{"status":"available","doknr":"OLD457562","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-25","aktenzeichen":"21 UF 350/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort \nlebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der \nEinstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der \nReisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 25. Juni 2021, \nAz. 21 UF 350/21 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 21 UF 350/21 \nAmtsgericht Leipzig, 342 F 782/20 \n \n \nErlassen am 28.06.2021 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG...... \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nA...... B......, ... \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin S...... H......, ... \n \ngegen \n \nA...... L......, ... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwältinnenbüro J......, F......, M......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKind: \nJ...... L......, geboren am xx.xx.2015 \n \nVerfahrensbeistand : \nRechtsanwältin K...... Z......, ... \n \nJugendamt: \nAmt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ......, Allgemeiner Sozialdienst, ... \n \nwegen Regelung des Umgangs \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichter am Oberlandesgericht K...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n \n\n3 \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht \n- Leipzig vom 20.05.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n1. Der Antragsteller hat das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit seinem \nam xx.xx.2015 geborenen Sohn J...... L...... von Freitag, den 02.07.2021, \n16.00 Uhr bis Montag, den 19.07.2021, spätestens 20.00 Uhr. \n \nDer Antragsteller holt das Kind pünktlich zu Beginn des Umgangs in der \n...........straße xx in ...... ab. Nach dem Ende der Umgangszeit übergibt der \nAntragsteller das Kind pünktlich an die Antragsgegnerin im Flughafen ....... \n \n2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der \nAntragsteller zu Beginn des Umgangs den Reisepass des Kindes erhält. \nNach Beendigung des Umgangs gibt der Antragsteller den Reisepass an \ndie Antragsgegnerin zurück. \n \nII. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nIII. \nDen Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich \naus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtung kann das Gericht gegenüber dem \nVerpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses \nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die \nAnordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs \nMonaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete \nGründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. \n \nIV. \nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die \nAntragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nHinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im \nangefochtenen Beschluss. \n \nV. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten und \ngetrennt lebenden Eltern des am xx.xx.2015 geborenen Kindes J...... L......, welches im \nHaushalt der Antragsgegnerin lebt. \n\n4 \n \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Regelung des Umgangs des Antragstellers \nmit dem Kind sowie Meinungsverschiedenheiten der Eltern über eine Auslandsreise. Es war \nden Eltern möglich, im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 19.05.2021 eine \nElternvereinbarung zum Umgang - abgesehen vom Sommerurlaub 2021 - zu schließen. Über \nden Wunsch des Antragstellers, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, \nzusammen mit dem Kind im Juli 2021 in die USA zu reisen, damit dieser dort seine Großeltern \nväterlicherseits kennenlernen kann, kam jedoch keine Einigung zustande. \n \nDer Antragsteller hat daraufhin beantragt, den Umgang in den Sommerferien 2021 \ndahingehend zu regeln, dass er vom 02.07.2021 bis einschließlich 25.07.2021 Umgang mit \nseinem Sohn T...... habe und er gleichzeitig berechtigt sei, in dieser Zeit mit T...... in die USA \nzu reisen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom \n20.05.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das \nFamiliengericht den Antrag zurückgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches \nBegehren weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der \nVerfahrensbeistand und das Jugendamt haben schriftlich Stellung genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Der Ferienumgang im \nSommer 2021 ist dergestalt zu regeln, dass der Antragsteller Umgang mit seinem Sohn T...... \nin der Zeit vom 02.07.2021 bis zum 19.07.2021 hat. Gleichzeitig ist der Antragsteller nicht \ndaran gehindert, in diesem Zeitraum mit seinem Sohn in die USA zu reisen, um die dort \nlebenden Großeltern väterlicherseits zu besuchen. \n \n1. \nSowohl die Gewährleistung eines reichlich zweiwöchigen Ferienumgangs des Antragstellers \nmit seinem Sohn als auch der damit vom Antragsteller verbundene Besuch der Großeltern \nväterlicherseits entsprechen dem Kindeswohl (§ 1697a BGB). Es fördert die geistig-seelische \nEntwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, \nso insbesondere auch mit den Großeltern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, 645). Dabei fällt \nauch ins Gewicht, dass sich die Großeltern väterlicherseits bereits in einem sehr \nfortgeschrittenen Alter befinden und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des \nAntragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach \nDeutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Großeltern des Antragstellers \nwünschenswert, wenn T...... seine Großeltern in den USA besuchen kann. Vielmehr ist es auch \nfür das Wohl des Kindes förderlich. Diese Einschätzung des Senats wird von dem \nVerfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist ihm \ndie Großmutter auch nicht völlig unbekannt, da die Großmutter, so der Vortrag der \nAntragsgegnerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Besuch in Deutschland war. Diese \nfamiliären Kontakte zwischen Großmutter und Enkel können durch die von dem Antragsteller \nbeabsichtigte Reise in die USA aufrechterhalten und weiter vertieft werden. \n \n2. \nDer Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn T...... in die USA zu reisen, ohne dass er \ndazu der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), weil es \nsich dabei nicht um eine Angelegenheit handelt, die von erheblicher Bedeutung für das Kind \n\n5 \ni.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Im Ausgangspunkt sind Reisen mit dem Kind nicht als \nAngelegenheit von erheblicher Bedeutung zu werten. Dies gilt grundsätzlich auch für \nFernreisen ins außereuropäische Ausland (vgl. JHA/Rake, Familienrecht, 7. Aufl., § 1687 BGB \nRdnr. 10; Staudinger/Dürbeck [2019], § 1684 Rdnr. 85). Dagegen handelt es sich um eine \nAngelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein \npolitisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des \nAuswärtigen Amtes vorliegen (vgl. KG, FamRZ 2017, 1061; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl., \n§ 1687 Rdnr. 15; JHA/Rake, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. \nVielmehr überwiegen trotz der weltweit fortbestehenden Corona-Pandemie die Vorteile der \nDurchführung der Reise für die kindliche Entwicklung etwaige damit verbundene Nachteile \n(vgl. zur erforderlichen Abwägung auch OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 1658, 1659; \nSachenbacher, FamRZ 2021, 917, 921). Dabei fällt ins Gewicht, dass die USA seit dem \n13.06.2021 vom Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft werden. Die \nBundesregierung hat mit Wirkung vom 20.06.2021 sämtliche Einreisebeschränkungen für in \nden Vereinigten Staaten ansässige Personen aufgehoben. Eine Reisewarnung des \nAuswärtigen Amtes für die USA liegt nicht mehr vor. Eine Quarantäne-Pflicht droht dem \nAntragsteller und seinem Sohn gegenwärtig weder in den USA noch in Deutschland. Die aus \nder Corona-Pandemie folgenden allgemeinen Infektions- und - daraus resultierende - \nErkrankungsrisiken führen zu einer lediglich abstrakten Gesundheitsgefahr, der auf den \nFlugreisen selbst durch die gegenüber den Fluggesellschaften weiterhin bestehende \nTestpflicht und im Übrigen durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie sie etwa vom \nRobert-Koch-Institut empfohlen werden, ausreichend begegnet werden kann. Hinzu kommt, \ndass nach Angaben des Antragstellers die Großeltern sowie der gesamte Freundes- und \nBekanntenkreis vor Ort in den USA bereits vollständig geimpft sind. Die Wahrscheinlichkeit, \ndass T...... zum Ablauf des Ferienumgangs am 19.07.2021 nicht nach Deutschland \nzurückkehren kann und hierdurch sein seelisches Wohl beeinträchtigt werden könnte, ist unter \ndiesen Umständen für den fraglichen Zeitraum - auch angesichts neuerer Virusmutationen - \nnur als gering zu beurteilen. Die Risikobewertungen des Robert-Koch-Instituts und des \nAuswärtigen Amtes scheinen auch im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß §§ 1687 Abs. \n1, 1628 BGB tragfähig (vgl. hierzu auch Rake, FamRZ 2020, 1650, 1652). Danach ist eine \nAuslandsreise in die USA derzeit nicht mehr als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für \ndas Kind einzustufen. \n \n3. \nDie vom Senat angeordnete Dauer des Umgangs berücksichtigt zum einen, dass in der \nVergangenheit nur ein einwöchiger Ferienumgang zwischen Antragsteller und Sohn \nstattgefunden hat. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat T...... erstmals im Mai 2021 \nneun Tage am Stück bei dem Antragsteller verbracht. Insoweit teilt der Senat die Auffassung \ndes Verfahrensbeistandes, dass eine dreiwöchige Reise in die USA für das Kind derzeit zu \nlang ist. Zum anderen war besonders zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem \nübereinstimmenden Urteil des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ein „liebevoller, \numsichtiger und verlässlicher“ Vater ist und er ein „inniges und liebevolles Verhältnis“ zu T...... \naufgebaut hat. Es steht danach zu erwarten, dass der Antragsteller, falls T...... Heimweh \nwährend der Urlaubsreise haben sollte, hierauf feinfühlig reagieren und gegebenenfalls \ntelefonisch oder, wozu er sich bereits in der Antragsschrift bereit erklärt hat, Kontakte via \nSkype mit der Antragsgegnerin ermöglichen wird. Eine Überforderung des Kindes durch die \nDauer des angeordneten Umgangs, der auch die erforderlichen Flugzeiten einschließt, ist \nunter diesen Umständen nicht zu befürchten. Gleichzeitig bleibt T...... hierdurch die \nMöglichkeit, den Geburtstag seiner Schwester H...... zusammen mit seinem Vater in den USA \nzu feiern. \n\n6 \n \nDer Senat hat - anknüpfend an die von Beteiligten getroffene Elternvereinbarung - angeordnet, \ndass die Abholung des Kindes durch Antragsteller am Wohnort der Großmutter \nmütterlicherseits in ...... stattfindet. Als Rückgabeort hat der Senat - dem Vorschlag der \nAntragsgegnerin folgend - den Flughafen ...... bestimmt. \n \n4. \nDie der Antragsgegnerin erteilte Auflage um Übergabe des Reisepasses an den Antragsteller \nhat ihre Grundlage in der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB. \n \n5. \nDer Senat hat von der erneuten persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen, da diese bereits \nausführlich vor dem Familiengericht zu Wort gekommen sind und von einer erneuten \nVornahme keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). \nEbenso wie das Familiengericht hat der Senat auf die Anhörung des Kindes verzichtet, da \naufgrund seines Alters noch nicht erwartet werden kann, dass er sich zu der bevorstehenden \nReise in ein ihm völlig unbekanntes Land eine entscheidungserhebliche Meinung bilden \nkönnte. \n \nEiner Entscheidung über die von dem Antragsteller begehrte einstweiligen Anordnung bedarf \nes nicht mehr, nachdem der Senat mit dem vorliegenden Beschluss eine Entscheidung in der \nHauptsache getroffen hat. \n \n6. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 1 FamFG, die Festsetzung des \nVerfahrenswertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 FamGKG. Der Senat hat \neinerseits berücksichtigt, dass es sich um zwei Verfahrensgegenstände handelt (Umgang und \nelterliche Sorge). Andererseits war zu beachten, dass wegen der sehr engen Verknüpfung der \nbeiden Verfahrensgegenstände eine Festsetzung der vollen Verfahrenswerte für jedes \nVerfahren in der Summe und der in Rede stehenden kurzen Umgangsdauer - den Umgang im \nÜbrigen haben die Eltern bereits erstinstanzlich einvernehmlich geregelt - unbillig erscheint. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nK...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-25/21-uf-350-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-25/21-uf-350-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457562","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.847489+00:00"}}