{"status":"available","doknr":"OLD457552","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-30","aktenzeichen":"20 UF 421/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 20 UF 421/21 \nAmtsgericht Dresden, 313 F 182/21 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am 30.09.2021 \n \nG., Justizsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nS. E., … \n- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \ngegen \n \nR. E., … \n- Antragsgegner und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \n \nwegen Kindesunterhalt \n \n \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P., \nRichter am Oberlandesgericht A. und \nRichterin am Oberlandesgericht K. \n \nohne mündliche Verhandlung \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \nI. \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Dresden vom 03.05.2021 - 313 F 182/21 - wie folgt abgeändert und \nneu gefasst: \n \n1. \nDer Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame \nKind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021, einen laufenden \nKindesunterhalt jeweils monatlich im voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, \ni.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des \nhälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin derzeit 519,50 € \nzuzüglich Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 €, fällig zum \n3. eines jeden Monats ab Januar 2021 zuzüglich der hälftigen Kosten des \nKindergartens i.H.v. 95,29 €, fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmalig ab \nJanuar 2021 zu zahlen. \n \n2. \nDer Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame \nKind A. E., geboren am ...2015, einen rückständigen Kindesunterhalt für die \nZeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. 6.648,59 € zu zahlen. \n \n3. \nDie weitergehenden Anträge werden abgewiesen. \n \n \nII. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. \n \nIV. \nDie Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. \n \nV. \nDer Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 17.545,34 € festgesetzt. \n \n\n \nSeite 3 \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, \nan die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab \nJanuar 2021 jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, laufenden \nKindesunterhalt i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des \nhälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und zuzüglich der Kosten der \nKrankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 € und der hälftigen Kosten des Kindergartens \ni.H.v. monatlich117,79 € zu zahlen (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Außerdem hat es den \nAntragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für A. einen rückständigen Kindesunterhalt \nfür die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. insgesamt 6.903,54 € zu zahlen (Ziffer 2 des \nBeschlusstenors). \n \nGegen die am 05.05.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner durch \nAnwaltsschriftsatz vom 01.06.2021 am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese mit \nSchriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht begründet. Er ist der Auffassung, das Familiengericht \nsei bei der Ermittlung des Unterhalts zu Unrecht davon ausgegangen, dass A. ihren \nLebensmittelschwerpunkt bei ihrer Mutter habe. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, weil A. im \nWechselmodell mit nahezu gleichen Zeitanteilen von beiden Eltern betreut werde. \n \nZudem habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner noch vier \nweiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Infolgedessen hätte es prüfen müssen, ob \nnicht eine „Abgruppierung“ bei der Bemessung des Tabellenunterhalts vorzunehmen \ngewesen wäre. Darüber hinaus habe das Familiengericht fälschlicherweise festgelegt, dass \nder Antragsgegner die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes in voller Höhe zu \ntragen habe. Aufgrund der nahezu paritätischen gemeinsamen Betreuung sei hingegen die \nAntragstellerin hieran zu beteiligen. \nGleiches gelte für den Kindergartenbeitrag, den das Familiengericht überdies zu hoch \nangesetzt habe. Nachweise für die Zahlung der Beiträge seien von der Antragstellerin nicht \nvorgelegt worden. Außerdem hätte die Antragstellerin zur Berechnung ihres Anteils Auskunft \nüber die eigenen Einkommensverhältnisse erteilen müssen. \n \n \n \n \n\n \nSeite 4 \n \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses \nabzuweisen, gegebenenfalls das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. \n \nDie \nAntragstellerin \nist \nder \nBeschwerde \nmit \nAnwaltsschriftsatz \nvom \n18.08.2021 \nentgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n \nMit Verfügung vom 31.08.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über \ndie Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und hat Termin zur \nVerkündung einer Entscheidung auf den 30.09.2021 bestimmt. \n \nMit Anwaltsschriftsatz vom 15.09.2021 hat der Antragsgegner ergänzend Stellung \ngenommen. \nWegen \nder \nEinzelheiten \nwird \nauf \nden \nangefochtenen \nBeschluss, \ndie \nBeschwerdebegründungsschrift, die Beschwerdeerwiderungsschrift, den Hinweis des Senats \nund den hierauf bezogenen Anwaltsschriftsatz des Antragsgegners Bezug genommen. \n \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde ist nur begründet, soweit sie sich gegen die titulierte Höhe des \nKindergartenbeitrags wendet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. \n \n1. \nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners wird das gemeinsame Kind der Beteiligten \nnicht im paritätischen Wechselmodell betreut. Vielmehr befindet sich A. in der Obhut der \nAntragstellerin i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n \na) Betreuen beide Eltern das Kind trotz ihrer Trennung weiter, so kommt es für die \nBeurteilung, ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, darauf an, bei wem der \nSchwerpunkt der Pflege und Erziehung des Kindes liegt. Nach den - vom Antragsgegner \nnicht angefochtenen - Feststellungen des Familiengerichts findet der Umgang des \nAntragsgegners mit seiner Tochter A. aufgrund einer Zwischenvereinbarung der Eltern vom \n13.07.2020 14tägig jeweils von Mittwoch nach dem Kindergarten (ca. 15:30 Uhr) bis zum \ndarauffolgenden Dienstag (Verbringung zum Kindergarten) statt. Nach dieser Regelung \nbetreut der Antragsgegner A. an sechs von 14 Tagen. Insoweit hat das Familiengericht den \nSchwerpunkt der Betreuung mit Recht auf Seiten der Mutter gesehen. Auch wenn der \nAntragsgegner nunmehr vorträgt, dass er statt des sich hieraus ergebenden rechnerischen \n\n \nSeite 5 \n \nAnteils von 43 % A. mit einem Anteil von 45 % betreut, gibt dies dem Senat im Einklang mit \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 917 Rdn. 14 f.) keinen \nAnlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn diese Rechtsprechung setzt keinen \ndeutlich überwiegenden Betreuungsanteil eines Elternteils, sondern nur einen (noch) \nfeststellbaren Schwerpunkt voraus, der jedenfalls bei einer 6:8 - Verteilung ohne \neinzelfallspezifische Besonderheiten, für die hier nichts ersichtlich ist, gegeben ist. \n \nb) Die Antragstellerin ist somit befugt, den Unterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten \nim Wege der Verfahrensstandschaft gemäß § 1603 Satz 1 BGB geltend zu machen. Die \nVerfahrensstandschaft dauert über die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bis zum \nAbschluss des Unterhaltsverfahrens fort, solange - wie hier - der antragstellende Elternteil \ndie elterliche Sorge hat. Bei dieser Sachlage ist die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des \nMehrbedarfs des Kindes (Kindergartenbeitrag) am Kindesunterhalt zu beteiligen. \n \n2. \nDer Antragsgegner beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, dass der Unterhalt nach einer \nniedrigeren Einkommensgruppe zu bemessen sei. Vielmehr sind die Beteiligten bislang \nübereinstimmend davon ausgegangen, dass beide über ein Einkommen über dem \nHöchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts verfügen, ohne dies im \nEinzelnen genauer darzulegen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner erstinstanzlich \nUnterlagen vorgelegt, wonach er allein aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches \nEinkommen i.H.v. 7.274,95 € bezieht. Selbst wenn man die vom Antragsgegner für seine \nvolljährigen Kinder S. (geboren am ...1999) und J. (geboren am ...2001) behaupteten \nmonatlichen Zahlungen i.H.v. insgesamt 752,50 € als auch für das minderjährige Kind R. \n(geboren am ...2008) i.H.v. 115,00 € in Ansatz brächte, wäre der Einkommensbetrag der \nhöchsten Einkommensgruppe nicht unterschritten. Für das minderjährige Kind L. (geboren \nam ...2005) ist die Unterhaltsgestaltung nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht geklärt, \nso dass auch dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung finden kann. Insoweit vermag das \nnicht näher konkretisierte Vorbringen des Antragsgegners keine Herabstufung zu \nrechtfertigen. \n Demnach verbleibt es bei der Verpflichtung des Antragsgegners, 160 % des \nMindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes \nfür ein erstes Kind zu zahlen. Der rechnerische Wert für den monatlichen Zahlbetrag (519,50 \n€) wäre zwar nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf den nächsten vollen Eurobetrag \naufzurunden. Einer entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung steht \njedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, so dass es bei dem vom Familiengericht \ntitulierten Zahlbetrag (519,50 €) verbleibt. \n \n \n \n\n \nSeite 6 \n \n3. \nDie Antragstellerin hat die vom Antragsgegner zu erstattenden Beiträge für die \nKrankenversicherung (von April bis Dezember 2020: 160,27 €; ab 01.01.2021: 181,31 €) \nhinreichend dargelegt und belegt. Ausweislich der Mitteilung der xxx vom 20.11.2020 werden \ndie Beiträge vom Konto der Antragstellerin eingezogen. Die Kosten für die private \nKrankenversicherung gehören zum Bedarf des Kindes und sind allein vom Antragsgegner zu \ntragen. Auch insoweit kann sich der Antragsgegner nicht auf die Voraussetzungen für ein \nparitätisches Wechselmodell berufen. \n \n \n4. \nLediglich die Kosten des Mehrbedarfs (Kindergartenbeitrag) sind der Höhe nach zu \nkorrigieren. Die Antragstellerin zahlte -entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen \nBeschluss (monatlich 235,57) - ausweislich der ihr vorgelegten Bescheinigung der \nKindereinrichtung vom 04.03.2021 im April 2020 nur einen Beitrag i.H.v. 85,76 € und ab Mai \n2020 190,57 €. \n \nFolglich ist der vom Familiengericht titulierte Rückstand wie folgt neu zu berechnen: \n \nMehrbedarf im April 2020: 85,76 € : 2 = 42,88 € \nMehrbedarf Mai bis Dezember 2020: 190,57 € : 2 = 95,29 € x 8 Monate = 762,28 € \nUnterhaltsrückstand von April bis Dezember 2020: 489,00 € x 9 Monate = 4.401,00 € \nKrankenversicherung von April bis Dezember 2020: 160,27 € x 9 Monate = 1.442,43 € \nRückstand insgesamt: 6.648,59 €. \n \nDie vom Familiengericht vorgenommene hälftige Aufteilung des Mehrbedarfs ist dabei nicht \nzu beanstanden. Der Senat folgt dem Antragsgegner im Ausgangspunkt darin, dass beide \nElternteile für den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen \nzu haben (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rdn. 28, zitiert nach juris). Angesichts des bisherigen \nSachvortrags der Beteiligten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, dass sich die \nAntragstellerin zu einem größeren Anteil als der Antragsgegner an den Mehrbedarfskosten \nzu beteiligen hat. \n Denn nach dem erstinstanzlichen - und vom Antragsgegner nicht bestrittenen - Vortrag der \nAntragstellerin verfügen beide Elternteile jeweils über ein Einkommen über dem \nHöchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts. Hierauf gestützt hat die \nAntragstellerin den Mehrbedarf berechnet, indem sie diesen zu gleichen Anteilen festgelegt \nhat. Demnach ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass beide \nEltern über ein nahezu gleiches Einkommen (und jedenfalls nicht sie über ein höheres als \nder Antragsgegner) verfügen. Nunmehr wäre der Antragsgegner gehalten gewesen \ndarzulegen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Aussage über ein deutlich höheres \n\n \nSeite 7 \n \nEinkommen als er selbst verfüge, mithin mehr als die Hälfte der Kindergartenkosten zu \ntragen habe. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass es bei der hälftigen Verteilung dieser \nKosten zu verbleiben hat. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Der Senat hat von einer Quotelung \nabgesehen, weil die Zuvielforderung der Antragstellerin geringfügig ist. Die Anordnung der \nsofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der Wert \ndes Verfahrens ist gemäß § 51 FamGKG bestimmt worden. Die Voraussetzungen für die \nZulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. \n \n \n \n \n \n \n \nP. \n \n \n \nA. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-30/20-uf-421-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-30/20-uf-421-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457552","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.622016+00:00"}}