{"status":"available","doknr":"OLD457560","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-12","aktenzeichen":"21 UF 304/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen \nStörung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das \nWechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen \ndes Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind. \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 14. April 2022, \nAz.: 21 UF 304/21 \n \n \n \n\n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 304/21 \nAmtsgericht Bautzen, 12 F 13/21 \n \n \nErlassen am 14.04.2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nM...... S......, ... \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte M......, O...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \nJ...... O......, ... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B...... S...... K...... & Partner, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKind: \nL...... O......, geboren am xx.xx.2010 \n \nVerfahrensbeistand: \nU...... G......, ... \n \nJugendamt: \nLandratsamt ......, Jugendamt, ... \n \nwegen elterlicher Sorge \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht K......, \nRichterin am Oberlandesgericht J...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n\n \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Bautzen vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nVon den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die \nAntragsgegnerin jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n3. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am xx.xx.2010 geborenen \nKindes L....... Sie waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge \ngemeinsam aus. Das Kind hat in der Vergangenheit überwiegend im Haushalt der \nAntragsgegnerin gelebt. \n \nMit Beschluss vom 05.10.2018 hat das Familiengericht den Umgang des Antragstellers mit \nseinem Sohn L...... dergestalt geregelt, dass dieser das Recht hat, mit seinem Sohn Umgang \nalle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag (Abholen in der Schule bzw. im Hort) bis Dienstag \n(Bringen in die Schule) auszuüben. Der (periodische) Umgang ist in diesem Umfang in der \nVergangenheit von den Beteiligten praktiziert worden. Die Beschwerde der Eltern gegen den \nBeschluss des Familiengerichts am 05.10.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.2019 \nzurückgewiesen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie der Bestellung eines \nVerfahrensbeistandes dem Antragsteller ein Umgangsrecht in Form eines Wechselmodells in \nder geraden Woche von Montag (Abholung aus der Schule) bis zum darauffolgenden \nMontagfrüh (Bringen zur Schule) eingeräumt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf \neinen entsprechenden Kindeswillen gestützt. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses erstrebt. Sie macht u.a. geltend, dass die Anordnung eines \nWechselmodells nicht auf den Kindeswillen gestützt werden könne, da dieser durch den \nAntragsteller manipuliert und beeinflusst sei. Im Übrigen lägen auch die übrigen \nVoraussetzungen für ein Wechselmodell, nämlich eine hinreichende Kooperations- und \nKommunikationsfähigkeit der Eltern, nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde \nzurückzuweisen. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich für eine \nAufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen. \n \nDer Senat hat die Eltern, das Kind und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Wegen \ndes Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom \n22.06.2021 sowie auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom 17.03.2022 und das \nKinderanhörungsprotokoll vom 21.03.2022 Bezug genommen. Das Jugendamt hatte \nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. \n \n\nIm Senatstermin am 22.06.2021 haben sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin in einer \nZwischenvereinbarung auf eine außergerichtliche Mediation verständigt, die auf Wunsch der \nAntragsgegnerin vorzeitig beendet worden ist. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. \n \nDas Familiengericht hat zu Recht seinen Beschluss vom 05.10.2018, der einen erweiterten \nUmgang des Antragstellers mit seinem Sohn L...... von Donnerstag bis zum Dienstag der \ndarauffolgenden Woche vorsieht, gemäß § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert und mit dem \nangefochtenen Beschluss nunmehr ein paritätisches Wechselmodell angeordnet. \n \n1. \nNach § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern, wenn \ndies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. \nDabei ist die Änderungsschwelle für Erweiterungen des Umgangs niedriger anzusetzen \nals bei Sorgerechtsentscheidungen und können Anpassungen an veränderte Umstände \nschon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. Staudinger/Coester \n[2019], § 1696 Rn. 13). Für das Erreichen der Änderungsschwelle kann ein geänderter \nKindeswille, insbesondere wenn die Änderung auch schon tatsächlich praktiziert wird, \ngenügen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 746). Im Rahmen der gebotenen \nGesamtabwägung des Kindeswohls kommt vorliegend dem geänderten Willen des \nKindes L...... - unter Anwendung des Maßstabs des § 1696 Abs. 1 BGB - nach \nÜberzeugung des Senats ein entscheidendes Gewicht zu mit der Folge, dass ein \nparitätisches Wechselmodell anzuordnen ist, welches zudem schon seit Mai 2021 von \nden Eltern in die Praxis umgesetzt wird. \n \n2. \nDer Senat übersieht dabei nicht, dass die von ihm in seinem Beschluss vom 22.01.2019 \ngetroffene Feststellung, für ein Wechselmodell fehle es an einer ausreichenden \nKooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, auch nach Einschätzung des \nJugendamtes und des Verfahrensbeistandes weiterhin Gültigkeit besitzt. Eine \nvernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den \nEltern ist auch derzeit kaum möglich. Es fehlt weiterhin an gegenseitigem Respekt und \nVertrauen. Eine von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Senatstermin am \n22.06.2021 vereinbarte außergerichtliche Mediation ist gescheitert. Die Antragsgegnerin \nhat hierzu erklärt, sie habe die Mediation beendet, weil der Antragsteller sie fortlaufend \nbeleidigt und ihr ein kriminelles Verhalten unterstellt habe. An Absprachen, die während \nder Mediation getroffen worden seien, habe sich der Antragsteller im Nachhinein nicht \ngehalten. Der Antragsteller hat noch während des Laufs des Mediationsverfahrens im \nJanuar 2022 Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung erstattet, \ndiese habe ein Handy, das er L...... zu Weihnachten 2020 geschenkt habe, an Dritte \nveräußert. Im Senatstermin am 17.03.2022 hat die Antragsgegnerin berichtet, dass es \nmit dem Antragsteller derzeit keine Kommunikation gebe. Der Antragsteller hat \nseinerseits geschildert, dass eine Kommunikation der Eltern gegenwärtig nur über L...... \noder über die Schule stattfinde. Ein Fahrradunfall des Kindes im April 2021 hat zu seinem \nnach wie vor noch anhängigen Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht geführt, \nnachdem die Eltern kein Einvernehmen über die erforderliche ärztliche Behandlung \nerzielen konnten. Nach Einschätzung des Jugendamtes dauert der massive \nElternkonflikt, dem L...... schutzlos ausgesetzt ist, seit dem Jahre 2018 bis heute \nunverändert an. \n\n \n3. \nNach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist die Frage, ob die Anordnung \ndes Wechselmodells geboten sein kann, unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien \ndes Kindeswohls zu entscheiden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, \n535). Dabei ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern aber nur ein \nAbwägungsgesichtspunkt, \nder \nim \nEinzelfall \nzurücktreten \nkann. \nAuch \nbei \nhochkonfliktbehafteten Eltern kann das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen, \nund zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass das Wechselmodell die Belastung des Kindes \ndurch den Elternkonflikt nicht verstärkt, darüber hinaus die Belastung sogar vermindert \n(vgl. Wache, Anm. zu OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2019 - 7 UF 226/18 -, \nNZFam 2019, 574; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Insoweit sind die Vorgaben des \nBGH \nzur \ngerichtlichen \nAnordnung \neines \nWechselmodells \nnicht \nwie \nTatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, sondern es sind die in Betracht kommenden \nBetreuungsalternativen zu untersuchen und die jeweiligen Vor- und Nachteile für das \nbetroffene Kind und seine Eltern wertend gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG \nBamberg, FamRZ 2019, 979, 980 = NZFam 2019, 574; KG, FamRZ 2018, 1324, 1326; \nHammer, FamRZ 2015, 1433, 1442). \n \n3.1. \nNach diesen Maßstäben entspricht die Fortsetzung des vom Familiengericht mit dem \nangefochtenen \nBeschluss \nangeordneten \nparitätischen \nWechselmodells \nnach \nÜberzeugung des Senats dem Wohl von L...... am besten. Gegenüber anderen \nBetreuungsgestaltungen, wie etwa dem zuvor praktizierten erweiterten Umgang des \nAntragstellers mit seinem Sohn, stellt es nach dem „Prinzip der Schadensminimierung“ \ndas für das Kind am wenigsten schädliche und damit im Vergleich beste \nBetreuungsmodell dar. Denn durch das Wechselmodell wird die Belastung für L...... \njedenfalls nicht noch weiter erhöht. \n \nDabei ist aus der Sicht des Senats entscheidend, dass sich L...... im Verlauf des \nVerfahrens mehrfach klar und eindeutig für ein Wechselmodell ausgesprochen hat. \nDaneben fällt maßgeblich ins Gewicht, dass das Wechselmodell bereits seit Anfang Mai \n2021 und damit seit nahezu einem Jahr praktiziert wird. Obgleich die Kommunikations- \nund Kooperationsfähigkeit des Antragstellers und der Antragsgegnerin deutlich \neingeschränkt sind, sind alle für die Durchführung des Wechselmodells bedeutsamen \nFragen zwischen den Eltern geklärt und funktioniert das Wechselmodell in der Praxis im \nWesentlichen reibungslos. Dies ergibt sich aus L......s Schilderungen in der Anhörung \ndurch den Senat und wurde im Kern auch von den Eltern bestätigt. \n \n3.2. \nDer \nSenat \ngeht \nin \nÜbereinstimmung \nmit \ndem \nFamiliengericht \nund \ndem \nVerfahrensbeistand davon aus, dass der Wille von L...... nicht auf Manipulation oder \nBeeinflussung durch den Antragsteller beruht, sondern seinem wirklichen Willen und \nseinen wahren Bindungen zu beiden Elternteilen entspricht. Aufgrund der persönlichen \nAnhörung von L...... am 17.03.2022 hat sich der Senat davon überzeugen können, dass \nsein Wunsch nach einer paritätischen Betreuung im Verhältnis 7/7 einem eigenen \ntiefgreifenden \nGerechtigkeitssinn \nentspricht \nund \nnicht \nbloß \nAusdruck \neines \nvordergründigen Fairnessbedürfnisses ist. L...... hat gegenüber dem Senat wiederholt \nerklärt, dass er gleich viel Zeit bei seiner Mama und seinem Papa verbringen wolle und \nihm die jetzige Regelung am besten gefalle. Diese sei für ihn und seine Eltern „gut“. Die \nFrage des Verfahrensbeistandes, ob er sich auch einen längeren Aufenthalt als eine \n\nWoche bei seinem Vater vorstellen könne, hat er verneint. An dieser Haltung hat er auch \nfür den Fall festgehalten, dass sich sein Stiefbruder M......, mit dem ihn ein gemeinsames \nHobby verbindet und mit dem er sich nach dem Eindruck des Senats besonders gut \nversteht, länger als eine Woche bei seinem Vater aufhielte. L...... hat auf mehrfache \nNachfragen des Senats bekräftigt, dass die Betreuung durch seine Eltern im \nwöchentlichen Wechsel „gerecht“ sei. Er hat hinzugefügt, dass es seinem Papa, aber \nauch ihm selbst mit dieser Regelung „besser gehe“. L...... hat seinen Wunsch ferner \nnachvollziehbar damit begründet, dass er im Haushalt seines Vaters seine Halb- und \nStiefgeschwister treffe und es bei seiner Mama „manchmal langweilig“ sei. Vor diesem \nHintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Wunsch von L...... nach einer \nhälftigen Betreuung durch seine Eltern der tatsächliche Wille des Kindes ist. \n \nDas \nin \nder \nKindesanhörung \ndeutlich \nzum \nAusdruck \nkommende \nhohe \nGerechtigkeitsempfinden von L...... ist zu respektieren. Eine Nichtbeachtung des Willens \ndes fast elfdreivierteljahre alten Kindes birgt die Gefahr einer Schwächung der kindlichen \nSelbstwirksamkeitserwartung mit voraussichtlich negativen Folgen für seine psychische \nEntwicklung. Grundsätzlich kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter und \nEinsichtsfähigkeit vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit \neines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung \ngetragen wird, kann erreicht werden, dass das Kind sich durch Erziehung zu einer \neigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. \nBVerfG, FamRZ 2018, 2166, 268; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Köln, FamRZ 2020, \n35, \n36; \nOLG \nNürnberg, \nNZFam \n2017, \n185). \nZur \nschutzwürdigen \nPersönlichkeitsentwicklung des Kindes gehört auch dessen auf einem tief empfundenen \nGerechtigkeitsgefühl beruhender Wunsch nach Gleichbehandlung beider Eltern (so \nJHA/Rake, Familienrecht, 7. Aufl., § 1684 BGB Rn. 47). \n \n3.3. \nZwar ist es auch nach Auffassung des Senats nicht fernliegend, dass der geäußerte \nKindeswille von dem Loyalitätsdruck der Eltern beeinflusst ist und er auch den von dem \nVerfahrensbeistand geschilderten Wunsch von L...... nach Ruhe signalisiert. Gleichwohl \nstellt der konstant geäußerte Wunsch nach hälftiger Betreuung eine psychische \nLebenswirklichkeit dar und ist schon allein aus diesem Grunde zu respektieren. Es ist \nzudem nicht ersichtlich, dass die Äußerungen des Kindes den wirklichen \nBindungsverhältnissen widersprechen und deshalb unbeachtlich sein könnten (vgl. \nhierzu BVerfG, FamRZ 2016, 1917, 1918; FamRZ 2015, 1093, 1094). L...... hat zu \nbeiden Elternteilen eine enge und gute Bindung. \n \n3.4. \nDie von der Antragstellerin zuletzt im Senatstermin am 17.03.2022 beschriebenen \nVerhaltensauffälligkeiten von L...... stehen dem vom Familiengericht angeordneten \nparitätischen Wechselmodell nicht entgegen. Derartige Verhaltensauffälligkeiten sind, \nworauf das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 09.03.2022 zu Recht hingewiesen \nhat, auch schon vor Einführung des Wechselmodells aufgetreten. Ursache hierfür ist \nnicht das von den Eltern jeweils praktizierte Wechselmodell, sondern der weiter \nandauernde massive Elternkonflikt, unter dem L...... erkennbar leidet und der ihn auch \nnach Einschätzung des Verfahrensbeistandes stark belastet. Soweit aus der Sicht der \nAntragsgegnerin \nallein \ndas \nWechselmodell \nzu \neiner \nZunahme \nder \nVerhaltensauffälligkeiten von L...... geführt haben soll, fehlt es für diese subjektive \nEinschätzung der Antragsgegnerin an belastbaren und verifizierbaren Tatsachen. Auch \n\nder weitere Vortrag der Antragsgegnerin, das Wechselmodell biete dem Antragsteller im \nVergleich zum erweiterten Umgang größere Möglichkeiten, L...... zu manipulieren, \nscheint wenig überzeugend. Die von ihr befürchtete Möglichkeit einer weiteren \n„massiven kindeswohlschädlichen Einflussnahme“ bestünde nicht nur im Rahmen des \nvom Familiengericht angeordneten Wechselmodells, sondern auch bei Fortgeltung des \ndem Antragsteller bislang zustehenden erweiterten Umgangs oder bei einer sonstigen \nUmgangsregelung. \n \nZur Überzeugung des Senats wird sich der Konflikt durch die Ausweitung des Umgangs \nzu einem Wechselmodell nicht weiter verschärfen, die Belastung des Kindes \ndementsprechend nicht weiter erhöhen. Der entscheidende Vorteil des Wechselmodells \nist, dass es dem Willen von L...... entspricht und er hierdurch seinen Wunsch nach \nGleichbehandlung der Eltern verwirklicht sieht. Gleichzeitig wird durch die Installierung \ndes Wechselmodells dem Wunsch von L...... nach „Ruhe“ Rechnung getragen und kann \ner hierdurch weitere seelische Entlastung erfahren. Diese Einschätzung des Senats \nsteht in Einklang mit der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes im Senatstermin am \n22.06.2021. Danach sei „mit der jetzigen Umgangspraxis eine große Entlastung für L...... \neingetreten“. \n \n3.5. \nDas schon seit Mai 2021 praktizierte Wechselmodell hat nach den übereinstimmenden \nBerichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes zu keinen nachteiligen \nAuswirkungen für L...... geführt. Er selbst hat in seiner Anhörung auf entsprechende \nFragen des Senats angegeben, dass der wöchentliche Wechsel von einem zum andern \nElternteil reibungslos verliefe und auch in der Schule keine Probleme aufgetreten seien. \nDiese Schilderung ist sowohl durch die Eltern als auch durch das Jugendamt und den \nVerfahrensbeistand bestätigt worden. Nach Mitteilung seines Klassenlehrers arbeitet \nL...... in der Schule sehr gut mit und zeigt keine Auffälligkeiten. Demgemäß haben der \nVerfahrensbeistand und das Jugendamt im Verlaufe des Verfahrens wiederholt die \nAufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses befürwortet. \n \n4. \nDer von der Antragsgegnerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens \nbedarf es im Lichte von § 26 FamFG nicht, da der Senat über ausreichende \nSachkenntnis verfügt, um festzustellen, dass der Wille von L...... nach einer paritätischen \nBetreuung im Verhältnis 7/7 nicht übergangen werden darf, unabhängig davon, ob er \nauch Ausdruck eines Loyalitätskonflikts ist. Das mündliche und schriftliche Vorbringen \nder Beteiligten bot dem Senat insoweit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Für \ndie \nMaßgeblichkeit \ndes \nKindeswillens \nhaben \nsich \nim \nÜbrigen \nauch \nder \nVerfahrensbeistand und das Jugendamt ausgesprochen. Die Behauptung der \nAntragsgegnerin, \ndas \nWechselmodell \nhabe \nzu \neiner \nVerschlimmerung \nder \nVerhaltensauffälligkeiten des Kindes geführt, ist - ungeachtet ihrer mangelnden \nSubstanz - dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten vorliegend schon nicht \nzugänglich, da ein Sachverständiger mangels objektiver Vergleichsmöglichkeiten keine \neigenen, aussagekräftigen Feststellungen zu dem von der Antragsgegnerin behaupteten \nUrsachenzusammenhang treffen könnte. \n \nDer Senat hatte schließlich nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in \nverfahrensfehlerhafter Weise unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 42 Abs. \n2 und 47 ZPO ergangen ist. Denn die Antragsgegnerin hat einen Ablehnungsgrund mit \nihrer Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung nicht (als Verfahrensfehler) \n\ngeltend gemacht (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2007, 288; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. \nAufl., § 46 Rn. 20). Eine Befangenheit des Erstrichters gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. \n§ 42 Abs. 2 ZPO läge im Übrigen aber auch nicht vor. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. \nDie Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO. \n \n \n \n \n \nK...... \nJ...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-12/21-uf-304-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-12/21-uf-304-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457560","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.797567+00:00"}}