{"status":"available","doknr":"OLD457564","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"21 UF 427/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 427/21 \nAmtsgericht Dresden, 302 F 2168/19 \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 25.03.2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nD. K., … \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nM. H., … \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \nWeitere Beteiligte: \n \nA. H., geboren am ….2013, … \n- Kind - \n \nErgänzungspflegerin: \nLandeshauptstadt Dresden, Jugendamt, Abt. Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften, … \n \nVerfahrensbeistand: \nJ. R., … \n \nJugendamt: \nLandeshauptstadt Dresden, Amt für Kinder, Jugend und Familie, …, \n \nwegen elterlicher Sorge \n \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., \nRichterin am Oberlandesgericht D. und \nRichter am Oberlandesgericht T. \n\n \nSeite 2 \n \n \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts \n- Familiengericht - Dresden vom 17.05.2021 in den Ziffern 1. und 4. des Tenors \nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n1. \nDem Antragsteller wird die elterliche Sorge für das Kind A. H., geb. am ….2013, mit \nAusnahme \nder \nTeilbereiche \nAufenthaltsbestimmungsrecht \nund \nUmgangsbestimmungsrecht, zur alleinigen Ausübung übertragen. \n \n4. \nDem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für das Kind A. \nH., geb. am ….2013, in dem Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht zur \ngemeinsamen Ausübung übertragen. \n \nIm \nÜbrigen \nwerden \nder \nSorgerechtsantrag \nder \nAntragsgegnerin \nund \nihre \nweitergehende Beschwerde betreffend die elterliche Sorge zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die \nAntragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nFür die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen \nBeschluss. \n \nIII. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten und getrenntlebenden \nEltern des am ….2013 geborenen Kindes A. H.. Die elterliche Sorge stand der \nAntragsgegnerin ursprünglich allein zu. Das Kind lebt seit dem 02.12.2019 im Haushalt des \nAntragstellers. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht \ndem \nAntragsteller \ndie \nelterliche \nSorge \nfür \ndas \nKind \nA. \nmit \nAusnahme \ndes \nUmgangsbestimmungsrechts \nübertragen. \nGleichzeitig \nhat \ndas \nFamiliengericht \nder \nAntragsgegnerin \ndas \nUmgangsbestimmungsrecht \nentzogen \nund \ninsoweit \nErgänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger hat es das Jugendamt bestellt. \nFerner hat das Familiengericht den Umgang zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Tochter \nA. geregelt und den Eltern aufgegeben, an einer Elternberatung teilzunehmen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie erreichen will, dass \ndas Sorgerecht mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts auf die Eltern gemeinsam \nübertragen wird. Ferner hat sie ursprünglich eine Abänderung der Umgangsregelung \n\n \nSeite 3 \n \ndahingehend begehrt, dass ihr ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Donnerstag in der \ngeraden Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Mittwoch zusteht. Zur Begründung hat sie \nu.a. vorgetragen, dass ein Eingriff in ihr Sorgerecht nicht gerechtfertigt sei. Die \nKommunikation mit dem Antragsteller habe sich zwischenzeitlich wesentlich verbessert, \ndarüber hinaus sei sie zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht bereit. Mit dem Aufenthalt \nihrer Tochter A. bei dem Antragsteller sei sie zudem einverstanden, auch im Übrigen bestehe \nfür eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller keine Notwendigkeit. \nDas Familiengericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit den von ihr erhobenen \nEinwendungen gegen das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten befasst. \n \nDer Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene \nSorgerechtsentscheidung. \nDie \nVerfahrensbeiständin, \ndas \nJugendamt \nund \ndie \nErgänzungspflegerin befürworten ebenfalls eine Beibehaltung der Sorgerechtsentscheidung. \n \nDer Senat hat die Eltern, das Kind, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die \nErgänzungspflegerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll \nund den Anhörungsvermerk vom 08.02.2022 und auf das Kinderanhörungsprotokoll vom \n01.03.2022 verwiesen. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin haben im Senatstermin am 08.02.2022 eine \ngerichtlich \ngebilligte \nUmgangsvereinbarung \ngeschlossen, \ndie \nentsprechend \ndem \nursprünglichen Antrag der Antragsgegnerin eine Verlängerung des vom Familiengericht \nangeordneten Regelumgangs um einen Tag vorsieht. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur insoweit Erfolg, als das \nFamiliengericht dem Antragsteller auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 \nAbs. 2 Nr. 2 BGB zur alleinigen Ausübung übertragen hat. Im Übrigen erweist sie sich als \nunbegründet. \n \nGegenstand der vom Senat zu treffenden Entscheidung ist allein noch das Sorgerecht für \ndas \nKind \nA., \nnachdem \ndie \nEltern \nim \nSenatstermin \neine \ngerichtlich \ngebilligte \nUmgangsvereinbarung getroffen haben. Dabei geht es in dem hier vorliegenden \nHauptsacheverfahren nicht um eine etwaige Abänderung der vom Familiengericht mit \nBeschluss vom 26.11.2019 erlassenen einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht, vielmehr ist \nüber den Verfahrensgegenstand elterliche Sorge unter umfassender Prüfung der Sach- und \nRechtslage neu in der Sache zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2020, 1209, 1210; \nOLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1092). \n \n\n \nSeite 4 \n \n1. \nDas den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem \nStaat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in \nerster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der \nElternverantwortung ist. Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter \ngleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des \nSorgerechts (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 266, 268; OLG Rostock, FamRZ 2015, 338, \n339). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige \nsoziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an \nÜbereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. \nBVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; BGH, FamRZ 2008, 592, 593). Insbesondere auch \nfür den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der \nSorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung, in deren \nRahmen der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind \nzuordnen darf. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge \nist indes nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels \nÜbertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (vgl. \nBVerfG, FF 2009, 416; OLG Saarbrücken, FF 2011, 326, 327). \n \nDem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass dem Vater - vorbehaltlich der \nRegelung des § 1671 Abs. 3 BGB - auf Antrag die elterliche Sorge allein zu \nübertragen ist, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu \nerwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten \nentspricht. Dieser Kindeswohlmaßstab gilt auch im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 \nBGB (vgl. hierzu auch BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 2010, 1060). Bei der \nAnwendung der Vorschrift des § 1671 BGB hat das Gericht eine Entscheidung zu \ntreffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das \nWohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die \nGerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen \nGrundrechte bemühen, insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nRechnung tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1015, 1016; BGH, FamRZ 2005, 1167, \n1168). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der \ngemeinsamen Sorge gegenüber der Alleinsorge einen Vorrang einzuräumen; ein \nsolcher findet sich auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB wieder. Genauso \nwenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der \nEltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher \nVerantwortung sei (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; FamRZ 2004, 354, 355; \nBGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167). \n \nZwar ist aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden \nElternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse \n\n \nSeite 5 \n \nausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, eine Verpflichtung \nder Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung \nvermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht \nzu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl \ndienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben \nnicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die \nbegründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein \nwerden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv \nund ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene \nAufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht \nzuträglich (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592, 593). \n \n2. \nAusgehend von diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hat das \nFamiliengericht im Grundsatz zu Recht angenommen, dass eine gemeinsame \nelterliche Sorge für das Kind A. nicht möglich ist. Denn die gemeinsame Ausübung der \nelterlichen Sorge bedingt zwingend eine funktionierende Kommunikationsebene, an \nder es jedenfalls gegenwärtig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin \nnoch fehlt. \n \n \n2.1. \nDabei ist zunächst beachtlich, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden \nKonflikten zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gekommen ist. Sie \nhaben in mehreren gerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht und die Regelung des \nUmgangs für ihre Tochter A. gestritten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller \nvorgeworfen, ihr gegenüber physische und psychische Gewalt ausgeübt zu haben. \nAuch A. sei psychischer Gewalt durch den Antragsteller ausgesetzt gewesen. Das \nKind sei durch die miterlebte häusliche Gewalt traumatisiert worden. Der Antragsteller \nhat diese Vorwürfe energisch bestritten. Er hat der Antragsgegnerin eine völlig \ngestörte Wahrnehmung und eine psychische Erkrankung attestiert. Nachdem das \nFamiliengericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26.11.2019 im Wege der \neinstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge entzogen hatte, ist es am \n02.12.2019 zu einem Wechsel des Kindes vom mütterlichen in den väterlichen \nHaushalt gekommen. Dieser Wechsel war für die Antragsgegnerin mit großer Trauer \nund tiefem seelischen Schmerz verbunden. Sie selbst hat dieses Ereignis als \n„traumatisch“ beschrieben. Letztlich haben die gerichtlichen Auseinandersetzungen zu \neiner völligen Zerrüttung der sozialen Beziehungen der Eltern geführt. \n \n2.2. \nZwar hat zwischenzeitlich eine vorsichtige Annäherung zwischen den Eltern \n\n \nSeite 6 \n \nstattgefunden und sind sie nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen in der Lage, \nAbsprachen über die Umgangskontakte zu treffen. Dieser Annäherungsprozess ist \njedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen und es erscheinen die bislang erreichen \nFortschritte nach dem Eindruck des Senats noch sehr zerbrechlich. Die Eltern konnten \ndie zwischen ihnen bestehenden Konflikte bislang noch nicht in gemeinsamen \nGesprächen aufarbeiten und das verloren gegangene Vertrauen zum jeweils anderen \nElternteil wieder neu gewinnen. Im Anhörungsprotokoll vom 22.02.2021 wird die \nAntragsgegnerin mit den Worten zitiert, dass „sie sich jetzt nicht sofort bereit sehe, mit \ndem Kindesvater an einem Tisch zu sitzen. Es gebe vom Kindesvater weiter \nMachtspiele ihr gegenüber. Sie sehe sich von ihm unter Druck gesetzt“. In ihrer \nAnhörung durch den Senat hat die Antragsgegnerin zwar einerseits erklärt, dass „sie \nviel unternommen habe“, um „ihre Ängste abzubauen“. Andererseits hält sie, wie auch \ndas von ihr vorgelegte Privatgutachten nachdrücklich belegt, an den von ihr \nerhobenen Gewaltvorwürfen unbeirrt fest. Gegenüber der Privatgutachterin hat sie \ndas Verhältnis von A. zu ihrem Vater (auch) als angstbesetzt beschrieben. Im \nBeschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederholt um \nAufklärung \ngebeten, \nob \nes \n„eine \nAufarbeitung \nder \nnachweislichen \nAggressionsdurchbrüche gegeben habe und ob er eine Art Anti-Aggressionstraining \nabsolviert habe“. Der Antragsteller ist in seiner Beschwerdebegründung den \nBehauptungen der Antragsgegnerin, es habe mehrere tätliche Angriffe auf sie \ngegeben und A. sei durch die miterlebte häusliche Gewalt traumatisiert, erneut \nentgegengetreten und hat seinerseits mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung \ngedroht. \n \n2.3. \nDas auch weiterhin konfliktbehaftete Verhältnis der Eltern wirkt sich auch auf die Art \nund Weise ihrer Kommunikation aus. Die Antragsgegnerin hat geschildert, dass die \nelterliche Kommunikation per SMS und E-Mail geführt werde. Daneben existiere ein \nPendelheft. Persönliche Absprachen konnten noch nicht erreicht werden. Auch in der \nElternberatung haben bislang lediglich Einzelgespräche stattgefunden. Wann es zu \ngemeinsamen Beratungsgesprächen kommen wird, lässt sich gegenwärtig nicht sicher \nprognostizieren. Die Ergänzungspflegerin hat im Anhörungstermin vor dem Senat \nberichtet, dass „sie die Beratungsstelle bezüglich einer gemeinsamen Beratung als \nsehr zurückhaltend erlebt habe“, und hinzugefügt, dass „man an ein langsames \nAnbahnen denken könnte“. Mit der Zusendung von E-Mails und SMS-Nachrichten \n(anstelle \npersönlicher \nAbsprachen) \nfindet \nlediglich \neine \n„entpersönlichte“ \nVerständigung zwischen den Eltern statt (siehe hierzu auch OLG Braunschweig, \nFamRZ 2002, 121, 123). Diese Verhaltensweise deutet auf eine gestörte \nKommunikationsfähigkeit hin. Sie ist zugleich Indiz für eine unzulängliche \nKooperationsbereitschaft (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl., \n\n \nSeite 7 \n \n§ 1 Rn. 251). \n \n2.4. \nSoweit sich die Eltern auf einen erweiterten Umgang der Mutter mit A. als \nAngelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB im \nSenatstermin verständigen konnten, geschah dies im Rahmen des vorliegenden \nBeschwerdeverfahrens mit Hilfe des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten. \nAuch bei der praktischen Durchführung des Umgangs benötigen die Eltern noch die \nHilfe Dritter. Auch wenn zwischenzeitlich Absprachen hinsichtlich des Umgangs \nmöglich sind, halten sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin ein \nweiteres \nTätigwerden \nder \nvom \nFamiliengericht \nmit \ndem \nAufgabenbereich \nUmgangsbestimmungsrecht eingesetzten Ergänzungspflegerin für notwendig. Der \nAntragsteller hat hierzu im Senatstermin erklärt, dass er die Ergänzungspflegerin als \n„Ansprechpartnerin für streitige Fragen“ schätze. Nach dem Eindruck der \nAntragsgegnerin wirkt deren Tätigkeit „stabilisierend“. Die möglichen Absprachen der \nEltern hinsichtlich der Umgangskontakte bieten keine Gewähr dafür, dass sie \ngegenwärtig auch in anderen Sorgerechtsbereichen zu einvernehmlichen Lösungen in \nder Lage sind. So haben die Eltern im Senatstermin die Frage der Gesundheitssorge \nfür ihre Tochter A. kontrovers diskutiert. Die vom Senat vorgeschlagene \nVerständigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes im Rahmen einer \nElternvereinbarung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin abgelehnt. Sie \nhaben stattdessen an ihren gegenläufigen Sorgerechtsanträgen festgehalten. Auch \ndieser Umstand signalisiert im Übrigen eine mangelnde Kooperationsbereitschaft (vgl. \nJHA/Lack, \nFamilienrecht, \n7. Aufl., \n§ 1671 \nBGB \nRn. 37; \nHeilmann/Keuter, \nPraxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1671 BGB Rn. 13). \n \n2.5. \nDie Antragsgegnerin sieht zwar deutliche Fortschritte in der Kommunikation der Eltern, \nsie selbst hält jedoch eine weitere Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für \nerforderlich. \nSie \nhat \nsich \ndeshalb \nbereit \nerklärt, \ndem \nAntragsteller \neine \nSorgerechtsvollmacht zu erteilen, bis dieses Ziel erreicht ist. Durch eine solche \nSorgerechtsvollmacht können Konflikte in der Kommunikation und Kooperation \nzwischen den Eltern weitgehend vermieden werden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171, \n1174; Geiger/Kirsch, FamRZ 2009, 1879, 1883). Die Bereitschaft der Antragsgegnerin \nzur Erteilung einer Vollmacht weist danach ebenfalls auf eine noch unzureichende \nKommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern hin. Mit der Erteilung einer \nVollmacht will die Antragsgegnerin offenbar auch erreichen, dass erforderliche \nAbstimmungen mit dem Antragsteller einstweilen möglichst gering gehalten werden. \n \n \n\n \nSeite 8 \n \n2.6. \nDie Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin gehen in ihren \nvom Senat eingeholten schriftlichen Stellungnahmen übereinstimmend davon aus, \ndass trotz der verbesserten Kommunikationsfähigkeit der Eltern die Voraussetzungen \nfür ein gemeinsames Sorgerecht derzeit noch nicht gegeben sind und es einer \nFortsetzung des Beratungsprozesses im Rahmen der Elternberatung bedarf. Das \nJugendamt weist zu Recht darauf hin, dass gerade auch in Krisensituationen eine \nenge und vertrauensvolle Kommunikation erforderlich sei, an der es hier noch fehle. \nDie Verfahrensbeiständin sieht - für den Senat nachvollziehbar - die Gefahr, dass die \ngemeinsame \nSorge \nein \n„großes \nKonfliktpotential“ \neröffnen \nkönnte. \nIm \nAnhörungstermin vor dem Senat haben sowohl die Verfahrensbeiständin als auch das \nJugendamt und die Ergänzungspflegerin an ihrer Einschätzung festgehalten, dass die \nEinrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenwärtig noch verfrüht sei. \n \n2.7. \nDer Senat teilt dieses Urteil der beteiligten Professionen. Die Eltern müssen nämlich \nfür die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, ohne \nInanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu \nführen, dabei gegenläufige Argumente auszutauschen und zuzulassen, um im Zuge \neiner umfassenden Abwägung zu gemeinsam getragenen Lösungen zu gelangen. \nÜber diese für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Verantwortung erforderlichen \nFähigkeiten verfügen der Antragsteller und die Antragsgegnerin auch nach \nEinschätzung des Senats noch nicht. Unter diesen Umständen wäre eine \ngemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich und für A. zwangsläufig \nnachteilig. Vielmehr müssen in dieser Situation die Konfliktmöglichkeiten, also die \nAbstimmungserfordernisse, so gering wie möglich gehalten werden. Eine gemeinsame \nelterliche Sorge, wie von der Antragsgegnerin beantragt, scheidet damit aus. \n \n3. \nHat das Familiengericht hiernach zu Recht die Voraussetzungen für eine gemeinsame \nelterliche Sorge verneint, so findet es ebenfalls grundsätzlich die Billigung des Senats, \ndass es gerade dem Antragsteller die elterliche Sorge mit Ausnahme des \nUmgangsbestimmungsrechts übertragen hat. Allerdings ist im Hinblick auf den zu \nbeachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 802; FamRZ \n2004, 1015, 1016) von der Übertragung des alleinigen Sorgerechts zusätzlich auch \ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht auszunehmen. \n \n3.1. \nDer Senat hegt ebenso wenig wie das Familiengericht Zweifel an der notwendigen \nErziehungsfähigkeit des Antragstellers. Für eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn \nsprechen entscheidend die Kindeswohlkriterien Kontinuität und Bindungstoleranz. Die \n\n \nSeite 9 \n \nErgänzungspflegerin hat hierzu im Senatstermin berichtet, dass sie den Antragsteller \n„als sehr bindungstolerant und entgegenkommend erlebt habe“. A. hat nicht nur zur \nAntragsgegnerin, sondern auch zum Antragsteller eine innige und vertrauensvolle \nBindung. Sie fühlt sich im Haushalt ihres Vaters wohl und hat dort seit dem \nObhutswechsel im Dezember 2019 eine gute Entwicklung genommen. Auch in Bezug \nauf die zwischen den Eltern streitige Gesundheitsfürsorge entspricht die von der \nAntragsgegnerin gewünschte gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht besser. Im \nSenatstermin sind die unterschiedlichen Auffassungen der Eltern zu der Frage, ob A. \neiner psychotherapeutischen Begleitung bedarf, erörtert worden. Die Ansicht des \nAntragstellers, angesichts der guten Entwicklung von A. sei eine solche Maßnahme \nnicht erforderlich, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Schließlich haben weder die \nVerfahrensbeiständin noch das Jugendamt oder die Ergänzungspflegerin Bedenken \ngegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller vorgebracht. Sie \nhaben sich vielmehr übereinstimmend für eine Beibehaltung der angefochtenen \nEntscheidung ausgesprochen. \n \n3.2. \nDer Einwand der Antragsgegnerin, Antragstellungen nach dem SGB VIII oder bei \nÄmtern und Behörden stünden nicht an und in den Sorgerechtsbereichen der \nVermögenssorge und schulischen Angelegenheiten seien in absehbarer Zeit \nsorgerechtsrelevante Entscheidungen nicht zu treffen, greift nach Auffassung des \nSenats im Ergebnis nicht durch. Denn die gemeinsame Erziehungsverantwortung als \nTeil der gemeinsamen Sorge stellt eine permanente Aufgabe dar und können \nEntscheidungen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf Kinder und Jugendliche \nentwicklungsbedingt jederzeit und unvermittelt notwendig werden (vgl. JHA/Lack, \nFamilienrecht, 7. Aufl., § 1671 BGB Rn. 36c), weshalb eine ausreichende \nKommunikation und Kooperation zwischen den Eltern erforderlich ist. Dies gilt \nvorliegend auch hinsichtlich der Vermögenssorge. Der Antragsteller hat im \nSenatstermin dargelegt, dass A. über Vermögen in Form von Sparverträgen verfügt, \nwelches eine ordnungsgemäße elterliche Verwaltung erfordert. \n \n3.3. \nAllerdings kommt eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den \nAntragsteller zur alleinigen Ausübung nach dem insoweit zu beachtenden \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat sich \nmit dem gewöhnlichen Aufenthalt von A. im Haushalt des Antragstellers einverstanden \nerklärt. \nIm \nSenatstermin \nhaben \ndie \nEltern \neine \ngerichtlich \ngebilligte \nUmgangsvereinbarung geschlossen, nach der sich der Lebensmittelpunkt des Kindes \nweiterhin beim Antragsteller befindet. Danach ist aber die Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller aus Kindeswohlgründen nicht \n\n \nSeite 10 \n \nerforderlich. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vielmehr auf den von der \nAntragsgegnerin im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag nach § 1626a Abs. 2 Satz \n1 BGB auf die Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen, da dies dem \nKindeswohl nicht widerspricht. \n \n3.4. \nDagegen macht die von der Antragsgegnerin erklärte Bereitschaft, dem Antragsteller \neine umfassende Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, die Übertragung des Sorgerechts \nauf den Antragsteller nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Übrigen nicht \nentbehrlich. \nDenn \nzum \neinen \nhindert \ndie \nVollmachtserteilung \neine \nSorgerechtsübertragung nur dann, wenn sie - was hier indes nicht der Fall ist - zum für \ndie Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, FamRZ \n2020, 1171, 1174). Zum anderen erfordert der Fortbestand der gemeinsamen \nelterlichen Sorge auch bei Vorliegen einer Vollmacht eine Kooperationsfähigkeit und \n-bereitschaft der Eltern, soweit diese zur wirksamen Ausübung der Vollmacht im \nInteresse des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, FamRZ \n2021, 756, 757). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Annäherungsprozess \nzwischen den Eltern steht erst noch am Anfang und hat eine gemeinsame \nAufarbeitung der zwischen ihnen bestehenden Konflikte überhaupt noch nicht \nbegonnen. Der gegenwärtig erreichte Zustand erscheint noch zu fragil, um bereits jetzt \ndie Prognose rechtfertigen zu können, die Antragsgegnerin werde in Zukunft \nhinreichend mitwirken und kooperieren, wenn die Vollmacht für konkrete \nRechtsgeschäfte oder Handlungen nicht ausreicht. \n \n4. \nAnhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer \nVorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 4 BGB), sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n5. \nDer \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nangeregten \nEinholung \neiner \nergänzenden \nStellungnahme der vom Familiengericht bestellten Sachverständigen oder der \nEinholung eines weiteren familienpsychologischen Sachverständigengutachtens \nbedarf es im Lichte von § 26 FamFG nicht, da der Senat über ausreichende \nSachgründe verfügt, um festzustellen, dass im vorliegenden Streitfall die \nVoraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge jedenfalls derzeit noch nicht \nerfüllt sind. Dabei bietet das mündliche und schriftliche Vorbringen der Beteiligten eine \nzuverlässige Entscheidungsgrundlage. Auf das in erster Instanz eingeholte und von \nder Antragsgegnerin für unverwertbar gehaltene Sachverständigengutachten hat der \nSenat seine Entscheidung nicht gestützt. \n\n \nSeite 11 \n \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. \n \n \nDie Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2 FamGKG. \n \n \n \n \n \nDr. H. \n \n \n \nRinOLG D. ist wegen Urlaubs \nan der Unterschrifts- \nleistung verhindert. \n \nDr. H. \n \n \n \n T.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-25/21-uf-427-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-25/21-uf-427-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457564","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.892833+00:00"}}