{"status":"available","doknr":"OLD457547","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-03-10","aktenzeichen":"2 Ws 584/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 584/19 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen 14a StVK 238/19 \nSMJusDEG, Az. 4514E/109/2-IV3 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Maßregelvollzugssache des \n \nX. Y. , geborener Z., \ngeboren am … in …/Polen, \ndeutscher Staatsangehöriger, \nzurzeit in der Justizvollzugsanstalt xxx \n \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \ngegen die \n \nJustizvollzugsanstalt xxx, \nvertr. d. d. Leiter der Einrichtung, … \n \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \n \nBeteiligter: \nSächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und \nGleichstellung, … \n \nwegen Rechtsbeschwerde im Maßregelvollzug \nhier: Genehmigung eines eigenen Computers u.a. \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10.03.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwegen \nder \nVersäumung \nder \nFrist \nzur \nEinlegung \nder \nRechtsbeschwerde \ngegen \nden \nBeschluss \nder \nStrafvollstreckungskammer \ndes \nLandgerichts \nGörlitz, \nAußenkammern Bautzen, vom 22. Oktober 2019 gewährt. \n \n2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \nder \nStrafvollstreckungskammer \ndes \nLandgerichts \nGörlitz, \nAußenkammern Bautzen, vom 22. Oktober 2019 wird als \nunbegründet verworfen. \n \n3. \nDer \nAntrag \ndes \nAntragstellers \nauf \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \nabgelehnt. \n\n \nSeite 2 \n \n \n4. \nDer \nStreitwert \ndes \nRechtsbeschwerdeverfahrens \nwird \nauf \n2.000,00 € festgesetzt. \nG r ü n d e : \nI. \nMit Schreiben vom 05. März 2019 hat der untergebrachte Antragsteller die Genehmigung \nzum Kauf und Besitz eines eigenen Computers (“Laptop oder Rechner als Komplettpaket“) \nbeantragt. Mit Verfügung vom 07. Mai 2019 hat die Antragsgegnerin diesen Antrag \nabgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Mai 2019 Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung gestellt, mit dem er beantragt hat, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07. \nMai 2019 aufzuheben, soweit es um die Nichtgenehmigung eines eigenen Rechners (Laptop \noder PC) zur freien Verfügbarkeit und Nutzung im Haftraum geht, die Anstalt zu verpflichten, \ndie begehrte Genehmigung zu erteilen oder bei Vorliegen der Spruchreife in der Sache selbst \nzu entscheiden, „die in Rede stehenden Probleme unter ausdrücklicher Berücksichtigung der \nverfassungsgerichtlichen Vorgaben, wie es mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit unter \nHeranziehung der artspezifischen Eigenheiten der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe \nder Vorgaben des Berufungsverfassungsgerichts [...] geboten bzw. erforderlich“ sei, zu \nklären und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. \n \nDie Antragsgegnerin ist diesen Anträgen mit Schreiben vom 03. Juli 2019 entgegengetreten. \nMit \nBeschluss \nvom \n22. \nOktober \n2019 \nhat \ndie \nStrafvollstreckungskammer \nden \nVerpflichtungsantrag als unzulässig und den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 07. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es den \nProzesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. \n \nGegen diesen, ihm am 29. Oktober 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer \nam 04. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle \nerhoben, nachdem er bereits am 21. November 2019 beantragt hatte, ihn zur Geschäftsstelle \nvorführen zu lassen. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der \nVersäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss der \nStrafvollstreckungskammer aufzuheben und festzustellen, dass die Abweisung seines \nAntrags rechtswidrig sei, die über seinen Antrag vom 20. Mai 2019 zu entscheiden, hilfweise \ndie Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an \ndie Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen und ihm Prozesskostenhilfe für das \nRechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. \n \nDas Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung \nhat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, \nhilfsweise für unbegründet. \n \n\n \nSeite 3 \n \nII. \n \n1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. \n \na) Er hat die Rechtsbeschwerde zwar am 04. Dezember 2019 verspätet eingelegt, weil die \nMonatsfrist zur Einlegung gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, 110 Satz 2 SächsSVVollzG \nbereits am 29. November 2019 abgelaufen war. Dem Antragsteller war jedoch auf seinen \nzulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO \ni.V.m. §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 110 Satz 2 SächsSVVollzG zu gewähren, weil er ohne \nsein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Denn obwohl er \nbereits noch innerhalb der Monatsfrist - am 21. November 2019 - beantragt hatte, ihn \nrechtzeitig zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts vorzuführen, um seine Rechtsbeschwerde \neinzulegen, erfolgte die Vorführung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst am 04. \nDezember 2019. \n \nb) Die Rechtsbeschwerde ist auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 110 Satz 2 \nSächsSVVollzG zulässig, weil die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung im Freistaat Sachsen geboten ist. Die letzte Entscheidung des Senats zur \nFrage der Nutzung eines eigenen Laptops im Haftraum datiert vom 06. August 2014 (2 Ws \n170/14). Sie betrifft darüber hinaus nicht die allgemeine Frage der Genehmigung des Kaufes \nund Besitzes eines eigenen Rechners. Jüngere Entscheidungen anderer Obergerichte zur \nFrage des Anspruchs auf einen eigenen Computer (z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. \nSeptember 2018, 1 Ws 173/18, juris) betreffen keine Sicherungsverwahrten, sondern \nStrafgefangene. Vor diesem Hintergrund ist eine Senatsentscheidung zur Frage der \nGenehmigung des Kaufes und Besitzes eines eigenen Computers und Nutzung desselben in \neinem Haftraum der Sicherungsverwahrung veranlasst. \n \n2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht \nhat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Verurteilten zurückgewiesen. \n \na) Die Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 07. Mai 2019, mit der sie den Kauf und Besitz \neines eigenen Computers zur Nutzung im eigenen Zimmer des Untergebrachten abgelehnt \nhat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin die Ablehnung damit begründet \nhat, dass Computer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden und \ndieser Gefahr für die Sicherheit der Anstalt mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht \nausreichend begegnet werden kann, entspricht dies der bereits zitierten Rechtsprechung des \nSenats sowie des Oberlandesgerichts Nürnberg (a.a.O.) sowie der jüngsten Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts (siehe Beschluss vom 27.03.2010, 2 BvR 2268/18, NJW \n2019, 1738, 1739). Danach kann eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt \ndurch den Besitz, die Überlassung oder die Benutzung eines der Fortbildung oder \n\n \nSeite 4 \n \nFreizeitbeschäftigung dienenden Geräts allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen \nEignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht \nwerden, sofern eine derartige Verwendung nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren \nKontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Gegen die generelle fachgerichtliche \nBeurteilung der Eignung eines Laptops, aber auch einer privaten Nutzung anstaltseigener \nComputer für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung im dargelegten \nSinne bestehen in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe \nBVerfG a.a.O., Rdnrn. 4 und 6). Zur Prüfung, ob den auch durch Verplombung oder \nEinhausung des Geräts nicht ausschließbaren erheblichen Sicherheitsgefahren mit \nausreichenden Kontrollen seitens der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann, können \nsich die Fachgerichte auf eine generalisierende Betrachtungsweise stützen (BVerfG, a.a.O., \nRndrn. 8 und 9). Selbst wenn - wie der Antragsteller ausführt - Missbrauchsmöglichkeiten \nhinsichtlich der Datenübermittlung auf den Computer und der Datenweiterleitung vom \nComputer aus durch technische Modifikationen, insbesondere den Ausbau einzelner Module \n, die Verplombung oder die Einhausung des Gerätes auf ein zufriedenstellendes \nSicherheitsniveau reduziert werden könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den \nDatenspeicher des Computers sicherheitsgefährdendeTextinhalte eingegeben werden \n(Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe \nvon Betäubungsmitteln an Mituntergebrachte oder Gefangene und andere verbotene \nBeziehungen zwischen den Anstaltsinsassen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rdnr. 5; BVerfG, \na.a.O., Rdnr. 6). Würde man jedem Sicherungsverwahrten sowie jedem Strafgefangenen in \nder Anstalt den Kauf und die Nutzung eines eigenen Computers im Haftraum gestatten, wäre \ndie zur Eindämmung der geschilderten, von den Geräten ausgehenden abstrakten Gefahren \nnotwendigen Kontrollen sowohl vom personellen Aufwand als auch vom technischen Wissen \nder Vollzugsmitarbeiter her nicht leistbar. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung \nvom 07. Mai 2019 nachvollziehbar ausgeführt. Ebenso wenig könnte verhindert werden, dass \nandere Untergebrachte das Gerät des Antragstellers nutzen und auf gespeicherte Daten \nzugreifen, weil Zimmertüren im Rahmen des Unterbringungsbereiches grundsätzlich nicht \nverschlossen sind. Dies würde zusätzliche Sicherheitsgefahren nach sich ziehen. \n \nDer Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die bereits in den \nWohngruppen untergebrachten vorhandenen Gemeinschaftsrechner hinreichend sicher \nseien und keine Gefährdung für die Sicherheit in der Anstalt darstellten. Denn die \nJustizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 03. Juli 2019 darauf hingewiesen, bei \nKontrollen sei aufgefallen sei, dass Untergebrachte mit eigenen Cleaningprogrammen die \nNachkontrolle von Verläufen an dem Gemeinschafts-PC erheblich manipuliert bzw. erschwert \nhatten. Es sei festgestellt worden, dass zusammen mit dem Gemeinschaftscomputer ein \nillegales Handy und illegale Speichermedien genutzt worden seien und es nicht \nausgeschlossen werden könne, dass über den Gemeinschaftscomputer eine Vervielfältigung \nvon unerlaubten Daten - möglicherweise auch aus dem Internet - erfolgt sei. Diese Gefahr \n\n \nSeite 5 \n \nwürde sich noch deutlich erhöhen, wenn dem Antragsteller und anderen Untergebrachten die \nNutzung eines eigenen Computers im Unterbringungsraum erlaubt werden würde. \n \nb) Auch das Abstandsgebot (vgl. dazu u.a. BVerfG, 2 BvR 233/08 oder 2 BvR 571/10) gibt zu \neiner abweichenden Bewertung keinen Anlass. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht \ngefordert, dass das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen \nanzupassen ist. Es hat diese Forderung jedoch unter dem Vorbehalt gestellt, dass \nSicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Letzteres ist nach den oben genannten \nAusführungen vorliegend jedoch der Fall. \n \nc) Nach § 53 Satz 2 SächsSVVollzG konnte die Antragsgegnerin die Nutzung eines eigenen \nLaptops oder PC im Zimmer des Untergebrachten ebenfalls versagen. Danach dürfen \nGegenstände, welche geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, \nnicht in das Zimmer der Untergebrachten eingebracht werden. Diese Regelung berücksichtigt \ndie verfassungsgerichtliche Wertung, dass das Abstandsgebot nur insoweit einzuhalten ist, \nals Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. \n \nd) Nach alledem kann die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Kauf und Besitz sowie die \nNutzung eines eigenen Computers im Zimmer des Untergebrachten zu versagen, Bestand \nhaben. Eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Genehmigung des Kaufes und \nBesitzes sowie der Nutzung eines eigenen Computers kommt ebenfalls nicht in Betracht, so \ndass der diesbezügliche Verpflichtungsantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet ist. \n \n3. Der Antrag des Untergebrachten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nRechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil seine Rechtsbeschwerde keine \nAussicht auf Erfolg hat. \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 110 \nSatz 2 SächsSVVzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das \nBeschwerdeverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 60, 65 Satz 1 GKG. \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n Richter am Oberlandesgericht S. \n ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner \n Unterschrift gehindert. \n \n \nS. \n Vorsitzende Richterin am \n Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-10/2-ws-584-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-10/2-ws-584-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457547","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.509986+00:00"}}