{"status":"available","doknr":"OLD457553","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-01-28","aktenzeichen":"20 UF 875/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nStreiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames \nKind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen \nElternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann \nnicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl \nvon diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind \n(auch) deswegen die Impfung ablehnt. \n \nOLG Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 28. Januar 2022, \nAz.: 20 UF 875/21 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 20 UF 875/21 \nAmtsgericht Leipzig, 333 F 3637/21 \n \n \nErlassen am 28. Januar 2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nS......, JOSin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Familiensache \n \nR...... S......, geboren am xx.xx.2007, \n- Betroffene - \nVerfahrensbeistand: \nK...... J......, ... \n \nWeitere Beteiligte: \n \nMutter: \nE...... S......, ... \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \nRechtsanwältin G...... V......, ... \n \nVater: \nProf. Dr. M...... S......, ... \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \nRechtsanwälte W......, L...... & Partner, ... \n \nJugendamt: \nAmt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ... \n \nwegen elterlicher Sorge - einstweilige Anordnung \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht K...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N...... \n\n3 \n \nohne mündliche Verhandlung \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen wird der Beschluss des Amtsgerichts \n- Familiengericht - Leipzig vom 03.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Vaters auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen. \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie betroffene 14-jährige Jugendliche R...... S...... ist die ältere Tochter ihrer getrenntlebenden, \ngemeinsam sorgeberechtigten Eltern. R...... lebt gemeinsam mit ihrer kleinen Schwester L......, \ngeboren am xx.xx.2010, im Haushalt der Mutter und hat regelmäßig Kontakt zu ihrem Vater. \n \nNach vielfachen gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zum Unterhalt und zum \nUmgangsrecht finden die Eltern keine Einigkeit darüber, ob R...... gegen das Corona-Virus \ngeimpft werden soll. \n \nDer Vater möchte, dass diese Impfung bei R...... vorgenommen wird. Er orientiert sich an den \nEmpfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts und \nverweist auf die aktuelle Corona-Situation. Derzeit infizierten sich wöchentlich 3 % der \nJugendlichen in R......s Altersgruppe. Es gehe ihm auch um den Schutz der Angehörigen und \nder Gesellschaft. Er habe diesbezüglich mehrfach bei der Mutter angefragt; diese lehne eine \nentsprechende Impfung jedoch ab. \n \nDer Vater hat daher beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Befugnis zur \nalleinigen Entscheidung über die Impfung von R...... gegen das SARS-CoV-2-Virus zu \nübertragen. \n \nDie Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat dabei auch die Eilbedürftigkeit \nvon dessen Begehren in Frage gestellt. \n \nDas Familiengericht hat der Jugendlichen einen Verfahrensbeistand bestellt. Mit Bericht vom \n30.11.2021 hat dieser mitgeteilt, die Eltern hätten mit R...... noch nicht über die Impfung \ngesprochen. R...... habe den Wunsch geäußert, dass die Eltern die Entscheidung darüber \ngemeinsam treffen und nicht von ihr eine Positionierung verlangen. Sie empfinde jede \nStellungnahme als Entscheidung zwischen den Eltern. Das wolle sie nicht. \n \nDas Familiengericht hat die Eltern, die Jugendliche und eine Vertreterin des Jugendamtes \npersönlich angehört. \n \nMit Beschluss vom 03.12.2021 hat es die vom Vater beantragte einstweilige Anordnung \nerlassen und zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf die vierte Infektionswelle und die aktuell \nhohen Inzidenzwerte verwiesen. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung wäre \n\n4 \nzwangsläufig mit dem Risiko verbunden, dass sich R...... mit dem Corona-Virus infiziere und \nmöglicherweise schwer erkranke. \n \nGegen die ihr am 07.12.2021 zugestellte Entscheidung hat die Jugendliche am 16.12.2021 \nBeschwerde eingelegt. Zur Begründung (vgl. Bl.115 d.A.) führt sie aus, dass sie sich zur Zeit \nnicht impfen lassen möchte. Sie könne schlecht beurteilen, wie sich eine Impfung auf sie \nauswirke; in ihrem Freundeskreis sei derzeit niemand geimpft. Sie wolle deshalb zunächst ein \nBeratungsgespräch mit ihrer behandelnden Kinderärztin. \n \nDer Senat hat auf Antrag des Verfahrensbeistands mit Beschluss vom 27.12.2021 die \nVollstreckung der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 03.12.2021 bis zur \nEntscheidung über die Beschwerde ausgesetzt, weil sich R...... in der Beschwerde anders als \nbei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht ausdrücklich gegen eine Impfung zum jetzigen \nZeitpunkt und für ein Beratungsgespräch mit ihrer Kinderärztin ausgesprochen hat. \nMit gerichtlicher Verfügung vom 29.12.2021 wurden die Beteiligten zudem darauf \nhingewiesen, dass Zweifel an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 \nAbs. 1 FamFG erforderlichen Eilbedürftigkeit bestehen. \n \nDie übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde der Jugendlichen schriftlich Stellung \ngenommen. \n \nDie Mutter spricht sich für ein gemeinsames Gespräch bei der R...... schon seit 2014 \nbetreuenden Kinderärztin aus und erklärt, auch R......s Entscheidung für eine Impfung \nrespektieren zu wollen. \n \nDas Jugendamt sieht kein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und \nempfiehlt den Eltern, R......s Beratungswunsch zu akzeptieren und ihr die notwendige Zeit \neinzuräumen, um sich auf eine etwaige Impfung vorzubereiten und für sich eine Entscheidung \ntreffen zu können. \n \nAuch der Verfahrensbeistand appelliert an die Eltern, R...... möglichst schnell eine \naltersgemäße Aufklärung über die Impfung zu ermöglichen, denn R...... habe sich nicht \ngenerell gegen die Corona-Schutzimpfung ausgesprochen, sondern vielmehr auf ihren \nBeratungs- und Informationsbedarf hingewiesen. \n \nDer Vater sieht „angesichts der weiter voranschreitenden Corona-Pandemie mit bundesweiten \nRekordzahlen und der in vielen Ländern deutlich steigenden Zahl hospitalisierter Kinder ein \nerhebliches Eilbedürfnis“ für die von ihm beantragte und vom Familiengericht erlassene \neinstweilige Anordnung. Eine „vermeintliche Beratung“ durch die behandelnde Kinderärztin sei \nnicht zielführend, da diese selbst keine Impfungen durchführe und von ihr keine bessere \nRisikoabschätzung zu erwarten sei als durch die STIKO des Robert-Koch-Instituts. Auch habe \ndie Mutter genügend Zeit gehabt, sich gemeinsam mit dem Kind beraten zu lassen und sich \nzu informieren. \nDer Vater bezweifelt, dass R...... in der Beschwerde tatsächlich ihren freien Willen geäußert \nhabe, und vermutet, die anwaltlich beratene Mutter habe R...... dazu bewegt, das vorgefertigte \nSchreiben zu unterzeichnen. Er habe den Eindruck, dass auch der Verfahrensbeistand selbst \neiner Corona-Schutzimpfung kritisch, möglicherweise ablehnend gegenüber stehe und eine \ninterne Absprache mit der Mutter erfolgt sei. Er bekräftigt seine Auffassung, dass die Impfung \nzum Schutz des Kindes, aber auch zum Schutz der näheren Familie, letztlich der \nAllgemeinheit, sinnvoll sei. Dies sei Konsens in der Wissenschaft und in weit überwiegenden \n\n5 \nTeilen der Gesellschaft und der Politik. Darüber hinaus ermögliche eine vollständige Impfung \nauch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Letztlich könne nicht allein der Wille des 14-\njährigen Kindes, das mit so einer Entscheidung überfordert sei, entscheidend sein. \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 57 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. \n \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu der zwischen den Eltern \nstreitigen Frage der Corona-Schutzimpfung für ihre Tochter R...... sind jedenfalls derzeit nicht \ngegeben. \nDabei mag grundsätzlich viel dafür sprechen, die Entscheidungsbefugnis über eine Covid-19-\nSchutzimpfung für ein Kind bei hierüber streitenden Eltern demjenigen Elternteil zu übertragen, \nder - in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Empfehlung der STIKO - diese Impfung \nbefürwortet (OLG Rostock, Beschl.v.10.12.2021, 10 UF 121/21; OLG Frankfurt, \nBeschl.v.17.08.2021, 6 UF 120/21). Hinzutreten muss aber bei Jugendlichen, die das \n14. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung in die Impfung (die bei den beiden \nvorgenannten \nEntscheidungen \njeweils \nvorlag) \noder \ndie \nFeststellung \nder \nEinwilligungsunfähigkeit des Betroffenen. Solange es, wie hier, daran fehlt, kann eine \neinstweilige Anordnung gemäß § 1628 BGB nicht erlassen werden, schon weil es an der dafür \nerforderlichen Eilbedürftigkeit mangelt. \n \nGemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige \nMaßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften \ngerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht. Ein \ndringendes Regelungsbedürfnis besteht, wenn eine Sachentscheidung in der Hauptsache \nnicht abgewartet werden kann, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden \nInteressen zu wahren. In Kindschaftsverfahren – wie dem vorliegenden – geht es in erster \nLinie um die Sicherung und den Schutz des Wohls des betroffenen Kindes. Der Schutz \nAngehöriger oder der Allgemeinheit kann daher für sich allein kein dringendes Bedürfnis für \ndie vom Vater erstrebte Regelung begründen. Es ist für eine Eilentscheidung auch nicht \nausreichend, dass die beabsichtigte Corona-Impfung zum Schutz des Kindes (oder der Familie \nund der Allgemeinheit) sinnvoll ist. \nDas verfahrensrechtliche Eilbedürfnis ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschließlich \nan generalpräventiven Überlegungen zum Gesundheitsschutz und an allgemeinen \nepidemiologischen Risikoerwägungen orientiert, sondern berücksichtigt im Rahmen einer \numfassenden Kindeswohlprüfung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen \nJugendlichen, wie sie etwa in § 630d BGB zum Ausdruck kommen, Voraussetzungen und \nAuswirkungen der beantragten Eilentscheidung. Hieran gemessen kann dem Antragsteller die \nbegehrte Alleinentscheidungsbefugnis derzeit nicht übertragen werden. \n \nNach § 630d BGB bedarf die Durchführung jeglicher medizinischer Maßnahme - dazu zählt \nauch eine Impfung - der persönlichen Einwilligung des Patienten, wenn dieser \neinwilligungsfähig ist. Der Behandelnde (hier also der Impfarzt) ist verpflichtet, den Patienten \nselbst über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Nichts anderes \nhat R...... mit ihrer Beschwerde und der Bitte um ein Beratungsgespräch mit der ihr vertrauten \nKinderärztin eingefordert. Das erscheint dem Senat ausgesprochen vernünftig, auch wenn \ndiese Beratung ggfls. durch Einholen einer Zweitmeinung zu ergänzen wäre. R...... hat \ngleichzeitig darauf verwiesen, dass sie sich durch die unterschiedlichen Positionen der Eltern \nstark belastet sehe. Angesichts dessen wäre es Aufgabe und Ausdruck der sorgerechtlichen \n\n6 \nVerantwortung beider Eltern, zuvörderst aber des die Impfung betreibenden Vaters, die Zweifel \nund die Zerrissenheit R......s ernst zu nehmen, anstatt sie unter Berufung auf die eigene \nFachkompetenz beiseite zu schieben, und ihr bei einer eigenen Willensbildung zu helfen, \nanstatt diese von vornherein für irrelevant zu erklären. \n \nOb R...... dazu imstande wäre, kann im Augenblick nicht abschließend festgestellt werden, \nweil die Eltern es bisher nicht vermocht haben, sich über die Vor- und Nachteile der Impfung \nfür ihr Kind miteinander sachlich auszutauschen, mit R...... darüber zu sprechen und etwa \neinen (nach Möglichkeit gemeinsamen) Beratungstermin bei der Kinderärztin und/oder bei \neinem anderen Arzt zu vereinbaren. Ohne jede Einbindung R......s wird eine Entscheidung \nnicht möglich sein. Denn auch im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden \nKindeswohlprüfung ist jedenfalls dann, wenn mit zunehmender Reife die Selbstbestimmung \ndes Kindes an Gewicht gewinnt und das Kind sich aufgrund seines Alters und seiner \nEntwicklung eine eigenständige Meinung zum Streitgegenstand bilden kann, auf dessen \nWillen Rücksicht zu nehmen. Das gilt auch für die hier zu treffende Entscheidung über die \nImpfung. \nFür die Annahme der Einwilligungsfähigkeit gibt es zwar keine feste Altersgrenze, da es stets \nauf die individuelle Entwicklung des Kindes ankommt. Die Rechtsordnung geht jedoch an \nvielen Stellen davon aus, dass mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eines Jugendlichen \ngrundsätzlich ein gewisses Maß an Einsichtsfähigkeit und Eigenverantwortung vorhanden ist. \nKinder werden mit 14 Jahren strafmündig (§ 19 StGB). Sie entscheiden frei über ihre \nReligionszugehörigkeit (§ 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung). Sie haben auch \nkindschaftsrechtlich eigene materiell-rechtliche Befugnisse (vgl. etwa § 1671 Abs. 1 Satz 2 \nNr.1 BGB) und eigene Rechte im Gerichtsverfahren (§ 60 S.3 FamFG). Da Kinder in ihre \nPerson betreffenden Verfahren nach § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich anzuhören sind, \nwenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, kann bei einem altersgemäß entwickelten \nJugendlichen grundsätzlich ab Erreichen dieser Altersgrenze von seiner Einwilligungsfähigkeit \nausgegangen werden (Lorenzen, COVuR 2021, 460; Opitz, Sorgerechtliche Aspekte der \nCOVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche, NZFam 2021, 767). Damit aber das \nminderjährige Kind die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit umsetzen kann, muss es \nselbst – und nicht nur die Eltern – ärztlich aufgeklärt werden (BeckOGK, Amed-Traut, BGB, \n§ 1626 Rn. 124). Führt diese Aufklärung dazu, dass das einwilligungsfähige Kind die Impfung \nablehnt, können die Eltern sie selbst dann nicht erzwingen, wenn sie die Impfung beide \nbefürworten (Schmidt, Covid-19-Immunisierung von Kindern und Jugendlichen, NJW 2021, \n2688). \n \nEine Aufklärung ist bisher nicht erfolgt, obwohl R...... ausdrücklich darum gebeten hat. Es ist \nauch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, das die in Rede stehende Impfung, etwa \naufgrund besonderer Risikofaktoren gerade bei R......, so eilbedürftig wäre, dass die \nAufklärung des Mädchens von vornherein ausbleiben könnte. Der Antragsteller könnte mit der \nbeantragten Regelung, die nur den Konflikt der Eltern zu regeln geeignet wäre, daher praktisch \ndie Durchführung der Impfung auch nicht bewirken, solange R......s eigene Einwilligung nicht \nvorliegt. Da der Antragsteller bisher nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich darum auch \nnur bemühen werde, und infolgedessen auch das Maß der Verstandesreife und \nEinsichtsfähigkeit von R...... nicht geklärt werden kann, weil die dafür erforderliche Aufklärung \nbisher nicht stattgefunden hat, scheidet eine entsprechende einstweilige Anordnung zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt aus. \n \nIm übrigen geht der Senat davon aus, dass die offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren \nrasch zu klären sein werden, falls dies erforderlich werden sollte. \n\n7 \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. \nDie Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \n \n \n \nP...... \nK...... \nDr. N......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-01-28/20-uf-875-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630d","ref_norm":"630d","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-01-28/20-uf-875-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457553","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.643950+00:00"}}