{"status":"available","doknr":"OLD457559","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-07","aktenzeichen":"21 UF 153/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDas Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu \nregeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes \ndient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347). \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 7. Juni 2021, \nAz.: 21 UF 153/21 \n \n \n \n\n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 153/21 \nAmtsgericht Aue-Bad Schlema, H 1 F 408/20 \n \n \nErlassen am 07.06.2021 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG......, Justizsekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nJ...... S......, ... \n- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nK...... M...... S...... Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, ... \n \ngegen \n \nA...... S......, ... \n- Antragsgegner und Beschwerdeführer - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & S......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKinder: \n1) H...... S......, geboren am xx.xx.2014, ... \n \n2) L...... S......, geboren am xx.xx.2017, ... \n \nVerfahrensbeistand : \nY...... S......, ... \n \nJugendamt: \n...... \n \nwegen elterlicher Sorge \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichterin am Oberlandesgericht D...... und \nRichter am Oberlandesgericht T...... \n\n \nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Aue-Bad Schlema vom 25.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt \nneu gefasst: \n \nDem Antragsgegner steht folgendes Umgangsrecht mit seinem am 16.01.2014 \ngeborenen Sohn H...... S...... und seiner am 25.01.2017 geborenen Tochter L...... S...... \nzu: \n \n1. Regulärer Umgang: \n \na) \nDer Antragsgegner hat Umgang mit H...... \n \n- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, \n und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Montag, 8.00 Uhr, der Folgewoche sowie \n \n- in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr. \n \nb) \nDer Antragsgegner hat Umgang mit L...... \n \n- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, \n und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie \n \n- in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr. \n \n2. Ferienumgänge: \n \nIn den sächsischen Sommerferien hat der Antragsgegner Umgang mit den beiden \nKindern in der 3. und 4. Ferienwoche, beginnend am 3. Sonntag nach dem letzten \nSchultag, 15.00 Uhr, und endend zwei Wochen später am Samstag, 15.00 Uhr, und in \nder 6. Ferienwoche, beginnend am 6. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, \nund endend eine Woche später am Samstag, 15.00 Uhr. \n \nIn den sächsischen Winter- und Herbstferien hat der Antragsgegner Umgang in den \ngeraden Kalenderjahren jeweils in der ersten Ferienhälfte, beginnend am letzten \nSchultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15.00 Uhr, und in \nden ungeraden Kalenderjahren jeweils in der zweiten Ferienhälfte, beginnend am 2. \nSonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am \nSonntag, 15.00 Uhr. \n \nIn den übrigen Zeiten der sächsischen Sommer-, Herbst- und Winterferien sind beide \nKinder bei der Antragstellerin. In diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des \nAntragsgegners nicht statt. \n \n3. Feiertagsumgänge: \n \nDer Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Ostern in den geraden \nKalenderjahren von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bis Ostersonntag, 15.00 Uhr; von \nOstersonntag, 15.00 Uhr, bis zum Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, sind beide Kinder \nbei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge. \n \n\nDer Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Weihnachten in den geraden \nKalenderjahren vom 25.12., 10.00 Uhr, bis zum 26.12., 17.00 Uhr; vom 23.12., 15.00 \nUhr, bis zum 25.12., 10.00 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden \nKalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge. \n \n4. Holen und Bringen: \n \nDer Antragsgegner holt die Kinder zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich \nvon der Kita bzw. der Schule ab und bringt sie am Ende der jeweiligen Umgangszeiten \ndorthin pünktlich zurück. Falls die Kita bzw. die Schule geschlossen ist oder die Kinder \naus anderen Gründen zu den Umgangszeiten nicht in der Kita bzw. Schule sind, holt \nder Antragsgegner die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der \nWohnung der Antragstellerin ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur \nWohnung der Antragstellerin zurück. \n \n5. Verhinderung: \n \nFalls ein Umgangstermin aus triftigen Gründen, z.B. bei einer schweren Erkrankung \neines Kindes, nicht stattfinden kann, hat die Antragstellerin den Antragsgegner darüber \nunverzüglich zu unterrichten. \n \nGleiches gilt für den Antragsgegner, falls er aus triftigen Gründen an der Wahrnehmung \ndes Umgangs verhindert ist. \n \n6. Vorrangregelung: \n \nDie Ferienregelung und die Feiertagsregelung gehen dem regulären Umgang unter \nZiffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt. \n \n \nII. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nIII. \nDen Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die \nsich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber \ndem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR und für den \nFall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \nanordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann das \nGericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines \nOrdnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich \nergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. \n \nIV. \nDie Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens \ntragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \nV. \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsgegner und die Antragstellerin sind die verheirateten und getrenntlebenden Eltern \nihres am xx.xx.2014 geborenen Sohnes H...... und ihrer am xx.xx.2017 geborenen Tochter \nL....... Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Kinder halten sich überwiegend im \nHaushalt der Antragstellerin auf. \n \n\nMit Beschluss vom 25.01.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Familiengericht die gegenläufigen Anträge des Antragsgegners und der Antragstellerin \nauf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen und gleichzeitig den \nUmgang des Antragsgegners mit den beiden Kindern geregelt. Dabei hat es den regulären \nUmgang dergestalt geregelt, dass der Antragsgegner Umgang mit H...... und L...... im 14-\ntägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 15.30 Uhr, bis \nSonntag, 17.00 Uhr (bezüglich L......), bzw. Montag, 8.00 Uhr (bezüglich H......), und weiterhin \nim 14-tägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen von Montag, 15.00 Uhr, bis \nDienstag, 8.00 Uhr, und zudem im 14-tägigen Abstand in den geraden Kalenderwochen \njeweils von Mittwoch, 15.00 Uhr (bezüglich H......), bzw. Donnerstag, 15.00 Uhr (bezüglich \nL......), bis Freitag, 8.00 Uhr, hat. Darüber hinaus hat das Familiengericht neben weiteren \nbegleitenden Anordnungen eine Umgangsregelung für Ostern und Weihnachten sowie für die \nsächsischen Sommerferien getroffen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Anordnung eines \nparitätischen Wechselmodells als Umgangsregelung erstrebt. Er will seinen Sohn im \nwöchentlichen Turnus jeweils von Freitag in der ungeraden Kalenderwoche bis zum \ndarauffolgenden Freitag in der geraden Kalenderwoche sowie am Mittwochnachmittag in der \nungeraden Kalenderwoche zu sich nehmen. Ferner will er seine Tochter - abwechselnd mit \nder Antragstellerin - jeweils für drei Tage zu sich nehmen. Daneben strebt er die hälftige \nTeilung aller Schulferien an. \n \nDie Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene \nEntscheidung. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich übereinstimmend für \neine Beibehaltung der angefochtenen Umgangsregelung ausgesprochen. \n \nDer Senat hat die Eltern, den Verfahrensbeistand und die Kinder persönlich angehört. Wegen \ndes Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 30.03.2021 Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde des \nAntragsgegners führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung. \n \n1. \nNach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder \nElternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei \ngemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und \nseine Ausübung näher regeln. Es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes \nVerfahren (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 533). \n \nEntscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum \nWohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige \nEntscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - \ndem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622, \n1623). \n \n1.1. \n\nGemessen hieran begegnet die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung \ngrundsätzlich keinen Bedenken. Sie entspricht dem Kindeswohl und berücksichtigt sowohl das \nBedürfnis des Antragsgegners nach einem möglichst umfangreichen Umgang mit seinen \nbeiden Kindern H...... und L...... als auch das Alter, den Entwicklungsstand und die Bindungen \nder Kinder in ausgewogener und angemessener Weise. Die Beschwerde gab dem Senat \nlediglich Anlass, den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien zusätzlich \nzu regeln. Daneben hat der Senat den Umgang in den sächsischen Sommerferien zeitlich \nmodifiziert. \n \n1.2. \nDagegen scheidet die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde angestrebte paritätische \nBetreuung der beiden Kinder in einem Wechselmodell aus. Denn die vom BGH formulierten \nstrengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGH, \nFamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535) sind nicht erfüllt. \n \n1.2.1. \nDie Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt ähnlich wie bei der \ngemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und \nKommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535). Denn bei der \npraktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und \nKooperationsbedarf zwischen den Eltern. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung \ndes Kindes im Wechselmodell grundsätzliche keine Voraussetzung für eine entsprechende \nAnordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen \nWechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem \nKindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 - 21 UF 859/19 -; OLG \nBremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur \nAnordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch \nzur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB). \nWird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt - wie \nes hier nach der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts der Fall ist -, so ist \ndas darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 \nAbs. 1 BGB) bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber \nhinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347). \nSo muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen \nBetreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, \nFamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535). Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, \nWünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung \noder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, \n347). \n \n1.2.2. \nVorliegend ist schon eine der grundlegenden Voraussetzungen für ein Wechselmodell, \nnämlich eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, nicht \ngegeben. \n \nDie Eltern leben seit Mai 2020 getrennt voneinander. Erst Ende November des letzten Jahres \nist die Antragstellerin aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der \nAntragsgegner und die Antragstellerin sind nach dem Eindruck des Senats noch sehr in ihrem \nPaarkonflikt verstrickt und haben das Scheitern ihrer Ehe noch nicht bewältigen können. \nDadurch ist es ihnen bislang noch nicht ausreichend gelungen, die konfliktreiche Paar- von \n\nder konstruktiven Elternebene zu trennen. In seinem Bericht vom 24.03.2021 führt das \nJugendamt aus, dass nach Angaben der Beratungsstelle das Vertrauensverhältnis der \nAntragstellerin zum Antragsgegner belastet erscheine und die Kommunikation zwischen den \nEltern „grundsätzlich schwierig wirke“. Weiter heißt es dort, bei beiden Eltern bestehe Einigkeit, \n„dass die elterliche Kommunikation momentan stark eingeschränkt sei“. Die Antragstellerin \nlehnt das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell kategorisch ab. Sie hat sich im \nLaufe des Verfahrens wiederholt über eine mangelnde elterliche Kommunikation und \nKooperation beklagt. Wie die von dem Antragsgegner und der Antragstellerin wechselseitig \nerhobenen Vorwürfe zeigen, müssen beide noch lernen, wie sie als Eltern zukünftig in \nkindeswohldienlicher Weise miteinander umgehen und kommunizieren können. Zwar haben \nsie auf diesem Wege mit Hilfe der Beratungsstelle schon Fortschritte gemacht und ist es ihnen \nin der Vergangenheit gelungen, einvernehmliche Regelungen zum Umgang zu treffen. \nGleichwohl bedürfen sie nach dem im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck des Senats \nauch weiterhin der Unterstützung durch die Beratungsstelle, um ihre Elternrolle gegenüber \nihren beiden Kindern gemeinsam wahrnehmen zu können. Ihre Kooperations- und \nKommunikationsfähigkeit reicht gegenwärtig zur Bewältigung des in einem paritätischen \nWechselmodell erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs noch nicht aus. \n \n1.2.3. \nGegen die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen ferner gewichtige \nGesichtspunkte des Kindeswohls, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes \nund die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535). \n \n \n1.2.3.1. \nDie am xx.xx.2017 geborene L...... ist erst 4 Jahre alt. Wie die nicht nur von der Antragstellerin, \nsondern \nauch \nvom \nVerfahrensbeistand \nund \nJugendamt \nbeschriebenen \nVerhaltensauffälligkeiten des Kindes in der Vergangenheit zeigen, benötigt L...... für ihre \ngedeihliche Entwicklung sichere und stabile Lebensverhältnisse. Hauptbezugs- und \n-betreuungsperson für L...... ist die Antragstellerin, zu der sie besonders enge Bindungen hat. \nEs entspricht auch unter Kontinuitätsgesichtspunkten dem Kindeswohl, wenn der Schwerpunkt \nihres Aufenthalts weiter im Haushalt der Antragstellerin liegt und sie damit nur über einen \neinzigen Lebensmittelpunkt verfügt. Nach der vom Senat geteilten Einschätzung des \nVerfahrensbeistandes und des Jugendamtes würde das von dem Antragsgegner gewünschte \nWechselmodell dagegen zu einer Überforderung von L...... führen. In ihrer Anhörung durch \nden Senat hat sie ihre Zufriedenheit mit der gegenwärtigen Umgangsregelung deutlich zum \nAusdruck gebracht. Sie hat dort u.a. berichtet, dass „sie manchmal beim Papa sei und \nmanchmal bei der Mama“ und hinzugefügt „das sei schön so, es solle so bleiben“. Die \nAntragstellerin hat dem Senat berichtet, dass die vom Familiengericht getroffene \nUmgangsregelung nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr funktioniere und L...... auch \nzwei Nächte bei dem Antragsgegner schlafe. Demgemäß haben sich sowohl der \nVerfahrensbeistand als auch das Jugendamt für die Beibehaltung der derzeitigen \nUmgangsregelung ausgesprochen. \n \n1.2.3.2. \nDer am xx.xx.2014 geborene H...... ist inzwischen schon 7 Jahre alt. Er ist damit zwar älter als \nseine Schwester L...... und im Vergleich zu ihr in seiner Entwicklung weiter fortgeschritten. \nGleichwohl haben im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 15.01.2021 sowohl der \nVerfahrensbeistand als auch das Jugendamt einen wochenweisen Wechsel zwischen den \nEltern auch für H...... aufgrund seines Alters ausgeschlossen. Allerdings hat H...... bereits in \n\nseiner Anhörung durch das Familiengericht den Wunsch geäußert, längere Zeiträume bei dem \nAntragsgegner zu verbringen. Das Familiengericht hat diesen Willen und den \nEntwicklungsstand von H...... dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen, dass es \nim Rahmen des Regelumgangs zwischen beiden Kindern unterschieden und den Umgang des \nAntragsgegners mit seinem Sohn H...... um zwei Übernachtungen erweitert hat, ohne dass \ndem die enge Geschwisterbindung entgegensteht. Gleichzeitig bleibt damit auch für H...... der \nLebensmittelpunkt im Haushalt der Antragstellerin erhalten, die für ihn ebenfalls die \nHauptbezugsperson ist. In seiner Anhörung durch den Senat hat H...... erklärt, dass sich an \nder gegenwärtigen Umgangsregelung nichts ändern solle, diese „sei so in Ordnung“. Dieser \nWille steht mit dem Kindeswohl im Einklang und ist deshalb beachtlich. \n \n2. \nNach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass der vom Familiengericht angeordnete \nerweiterte Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern H...... und L...... dem Kindeswohl \ngegenwärtig am besten entspricht. Dagegen kommt das von dem Antragsgegner gewünschte \nWechselmodell gegenwärtig nicht in Betracht. \n \nAllerdings hat der Senat den Umgang während der sächsischen Sommerferien abweichend \nvom angefochtenen Beschluss geregelt, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, zwei \nzusammenhängende Ferienwochen mit ihren Kindern zu verbringen. Die Antragstellerin hat \ndurch Vorlage des Schreibens ihrer Arbeitgeberin vom 06.05.2021 nachgewiesen, dass sie \nnur in der ersten oder nur in der zweiten Hälfte der Sommerferien Urlaub nehmen kann. \nZusätzlich hat der Senat den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien \ngeregelt. Die hälftige Aufteilung dieser Ferien im jährlichen Wechsel entspricht dem Wunsch \nbeider Eltern. Dies gilt auch für die zeitliche Verschiebung des Weihnachtsumgangs in den \nKalenderjahren. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung des Senats an der \nUmgangsregelung des Familiengerichts und dem Vergleichsvorschlag des Senats vom \n30.03.2021. \n \n3. \nDer den Eltern erteilte Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die getroffenen \nUmgangsregelungen findet seine Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 2 FamFG. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung für das \nBeschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Nr. 2 FamFG n.F. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nD...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-07/21-uf-153-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-07/21-uf-153-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457559","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.773948+00:00"}}