{"status":"available","doknr":"OLD457548","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-08","aktenzeichen":"2 Ws 8/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 8/22 \nLandgericht Leipzig, I StVK 264/21 \nStaatsanwaltschaft Leipzig: 26 VRs 306 Js 3979/98 \nGenStA Dresden: 21 Ws 700/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen \n \nX., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, Sächsisches Krankenhaus …, \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt …, \n… \n \n \nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \nhier: Prüfung der Fortdauer der Unterbringung \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 08.04.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird \nfestgestellt, \ndass \nsich \ndas \nVerfahren \nder \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig über die \nbis zum 2. Juni 2021 vorzunehmende Prüfung der weiteren \nVollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in \neinem \npsychiatrischen \nKrankenhaus \nin \nder \nZeit \nvom \n30. Juni 2021 \nbis \n12. \nOktober 2021 \nrechtsstaatswidrig \nverzögert hat. \n \nIm Übrigen wird die sofortige Beschwerde gegen den \nBeschluss \ndieser \nStrafvollstreckungskammer \nvom \n23. \nNovember 2021 für erledigt erklärt. \n \n2. Die \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nund \ndie \ndem \nBeschwerdeführer \ninsoweit \nerwachsenen \nnotwendigen \nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe \nI. \n1. \nMit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 1998, Az. 1 Ks 306 Js 3979/98, wurde \ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus \nangeordnet. In dem Sicherungsverfahren lag ihm zur Last, In dem Sicherungsverfahren lag \nihm zur Last, die Geschädigte G1 am Abend des 20. Januar 1998 in der gemeinsamen \nWohnung in O1 erwürgt zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er \nmit direktem Tötungsvorsatz, indes wegen einer krankhaften seelischen Störung ohne \nSchuld (§ 20 StGB). \n \n2. \nIm Maßregelvollzug befindet der Beschwerdeführer sich, nachdem er ab 26. März 1998 \neinstweilig untergebracht war (§ 126a StPO), seit Eintritt der Rechtskraft am 19. November \n1998. \n \n3. \nNachdem die Strafvollstreckungskammer zuletzt am 2. Juni 2020 die Fortdauer der \nUnterbringung und zugleich die Begutachtung des Untergebrachten zum nächsten Prüftermin \nangeordnet hatte, hat sie nach Durchführung einer mündlichen Anhörung des \nUntergebrachten am 16. November 2021 mit Beschluss vom 23. November 2021 die \nFortdauer der Unterbringung angeordnet. \n \nGegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. November 2021, der dem \nVerteidiger am 29. November 2021 zugestellt worden ist, hat der Untergebrachte mit \nSchriftsatz des Verteidigers am 29. November 2021 - und damit fristgemäß - sofortige \nBeschwerde erhoben. Er beanstandet die Anordnung der Fortdauer der Maßregel. Die \nStrafvollstreckungskammer sei gehindert gewesen, ohne Vorliegen eines aktuellen \nforensisch-psychiatrischen Gutachtens zu seiner Gefährlichkeit über die Fortdauer der \nMaßregel zu entscheiden. Er beanstandet weiterhin, dass die Strafvollstreckungskammer in \ndem angefochtenen Beschluss keine Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Überschreitung \nder Frist zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus aus § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB getroffen habe. \n \nDie Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Akten dem \nOberlandesgericht \nDresden \nvorgelegt. \nDort \nsind \nsie \nmit \nZuschrift \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022 am 5. Januar 2022 eingegangen. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als \nunbegründet zu verwerfen. \n \n\n \nSeite 3 \n \n4. \nDie Strafvollstreckungskammer hat in dem vorliegenden Maßregelvollstreckungsverfahren \nmit Beschluss vom 3. Januar 2022 erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, \nnachdem sie den Untergebrachten am 16. Dezember 2022 mündlich angehört hat. Der \nBeschluss vom 3. Januar 2022 ist seit dem 20. Januar 2022 rechtskräftig. \n \n \nII. \n \n1. \nDie Grundlage des weiteren Vollzugs der Unterbringung bildet mit dem Eintritt seiner \nRechtskraft nunmehr ausschließlich der Beschluss über die Fortdauer der Unterbringung \nvom 3. Januar 2022. Hierdurch ist die ursprünglich gemäß § 454 Abs. 3 S. 1, § 463 Abs. 1 \nund Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des \nUntergebrachten vom 29. November 2021 gegen den vorangegangenen Beschluss vom 23. \nNovember 2021 prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden. Das Rechtsmittel \nist deshalb in diesem Punkt für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. \nAuflage, vor § 296 StPO Rdnr. 17). \n \n2. \nSoweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überschreitung der \nFrist zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus aus § 67e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB begehrt, ist die sofortige Beschwerde \nindes begründet. Eine solche Feststellung ist vorzunehmen, wenn eine Fristüberschreitung \nzugleich das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 3 Ws 866/19; BVerfG, Beschluss vom \n10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16, jeweils juris). Dies setzt voraus, dass die \nFristüberschreitung \nauf \neiner \nunvertretbaren \nFehlhaltung \ngegenüber \ndem \ngrundrechtssichernden \nVerfahrensrecht \nberuht \n(vgl. \nBVerfG, \nStattgebender \nKammerbeschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16, juris). Hierauf kann vorliegend - \nentgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - aus den Gründen geschlossen \nwerden, die für die eingetretene Verzögerung in dem Beschluss vom 23. November 2021 \nund dem darin in Bezug genommen Beschluss vom 22. November 2021 über die \nVerhängung von Ordnungsmitteln gegen den Sachverständigen angeführt werden. \n \na) \nDie Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 2. Juni 2020 (Bl. 1011) die \nEinholung eines externen gefährlichkeitsprognostischen Gutachtens an und beauftragte \nzugleich \nden \nSachverständigen \nS1 \nmit \ndessen \nErstellung. \nAuf \nAnfrage \nder \nStrafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2020 (Bl. 1021) bestätigte der Sachverständige am \n11. August 2020 die Übernahme des Gutachtenauftrages (Bl. 1022). Noch am selben Tag \n\n \nSeite 4 \n \nwurden die Akten dem Sachverständigen zugeleitet (Bl. 1047 Rs). Mit Verfügung vom 23. \nMärz 2021 (Bl. 1027 Rs) wurde dem Sachverständigen die Stellungnahme der \nMaßregelanstalt vom 15. März 2021 übermittelt. \n \nMit Schreiben vom 15. April 2021 (Bl. 1027 Rs) fragte die Strafvollstreckungskammer beim \nSachverständigen an, bis wann mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne. \nZu diesem Zeitpunkt war der Prüftermin vom 2. Juni 2021 (§ 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB) bereits \nnah herangerückt und waren die Akten vom Sachverständigen noch nicht zurückgegeben \nworden. Erst auf weitere Anfrage per Telefax vom 4./5. Mai 2021 (Bl. 1031) und Mahnung \nper E-Mail vom 25. Mai 2021, in der er auf den gesetzlichen Prüftermin am 2. Juni 2021 \nhingewiesen wurde, reagierte der Sachverständige. Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (Bl. 1033) \nteilte er mit, dass er infolge des Infektionsgeschehens (COVID-19) und der Erforderlichkeit \nder Neuansetzung mehrerer Strafverfahren bei den Landgerichten Berlin und Görlitz \ngebunden gewesen sei und den Untergebrachten noch nicht habe explorieren können, nun \naber „keine weiteren Hindernisse erwarte“, welche die Bearbeitung des Auftrages der \nStrafvollstreckungskammer stören könnten. Er kündigte an, das Gutachten in drei Wochen - \nmithin bis zum 16. Juni 2021 - vorzulegen. \n \nDieser Aufschub wurde dem Sachverständigen gewährt (Bl. 1034). Wenngleich der \nSachverständige den Untergebrachten nun zeitnah am 12. Juni 2021 (Bl. 1038 sowie \nSonderband Gutachten) explorierte, legte er das Gutachten auch in der Folgezeit nicht vor. \nZwar richtete die Staatsanwaltschaft Leipzig eine Sachstandsanfrage an das Landgericht, die \ndort am 14. Juli 2022 einging (Bl. 1035). Die Strafvollstreckungskammer erkundigte sich \ndann aber erst am 1. September 2021 telefonisch bei dem Sachverständigen (Bl. 1036). In \ndem Gespräch sicherte dieser nun zu, das Gutachten und die Akten, die sich zu diesem \nZeitpunkt schon seit einem Jahr bei ihm befanden, in der Folgewoche zu übersenden. \n \nNachdem auch diese Zusage vom Sachverständigen nicht eingehalten worden war, brachte \ndie Strafvollstreckungskammer durch Anfragen vom 20. und 29. September 2021 bei der \nMaßregelanstalt am 6. Oktober 2021 (Bl. 1038) in Erfahrung, dass der Untergebrachte vom \nSachverständigen am 12. Juni 2021 exploriert worden war. Sie setze dem Sachverständigen \nmit Verfügung vom 13. Oktober 2021, ihm zugestellt am 19. Oktober 2021 (nach Bl. 1039) \nunter Androhung eines Ordnungsgeldes eine Frist zur Gutachtenvorlage bis 29. Oktober \n2021 und kündigte zugleich an, spätestens Anfang November 2021 einen Anhörungstermin \nanzusetzen und den Sachverständigen hierzu zu laden. Nachdem diese Vorlagefrist fruchtlos \nverstrichen war, bestimmte die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 2. November 2021 \nden Anhörungstermin auf den 16. November 2021; die Ladung wurde dem Sachverständigen \nam 5. November 2021 förmlich zugestellt (nach Bl. 1045). \n \nDer Sachverständige blieb der Anhörung am 16. November 2021 fern, ohne sich zu \n\n \nSeite 5 \n \nentschuldigen. Mit Beschluss vom 22. November 2021 setzte die Strafvollstreckungskammer \ngegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € fest und erlegte ihm die durch sein \nAusbleiben zum Anhörungstermin am 16. November 2021 entstandenen Kosten auf. \nZugleich setzte sie dem Sachverständigen eine neue, nunmehr am 17. Dezember 2021 \nendende Frist zur Vorlage des Gutachtens (Bl. 1047 f.). Dem kam der Sachverständige mit \nSchreiben vom 22. November 2021 nach, welches am 6. Dezember 2021 bei der \nStrafvollstreckungskammer einging. \n \nb) \nNicht der gesamte Zeitraum der Überschreitung der am 2. Juni 2021 endenden Prüfungsfrist, \njedoch derjenige vom 30. Juni bis 13. Oktober 2021 beruht darauf, dass die \nStrafvollstreckungskammer das Verfahren zeitweilig bewusst nachlässig betrieben hat. \n \nGutachten des Sachverständigen S1 sind dem Senat aus einer Vielzahl von weiteren \nVerfahren in Straf-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollstreckungssachen bekannt. In \ndiesen Verfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, die Anlass gegeben haben, an \nseiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dass die Strafvollstreckungskammer anderweitige \nErfahrungen gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Sie durfte daher zunächst darauf \nvertrauen, dass von ihm erteilte Zusagen und ihm gesetzte Fristen eingehalten würden. \nDarüber hinaus durfte die Strafvollstreckungskammer im Umgang mit ihm Rücksicht darauf \nnehmen, dass qualifizierte forensisch-psychiatrische Sachverständige, die für Begutachtung \nderartiger komplexer Persönlichkeitsstörungen und Krankheitsbilder in Betracht kommen, nur \nin beschränkter Anzahl den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung stehen und \ndeswegen in hohem Maße belastet sind. Zudem war eine Behinderung seiner Tätigkeit durch \ndie Pandemie in Rechnung zu stellen. \n \nNachdem aber die gesetzliche Prüffrist selbst schon zwei Wochen überschritten war, als der \nSachverständige den von ihm in Kenntnis seiner aus anderen Verfahren herrührenden \nVerpflichtungen angebotenen und von der Strafvollstreckungskammer akzeptierten Termin \nzur Vorlage des Gutachtens am 16. Juni 2021 verstreichen ließ, musste sich der Kammer \naufdrängen, dass sie nicht mehr als weitere zwei Wochen mit der Androhung von \nOrdnungsmitteln und anderen verfahrensleitenden Maßnahmen zuwarten durfte. Dass sie \nderartige Maßnahmen erst ab dem 13. Oktober 2021 ergriff, kann vor dem Hintergrund, dass \nsie bereits am 11. August 2020 die Verfahrensakten zum Zwecke der Erstellung des \nGutachtens dem Sachverständigen zugeleitet hatte und ihre Sachstandsanfrage vom 15. \nApril 2021 - nur auf zweimalige Erinnerung - erst nach sechs Wochen von ihm beantwortet \nworden war, nicht mehr als ein bloßes Versehen eingestuft werden, welches eine \nrechtsstaatswidrige \nVerzögerung \nnicht \nbegründet \n(vgl. \nBVerfG, \nStattgebender \nKammerbeschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16, juris). Nach dem 13. Oktober \n2021 freilich hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren mit der gebotenen \n\n \nSeite 6 \n \nBeschleunigung zu Ende geführt. \n \nIII. \n \nMit ihrem Feststellungsantrag dringt die Beschwerde durch. Im Übrigen ist das Rechtsmittel \nnicht ohne Aussicht auf (zumindest vorläufigen) Erfolg gewesen, bevor es sich durch die \nFortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 3. Januar 2022 erledigt hat. Es \nentspricht daher dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit, dem auch bei der Anwendung und \nAuslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dem im \nKostenrecht, \ninsbesondere \nin \nFällen \neingetretener \nErledigung, \nheranzuziehenden \nGesichtspunkt der Billigkeit (BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – StB 9/18, m.w.N., \njuris), die notwendigen Auslagen des Untergebrachten (analog §§ 467 Abs. 1 StPO) der \nStaatskasse aufzuerlegen. \n \nIV. \n \nGegen den Beschwerdeführer ist im Verfahren 5 Kls 605 Js 31583/01 mit Urteil vom \n12. März 2002 - wegen einer wiederum im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen \nversuchten schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - eine \nweitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Dieses \nUrteil ist seit dem 12. März 2002 rechtskräftig. Weder aus den vorgelegten Akten, noch aus \ndem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17. Dezember 2021 ergibt sich einer \nErledigung dieser zuletzt angeordneten Maßregel. \n \nGegenstand des Maßregelvollzugs ist zwar allein die Unterbringungsanordnung aus dem \nUrteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 1998; denn anders als beim Vollzug \nmehrerer Freiheitsstrafen findet keine Unterbrechung (§ 454b Abs. 2 StPO) der einen \nUnterbringung zum Vollzug der anderen Unterbringung statt. Gleichwohl konnte die \nStrafvollstreckungskammer gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO nur über die \nUnterbringungsfortdauer in beiden Verfahren, in denen die Maßregel nach § 63 StGB jeweils \nangeordnet war, entscheiden. Die Entscheidungsfrage ist in beiden Verfahren die gleiche. \nEine Einzelentscheidung würde nicht nur die Gefahr begründen, dass es zu \nwidersprüchlichen Ergebnissen kommt. Die Aussetzung der einen Maßregel zur Bewährung \nbzw. deren Erledigung hätte auch keinen Einfluss auf den Vollzug der anderen Maßregel. \nDas bedeutet, dass eine (vorrangig zu prüfende) Erledigung oder Aussetzung der \nUnterbringung in dem vorliegenden Verfahren den Beginn des Vollzuges der Unterbringung \nin dem anderen Verfahren zur Folge hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2017 – \nIII-3 Ws 226/17, juris). \n \nDie Strafvollstreckungskammer wird mithin zum nächsten Prüftermin auch über die Fortdauer \nder weiteren Maßregel zu entscheiden haben. Einheitlich über die Fortdauer beider \n\n \nSeite 7 \n \nMaßregeln war zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. Juni 2019 (Bl. \n982 ff.) entschieden worden. Auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. \nJanuar 2022 lässt eine diesbezügliche Prüfung nicht erkennen. \n \n \n \n \n \n \n \nK. \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-08/2-ws-8-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454b","ref_norm":"454b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-08/2-ws-8-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457548","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.534217+00:00"}}