{"status":"available","doknr":"OLD457546","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-06","aktenzeichen":"2 Ws 456/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 456/20 \nLandgericht Chemnitz: 4 Ns 310 Js 34522/19 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nX. Y., \ngeboren am … in …, \nwohnhaft: … \n \nVerteidiger: Rechtsanwältin ... \n \n…, \n… \n \nwegen Beihilfe zum Subventionsbetrug \nhier: sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.11.2020 \n \nbeschlossen: \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss \ndes Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2020 aufgehoben. \n \nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte in erster Instanz zu einer \nGeldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. \n \nDie Sache wird an das Landgericht Chemnitz zur Durchführung des \nBerufungsverfahrens zurückverwiesen. \n \nDie \nausscheidbaren \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \neinschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des \nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe: \nI. \n \nDas Amtsgericht - Strafrichter - sprach den Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 der Beihilfe \nzum Subventionsbetrug schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe \nvon – wie sowohl die am 03. Juli 2020 fertiggestellte Sitzungsniederschrift als auch die \nUrteilsurkunde ausweisen – 15 Tagessätzen zu je 200,- €. Gegen dieses Urteil legte der \nAngeklagte am 25. Juni 2020 ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel ein, welches er nach \nKenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17. \nJuli 2020 als Berufung, vorsorglich als (Annahme-)Berufung, konkretisierte. \n \nZur \nBegründung \nseines \nRechtsmittels \ntrug \ner \nu.a. \nvor, \ndass \ndie \nschriftliche \nUrteilsausfertigung im Strafausspruch von der am Schluss der Hauptverhandlung vom 22. \nJuni 2020 verkündeten Urteilsformel abweiche. Der Vorsitzende habe dort als zuerkannte \nRechtsfolge eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 200,- € verkündet. Erst im Verlauf der \nanschließenden mündlichen Urteilsbegründung habe er geäußert, dass es sich hierbei um \nein Versehen handele, der Angeklagte vielmehr zu lediglich 15 Tagessätzen verurteilt sei. \nEine wiederholende Verkündung der insoweit geänderten Urteilsformel und der sich \nanschließenden mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe sei indes nicht erfolgt. \n \nDas Landgericht Chemnitz verwarf, nachdem es zuvor die dienstliche Stellungnahme des \nAmtsrichters über den Verlauf seiner Urteilsverkündung eingeholt hatte, die Berufung nach \n§ 313 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Beschluss vom 31. August 2020 als unzulässig („wird nicht \nangenommen“), weil es sie als offensichtlich unbegründet bewertete. Gegen die \nEntscheidung der Berufungskammer vom 31. August 2020 richtet sich die in offener Frist \nanalog § 322 Abs. 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten; das \nLandgericht sei zu Unrecht von einem Fall der Annahmeberufung ausgegangen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu \nverwerfen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 \nStPO) und in entsprechender Anwendung des 322 Abs. 2 StPO statthaft. \n \nZwar ist die Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 \nStPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 322a Satz 2 StPO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn \ntatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist, in dem die Berufung der Annahme \nbedarf. Hat das Landgericht jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen dieser Vorschrift \n\n \nSeite 3 \n \nangenommen oder besteht Streit über diese Frage, so ist § 322a Satz 2 StPO unanwendbar \nund gegen den Nichtannahmebeschluss die sofortige Beschwerde entsprechend § 322 Abs. \n2 StPO zulässig (std. Rspr. der Oberlandesgerichte; vgl. Senat, Beschluss vom 08. \nDezember 2010 – 2 Ws 347/10 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss \nvom 10. April 2013 – 1 Ws 56/13 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 Ws \n2/17 - 161 AR 197/16 –, juris; HansOLG Hamburg JR 1999, 479; OLG Stuttgart Justiz 2000, \n425; KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 Ws 120/16 –; Meyer-Goßner/Schmitt, \nStPO, 63. Aufl., § 322a Rdnr. 8). \n \nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des \nVerwerfungsbeschlusses, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 313 \nAbs. 1 Satz 2 StPO angenommen hat, und zur Zurückverweisung der Sache an das \nLandgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens. \n \n1. Aus der Sachakte ergibt sich hierzu folgender Sachverhalt: \n \na) Der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 22. Juni 2020 zufolge unterbrach der \nVorsitzende \ndie \nVerhandlung \nnach \nAbschluss \nder \nBeweisaufnahme, \nden \nSchlussanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie nach dem Letzten \nWort des Angeklagten kurz und verfasste nach Urteilsfindung die entsprechende \nUrteilsformel handschriftlich auf einem zu ergänzenden Vordruck mit Lückentext (Bl. \n71 d.A.): \n \n1. Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Subventionsbetrug. \n \n2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils \n200,- € verurteilt. \n \n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nAuf dem vom Strafrichter unterzeichneten und zur Akte genommenen Vordruck ist die \nZahl „20“ durchgestrichen und oberhalb von ihr handschriftlich die Zahl „15“ vermerkt. \n \n b) Das Verhandlungsprotokoll wurde am 03. Juli 2020 fertiggestellt. Es weist als \nverkündeten Urteilsspruch aus: \n \n \n1. \nDer Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Subventionsbetrug. \n \n2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils \n200,- € verurteilt. \n \n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n\n \nSeite 4 \n \nc) In seiner vom Landgericht hierzu eingeholten dienstlichen Stellungnahme legt der \nStrafrichter zum Ablauf seiner Urteilsverkündung dar (Bl. 191 d.A.): \n \n„Ich habe das Urteil (Bl. 71 d.A.) ursprünglich mit 20 Tagessätzen niedergeschrieben. \nDa ich aber zuvor in einem Parallelfall auch nur 15 Tagessätze verhängt habe, habe \nich die 20 Tagessätze in 15 Tagessätze umgeändert. \nVerkündet hatte ich zunächst die 20 Tagessätze, aber ich habe noch während der \nUrteilsbegründung meinen Fehler bemerkt und die tatsächlich gewollten 15 \nTagessätze auch verkündet. Ich habe während der Urteilsbegründung 2 oder 3 mal \ndarauf hingewiesen, dass es sich bei den ursprünglich genannten 20 Tagessätzen \num einen Fehler gehandelt hat und tatsächlich 15 Tagessätze gewollt waren. \nAuch die schriftliche Korrektur des Fehlers fand am Ende der Urteilsverkündung \nstatt.“ \n \n2. Bei dieser Sachlage liegt ein Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO nicht \nvor. Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass der Amtsrichter zu einer \n„Berichtigung“ des Urteilstenors berechtigt gewesen sei, weil ein offensichtlicher Fehler \ninsoweit nicht vorliegt. Denn es handelt sich - abweichend von der Ansicht der \nGeneralstaatsanwaltschaft und durch die dienstliche Stellungnahme des betroffenen \nRichters glaubhaft gemacht und bestätigt - nicht um ein in geheimer Beratung \ngefundenes - „eigentlich gewolltes“ - Urteil (lautend auf 15 Tagessätze), dessen \nUrteilsformel lediglich sodann infolge eines Fassungsversehens bei ihrer schriftlichen \nAbfassung fehlerhaft in der Hauptverhandlung verkündet wurde (so der Fall BGHSt 5, \n5ff.). Vielmehr wurde die in der Urteilsberatung für tat- und schuldangemessen erachtete \n- und zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch so gewollte - Rechtsfolge (20 Tagessätze) \nsowohl korrekt niedergeschrieben als auch und zutreffend anschließend verkündet. Ihre \nerst später aufgrund einer erneuten Überlegung des Strafrichters (Vergleich mit einem \nParallelfall) erfolgte Änderung in 15 Tagessätze während seiner mündlichen \nUrteilsbegründung stellt, wie der Angeklagte zutreffend meint, lediglich einen \nSinneswandel des Amtsrichters dar und ist als nachträgliche sachliche Änderung \nunzulässig (vgl. RGSt 56, 233ff.). Hier hätte es des Abbruchs der begonnenen und des \nEintritts in eine neue Urteilsverkündung durch Verlesung der geänderten Urteilsformel \nund der vollständigen mündlichen Urteilsbegründung bedurft (vgl. auch BGH Urteil vom \n29. Januar 1975 - Az.: 2 StR 634/74); solches ist nach dem Vortrag des \nBeschwerdeführers in Übereinstimmung mit der dienstlichen Stellungnahme des \nAmtsrichters nicht geschehen. \n \nIII. \n \nDer Senat hat klarstellend die in erster Instanz verhängte Tagessatzanzahl festgestellt. Die \nam 03. Juli 2020 fertiggestellte Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 22. Juni 2020 \nwird von Amts wegen entsprechend zu berichtigen sein. \n \n\n \nSeite 5 \n \nFür die Kosten dieser Beschwerde haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners \ndie Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von \n§ 467 Abs. 1 StPO. \n \n \n \n \n \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-06/2-ws-456-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 322a","ref_norm":"322a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-06/2-ws-456-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457546","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.487511+00:00"}}