{"status":"available","doknr":"OLD457566","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"21 UF 71/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung \neiner bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier verneint). \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 27. April 2022, \nAz.: 21 UF 71/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 71/22 \nAmtsgericht Eilenburg, 1 F 435/21 \n \n \nErlassen am 27.04.2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \n...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \n1. F...... K......, geboren am 00.00.2015 \n- Betroffener zu 1 - \n \n2. M...... K......, geboren am 00.00.2019 \n- Betroffene zu 2 - \nVerfahrensbeistand zu 1 und 2: \nRechtsanwältin A...... H......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. T...... K......, ... \n- Mutter - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin K...... S......, ... \n \n2. R...... K......, ... \n- Vater und Beschwerdeführer - \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... R......, ... \n \n3. Jugendamt: \nLandkreis ..., Landratsamt - Jugendamt -, ... \n \nwegen Regelung des Umgangs \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichterin am Oberlandesgericht J...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n\n \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Vaters gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Eilenburg vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern des \nam 00.00.2015 geborenen Sohnes F...... und der am 00.00.2019 geborenen Tochter M....... \nBeide Kinder leben im Haushalt der Mutter. \n \nNach der familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 02.11.2020 hat der Vater \nan jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag nach dem Kindergarten bis \nDienstagmorgen Umgang mit seinen beiden Kindern. Daneben stehen ihm Umgangszeiten \nin den sächsischen Schulferien und zu Ostern und Weihnachten zu. Ferner haben die Eltern \nin der genannten Umgangsvereinbarung ihre „Bereitschaft erklärt, auch weiterhin die bereits \naufgenommene Familienberatung fortzusetzen, um ihre „Kommunikation weiter zu \nverbessern, aber auch die Entwicklung der Kinder mit diesem Betreuungsmodell zu \nbeobachten und auszuwerten, die Umgänge jedenfalls auch entsprechend der Entwicklung \nder Kinder etwas zu erweitern“. Die bei der ... stattgefundene Familienberatung wurde in der \nFolgezeit beendet. \n \nDas erstinstanzliche Verfahren ist durch einen Schriftsatz des Vaters vom 22.10.2021 \neingeleitet worden, mit welchem er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells \nerstrebt hat. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er so viel Zeit wie möglich mit \nseinen Kindern verbringen und die Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch gefährden wolle, \ndass \ner \nKontakt \nseltener \npflege \nals \ndies \ngrundsätzlich \nmöglich \nsei. \nDie \nKommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern seien zwischenzeitlich behoben \nworden. Der Sohn F...... habe wiederholt den Wunsch geäußert, seinen Vater öfter sehen zu \nwollen. Die Mutter ist der Forderung des Vaters nach einem paritätischen Wechselmodell \nentgegengetreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sich die Kommunikation zwischen den \nEltern verschlechtert habe. Der Vater bringe ihr keine Wertschätzung entgegen. Er habe sie \nvorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt, um das von ihm angestrebte Ziel eines \nparitätischen Wechselmodells zu erreichen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen \nwird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie der Bestellung \neines Verfahrensbeistandes den „Antrag“ des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat \nes \nu.a. \nausgeführt, \ndass \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nAbänderung \nder \nUmgangsvereinbarung nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Es sei schon nicht \nfeststellbar, dass ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl mehr entspräche als \njedes andere Betreuungsmodell. Die Kinder hätten sich in ihrer Anhörung nicht eindeutig für \neine hälftige Betreuung ausgesprochen. Beide Eltern hätten das Wohl ihrer Kinder aus dem \n\nBlick verloren und seien nicht bereit, ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse gegenüber \ndenen ihrer Kinder hintanzustellen. Unter diesen Bedingungen verhieße ein paritätisches \nWechselmodell nichts Gutes. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er, wie in erster Instanz, eine \ngerichtliche Regelung des Umgangs in Gestalt eines Wechselmodells erstrebt. Die Mutter \nbegehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. \nDer Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme empfohlen, den Regelumgang bis \nMittwochfrüh zu verlängern. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n \n1. \nGemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang \nzu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden \nGründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist nicht die nochmalige \nÜberprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung \nder getroffenen Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung \nmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 597). \nZwar kann die Angriffsschwelle für eine Änderung der Umgangsregelung niedriger \nanzusetzen sein als für eine Änderung einer Sorgerechtsentscheidung (vgl. OLG \nHamburg, FamRZ 2021, 201, 202). Jedoch haben auch Umgangsregelungen eine \n„gewisse Bestandskraft“, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht \ndurchbrochen werden darf (vgl. Staudinger/Coester [2019], § 1696 BGB Rn. 113). Im \nHinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis \nverfolgten Zwecke der Erziehungskontinuität und des Schutzes des Kindes vor \nfortwährenden Gerichtsverfahren müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der \nAbänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom \n22.03.2010 - 21 UF 670/99 -, FamRZ 2010, 1992, 1993; OLG Nürnberg, NZFam \n2017, 185; KG, FamRZ 2016, 1718; Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, \n8. Aufl., § 3 Rn. 17; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 8). \n \nDies ist vorliegend nicht der Fall. Triftige Gründe, die das von dem Antragsteller \nangestrebte paritätische Wechselmodell (oder eine Umgangsausweitung) gegenüber \ndem derzeit praktizierten erweiterten Umgang als deutlich vorzugswürdig erscheinen \nlassen, sind weder von dem Vater vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n2. \nDas von dem Vater mit seiner Beschwerde verfolgte Ziel der Einführung eines \nparitätischen Wechselmodels begegnet schon grundsätzlichen Bedenken. \n \nNach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, \njeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das \nUmgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem \nkörperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend \npersönlich \nzu \nüberzeugen, \ndie \nverwandtschaftlichen \nBeziehungen \nzu \nihm \naufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis \nRechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 1093, 1094; OLG Koblenz, FamRZ \n2018, 507, 508; KG, FamRZ 2013, 709). Das hiernach bestehende Bedürfnis und \nRecht des Vaters auf Umgang mit seinen beiden Kindern und das darauf gerichtete \n\nGrundbedürfnis der Kinder wird durch den von den Eltern vereinbarten erweiterten \nUmgang, nach dem sich die Kinder alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis zum \ndarauffolgenden Dienstagmorgen im Haushalt ihres Vaters aufhalten, bereits erfüllt. \nDas Umgangsrecht dient dagegen nicht dazu, den (elternzentrierten) Wunsch des \nVaters nach gleichwertiger Teilhabe am Leben der Kinder in Form eines \nWechselmodells zu verwirklichen. Das Wechselmodell selbst zielt nicht darauf ab, \nErwartungen oder Wünsche der Eltern zu regeln (vgl. Senat, Beschluss vom \n07.06.2021 - 21 UF 163/21 -, FamRZ 2021, 1805). Entscheidungsmaßstab ist allein \ndas Kindeswohl (§ 1697a BGB). \n \nDabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die geteilte Betreuung durch beide Eltern \nim Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am \nbesten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535), \nauch das Alter des Kindes von Bedeutung. Die am 06.03.2019 geborene Tochter \nM...... ist erst im letzten Monat drei Jahre alt geworden. Bei Kleinkindern in diesem \nAlter werden sowohl in der Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535) und \nim juristischen Schrifttum (vgl. etwa Heilmann, NJW 2015, 3346, 3347; \nStaudinger/Dürbeck \n[2019], \n§ \n1684 \nBGB \nRn. \n255) \nals \nauch \nim \nsozial-wissenschaftlichen Schrifttum (vgl. Kindler/Walper, NZFam 2016, 820, 822; \nSalzgeber, \nNZFam \n2014, \n921, \n924; \nCastellanos/Hertkorn, \nPsychologische \nSachverständigengutachten im Familienrecht, Teil II Rn. 285) im Hinblick auf die \nseelischen Bedürfnisse von Kleinkindern Bedenken gegen die Anordnung eines \nparitätischen \nWechselmodells \nangemeldet. \nHäufige \nWechsel \nund \nlängere \nBetreuungszeiten können für Kleinkinder einen erheblichen Stress bedeuten. \nSalzgeber (NZFam 2014, 921, 927) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass \nbei Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren das Wechselmodell aus der Sicht der \nBindungsforschung zu einem Entwicklungsrisiko werden könne. \n \nUnter Bindungsaspekten erscheint aber auch eine Erweiterung des Umgangs des \nVaters mit seinem im Juli diesen Jahres 7 Jahre alt werdenden Sohnes F...... nicht \ngeboten. Denn bei jungen Kindern bis zum 7. Lebensjahr wird die Beziehung zu den \nEltern über das konkrete Handeln mit dem jeweiligen Elternteil konstituiert. Im Erleben \ndes Kindes ist es daher eher nebensächlich, wie viele Tage es bei dem einen oder \ndem anderen Teil verbringt (vgl. Salzgeber, a.a.O.). \n \n3. \nZwar haben die beiden Kinder F...... und M...... - anders als noch in ihrer Anhörung \ndurch das Familiengericht - gegenüber dem Verfahrensbeistand zuletzt den Wunsch \ngeäußert, jeweils abwechselnd 6 Tage bei ihrem Papa und ihrer Mama verbringen zu \nwollen. Dem geäußerten Kindeswillen kann jedoch schon angesichts ihres geringen \nAlters kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Zudem wird er durch den \nLoyalitätsdruck der Eltern mitgeprägt und verliert auch aus diesem Grunde an \nBedeutung (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2015, 210, 212). Der gravierende \nLoyalitätskonflikt der Kinder ist in ihrem reservierten Verhalten gegenüber ihrem Vater, \nzu dem auch nach Darstellung der Mutter eine enge emotionale Bindung besteht, \nanlässlich des Anhörungstermins vor dem Familiengericht deutlich zutage getreten. \nDas Familiengericht hat anschaulich geschildert, dass M...... sich zunächst nicht \ngetraut habe, ihren Vater in Anwesenheit der Mutter zu umarmen. Auch F...... sei \nwegen der Anwesenheit seiner Mutter ersichtlich gehemmt gewesen. Die Anordnung \neines Wechselmodells kann schließlich auch deshalb nicht maßgeblich mit dem \nKindeswillen begründet werden, weil in der Vergangenheit kein Wechselmodell \n\nbestand und beide Kinder deshalb keine Vorstellungen über mögliche Belastungen \ndurch dieses Betreuungsmodell haben können (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl., \n§ 1671 Rn. 71). Es ist nicht selten, dass Kinder eine hälftige Betreuung durch ihre \nEltern \nwünschen, \nweil \ndies \nin \nihrer \nVorstellung \neiner \nBeibehaltung \ndes \nZusammenlebens mit beiden Eltern am nächsten kommt. Zudem haben Kinder meist \nein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und wollen deshalb möglichst hälftig bei jedem \nElternteil leben (vgl. Salzgeber, NZFam 2014, 921, 926). Ein solch vordergründiges \nFairnessbedürfnis kann jedoch, wie auch im vorliegenden Fall, keine Berücksichtigung \nfinden (vgl. JHA/Rake, Familienrecht, 7. Aufl., § 1684 BGB Rn. 47). \n \n4. \nEin gemeinsamer Elternwille, der einen Abänderungsgrund i.S. des § 1696 Abs. 1 \nBGB darstellen könnte (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 10), liegt \nnicht vor. Die Mutter lehnt ein paritätisches Wechselmodell weiterhin kategorisch ab. \nZwar sind die Eltern nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen in der Lage, über das \nPendelbuch und per E-Mail miteinander zu kommunizieren und auf diesem Wege \neinvernehmliche Absprachen über die Belange ihrer Kinder zu treffen. Gleichwohl \nbleibt ihr Verhältnis zueinander spannungsgeladen. Die zuständige Mitarbeiterin des \nJugendamtes hat im Anhörungstermin vor dem Familiengericht von einem „Kampf auf \nhohem Niveau“ gesprochen und - ebenso wie der Verfahrensbeistand - die \nPraktizierung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Mutter als \n„schwierig“ eingeschätzt. Die Mutter bringt dem Vater kein Vertrauen entgegen und \nfühlt sich durch sein Verhalten, wie etwa durch die Erteilung eines Hausverbots für \ndas von den Großeltern väterlicherseits bewohnte Grundstück oder durch die \nAndrohung einer Strafanzeige im Falle eines Verstoßes hiergegen, massiv unter \nDruck gesetzt. Nach ihrer Darstellung ist die Familienberatung bei der ... abgebrochen \nworden, weil es dem Vater schon nach kurzer Zeit ausschließlich darum gegangen \nsei, eine Erweiterung des Umgangs durchzusetzen. Unter diesen Umständen \nerscheinen die Vorbehalte der Mutter gegen ein Wechselmodell derzeit als \nunüberwindbar. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im \nWechselmodell \ngrundsätzlich \nkeine \nVoraussetzung \nfür \neine \nentsprechende \nAnordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen \nWechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nur in wenigen Fällen tatsächlich \nkindeswohldienlich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 21 UF 123/21 - \nFamRZ 2021, 1805; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909). Denn dem Kind wird \ndie Ablehnung eines Elternteils auf Dauer nicht verborgen bleiben. In einem solchen \nFall kann ein Wechselmodell aber dem Kindeswohl nicht am besten entsprechen (vgl. \nJokisch, FuR 2013, 679, 682). \n \n5. \nAuch im Übrigen sind keine neuen Tatsachen aufgetreten, die eine Abänderung der \nvon den Eltern am 02.11.2020 getroffenen Elternvereinbarung am Maßstab des \n§ 1696 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten. Allein der Wunsch des Vaters nach \nVeränderung (vgl. hierzu Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, \n2. Aufl., \n§ 1696 \nBGB \nRn. 22) \noder \ndie \ntatsächlich \nvorhandenen \nVerständigungsmöglichkeiten der Eltern in der Vergangenheit sind nicht ausreichend. \nDabei bleibt zu bedenken, dass die Absprachen der Eltern durch die ausschließliche \nKommunikation über das Pendelheft und per E-Mail „entpersönlicht“ worden sind. \nEine \nsolche \nVerhaltensweise \ndeutet \neher \nauf \neine \n(weiterhin) \ngestörte \nKommunikationsfähigkeit hin (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25.03.2022 - 21 UF \n427/21 -; Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl., § 1 Rn. 251). \n \n\nNach alledem erscheinen ein paritätisches Wechselmodell (oder eine Erweiterung der \nbestehenden Umgangsregelung) aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als \ndeutlich vorzugswürdig gegenüber dem Beibehalten des von den Eltern vereinbarten \nund derzeit auch praktizierten erweiterten Umgangs. Eine Abänderung hat deshalb zu \nunterbleiben. Unter diesen Umständen vermag sich der Senat - ebenso wie das \nFamiliengericht - der Empfehlung des Verfahrensbeistandes, den Regelumgang bis \nMittwochfrüh zu verlängern, nicht anzuschließen. \n \n6. \nDer Senat hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder \nabgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 \nAbs. 3 Satz 2 FamFG). Neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine \nWiederholung der Anhörung geboten erscheinen lassen könnten, sind im \nBeschwerdeverfahren nicht aufgetreten. Dem Kindeswillen kommt vorliegend zudem \neine ohnehin nur begrenzte Bedeutung zu. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. \n \nDie Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nJ...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-27/21-uf-71-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-27/21-uf-71-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457566","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.939260+00:00"}}