{"status":"available","doknr":"OLD457561","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-19","aktenzeichen":"21 UF 32/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich \ngenehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem \nSorgerechtsverfahren erreicht werden. \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 19. Februar 2021, \nAz.: 21 UF 32/21 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 32/21 \nAmtsgericht Döbeln, 1 F 309/19 \n \n \nErlassen am 19.02.2021 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG......, Justizsekretär/in \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nC...... D......, ... \n- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Anwaltskanzlei I...... M......, ... \n \ngegen \n \nP...... D......, ... \n- Antragsgegner und Beschwerdeführer - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & E......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKind: \nM...... D......, geboren am xx.xx.2010, ... \n \nVerfahrensbeistand: \nS...... L......, ... \n \nJugendamt: \nLandratsamt ......, Abteilung Jugend und Familie, ... \n \nwegen elterlicher Sorge \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichterin am Oberlandesgericht D...... und \nRichter am Oberlandesgericht K...... \n \n\n3 \nnach Anhörung im schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Döbeln vom 03.12.2020 in Ziffern 1. und 2. des Tenors aufgehoben. \nDas gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird wiederhergestellt. \n \n2. \nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \n3. \nDer Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n \n4. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind \ndie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M...... D......, geb. am xx.xx.2010. Mit \neiner gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung vom 18.12.2018 schlossen sie sowohl das \nsorgerechtliche Beschwerdeverfahren 21 UF 841/18 wie auch das umgangsrechtliche \nBeschwerdeverfahren 21 UF 843/18 ab. Sie vereinbarten darin die Erziehung des Kindes im \nparitätischen Wechselmodell mit einem jeweils wöchentlichen Aufenthalt beim Vater und bei \nder Mutter. Weiterhin wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt. \n \nMit \nSchriftsatz \nvom \n09.04.2019 \nhat \ndie \nMutter \nbeantragt, \nihr \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Seit der Trennung gebe es ständigen Streit \nzwischen den Eltern. Dieser gehe hauptsächlich vom Vater aus, welcher sich mit der \nTrennung von der Mutter bis heute nicht abfinden könne. Immer wieder werde das Kind mit \nden Problemen des Vaters belastet und unter Druck gesetzt. Der Vater drohe M...... bei \nabweichenden Vorstellungen mit Liebesentzug. Er frage den Jungen über das Leben der \nMutter aus und rege ihn zu negativen Äußerungen über sie und ihren Lebensgefährten an. \nDas Kind werde mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen überhäuft. Bei der Mutter komme \nM...... hingegen zur Ruhe und fühle sich sehr wohl. \n \nDer Vater hat die Zurückweisung des Antrags begehrt und das paritätische Wechselmodell \nverteidigt, welches er für sehr kindeswohldienlich erachtet. Den Vorwürfen der Mutter ist er \nentgegengetreten. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 03.12.2020 hat das Familiengericht das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für M...... auf die Mutter allein übertragen. Sie habe nach den \nAusführungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts einen engeren emotionalen \nBezug zum Kind und sei in der Lage, sich liebevoller um M...... zu kümmern. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Die angefochtene Entscheidung \nentspreche nicht dem Kindeswohl. Während er die Mutter über schulische Belange und \nArzttermine informiere, sei diese weder kooperations- noch kommunikationsbereit. Zu \nUnrecht betrachte sie aufgrund der angefochtenen Entscheidung die Umgangsregelung vom \n18.12.2018 als gegenstandslos. Diese bestehe jedoch weiterhin fort und bleibe von der \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unbeeinflusst. \n\n4 \n \nDie Mutter begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und bestätigt die elterlichen Konflikte. \nDer Vater beeinflusse das Kind weiterhin negativ ihr gegenüber. Im Übrigen verteidigt sie \nden familiengerichtlichen Beschluss unter Hinweis auf die Stellungnahmen des \nVerfahrensbeistands und des Jugendamts. Die Umgangsregelung vom 18.12.2018 sei \naufgrund der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts vom 03.12.2020 \nobsolet und der Umgang auf der Grundlage des nun bestehenden Aufenthalts bei der Mutter \nneu zu regeln. \n \nNachdem die Eltern außergerichtlich keine Einigkeit über die unmittelbaren Rechtsfolgen der \nangefochtenen Entscheidung für die Umgangsberechtigung erzielen konnten, hat der Senat \nam 19.01.2021 den Hinweis erteilt, dass die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom \n18.12.2018 von der sorgerechtlichen Entscheidung des Familiengerichts unberührt bleibt. \nDie Mutter hat daraufhin bei dem Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Abänderung des Vergleichs vom 18.12.2018 gestellt. Ziel der Mutter ist ein \nvierzehntägiger Umgang des Vaters von Donnerstag bis Montag. Das Familiengericht hat \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.02.2021 \nzurückgewiesen unter Hinweis auf das vorliegende sorgerechtliche Verfahren und die \nweitergehenden Erkenntnismöglichkeiten eines umgangsrechtlichen Hauptsacheverfahrens. \n \nIm Übrigen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Ausführungen in \nden gewechselten Schriftsätzen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sowie die \nProtokolle und Vermerke beider Instanzen Bezug genommen. Eine Kindesanhörung hat \nstattgefunden. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde des Vaters hat dahingehend Erfolg, dass der angefochtene \nBeschluss \naufzuheben \nund \ndas \ngemeinsame \nAufenthaltsbestimmungsrecht \nwiederherzustellen ist. \n \n1. \nDie Mutter begehrt mit ihrem Antrag die Beendigung des paritätischen Wechselmodells und \ndie Herstellung einer tatsächlichen Betreuungssituation, in der das Kind mehr Tage bei ihr \nverbringt als beim Vater. Dieses Ziel ist unter den hier gegebenen Umständen mit dem \nvorliegenden Antrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu erreichen. \n \nIn der Vergangenheit hat Rechtsprechung und Literatur vorrangig die Frage beschäftigt, ob \nund gegebenenfalls auf welchem Weg ein paritätisches Wechselmodell von den \nFamiliengerichten angeordnet werden kann (vgl. dazu die Darstellung in BGH, Beschluss \nvom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, FamRZ 2017, 532 ff., juris Rn. 13 f.; MüKo/BGB-\nHennemann, 8. Aufl., § 1671 Rn. 27 jeweils m.w.N.). Die hier zu beurteilende Fallgestaltung \nwirft die Frage auf, wie ein praktiziertes Wechselmodell - durch eine gerichtlich gebilligte \nElternvereinbarung untersetzt - in eine Form der überwiegenden Betreuung durch einen \nElternteil zu überführen ist. \n \nFür den vorliegenden Sachverhalt bedarf keiner Entscheidung, ob eine Auflösung des \nparitätischen Wechselmodells in der Weise erfolgen könnte, dass demjenigen Elternteil das \nAufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB übertragen wird, der die \nerkennbare Absicht verfolgt, das paritätische Wechselmodell zu beenden und ein \n\n5 \nResidenzmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt bei sich zu begründen. Dieser Weg wird \nfür die Einrichtung des Wechselmodells teilweise bejaht (OLG Brandenburg, Beschluss vom \n24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, FamRZ 2020, 1655 ff., juris Rn. 23; krit. MüKo/BGB-\nHennemann, a.a.O., Rn. 32) und wurde auch schon zur Beendigung eines untitulierten \npraktizierten Wechselmodells beschritten (so im Ergebnis durch Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF \n56/20 -, zitiert nach juris, bei Umzugsabsicht eines Elternteils). Eine solche Vorgehensweise \nscheidet vorliegend jedoch aus, denn mit der Elternvereinbarung vom 18.12.2018 liegt eine \ngemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vor. \n \nDie Elternvereinbarung vom 18.12.2018 wurde zwar nicht nur zur Beendigung des \numgangsrechtlichen Verfahrens geschlossen, sondern führte der Sache nach auch zur \nErledigung \ndes \nparallelen \nsorgerechtlichen \nVerfahrens, \nin \nwelchem \ndie \nEltern \nübereinstimmend keine Entscheidung mehr begehrten und es bei der gemeinsamen \nelterlichen Sorge beließen. Die Elternvereinbarung ist gleichwohl als umgangsrechtliche zu \nwerten, denn sie wurde nach und in Ansehung der Grundsatzentscheidung des \nBundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (- XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31 ff.; FamRZ 2017, 532 \nff.) zur Regelung des paritätischen Wechselmodells im umgangsrechtlichen Verfahren \ngetroffen. Sie entspricht auch nach Intention und Inhalt einer typischen Umgangsregelung. \nSie bezeichnet den Wechselzeitpunkt in den anderen Haushalt, enthält Ferien- und \nFeiertagsregelungen. Nur als umgangsrechtliche Verständigung unterliegt sie den von den \nParteien \ngewünschten \nund \nvom \nSenat \ndurch \nseine \nBilligung \nbewirkten \nVollstreckungsmöglichkeiten (vgl. MüKo/BGB-Hennemann, 8. Aufl., § 1671 Rn. 29; Lack, in: \nJohannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1671 Rn. 19a). \n \nLiegt eine solche - zumal gerichtlich gebilligte und damit einer gerichtlichen Endentscheidung \ngleichstehende (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18 -, FamRZ 2019, 1616 ff., \njuris Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 13.09.2018 - 13 UF 74/18 -, FamRZ 2019, 363 ff., juris \nRn. 13; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 5. Aufl., § 166 Rn. 6) - Umgangsvereinbarung über \ndie Einrichtung des paritätischen Wechselmodells vor, kommt eine Abänderung nur im \numgangsrechtlichen Verfahren in Betracht (KG, a.a.O.; im Ergebnis auch das sorgerechtliche \nVerfahren bei OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, \n34 ff. für den Fall einer untitulierten praktizierten Umgangsregelung). Ihr Regelungsgehalt \nkann \nnicht \ndurch \neine \nsorgerechtliche \nRegelung, \nnamentlich \nzum \nAufenthaltsbestimmungsrecht, in Wegfall geraten. \n \nDies folgt daraus, dass de lege lata Umgangsrecht und Sorgerecht getrennte \nVerfahrensgegenstände sind (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ \n2020, 252 ff., juris Rn. 14; MüKo/BGB-Hennemann, a.a.O., § 1671 Rn. 27; Rake, FamRZ \n2019, 213, 214). Während im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die \nFrage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede \nstehen, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und \nschränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne aber in das \nSorgerecht als Status einzugreifen (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, \na.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, a.a.O., juris Rn. 20). Die im \njeweiligen Verfahren erlassene sorgerechtliche oder umgangsrechtliche Entscheidung \nentfaltet keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand \n(BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, juris Rn. 15). Daraus folgt nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass mit der \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil nicht notwendigerweise \n\n6 \nzugleich die gerichtliche Entscheidung für das Residenzmodell verbunden ist (BGH, \nBeschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15; ebenso OLG Saarbrücken, \nBeschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20 -, FamRZ 2021, 39 f., juris Rn. 11 f.; grundlegend \na.A. weiterhin OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19 -, FamRZ 2020, \n1181 ff., juris Rn. 20 ff.). Die grundsätzliche Veränderung des Betreuungsmodells mag zwar \nhäufig Motiv für die Beantragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein. Ein bestimmtes \nBetreuungsmodell ist aber nicht unmittelbarer Gegenstand der Entscheidung, welche allein \nin der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil besteht. Auch ist die \nBetreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts \nverbunden. \nSo \nkann \nim \nEinzelfall \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht \netwa \ndem \nElternteil \nzu \nübertragen \nsein, \nder \neine \nFremdunterbringung des Kindes befürwortet und umsetzen wird (BGH, Beschluss vom \n27.11.2019 – XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15). Danach kann vom Familiengericht sowohl bei \ngemeinsamem Sorgerecht als auch bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts \noder der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ohne verfahrensrechtliche \nBindungswirkung in einem umgangsrechtlichen Erstverfahren die paritätische Betreuung \nangeordnet werden (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 512/19 -, a.a.O., juris Rn. 16; \nSchwonberg, FamRZ 2020, 258, 259). \n \nEiner anderen Betrachtungsweise steht auch § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Die aus \ndieser Vorschrift abzuleitende Bindungswirkung bezieht sich allein auf den jeweiligen \nVerfahrensgegenstand. \nDie \nBindung \nkönnte \nausgehebelt \nwerden, \nwenn \neine \nUmgangsentscheidung durch eine Sorgerechtsentscheidung rechtswirksam abgeändert \nwürde. \n \nWird aber nach alledem für die Etablierung des paritätischen Wechselmodells keine \nbestimmte sorgerechtliche Befugnisverteilung vorausgesetzt, kann - wie im vorliegenden Fall \n- auch für die Auflösung des paritätischen Wechselmodells als actus contrarius die vorherige \nHerbeiführung einer bestimmten sorgerechtlichen Ausgangssituation nicht notwendig sein; \nnamentlich bedarf es keiner Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ebenso OLG \nSaarbrücken, a.a.O., juris Rn. 12; unklar OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - \n13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34, 37 m. krit Anm. Hammer, FamRZ 2021, 37). \n \nDer Senat sieht auch keine Notwendigkeit, den Beteiligten in Fällen wie dem vorliegenden \nnahezulegen, stets Sorge- und Umgangsverfahren parallel zu betreiben (so aber Hammer, \nFamRZ 2021, 37, 39). Der sorgerechtliche Antrag wird sich immer am Maßstab von § 1671 \nAbs. 1 BGB daran messen lassen müssen, ob eine Regelung angestrebt wird, die dem \nKindeswohl am besten dient. Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nkann dies die Beendigung des Wechselmodells allein nicht sein, die bereits mit einer \numgangsrechtlichen Regelung herbeigeführt werden kann. Weitere Rechtsfolgen ergeben \nsich aufgrund der veränderten Betreuungssituation, die zur Obhut eines Elternteils führt, \nohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. etwa § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 1687 Abs. 1 Satz 2 \nBGB, § 7 Abs. 1 UVG) oder sind in einem gesonderten Verfahren zu klären (zum Kindergeld \nvgl. § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, ferner dazu HdbFA/FamR-Fuchs, 11. Aufl., 6. Kap. Rn. 347), \nohne dass es notwendigerweise der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf. \nDer Antragsteller wird deshalb nach § 1671 BGB darüber hinausgehende Kindeswohlgründe \nvortragen müssen, aus denen sich das Erfordernis einer förmlichen Veränderung des \nLebensmittelpunktes des Kindes ergibt. Dies kann etwa ein angestrebter Umzug sein. \n \n\n7 \nDie \nMutter \nwird \ndeshalb, \nsollte \nsie \nihre \nVorstellungen \nzur \nVeränderung \nder \nBetreuungssituation weiterverfolgen wollen, beim Familiengericht einen Antrag im \numgangsrechtlichen Verfahren zu stellen haben. Dieser dürfte nicht wegen fehlender \nAntragsbefugnis abgewiesen werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF \n122/20 -, FamRZ 2021, 39 f., juris Rn. 8 ff.). \n \nEine Umdeutung ihres Begehrens in einen umgangsrechtlichen „Antrag“ bereits im \nvorliegenden Verfahren kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts in den Schriftsätzen \nder anwaltlich vertretenen Mutter nicht in Betracht und ist auch sonst nicht veranlasst \n(kritisch zur Umdeutung einstweiliger Anordnungen zum Wechselmodell im Hinblick auf die \nAnfechtbarkeit, vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, FamRZ 2017, 532 ff., \njuris Rn. 22 a.E.). Die bereits erwähnte Unterscheidung der Verfahrensgegenstände würde \nhierdurch unzulässig überspielt, mag auch deren Überwindung gerade mit Blick auf die \nBedürfnisse im Beschwerdeverfahren de lege ferenda wünschenswert sein. \n \n2. \nEs besteht keine Veranlassung, der Mutter aus sonstigen Gründen das alleinige \nAufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Ihren Ausführungen ist – auch auf Nachfrage \ndes Senats - kein zusätzliches Regelungsziel zu entnehmen im Sinne einer erforderlichen \nweitergehenden Rechtszuständigkeit oder Befugnis über ein spezifisches Betreuungsmodell \nhinaus (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14; Schwonberg, a.a.O., S. 258). Weder beabsichtigt die \nMutter umzuziehen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 -, \njuris) noch etwa den Aufenthalt des Kindes für einen Drittort zu bestimmen. Der Beschluss \ndes Familiengerichts ist deshalb aufzuheben, mögen die vom Familiengericht angestellten \nErwägungen zur Betreuungssituation und zum Elternstreit durchaus nachvollziehbar sein. \nDiesen Gesichtspunkten wird gegebenenfalls in einem nachfolgenden Umgangsverfahren \nnachzugehen sein. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 \nAbs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des \nRechts gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. FamFG zugelassen. Die Frage, ob \ndie Auflösung des praktizierten paritätischen Wechselmodells durch sorgerechtliche Anträge \nmöglich oder sogar geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur weithin als nach wie \nvor \nungeklärt \nbetrachtet \nund \nunterlag \nnoch \nnicht explizit \nder \nWürdigung \ndes \nBundesgerichtshofs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 – 20 UF 56/20 -, juris \nRn. 20; Hammer, FamRZ 2021, 37, 39). \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \n \nGegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem \n \nBundesgerichtshof \nHerrenstraße 45a \n76133 Karlsruhe \n\n8 \n \neinzulegen und in gleicher Weise innerhalb von einem Monat zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. \ndie Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n \n2. \ndie Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. \n \nMit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des \nBeschlusses vorgelegt werden. \n \nDie Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \nvertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. \n \nDer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das \nJugendamt als Beistand vertreten sind. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem \nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. \n \nDie Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das \nelektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss \n1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen \nsein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente \nnicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden \ndürfen, oder \n2. von \nder \nverantwortenden \nPerson \nsigniert \nund \nauf \neinem \nder \nsicheren \nÜbermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend \naufgeführt sind, eingereicht werden. \n \nInformationen \nhierzu \nkönnen \nüber \ndas \nInternetportal \nwww.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. \n \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nD...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-19/21-uf-32-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"ERVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-19/21-uf-32-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457561","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.823067+00:00"}}