - auch vor dem Hintergrund der von der Mutter behaupteten Gewalterfahrungen - \nallein nicht die Annahme rechtfertigen, dass sich ihre negative Einstellung gegenüber \nden Vater grundlegend geändert habe. Danach liegen hinreichende Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen einer gegenwärtig nur durch einen vorläufigen Sorgerechtsentzug \nabwendbaren Kindeswohlgefährdung vor, ohne dass es im vorliegenden einstweiligen \nAnordnungsverfahren weiterer Ermittlungen bedarf. \n \n3. \nDer vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist geeignet und erforderlich, \neine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und einer weiteren Verfestigung der \nRollenumkehr („Parentifizierung“) auf Seiten des Kindes entgegenzuwirken. Ein \nAbwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist für das Kind nicht zumutbar. \nDurch die zwischenzeitliche Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt hat sich die \nSituation für A. verbessert. Sowohl die Verfahrensbeiständin als auch die \nUmgangspflegerin haben A. im Haushalt des Vaters als ein fröhliches und sehr \ngelöstes Mädchen erlebt. Diese Schilderungen decken sich mit den von der \nSachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020 getroffenen Feststellungen \nzum Verhalten des Kindes im väterlichen Haushalt. Zugleich ist sichergestellt, dass \nder Kontakt von A. zu ihrer Mutter nicht verloren geht. Nach den übereinstimmenden \nAngaben der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes sind begleitete Umgänge \ngeplant. \n \nEs ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht der Mutter vorläufig \nauch \ndie \nGesundheitssorge \nund \ndas \nRecht \nzur \nRegelung \nder \nKindergartenangelegenheiten entzogen hat. Der Entzug auch dieser Teilbereiche der \nelterlichen Sorge ist - ebenso wie das vom Familiengericht ausgesprochene \nNäherungsverbot (§ 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB) - geboten, um die Trennung des Kindes \nvon der Mutter im Alltag sicherzustellen und seinen Aufenthalt außerhalb des \n\n \nSeite 9 \n \nmütterlichen Haushalts verlässlich zu gestalten. Den Entzug des Rechts zur Regelung \ndes Umgangs hat die Mutter mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten. Die \nÜbertragung der vorstehend genannten Teilbereiche auf die Ergänzungspflegerin \ndient gleichzeitig dazu, A. von dem starken Loyalitätskonflikt zu befreien, in dem sie \nsich befindet. Die Auswahl der Person der Ergänzungspflegerin durch das \nFamiliengericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. \n \n4. \nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt weiter zu bedenken, dass die \nvom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung bereits teilweise vollzogen \nworden ist. Die Ergänzungspflegerin hat den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des \nVaters bestimmt, in welchem A. seit dem 02.12.2019 lebt. Gleichzeitig hat die \nErgänzungspflegerin dafür Sorge getragen, dass A. wieder den Kindergarten in xxx \nbesucht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene \namtsgerichtliche Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der \nBeteiligten und nach Einschaltung des Jugendamtes, im vorliegenden Fall sogar nach \nBestellung eines Verfahrensbeistandes, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur \ndann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und \nglaubhaft macht, aus denen sich für die verbleibende Zeit bis zur abschließenden \nKlärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die \nGefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten \nlassen. Denn eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des \nAufenthalts im Beschwerdeverfahren entspricht in der Regel nicht dem Wohl des \nKindes: Diesem ist ein mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des \nWohnumfeldes nicht zuzumuten (vgl. auch BVerfG, JAmt 2011, 107, 109; FamRZ \n2007, 1626, 1627; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1306, 1307; OLG Saarbrücken, \nFamRZ 2011, 490; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 445). \n \nEs sind derzeit keine Gründe feststellbar, die im Falle eines vorläufigen Verbleibs des \nKindes beim Vater eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen würden. \n \nSo teilt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020 mit, dass sie „bis \nzum heutigen Tage keine kindeswohlgefährdenden Aspekte im Haushalt des \nKindesvaters habe eruieren können“. Nach dem bisherigen Stand ihrer Ermittlungen \nkann das positive Verhalten von A. in der väterlichen Umgebung, wie bereits \ndargelegt, nicht als bloße „Schutzhaltung“ des Kindes verstanden werden. Die \nVerfahrensbeiständin und die Umgangspflegerin haben übereinstimmend berichtet, \ndass sich A. im Haushalt ihres Vaters wohlfühle. In dem im Senatstermin \nvorgelesenen Schreiben des Teams der xyz heißt es u.a., dass A. die Einrichtung \nwieder sehr regelmäßig besuche und sich dort sicher und geborgen fühle. A. selbst \nhat in ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, dass es ihr bei ihrem Papa „gut“ gefalle. \n\n \nSeite 10 \n \nAuch im Kindergarten sei es „gut“. Ebenso wie die Sachverständige konnte der Senat \nbeobachten, dass A. die körperliche Nähe zu ihrem Vater sucht. Zu Beginn der \nAnhörung saß sie auf dem Schoß ihres Vaters, an den sie sich fest anklammerte. Die \nKindesanhörung vermittelte dem Senat den Eindruck, dass zwischen Vater und \nTochter eine innige und vertrauensvolle Beziehung besteht. \n \nAllerdings wurde in der Kindesanhörung auch deutlich, dass A. ihre Mutter vermisst. \nEs ist deshalb im Interesse des Kindeswohls wichtig, dass zukünftig regelmäßige \nKontakte zwischen A. und ihrer Mutter stattfinden. Dies ist jedoch gewährleistet, \nnachdem sowohl die Ergänzungspflegerin als auch das Jugendamt die ernsthafte \nBereitschaft zur Durchführung begleiteter Umgänge bekundet haben. Bereits in der \nSitzung des Senats ist ein Umgangstermin festgelegt worden. Schließlich wird nach \nden Angaben der Ergänzungspflegerin die kinderpsychologische Diagnostik von A. \nfortgesetzt werden. \n \nNach alledem hat es bei dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts zu \nverbleiben. Die Beschwerde der Mutter ist deshalb zurückzuweisen. Einer \nEntscheidung über die von ihr beantragte Außervollzugsetzung des angeordneten \nvorläufigen Sorgerechtsentzuges bedarf es damit nicht mehr. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung für das \nBeschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \n \n \n \n \nDr. S. \n \n \n \nD. \n \n \n \nT.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-28/21-uf-979-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-28/21-uf-979-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457567","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.963324+00:00"}}