{"status":"available","doknr":"OLD457555","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-31","aktenzeichen":"20 WF 205/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 20 WF 205/22 \nAmtsgericht Zwickau, 8 F 769/21 eA \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 31.03.2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nG. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA. X., verstorben am ...2021, … \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nA. Y., … \n- Antragsgegnerin - \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \n \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 31.03.2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den \nBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 28.02.2022 (Ablehnung von \nVerfahrenskostenhilfe) wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Antragsteller beantragte am 06.09.2021 beim Amtsgericht - Familiengericht - Zwickau \ndie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren der elterlichen Sorge im Wege \nder einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Übertragung der elterlichen \nSorge für die gemeinsame Tochter B. Y., geboren am ...2010. Der Antrag des Antragstellers \nwurde der Antragsgegnerin am 09.09.2021 zugestellt. Zu der auf den 11.11.2021 \nanberaumten mündlichen Verhandlung ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Der \nAntragsteller ist im Dezember 2021 verstorben. \n \nDurch Beschluss vom 04.02.2022 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren \nerledigt ist. Eine Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag war noch nicht \ngetroffen. \n \nDurch Beschluss vom 28.02.2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf \nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Tod \ndes Antragstellers Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, da sich das \nVerfahren mit dessen Tod erledigt habe. \n \nGegen den am 08. März 2022 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des \nAntragstellers mit Schriftsatz vom 14.03.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Die \nBeschwerde nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.12.1987 \n(Az.: 1 RA 25/87). \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die \nVersagung der Verfahrenskostenhilfe, die mit dem Tod des Antragstellers für und gegen den \nunbekannten Rechtsnachfolger wirkt (da die Vollmacht zur Durchführung eines Verfahrens \nnicht mit dem Tod des früheren Antragstellers endet; vgl. auch Landessozialgericht \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018, L 7 SO 2855/18 B, juris), ist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu Recht abgewiesen. Denn \nnach dem Tod des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende \nAussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von \n\n \nSeite 3 \n \nVerfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2016, 9 \nWF 1261/15, FamRZ 2016, 2025). Auch nach der seitens der Verfahrensbevollmächtigten \ndes Antragstellers zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts kann einem Beteiligten \nnach dessen Tode im Regelfall Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Leitsatz, BSG, \nBeschluss vom 02.12.1987, 1 RA 25/87). \n \nDer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ist ein höchst persönliches Recht bzw. eine Form \nder höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (Landessozialgericht \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018, L 7 SO 2855/18 B, juris), die mit dem Tode \ndes Hilfebedürftigen endet. Für die Bewilligung kommt es auf die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beteiligten (nach den vorgelegten \nUnterlagen wäre nur eine Bewilligung mit Anordnung von Ratenzahlungen in Betracht \ngekommen). Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod \nVerfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod erledigt sich das bisherige \nBewilligungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2016, 9 WF 1261/15, FamRZ \n2016, 2025 mit Verweis auf das OLG Oldenburg 8 W 4/10 und auf das Landessozialgericht \nfür \ndas \nLand \nNordrhein-Westfalen \nL \n9 \nSO \n516/11 \nB; \nLandessozialgericht \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018, L 7 SO 2855/18 B, juris). \n \nAus diesem Grund scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung für die Zeit bis zum Tode \ndes Beteiligten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahrenskostenhilfegesuch noch \nzu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und noch vor seinem Tod hätte beschieden \nwerden können, denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe \nnoch bedarf. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, kann nach dessen Tod auch durch eine \nrückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (OLG Koblenz, Beschluss vom \n26.01.2016, 9 WF 1261/15, FamRZ 2016, 2025; Landessozialgericht Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 29.08.2018, L 7 SO 2855/18 B, juris). Es ist auch nicht Zweck der \nVerfahrenskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der den Verfahrenskostenhilfe begehrenden \nBeteiligten vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. \nLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018, L 7 SO 2855/18 B, \njuris). Dem Verfahrensbevollmächtigten steht jedoch gegebenenfalls ein Anspruch \ngegenüber den Erben zu, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. \n \nDeshalb war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. \n \n \n \n \n \nDr. N.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-31/20-wf-205-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-31/20-wf-205-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457555","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.688744+00:00"}}