{"status":"available","doknr":"OLD457557","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-10","aktenzeichen":"20 WF 697/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Zahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs \nist kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen des \nArbeitnehmers. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung vor Einleitung \ndes Verfahrens erhalten hat, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt. \n \nOLG Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat, \nBeschluss vom 10. September 2021, Az.: 20 WF 697/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 20 WF 697/21 \nAmtsgericht Marienberg, 2 F 316/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Familiensache \n \nH...... S...... B......, ... \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin C..... W......, ... \n \ngegen \n \nG...... B......, ... \n- Antragsgegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte A...... & H......, ... \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P......, \nRichter am Oberlandesgericht A...... und \nRichterin am Oberlandesgericht K...... \n \nam 10.09.2021 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2021 wird der Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengericht - Marienberg vom 23.07.2021 - 2 F 316/21 - in Ziffer 2 \ndes Beschlusstenors wie folgt abgeändert: \n \nAuf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind nachfolgende \nZahlungen an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten: \n \nmonatliche Raten i.H.v. 45,00 € zahlbar aus dem Einkommen zum 1. des \nMonats erstmals am 01.11.2021. \n\n3 \n \nIm Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt. \n \n2. \nKosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten \nnicht erstattet. \n \n3. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Familiengericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss auf ihren \nAntrag vom 08.06.2021 für ihre Rechtsverfolgung in einer Ehesache Verfahrenskostenhilfe \nunter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt (Ziffern 1 und 3 des \nBeschlusstenors) und zugleich angeordnet, dass die Antragstellerin auf die voraussichtlichen \nKosten ihrer Verfahrensführung monatliche Raten i.H.v. 175,00 € zu zahlen hat (Ziffer 2 des \nBeschlusstenors). \n \nGegen die am 28.07.2021 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit \nAnwaltsschriftsatz vom 03.08.2021 am selben Tag hinsichtlich der angeordneten \nRatenzahlung Beschwerde eingelegt, mit der sie die Neuberechnung und Herabsetzung der \nangeordneten Rate begehrt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr das Familiengericht die \nvon ihrem früheren Arbeitgeber im März/April 2021 ausbezahlte Urlaubsabgeltung gemäß \n§ 7 Abs. 4 BUrlG (3.240,00 €) zu Unrecht als monatliches Einkommen i.H.v. 270,00 € \n(3.240,00 € : 12 Monate) angerechnet habe. Bei der Abgeltung für die Jahre 2020 und 2021 \nhandle sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Ungeachtet dessen hätte der \nEinmalbetrag, soweit es sich um Einkommen handeln sollte, auf einen Zeitraum von \n16 Monaten verteilt werden müssen. Außerdem trägt die Antragstellerin - in Ergänzung ihrer \nbisherigen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n- vor, dass im Rahmen der Ratenberechnung auch die Kosten für ihren täglichen Weg von \n5 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen seien. \n \nDas Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2021 nicht abgeholfen \nund sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nWegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerdeschrift, den \nNichtabhilfebeschluss und \ndie von \nder \nAntragstellerin \nerstinstanzlich \nvorgelegten \nVerfahrenskostenhilfeunterlagen Bezug genommen. \n \nDas Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 30.08.2021 vom Einzelrichter auf den \nerkennenden Senat übertragen. \n \nII. \n \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen \nzulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen \nUmfang Erfolg. Der Senat folgt der Beschwerdeführerin im Ergebnis darin, dass es sich bei \nder Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG - jedenfalls nach den hier gegebenen \nUmständen - nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt. Da das \nGesamtvermögen der Antragstellerin unter dem Schonbetrag liegt, ist es nicht für die \n\n4 \nvoraussichtlichen Verfahrenskosten einzusetzen. Ungeachtet dessen bleibt es bei der \nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung, wobei die Rate lediglich aus dem \nLohn/Gehalt der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung des früheren \nArbeitgebers zu ermitteln, mithin die vom Familiengericht angeordnete Rate herabzusetzen \nist. Im Einzelnen: \n \n1. \nDa Einkommen und Vermögen verschiedenen Bewertungsregeln unterliegen (§ 115 Abs. 1 \nZPO einerseits, § 115 Abs. 3 ZPO andererseits), ist bei den verschiedenen Leistungen \nentsprechend zu differenzieren. \n \na) Die gesetzliche Definition des Einkommens („alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“, \n§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO) entspricht derjenigen in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Für die \nVerfahrenskostenhilfe gelten demnach grundsätzlich die sozialrechtlichen Regeln der \nEinkommensermittlung, nicht diejenigen des Unterhalts- oder Steuerrechts (Schultzky in: \nZöller, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rdn. 2). \n \nZum Einkommen zählen neben den monatlichen Bezügen auch einmalige, aber regelmäßig \nwiederkehrende Leistung wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld, \nUmsatzbeteiligungen, gewinnabhängige Tantiemen, Honorare u.Ä. \n \nZum Vermögen werden dagegen beispielsweise gerechnet: Anspruch auf \nVerfahrenskostenvorschuss sowie Abfindungen aus Vermögensauseinandersetzungen, \nSchenkungen oder Erbschaften. \nDer Umstand, dass der Empfänger die Beträge aus seinem Vermögen für seinen Unterhalt \nverbraucht, ändert daran nichts. Einmalzahlungen, die ein Verfahrenskostenhilfeantragsteller \nvor Eingang des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erhalten hat und die nicht als Ersatz oder \nals Ergänzung zum Gehalt oder als Unterhalt gezahlt werden, sind ebenfalls Vermögen (vgl. \nPoller in: Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 115 ZPO, Rdn. 9; \nHeiß/ Born, Unterhaltsrecht, Stand Januar 2021, 28. Kap. Verfahrenskostenhilfe, Rdn. 3 - 5). \nDieser Beurteilungsmaßstab entspricht der sozialhilferechtlichen Abgrenzung von \nEinkommen und Vermögen und ist deshalb auch im Rahmen der \nVerfahrenskostenhilfebewilligung anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts ist Einkommen alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig \nerhält, während Vermögen das ist, was der Hilfesuchende in der Bedarfszeit bereits hat. \nMittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig Einkommen. \nMittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der \naktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO \n35/07 R –, SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdn. 14; zit. n. juris). \n \nb) \nHieran \ngemessen \nist \nder \nvor \nder \nVerfahrenseinleitung \nund \nVerfahrenskostenhilfeantragstellung (08.06.2021) im März/April 2021 an die Antragstellerin \nausbezahlte Einmalbetrag nicht als Einkommen sondern als Vermögen zu bewerten. \n \naa) Entgegen der Formulierung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses handelt es \nsich bei dem an die Antragstellerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber im März/April 2021 \nüberwiesenen Betrag von 3.240,00 € nicht um eine „Nachzahlung eines Urlaubsgeldes“, \nsondern - worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat - um eine Geldzahlung für \nnicht genommenen Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Vorschrift ist der Urlaub \nabzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise \n\n5 \nnicht mehr gewährt werden kann. \n \nbb) Vorliegend hat die Antragstellerin eine Urlaubsabgeltung erhalten, weil sie aufgrund ihrer \nfortdauernden Arbeitsunfähigkeit und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen \nUrlaub mehr in Natura gewährt bekommen konnte. Die Abfindung nach § 7 Abs. 4 BUrlG \nkann \ndeshalb \nanderen \nEinmalleistungen \n(z.B. \nEinkommensteuererstattungen \nund \nAbfindungen nach §§ 9, 10 KSchG), die verfahrenskostenhilferechtlich regelmäßig als \nEinkommen angesetzt werden, nicht gleichgestellt werden. \nDie Steuerrückerstattung zugunsten eines abhängig Beschäftigten beruht in der Regel auf \nder Tatsache, dass diesem von seinen regelmäßigen Einkünften aus nicht selbstständiger \nArbeit eine zu hohe Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt worden ist. Diese Erstattung \nsteht mithin in unmittelbarem Bezug zu dem regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlten \nArbeitsentgelt. Die Leistungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG beruhen demgegenüber allein darauf, \ndass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung und der sich anschließenden Beendigung \nihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Lage war, den ihr ursprünglich zustehenden \nUrlaub zu nehmen. Wäre sie nicht erkrankt, hätte sich das Arbeitsentgelt nicht erhöht. Somit \nhandelt es sich bei dem Abgeltungsanspruch lediglich um einen Sekundäranspruch des \nAnspruchs auf Urlaubsgewährung. Er tritt an die Stelle des bereits während der \nBeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs und unterscheidet sich damit auch von einer \nechten Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, die den Arbeitnehmer für den Wegfall künftiger \nVerdienstmöglichkeiten entschädigt (BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 51/15R, zit. n. \njuris Rdn. 29). \n \ncc) Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Einmalzahlung vor Einleitung des \nScheidungsverfahrens erhalten hat. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände wertet der \nSenat - jedenfalls angesichts des Zeitpunkts der Einmalzahlung - die Urlaubsabgeltung nach \n§ 7 Abs. 4 BUrlG im vorliegenden Einzelfall als Vermögen. \n \ndd) Vermögen ist bei Überschreiten des Schonbetrages (§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB \nXII) grundsätzlich für die Verfahrenskosten zu verwenden, mithin im Rahmen der \nVerfahrenskostenhilfebewilligung als Einmalzahlung festzusetzen. Die Abgeltung war bei \nAntragstellung jedoch - zumindest teilweise - verbraucht. Ausweislich der von der \nAntragstellerin \nvorgelegten \nUnterlagen \nverfügte \nsie \nim \nZeitpunkt \nder \nVerfahrenskostenhilfeantragstellung nur noch über ein Guthaben i.H.v. 1.717, 45 € und eine \nnicht privilegierte Lebensversicherung, deren Ablaufleistung zum 30.06.2024 4.243,00 € \nbeträgt. Der maßgebende aktuelle Wert der Versicherung, wird noch deutlich unterhalb der \nAblaufleistung liegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Vermögen der \nAntragstellerin den Schonbetrag i.H.v. 5.000,00 € nicht - oder nur ganz unwesentlich - \nübersteigt und das verbleibende Vermögen somit nicht für die Verfahrenskosten einzusetzen \nist. \n \nDer Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, die \nUrlaubsabgeltung vor der Antragstellung teilweise verbraucht zu haben. Denn es kann nicht \nfestgestellt werden, dass sie die Abgeltung in Kenntnis des bevorstehenden Verfahrens \nverschwendet und sich dadurch bewusst hilfsbedürftig gemacht hat. Vielmehr spricht die \nGrößenordnung des verbrauchten Betrages dafür, dass dieser für die Lebenshaltungskosten \nder Antragstellerin verwendet wurde. \n \nee) Demnach kann eine Einzahlung aus dem Vermögen der Antragstellerin nicht angeordnet \nwerden. \n\n6 \n \n2. \nAuch wenn die Urlaubsabgeltung - entgegen der hier vertretenen Auffassung - als \nArbeitsentgelt anzusehen wäre, wäre der im März/April 2021 ausbezahlte Einmalbetrag nicht \nfür die Verfahrenskosten einzusetzen. \n \naa) Die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist zwar keine zweckbestimmte Einnahme, \ndie nicht als einsetzbares Einkommen angesetzt werden könnte. \n \nbb) Dennoch unterscheidet sich die krankheits- und kündigungsbedingte Urlaubsabgeltung \nvon einem regulären Arbeitsentgelt insoweit, als nicht festgestellt werden kann, dass die \nAntragstellerin auch in Zukunft regelmäßig entsprechende Abgeltungen erhalten wird, die \nihre Leistungsfähigkeit (zusätzlich zu dem vom Familiengericht angesetzten Gehalt/Lohn) \nerhöhen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber entsprechende Leistungen \nabsehbar auch in Zukunft erbringen würde (BGH FamRZ 2008, 400, 401 für den \nvergleichbaren Fall einer einmaligen Zuwendung des Arbeitgebers). Dies ist gegenwärtig \njedoch nicht zu erwarten. \n \n3. \nDer Senat folgt der Beschwerdeführerin auch darin, dass zusätzlich zu den vom \nFamiliengericht berücksichtigten Abzugspositionen die berufsbedingten Fahrtkosten in \nAnsatz zu bringen sind. Diese belaufen sich monatlich auf 26,00 € (5 km x 5,20 €; § 3 Abs. 6 \nNr. 2a DVO zu § 82 SGB XII). \n \n4. \nDemgegenüber können - entgegen der Berechnung des Familiengerichts - die Stromkosten \nkeine Berücksichtigung finden. Sie sind vom Beteiligtenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 ZPO umfasst (Schultzky in: Zöller, 33. Aufl., § 115 Rdn. 38). Der Korrektur der \nfamiliengerichtlichen Berechnung steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) \nnicht entgegen. Das Beschwerdegericht ist lediglich gehindert, die Raten als solche zu \nerhöhen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit hat der Senat die Begründung für die \nRatenzahlung lediglich ausgewechselt, per Saldo die Rate jedoch herabgesetzt (vgl. \nSchulzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 40). \n \n5. \nDie Höhe der Rate ergibt sich aus folgender Berechnung: \n \nmonatliches Durchschnittseinkommen: \n \nMonatseinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit: 1.295,30 € \n \ndavon ist abzuziehen: \n \nBeiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung: \n20,15 € \nKrankenversicherung: \n7,21 € \nHausratversicherung: \n15,70 € \nUnfallversicherung: \n6,90 € \nWohnkosten: \n307,24 € \nMonatsbelastung aus Krediten: \n107,82 € \nFreibetrag für die Antragstellerin: \n491,00 € \n\n7 \nFreibetrag für Erwerbstätige: \n223,00 € \nberufsbedingte Fahrtkosten: \n26,00 € \n \neinzusetzendes Einkommen: \n90,28 € \n \nAufgrund der vorgenommenen Berechnung ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung einer \nmonatlichen Rate gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.H.v. \n45,00 €. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 KV FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO, § 113 Abs. 1 \nSatz 2 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht \nerfüllt. \n \n \n \n \n \nP...... \nA...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-10/20-wf-697-21","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-10/20-wf-697-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457557","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.726308+00:00"}}