{"status":"available","doknr":"OLD457551","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-07","aktenzeichen":"2 Ws 99/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 99/22 \nLandgericht Leipzig, I StVK 687/21 \nStaatsanwaltschaft Leipzig, 26 VRs 303 Js 14499/18 \nGenStA Dresden, 21 Ws 124/22 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen \n \nX., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Sächsisches \nKrankenhaus …, … \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen versuchter Brandstiftung \nhier: Fortdauer der Unterbringung \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.04.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nAuf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig \nvom 22. Februar 2022 aufgehoben. \n \n2. \nDie Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des \nRechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. \n \n \nGründe \nI. \n \nDie Strafvollstreckungskammer hat am 22. Februar 2022 die Fortdauer der Unterbringung \nder Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diese \nEntscheidung, die dem Verteidiger am 28. Februar 2022 zugestellt worden ist, richtet sich die \nam selben Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Untergebrachten. Sie beanstandet, \ndass ihre vorgeschriebene mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht \nerfolgt sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 29. \n\n \nSeite 2 \n \nMärz 2022 Bezug genommen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Zuschrift vom 1. April 2022 beantragt, den \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22. Februar 2022 auf die sofortige \nBeschwerde \nder \nUntergebrachten \naufzuheben \nund \ndie \nSache \nan \ndie \nStrafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. \n \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde hat (zumindest vorläufigen) Erfolg. \n \nWenngleich die Strafvollstreckungskammer ihre Fortdauerentscheidung an sich sorgfältig \nbegründet hat, so leidet der angefochtene Beschluss doch unter einem durchgreifenden \nVerfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung führt. Denn die Strafvollstreckungskammer hat \ndie gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche \nAnhörung der Untergebrachten nicht vorgenommen, obwohl Gründe für ein Absehen hiervon \nnicht vorgelegen haben. \n \nDie Strafvollstreckungskammer hat die Untergebrachte - unter Anordnung ihrer Vorführung - \nzur mündlichen Anhörung am 8. Februar 2022 ins Gerichtsgebäude geladen. Zu diesem \nTermin ist sie nicht erschienen. Zu den Gründen ihres Ausbleibens hat die erschienene \nBezugstherapeutin mitgeteilt, die Unterbrachte habe ihr gegenüber erklärt, sie wolle an der \nmündlichen Anhörung nicht teilnehmen. Die Bezugstherapeutin hat insoweit der Kammer \nerläutert, dass es der Untergebrachten derzeit schlecht gehe; diese leide unter akuten \nWahnvorstellungen, die sie quälten. Der im Anhörungstermin ebenfalls anwesende \nPflichtverteidiger hat ergänzt, dass die Untergebrachte zuletzt ein mit ihm geführtes Telefonat \nnach wenigen Minuten abgebrochen und ihm erklärt habe, dass sie keine Kraft und Energie \nmehr habe. Offenbar wegen des aktuellen Gesundheitszustands der Untergebrachten und \nihrer Ablehnung der Vorführung hat die Strafvollstreckungskammer deren mündliche \nAnhörung für entbehrlich gehalten; dabei hat sie die Bedeutung dieser Maßnahme verkannt. \n \n \nDie in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung dient nicht nur der \nGewährung des rechtlichen Gehörs; durch sie soll auch erreicht werden, dass das Gericht \nden unmittelbaren Kontakt mit der verurteilten Person - erforderlichenfalls auch in der \nJustizvollzugsanstalt - aufnimmt. Insoweit soll das Gericht sich einen persönlichen Eindruck \nvon ihr verschaffen (BGHSt 28, 138 ff.; OLG Celle, StV 1988, 259; Bringewat NStZ 1996, 20; \nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 454 Rdnr. 16). Zwar ist anerkannt, dass über die in \n§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten - hier nicht gegebenen - Gründe hinaus von der \n\n \nSeite 3 \n \nmündlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn die verurteilte Person die Vorführung \nzu einem bereits anberaumten Anhörungstermin ablehnt (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § \n454 Rdnr. 30 m.w.N.). Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Ablehnung, was \ngrundsätzlich zu vermuten ist, auf freier Willensbestimmung beruht. Ob diese Vermutung \nauch in Bezug auf eine Person gilt, die nach § 63 StGB untergebracht ist, Bedarf hier keiner \nEntscheidung. Denn die Strafvollstreckungskammer hat hinreichende Anhaltspunkte dafür \ngehabt, dass der Verweigerungshaltung der Untergebrachten keine selbstbestimmte \nEntscheidung zugrunde gelegen hat. \n \nDie Untergebrachte zeigt ausweislich der Stellungnahme der Maßregelanstalt vom 19. \nNovember 2021 unverändert die Symptome einer akuten paranoiden Schizophrenie, die mit \nvon ihr als quälend empfundenen Leibhalluzinationen und akustische Halluzinationen \n(Stimmenhören) sowie formalen und inhaltlichen Denkstörungen einhergehen. Logisches und \nkritisches Denken sei ihr nicht möglich. Sie sei der Überzeugung, merkwürdige \nKörperbewegungen zu machen und körperliche Entstellungen zu haben. Infolge ihrer \nAuffassung, dass ihr ein zweiter Kopf wachse, fühle sie sich stark verunsichert und meide \ndaher Gruppensituationen. Die Ausführungen der Bezugstherapeutin im Termin am 8. \nFebruar 2022 zeigen zudem auf, dass eine maßgebliche Verbesserung des Zustands der \nUntergebrachten auch in der Zwischenzeit (seit 19. November 2021) nicht eingetreten ist. Die \nBezugstherapeutin hat insoweit ergänzt, dass die Untergebrachte der Auffassung sei, \nMenschen in Gegenstände verwandeln zu können, weshalb sie ein schlechtes Gewissen \nhabe. \n \nAngesichts des aufgezeigten Krankheitsbildes hat die Kammer nicht von einem \nselbstbestimmten Verzicht der Untergebrachten ausgehen dürfen. Sie hätte in Vorbereitung \nihrer Entscheidung einen neuen Anhörungstermin - erforderlichenfalls in der Maßregelanstalt \n- bestimmen müssen. \n \n \nIII. \n \nDer Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist daher aufzuheben und die Sache zur \nerneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. \n \n \n \n \n \nK. \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-07/2-ws-99-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-07/2-ws-99-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457551","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.602710+00:00"}}