{"status":"available","doknr":"OLD457565","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-12-23","aktenzeichen":"21 UF 665/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFrist für Wahlrechtsausübung bei externer Teilung, \nAnschluss an OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 680 \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 23. Dezember 2020, \nAz.: 21 UF 665/20 \n \n \n \n\n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 665/20 \nAmtsgericht Meißen, 6 F 775/19 \n \n \nErlassen am 23.12.2020 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG......, Justizsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nH...... F......, ... \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin S...... R......, ... \n \ngegen \n \nS...... F......, ... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... P......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1) XXX Rentenversicherung ..., ... \nVersicherungsnummer: xx xxxxxx x xxx \n- Versorgungsträger des Antragstellers - \n \n2) YXY Rentenversicherung ..., ... \nVersicherungsnummer: xx xxxxxx x xxx \n- Versorgungsträger der Antragsgegnerin - \n \n3) YYY Lebensversicherung AG, ... \nVersicherungsnummer: xx xxxxxxxxx.x \n- Versorgungsträger der Antragsgegnerin - \n \n4) XYX Lebensversicherungs AG, ... \nVersicherungsnummer: xx xx-xxxxxxx \n- Versorgungsträger des Antragstellers - \n \nwegen Versorgungsausgleichs \n \n\n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichterin am Oberlandesgericht D...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n \nohne mündliche Verhandlung \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 07.09.2020 in \nZiffer 2. Abs. 4 des Tenors - unter Beibehaltung der übrigen \nRegelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1 bis 3) \n- abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der \nAntragsgegnerin \nbei \nder \nYYY \nLebensversicherungs \nAG \n(Versicherungsnummer \nxx \nxxxxxxxxx.x) \nzu \nGunsten \ndes \nAntragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.817,65 € bei der XYX \nLebensversicherungs Aktiengesellschaft (Versicherungsnummer: \nxx xx-xxxxxxx), bezogen auf den 31.12.2019, begründet. Die YYY \nLebensversicherungs AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst \nZinsen in Höhe von jährlich 1,75 % seit dem 01.01.2020 bis zur \nRechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an \ndie XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft zu zahlen. \n \n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nHinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der \nKostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. \n \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n1.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nAuf den der Antragsgegnerin am 15.01.2020 zugestellten Scheidungsantrag hat das \nAmtsgericht - Familiengericht - Meißen mit Beschluss vom 07.09.2020 die am 31.05.2014 \ngeschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und gleichzeitig \nden Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u. a. die externe Teilung des Anrechts der \nAntragsgegnerin bei der YYY Lebensversicherungs AG mit einem Ausgleichswert von \n5.817,65 € zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei der XXX Rentenversicherung ... \nangeordnet. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass \nanstelle der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland die XYX Lebensversicherungs \nAG Zielversorgung sein solle. Er hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben der XYX \n\nLebensversicherungs AG vom 02.12.2020 vorgelegt, mit welchem sich diese mit der \nbegehrten externen Teilung einverstanden erklärt. \n \nDen übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie haben sich nicht zur \nSache geäußert. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem \nBeschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. \n \nVerlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 \nVersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, steht der \nausgleichsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich \nder Zielversorgung zu. Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht \nzu setzenden Frist auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann im Beschwerdeverfahren \nnachgeholt werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 873, 874; KG, FamRZ 2014, 1114, \n1115/1116; JHA/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 15 VersAusglG, Rdnr. 7; Palandt/Siede, \nBGB, 80. Aufl., § 15 VersAusglG Rdnr. 2). Wird, wie hier, das Wahlrecht ausgeübt, hat die \nausgleichsberechtigte Person gemäß § 222 Abs. 2 FamFG innerhalb der gesetzten Frist \nzugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen \nTeilung einverstanden ist. Zwar hat der Antragsteller die Einverständniserklärung des von \nihm gewählten Zielversorgungsträgers erst nach Ablauf der ihm im Beschwerdeverfahren \ngesetzten Frist vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Denn bei der Frist nach § 222 Abs. 1 \nFamFG handelt es sich nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden \nAuffassung, die sich der Senat anschließt, nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, \nvielmehr dient sie vorrangig der Verfahrensförderung und hat keine Präklusionswirkung (so \nüberzeugend OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 680, 681; OLG Oldenburg, NZFam 2019, 1015 \nmit Anm. Breuers; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1167, 1168). \n \nDie externe Teilung ist daher auf die Beschwerde dahingehend durchzuführen, dass als \nZielversorgungsträger statt der XXX Rentenversicherung ... die XYX Lebensversicherungs \nAG zu benennen ist. Hierbei handelt es sich um eine sog. Riester-Rentenversicherung, die \ngemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG stets die Anforderungen von § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG \nerfüllt. \n \nZum Vollzug der externen Teilung hat die weitere Beteiligte zu 3) gemäß § 14 Abs. 4 \nVersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG den Ausgleichswert in Höhe von 5.817,65 € an den \nZielversorgungsträger zu zahlen. Darüber hinaus erfordert es der Halbteilungsgrundsatz, \ndass der externe Ausgleich auch den auf den Ausgleichsbetrag entfallenden Rechnungszins \nfür den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über \nden Versorgungsausgleich umfasst (vgl. BGH, FamRZ 2017, 727, 730; FamRZ 2016, 1144, \n1145; FamRZ 2011, 1785, 1788; siehe auch Ziffern 3 d) und 6 der Teilungsordnung der \nweiteren Beteiligten zu 3). Nach den Angaben der weiteren Beteiligten zu 3) beträgt der für \ndie Versorgung maßgebliche Zinssatz 1,75 %. Es war daher im Tenor neben der \nFestsetzung \ndes \nzu \nzahlenden \nKapitalbetrages \neine \nentsprechende \nVerzinsung \nauszusprechen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Beschlussformel die \nRechtsgrundlagen für die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin aus der privaten \nAltersversorgung sowie für deren Durchführung enthält (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, \n1547). \n\n \nKeiner Prüfung bedarf, ob ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus der privaten \nAltersversorgung, wie diese noch in erster Instanz geltend gemacht hat, gemäß § 27 \nVersAusglG auszuschließen ist. Denn die Antragsgegnerin hat gegen die anderslautende \nEntscheidung des Familiengerichts keine Beschwerde (oder Anschlussbeschwerde) \neingelegt, so dass einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des \nAntragstellers schon das im Rechtsmittelverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. \nPalandt/Siede, BGB, 80. Aufl., VersAusglG, Einl. Rdnr. 28) entgegensteht. Unabhängig \nhiervon dürfte auch ein Härtegrund nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 50 Abs. 1 und 4, 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 FamFG. \nDer Antragsteller hat auf den mit Verfügung vom 24.07.2020 erfolgten Hinweis des \nFamiliengerichts auf sein Wahlrecht nicht gesondert Stellung genommen und in erster \nInstanz weder in eindeutiger Weise einen Zielversorgungsträger benannt noch dessen \nEinverständnis mit der vorgesehenen Teilung nach § 222 Abs. 2 FamFG nachgewiesen. \nHierdurch hätte jedoch ein Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Danach \nentspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die durch seine Beschwerde \nverursachten Kosten aufzuerlegen. \n \nDie Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 \nAbs. 1 Satz 2 FamGKG. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nD...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-23/21-uf-665-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-23/21-uf-665-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457565","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.918217+00:00"}}