{"status":"available","doknr":"OLD457558","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"20 WF 936/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n§ 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erstreckt nicht nur die Beiordnung des anwaltlichen \nBevollmächtigten, sondern auch die in der Ehesache bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe \nkraft Gesetzes auf die dort genannten Vertragsgegenstände, und dies unabhängig davon, ob \nund zu welchem Zeitpunkt diese Erstreckung ausdrücklich beantragt wird. \n \nOLG Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 14. Januar 2021, \nAz.: 20 WF 936/20 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 20 WF 936/20 \nAmtsgericht Plauen, 6 F 554/18 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nM...... J......, ... \n- Antragsteller - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... G...... G......, ... \n \ngegen \n \nL...... J......, ... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin K...... L......, ... \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P......, \nRichter am Oberlandesgericht A...... und \nRichterin am Oberlandesgericht K...... \n \nam 14.01.2021 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.09.2020 wird der \nBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 17.09.2020 - 6 F 554/18 - \nin Ziffer 1 und Ziffer 2 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die der \nAntragsgegnerin mit Beschluss vom 30.11.2018 - 6 F 554/18 - unter Beiordnung von \nRechtsanwältin K...... L......, P......, bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die erste \nInstanz auf alle mit der Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom 17.06.2020 \n(Notar A...... H......, UR-Rollennummer 1618/2020 T) über die Gegenstände \nTrennungsunterhalt, \nKindesunterhalt, \nHausrat \nund \nnachehelichen \nUnterhalt \nerforderlichen Tätigkeiten erstreckt wird. Im Übrigen bleibt der Beschluss des \nFamiliengerichts vom 17.09.2020 unberührt. \n \n\n3 \n2. \nDie weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. \n \n3. \nDie Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt; \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n4. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Familiengericht gewährte der Antragsgegnerin auf deren Antrag für das vom \nAntragsteller eingeleitete Ehescheidungsverfahren mit Beschluss vom 30.11.2018 - 6 F \n554/18 - mit Wirkung ab 30.10.2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer \nVerfahrensbevollmächtigten. \n \nDie Antragsgegnerin stellte in der Ehesache mit Schriftsatz vom 18.03.2019 einen \nFolgesacheantrag wegen nachehelichen Unterhalts und beantragte, ihr auch hierfür \nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Mit \nVerfügung vom 26.03.2019 übermittelte das Familiengericht die Antragsschrift formlos an \nden Antragsteller mit der Gelegenheit, zum Verfahrenskostenhilfegesuch Stellung zu \nnehmen. \n \nIn der Sitzung des Familiengerichts vom 18.04.2019 baten die Beteiligten das \nFamiliengericht, im Hinblick auf außergerichtliche Verhandlungen noch nicht über den \nVerfahrenskostenhilfeantrag für die Folgesache nachehelicher Unterhalt zu entscheiden. \n \nNach mehrmaligen Fristverlängerungen teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n10.07.2020 mit, dass die Beteiligten vor dem Notar A...... H...... am 17.06.2020 eine \nVereinbarung zum Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), \nKindesunterhalt und Hausrat geschlossen hätten. Die Folgesache nachehelicher Unterhalt \nerklärte sie für erledigt. Außerdem wiederholte die Antragsgegnerin ihren Antrag auf \nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Folgesacheantrag nachehelicher Unterhalt \nund beantragte zudem, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer \nVerfahrensbevollmächtigten \nauf \nden \nAbschluss \nder \nnotariellen \nVereinbarung/des \nMehrvergleichs vom 17.06.2020 zu erstrecken. \n \nDer Antragsteller stimmte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 06.08.2020 zu. \n \nMit Verfügung vom 16.09.2020 hat das Familiengericht die Beteiligten zum Verfahrenswert \nangehört und sodann mit Beschluss vom 01.10.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden und \nden Versorgungsausgleich geregelt. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin \nVerfahrenskostenhilfe „zunächst zu den bisherigen Bedingungen“ auch für den Abschluss \nder notariellen Vereinbarung vom 17.06.2020 mit Wirkung ab 10.07.2020 bewilligt (Ziffer 1 \ndes Beschlusstenors), die Anwaltsbeiordnung im Beschluss vom 30.11.2018 hierauf \nerstreckt (Ziffer 2 des Beschlusstenors) und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die \nFolgesache nachehelicher Unterhalt und die Erstreckung der Beiordnung darauf abgelehnt \n(Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses). \n\n4 \n \nGegen die am 23.09.2020 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit \nAnwaltsschriftsatz vom 30.09.2020 am 06.10.2020 beim Familiengericht per Fax sofortige \nBeschwerde eingelegt und beantragt, \n \nden angefochtenen Beschluss in dessen Ziffern 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass \ndie Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der notariellen Vereinbarung \nvom 17.06.2020 erstreckt wird (Antrag zu Ziffer 1) \nund \nunter Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses für die Folgesache \nnachehelicher Unterhalt mit Wirkung ab 19.03.2019 Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (Antrag zu Ziffer 2). \n \nDie Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ihr auch für die mit Schriftsatz vom 18.03.2019 \nanhängig gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen \nsei. Die Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass diesem \nBegehren \nnach \nübereinstimmender \nErledigterklärung \nder \nBeteiligten \ndas \nRechtsschutzbedürfnis \nfehle, \ngingen \nfehl. \nÜberdies \nsei \ndie \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe und die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 48 Abs. \n3 Nr. 1 RVG auf den nachehelichen Unterhalt zu erstrecken. Dies gelte hinsichtlich der \nVereinbarung vom 17.06.2020 auch für den Abschluss dieses Vergleiches/Mehrvergleiches, \nmithin für die Angelegenheiten Kindesunterhalt, Hausrat, Getrenntlebensunterhalt und \nnachehelicher Unterhalt. \n \nDas Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2020 unter \nBezug auf die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe nicht abgeholfen und sie \ndem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nDer für das Beschwerdeverfahren zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom \n14.01.2021 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz \nvorgeschriebenen Besetzung übertragen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde gibt dem Senat lediglich Anlass zur Klarstellung von Ziffer 1 und \nZiffer 2 des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. \n \n1. \nDas \nFamiliengericht \nhat \nnach \ndem \nTenor \nder \nangefochtenen \nEntscheidung \nVerfahrenskostenhilfe für den „Abschluss“ der Vereinbarung vom 17.06.2020 mit Wirkung ab \n10.07.2020 bewilligt. Zur Vermeidung etwaiger Auslegungsschwierigkeiten im späteren \nKostenfestsetzungsverfahren über den Umfang der Bewilligung hinsichtlich der von der \nStaatskasse wegen der außergerichtlichen Vereinbarung zu erstattenden Gebühren ist auf \ndie Beschwerde der Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung aus Gründen der \nKlarstellung \ninsoweit \nzu \nberichtigen, \ndass \ndie \nder \nAntragsgegnerin \nin \ndem \nScheidungsverfahren mit Beschluss vom 30.11.2018 unter Beiordnung von Rechtsanwältin \nK...... L......, P......, bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 \nRVG auf alle mit der Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom 17.06.2020 \nerforderlichen Tätigkeiten erstreckt wird, soweit die Beteiligten damit den Trennungsunterhalt \nund den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt sowie die Hausratverteilung mit \n\n5 \neinem Gegenstandswert von insgesamt 26.491,00 € (vgl. hierzu im Einzelnen die zutreffende \nBerechnung des Familiengerichts vom 16./21.09.2020) einvernehmlich geregelt haben. \n \nIn § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RVG wird zwar ausdrücklich nur die Erstreckung der \nBeiordnung geregelt; damit ist aber auch für die dort genannten Gegenstände eine \nErweiterung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verbunden (OLG Koblenz FamRZ \n2015, 785 f.; OLGR Dresden 1996, 249 zur Vorgängervorschrift des § 122 BRAGO). \n \nTrotz „automatischer“ Erstreckung ist es den Beteiligten nicht verwehrt, - wie hier - diese für \ndie bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich zu beantragen (vgl. Jungbauer, Das \nfamilienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl. 2017, § 4 Rdn. 280; OLG \nDresden; OLGR Dresden 1996, 249 zur Vorgängervorschrift des § 122 BRAGO). Aus dem \nZeitpunkt der Beantragung (hier 10.07.2020) ergibt sich unter den gegebenen Umständen \nkeine Beschränkung auf die Zukunft. \n \nDie Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG ist auch dann anwendbar, wenn die Vereinbarung \naußergerichtlich abgeschlossen wird (Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, \nRdn. 26 m.w.N.). Auf die Erfolgsaussicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RVG \nbezeichneten Folgesachen kommt es nicht an, weil die Erstreckung der Beiordnung und \ninfolgedessen auch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes eintritt. \n \nDie Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung erstreckt sich auf den mit der Vereinbarung \ngeregelten Trennungs- und nachehelichen Unterhalt (OLG Nürnberg NJW 2011, 1297). \nUnerheblich ist auch, ob die miteinbezogenen, von der für die Ehesache bewilligtem \nVerfahrenskostenhilfe \nnicht \numfassten \nGegenstände \nanhängig \nsind \noder \nnicht \n(Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 48 Rdn. 18, 19). Ungeachtet dessen ist \nfür einen außergerichtlichen Vergleich bei einem anhängigen Verfahren eine auf den \nVergleich \nbeschränkte \nVerfahrenskostenhilfebewilligung \ngleichfalls \nmöglich \n(Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Auflage, Rdn. 187). \n \nb) Hieran gemessen ist die der Antragsgegnerin in dem Scheidungsverfahren mit Beschluss \nvom \n30.11.2018 \nunter \nBeiordnung \nihrer \nVerfahrensbevollmächtigten \nbewilligte \nVerfahrenskostenhilfe auf alle mit der Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom \n17.06.2020 erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken, soweit in der Vereinbarung die \nGegenstände Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat und nachehelicher Unterhalt \ngeregelt sind. Aufgrund der gesetzlichen Erstreckung bedarf es keiner vom Beschluss vom \n30.11.2018 \nabweichenden \nBestimmung \nzum \nZeitpunkt \nder \nWirksamkeit \nder \nBewilligungsentscheidung. \n \nc) Soweit das Familiengericht in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses bestimmt hat, dass \ndie Verfahrenskostenhilfe „zunächst zu den bisherigen Bedingungen“ bewilligt wird, kann \ndies nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin auch auf die durch den \nAbschluss der Vereinbarung entstandenen Verfahrenskosten im Umfang der hierfür \nbewilligten Verfahrenskostenhilfe keine Zahlungen zu leisten hat. Diese Regelung bleibt von \nder Beschwerdeentscheidung unberührt. Einer etwaigen Abänderung der angefochtenen \nEntscheidung im Hinblick auf eine inzwischen etwa eingetretene Verbesserung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot \nentgegen. \n \n \n\n6 \n2. \nDer weitere Antrag der Antragsgegnerin, ihr zusätzlich für die vor Abschluss der \nVereinbarung beim Familiengericht anhängig gemachte, aber vor Beendigung des \nVerfahrens dem Antragsteller nicht mehr zugestellte Folgesache nachehelicher Unterhalt \nVerfahrenskostenhilfe (für einen Verfahrenswert i.H.v. 6.000,00 €) zu bewilligen, hat \ndemgegenüber keinen Erfolg. \n \na) Eine (automatische) Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung in \neiner Scheidungssache sieht das Gesetz in § 149 FamFG nur für die Folgesache \nVersorgungsausgleich vor. Auf sonstige Folgesachen ist die Norm nach ihrem eindeutigen \nWortlaut nicht anwendbar, so dass hierfür - nur auf Antrag und bei Vorliegen der \nVoraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO - Verfahrenskostenhilfe eigenständig bewilligt werden \nkann (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 149 FamFG, Rdn. 5). Eine \nErstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf sonstige Folgesachen ohne ausdrückliche \nBewilligung kann auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 149 FamFG oder § 48 Abs. \n3 RVG gestützt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.05.2019 \n– 13 WF 104/19 –, Rn. 9, zit. n. juris). \n \nb) Auch aus anderen Gründen kann der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher \nUnterhalt keine Verfahrenskostenhilfe (mehr) bewilligt werden. \n \naa) Das Verfahren, für dessen Durchführung Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, wurde \nin erster Instanz durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten \nbeendet. Deshalb kommt eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für den bis zu diesem \nZeitpunkt anhängigen, aber nicht mehr zugestellten Folgesacheantrag grundsätzlich nicht \nmehr in Betracht. Denn für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kann - mit \nAusnahme der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss der Vereinbarung - keine \nVerfahrenskostenhilfe \nbewilligt \nwerden \n(Dürbeck/Gottschalk, \nProzess- \nund \nVerfahrenskostenhilfe, 9. Aufl., Rdn. 185 und 187 m.w.N.). Außerdem besteht nach \nBeendigung der Hauptsache keine Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung mehr \n(Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rdn. 97 m.w.N.). \n \nbb) \nDem \nErgebnis \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \ndas \nFamiliengericht \nüber \nden \nVerfahrenskostenhilfeantrag vom 18.03.2019 erst mit Beschluss vom 01.10.2020 \nentschieden hat. Denn die Beteiligten haben das Familiengericht in der Sitzung vom \n18.04.2019 ausdrücklich darum gebeten, nicht über die Verfahrenskostenhilfe für die \nFolgesache nachehelicher Unterhalt zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat erst mit \nSchriftsatz vom 10.07.2020 erklärt, dass sie weiterhin Verfahrenskostenhilfe für die \nFolgesache nachehelicher Unterhalt begehrt. Bei dieser Sachlage kann dem Familiengericht \nnicht \nzum \nVorwurf \ngemacht \nwerden, \ndass \nes \ndie \nEntscheidung \nüber \nden \nVerfahrenskostenhilfeantrag bis zur Beendigung des Verfahrens am 07.08.2020 (Eingang \ndes Schriftsatzes des Antragstellers vom 06.08.2020 beim Familiengericht) pflichtwidrig \nverzögert hat. \n \nÜberdies \nlag \nim \nZeitpunkt \nder \nVerfahrensbeendigung \nkein \nentscheidungsreifer \nVerfahrenskostenhilfeantrag vor, weil die Antragsgegnerin die vom Familiengericht mit \nSchreiben vom 20.07.2020 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist bis zum \n31.07.2020 und auch nicht bis zur Beendigung des Verfahrens am 07.08.2020 dem \nFamiliengericht vorgelegt hatte. \n\n7 \nHinzu kommt, dass zumindest der mit der Vereinbarung vom 17.06.2020 geregelte \nnacheheliche Unterhalt (mit einem Gegenstandswert von 15.649 €) - wie bereits oben \ndargelegt - von der Erstreckung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RVG erfasst ist. \n \nIn Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist es im vorliegenden Fall nicht geboten, der \nAntragsgegnerin nach Beendigung des Verfahrens aus Billigkeitsgründen für die nach \nAnhängigkeit \nim \nVerfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren \n„steckengebliebene“ \nFolgesache nachehelicher Unterhalt - über die Erstreckung gemäß 48 Abs. 3 RVG hinaus \n(siehe oben 1.) - Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 KV FamGKG, § 127 Abs. 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht \nerfüllt. \n \n \n \n \n \nP...... \nA...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-01-14/20-wf-936-20","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-01-14/20-wf-936-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457558","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.750041+00:00"}}