{"status":"available","doknr":"OLD457563","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-24","aktenzeichen":"21 UF 385/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEiner Adoption steht nicht entgegen, dass die leibliche Mutter den möglichen leiblichen Vater \ndem Gericht nicht offenbart, wenn sie zumindest eine erhebliche Verletzung ihrer \nkörperlichen Unversehrtheit ernsthaft befürchten muss. In diesem Fall ist die Einwilligung des \nmöglichen leiblichen Vaters in entsprechender Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB \nentbehrlich. \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 24. September 2020, Az.: \n21 UF 385/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 385/20 \nAmtsgericht Freiberg, 1 F 395/18 \n \n \nErlassen am 24.09.2020 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Familiensache \n \n1. H...... K......, geboren am xx.xx.2018, ... \n- Anzunehmende - \n \nVormund zu 1: \nLandratsamt ......, Abteilung Jugend und Familie, ... \n \n2. S...... R......, ... \n- Annehmende und Beschwerdeführerin zu 2 - \n \n3. R...... R......, ... \n- Annehmender und Beschwerdeführer zu 3 - \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3: \nRechtsanwältin S...... H......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nLandratsamt ......, Adoptionsvermittlungsstelle, ... \n \nwegen Annahme als Kind \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichterin am Oberlandesgericht D...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n \nim schriftlichen Verfahren \n\n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Freiberg vom 30. April 2020 abgeändert: \n \nDas am xx.xx.2018 geborene Kind H...... K...... (Geburtsregister Nr. G xxx/2018 des \nStandesamtes F......) wird von den in der Adoptionsbewerberliste des Jugendamtes \nbeim Landratsamt ...... unter Nr. xx/2017 geführten Eheleuten S...... R......, geb. am \nxx.xx.1975 (Geburtsregister Nr. xxx/1975 des Standesamtes L......), und R...... R......, \ngeb. am xx.xx.1971 (Geburtsregister Nr. xxx/1971 des Standesamtes F......), als Kind \nangenommen. \n \nDie Angenommene erhält als Geburtsnamen den Namen R...... sowie den Vornamen \nL...... H...... \n \n2. \nDas \nVerfahren \nerster \nInstanz \nund \ndas \nBeschwerdeverfahren \nsind \ngerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht \nerstattet. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit notarieller Urkunde vom xx.xx.2018 hat die Mutter des anzunehmenden minderjährigen \nKindes H...... K...... die Einwilligung zur Adoption ihres Kindes durch die in der \nAdoptionsbewerberliste des Jugendamtes beim Landratsamt Mittelsachsen unter Nr. xx/2017 \ngenannten Personen bewilligt. Hierbei handelt es sich um die Eheleute S...... und R...... R...... \n(Beteiligte zu 2) und 3)). Das am xx.xx.2018 geborene Kind H...... K...... befindet sich seit \ndem 09.05.2018 bei ihnen zur Pflege. \n \nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2019 die Annahme des \nKindes sowie die Änderung seines Vornamens in „L...... H......“ beantragt. In derselben \nUrkunde hat der Amtsvormund des Kindes in die Adoption und die Änderung des Vornamens \neingewilligt. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters liegt nicht vor. Die Mutter des \nKindes hat erklärt, dass ihr Namen und Aufenthaltsort des leiblichen Vaters bekannt seien. \nSie hat sich jedoch geweigert, die Person des Vaters zu benennen. \n \nDas Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg hat mit Beschluss vom 30.04.2020 den \nAdoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Hiergegen \nrichtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), mit der sie ihren Adoptionsantrag \nweiterverfolgen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde gegen den die Adoption versagenden Beschluss des \nFamiliengerichts ist begründet. \n \nDie Annahme des minderjährigen Kindes beruht auf §§ 1741 Abs. 2 Satz 2, 1747 Abs. 4 \nAbs. 1 Satz 1, 1754, 1755 Abs. 1 BGB. \n \n1. \nDie formellen Voraussetzungen der Annahme des Kindes liegen vor, insbesondere die \n\nformgerechte und notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen des Kindes durch dessen \nAmtsvormund (§ 1746 Abs. 1 BGB) und seiner leiblichen Mutter (§ 1747 Abs. 1 BGB) und \nder entsprechende Antrag der Annehmenden (§ 1752 Abs. 1 BGB). Auch im Hinblick auf die \npersönlichen Voraussetzungen der Annehmenden (§§ 1741 Abs. 2, 1743 BGB) ergeben sich \nkeine Bedenken. \n \n2. \nDer \nAdoption \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \nder \nmögliche \nleibliche \nVater \n(Vaterschaftsprätendent) nicht am Adoptionsverfahren beteiligt worden ist und es daher an \nseiner Einwilligung in die Annahme des Kindes (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB) fehlt. \n \nAllerdings schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater in \nseinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG, \nFamRZ 2013, 521, 524; FamRZ 2003, 816, 818; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 6, Rn. \n46). Zu diesem Zweck ist es grundsätzlich notwendig, ihn von dem Adoptionsverfahren zu \nbenachrichtigen. Hierauf kann nicht schon deshalb gemäß § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB \nverzichtet werden, wenn der leiblichen Mutter, wie im vorliegenden Fall, die Identität und der \nAufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind, sie sich aber weigert, die Person des Vaters \nzu benennen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 828, 831). Eine analoge Anwendung der Vorschrift \ndes § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB kommt jedoch in Betracht, wenn im Rahmen einer \nGüterabwägung das Interesse der Mutter an der Verheimlichung des Vaters dessen \nInteresse an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren überwiegt, weil andernfalls eine \nVerletzung ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit zu erwarten ist (vgl. \nHeilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1747 BGB Rn. 22; \nNK-BGB/Dahm, 2. Aufl., § 1747 Rn. 32; Staudinger/Helms [2019], § 1747 Rn. 77; \nErman/Saar, BGB, 15. Aufl., § 1747 Rn. 14; Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1747 Rn. \n32; siehe auch BAGLJÄ, Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 7. Aufl., Nr. 10.3.2). \nEntgegen der Ansicht des Familiengerichts ist ein solcher Ausnahmefall hier zur \nÜberzeugung des Senats gegeben. \n \nDer Senat hat die leibliche Mutter des minderjährigen Kindes persönlich angehört und sie \neingehend zu den Beweggründen für ihre Weigerungshaltung befragt. Die Mutter hat erklärt, \ndass sie vor ihrem ehemaligen Lebenspartner, der der Vater ihres Kindes sei, Angst habe. Er \nwohne in derselben Kleinstadt wie sie. Sie befürchte, dass er täglich vor ihrer Tür stehen und \nsie belästigen, aber auch handgreiflich werden könnte, falls er von der Existenz des Kindes \nerfahren würde. Auch nach der Trennung ängstige sie sich noch immer vor zufälligen \nBegegnung. Die Mutter hat im Einzelnen geschildert, dass der Vater unter Alkoholeinfluss \nunberechenbar sei. In diesem Zustand verliere er die Impulskontrolle und sei zu allem fähig. \nSo habe der Vater sie trotz der Anwesenheit ihrer Schwester plötzlich und unerwartet am \nHinterkopf an den Haaren gepackt und gegen die Heckscheibe eines Pkw geschleudert, als \nsie aus der gemeinsamen Wohnung habe ausziehen wollen. Auch während des \nZusammenlebens habe sie der Vater im alkoholisierten Zustand wiederholt an den Haaren \noder Armen gepackt und in der Wohnung hinter sich hergezogen. Der Vater sei während des \nZusammenlebens zunehmend häufiger und schließlich jede Woche mehrfach alkoholisiert \ngewesen. Wenn sie dies rechtzeitig bemerkt habe und sich die Gelegenheit bot, habe sie zu \nihrer Sicherheit auswärts übernachtet. Wie es dem Vater jetzt gehe, wisse sie nicht. Aus \nAngst vor einer weiteren Eskalation der Gewalt habe sie keine Strafanzeige erstattet. \n \nNach dem vom Senat im Anhörungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck hat die \nMutter die Gewalt, die sie im Zusammenleben mit dem Vater erfahren hat, wahrheitsgemäß \n\ngeschildert. Ihre Darstellung war detailliert und eindrücklich. Ihre mehrfach bekundete Furcht \nvor unberechenbaren gewaltsamen Handlungen des Vaters unter Alkoholeinfluss wirkte echt \nund nicht lediglich vorgeschoben. Die von dem Vater in der Vergangenheit verübte Gewalt \nhat erkennbar tiefe Ängste bei der Mutter verursacht, welche bis heute fortwirken. Es droht \nnach Überzeugung des Senats die ernsthafte Gefahr, dass der Vater, falls er Kenntnis von \ndem Adoptionsverfahren erlangt, erneut gegenüber der Mutter gewalttätig werden könnte. \nUnter diesen Umständen sind der Mutter Angaben zur Identität und Aufenthalt des Vaters \nnicht zumutbar. Von ihr kann auch nicht erwartet werden, öffentliche Hilfe in Anspruch zu \nnehmen oder ein Gewaltschutzverfahren anzustrengen. Die Einwilligung des möglichen \nleiblichen Vaters ist damit in entsprechender Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB \nentbehrlich. Er ist aus diesem Grund nicht am Adoptionsverfahren zu beteiligen. \n \nDer Senat hat zum Schutz des Rechts der Mutter auf körperliche Unversehrtheit von \nweiteren Ermittlungen, wie etwa der Anhörung ihrer minderjährigen Schwester, abgesehen. \nDie Großmutter mütterlicherseits hatte bereits in erster Instanz und erneut im \nBeschwerdeverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Mutter und \nGroßmutter hatten zudem erklärt, dass die Schwester keine Angaben machen werde. \n \n3. \nEin Verbot der Annahme gemäß § 1745 BGB besteht nicht. Die Annehmenden sind \nkinderlos. Auch die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 1741 BGB liegen vor. \nZwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden ist ein Eltern-Kind-Verhältnis \nentstanden und die Adoption entspricht dem Kindeswohl. Dies ergibt sich aus der fachlichen \nÄußerung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 189 FamFG) und der Stellungnahme des \nAmtsvormunds sowie aus der persönlichen Anhörung der Annehmenden im Senatstermin. \n \nDanach befindet sich das am xx.xx.2018 geborene Kind bereits seit dem 09.05.2018 bei den \nAnnehmenden in Pflege. Die erforderliche Probezeit (§ 1744 BGB) ist damit unzweifelhaft \nerfüllt. Die Annehmenden leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwischen \nihnen und dem Kind besteht eine innige Beziehung. Die persönlichen Lebensverhältnisse \ndes Kindes werden von den Annehmenden in kindeswohldienlicher Weise gestaltet. Das \nKind hat in ihrem Haushalt eine überaus positive Entwicklung genommen. Im \nAnhörungstermin vor dem Senat haben die Annehmenden ihre Bereitschaft bekundet, das \nKind je nach Entwicklungsstand über seine Herkunft aufzuklären. Die Aufklärung selbst ist \ndagegen nicht Voraussetzung der Annahmeentscheidung (vgl. BRHP/Pöcker, BGB, 4. Aufl., \n§ 1741 Rn. 21.1). \n \nIn Anbetracht dieser Umstände kommt der Senat bei Abwägung der für den Fall des \nAusspruchs \nder \nAdoption \nzu \nerwartenden \nVor- \nund \nNachteile \nfür \ndie \nPersönlichkeitsentwicklung des Kindes gegenüber der Situation bei Nichtausspruch der \nAdoption (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 674, 675; OLG Köln, FamRZ 2013, \n1150) zu dem Ergebnis, dass sich die das Wohl des Kindes prägenden Lebensbedingungen \ndurch die Adoption für das Kind deutlich verbessern werden. Die Adoptionsvermittlungsstelle \nund der Amtsvormund haben die Adoption ausdrücklich befürwortet. \n \n4. \nGemäß § 1757 Abs. 1 BGB führt das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der \nannehmenden Eheleute, nämlich R...... Gleichzeitig ist auf Antrag der Annehmenden der \nVorname des Kindes in „L...... H......“ zu ändern, da dies dem Kindeswohl entspricht (§ 1757 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Angesichts seines geringen Alters ist der bisherige Vorname noch \n\nnicht Teil der Identität und damit der Persönlichkeit des Kindes geworden. Die Änderung \nseines Vornamens dient unter diesen Umständen der Stärkung der emotionalen Bindung an \ndie Adoptivfamilie. Schon während der Adoptionspflege wurde das Kind mit dem neuen \nVornamen gerufen (vgl. hierzu auch MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1757 Rn. 64; \nPalandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1757 Rn. 9). Das Kind, vertreten durch den Amtsvormund, \nhat in die Änderung seines Vornamens eingewilligt. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen \nberuht auf § 81 FamFG. Für die Annahme eines minderjährigen Kindes fallen weder im \nVerfahren vor dem Familiengericht noch im Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren an \n(siehe Vorbem. 1.3.2 Nr. 2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anlage 1 zum FamGKG, vgl. \nFA-FamR/Keske, Kap. 17 Rn. 143). Auslagen für die erfolgreiche Beschwerde werden \ngleichfalls nicht erhoben (Vorbem. 2 Abs. 1 Teil 2 der Anlage 1 zum FamGKG). Eine \nFestsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühren ist vorliegend nicht geboten. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nD...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-24/21-uf-385-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1745","ref_norm":"1745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1744","ref_norm":"1744","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1752","ref_norm":"1752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1746","ref_norm":"1746","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1743","ref_norm":"1743","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-24/21-uf-385-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457563","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.868543+00:00"}}