{"status":"available","doknr":"OLD457545","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"2 Ws 373/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \n§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist als gesetzlich obligatorische Vorschrift ausgestaltet. \nDas Gericht widerruft ohne Ermessen eine Strafaussetzung als Korrektur der \nAussetzungsprognose, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat \nbegeht und sich damit die der Aussetzung zugrunde gelegte positive Erwartung als \nfalsch herausgestellt hat. Eine (allgemeine) Verhältnismäßigkeitsprüfung von Widerruf \nund Anlasstat findet nicht in diesem Rahmen statt, sondern erst bei der Frage, ob § 56f \nAbs. 2 StGB Anwendung findet. \n \n \n§ 56f Abs. 2 StGB ist gleichfalls zwingend. Von einem Widerruf muss abgesehen \nwerden, wenn dort aufgeführte Maßnahmen aus aktueller Sicht ausreichen, die \nGrundvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB für eine Strafaussetzung, nämlich \ndie Erwartung künftig straffreier Lebensführung, wieder herzustellen. Hierfür („Ob“) ist \nauf die weitere Entwicklung des Bewährungsverhaltens des Verurteilten sowie bei \nWürdigung aller Umstände auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung \nabzustellen. \n \n2. \nEine Entscheidung nach § 56f StGB ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch \nmöglich. \n \na) Die Zeitspanne einer möglichen Verlängerung schließt sich unmittelbar an die \nabgelaufene Bewährungszeit an. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen ist \n(Festhalten an Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, \njuris Rdnr. 15 bis 17; entgegen OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - \nAz.: 2 Ws 130/20 -, juris). \n \nb) Der Proband befindet sich nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit bis \nzum Erlass des Verlängerungsbeschlusses nicht in einer „bewährungsfreien Zeit“ \n(entgegen OLG München a.a.O.; entgegen OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2008, \n221). Er unterliegt vielmehr auch in dieser Zeit der „Vakanz“ weiterhin dem \nBewährungsdiktat, zumal das Rückwirkungsverbot nicht gilt. Bei einem \nFehlverhalten in dieser Zeitspanne sind - wie § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB als \ngesetzlich normierte Entscheidung des Gesetzgebers beispielhaft zeigt - \nKonsequenzen unter Beachtung allein des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 \nGG) bis hin zum Widerruf möglich. \n \n3. \nKommt ein Widerruf nach Ablauf auch der nachträglich verlängerten Bewährungszeit \nnicht in Betracht, hat das Gericht gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 57 Abs. 5 \nSatz 1 StGB) die Strafe zu erlassen. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. Januar 2022, Az.: 2 Ws 373/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 373/21 \nLandgericht Dresden - StVK Riesa: 3 StVK 3492/18 (B) \nStaatsanwaltschaft Leipzig: 10 VRs 166 Js 57139/17, \n \n10 VRs 166 Js 67408/14 \nGenStA Dresden: 27 Ws 623/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn den Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nN.N., \ngeboren am ... \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt N. \n \nwegen Körperverletzung u.a. \nhier: Überprüfung der Reststrafenaussetzung \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 20.01.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der \nAuswärtigen Strafvollstreckungskammer Riesa des Landgerichts \nDresden vom 05. Oktober 2021 aufgehoben. \n \n2. \nUnter Verlängerung der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer \nvom 01. Oktober 2018 bestimmten Bewährungszeit von zwei Jahren \num ein weiteres Jahr wird der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft \nzurückgewiesen. \n \n3. \nDie Reste der Gesamtfreiheitsstrafen \n \na) von acht Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom \n24. Januar 2017 (Az.: ...) \n \nund \nb) von fünf Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom \n04. Juli 2018 (Az.: ...) \n \nwerden erlassen. \n \n4. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem \nVerurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der \nStaatskasse zur Last. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDie sofortige Beschwerde ist allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die ursprünglich \nmaßgebliche Bewährungszeit seit dem 18. Oktober 2020 bereits abgelaufen ist. Denn die \nEntscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der \nursprünglichen Bewährungszeit noch möglich. Das Argument des Vertrauensschutzes greift \nnicht. \n \nEs kann schon in den Fällen nicht überzeugen, in denen der Verurteilte aufgrund einer von \nihm \nin \nder \nursprünglichen \nBewährungszeit \nbegangenen \nStraftat \nohnehin \nmit \nbewährungsrelevanten Maßnahmen (Widerruf oder Verlängerung der Bewährungszeit) \nrechnen muss und ihm dies - wie hier - durch die ausdrückliche gerichtliche Mitteilung auch \n(nochmals) bewusstgemacht worden ist. \n \nDies gilt uneingeschränkt, zumal der Verurteilte bereits im Zusammenhang mit der \nStrafaussetzung selbst über die möglichen Folgen neuer Straftaten in der Bewährungszeit \nbelehrt worden ist (§§ 268a Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO). Schon deshalb erscheint ein \nschutzwürdiges Vertrauen eines in laufender Bewährungszeit erneut straffällig gewordenen \nVerurteilten darauf, dass er trotz des insoweit schwebenden Verfahrens nach \nzwischenzeitlichem (formalen) Ablauf der Bewährungszeit keine Nachteile für seine noch \nnicht durch Straferlass beendete Bewährung befürchten muss, höchst fragwürdig. \n \nDas Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2595/12) hat hierzu - soweit für die vorliegende \nEntscheidung maßgeblich - in einer den Widerruf eines Gnadenerweises betreffenden \nKammerentscheidung ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR \n2595/12 –, juris; = NJW 2013, 2414 ff.): \n \n\"[...] Schon mit dem Begriff \"Bewährung\" verbindet jedermann die sichere Vorstellung, ab \nsofort keine Straftat mehr begehen zu dürfen, ohne mit Konsequenzen für die Bewährung \nrechnen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom \n27. Januar 1992 \n- \nAz.: \n2 \nBvR \n294/91 \n-, \nNJW \n1992, \nS. \n2877). \nBei \neinem \nbewährungsbrüchigen Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem \nWiderruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten \nSenats vom 12. April 1989 - Az.: 2 BvR 355/89 –; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten \nSenats vom 10. Februar 1995 - Az.: 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437). Erfolgt ein Widerruf \nnach Ablauf der Bewährungszeit, so hat er jedoch - auch, wenn einfachgesetzlich keine Frist \nvorgesehen ist - insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes binnen einer \nangemessenen Frist zu erfolgen. Dafür, welche Frist im konkreten Fall noch angemessen ist, \nkommt es nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der \nFachgerichte auf die Umstände des Einzelfalls an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist \nmaßgebend, ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte \nmit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte. Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines \netwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen \nTaten zu berücksichtigen [...]“ (BVerfG a.a.O., Rdnr. 22). \n \nII. \n \n\nNach der gesetzlich als obligatorisch ausgestalteten Vorschrift des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nStGB - vorliegend i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB - widerruft das Gericht die Strafaussetzung \nohne Ermessen als Korrektur der Aussetzungsprognose, wenn eine verurteilte Person in der \nihr zugebilligten Bewährungszeit eine Straftat begeht und damit die Erwartung, die der \nStrafaussetzung \nzugrunde \nlag, \nwiderlegt \nwurde. \nEine \n(allgemeine) \nVerhältnismäßigkeitsprüfung findet in diesem Rahmen nicht statt. \n \nDer Widerruf einer Strafaussetzung ist jedoch keine Bestrafung für ein Bewährungsversagen. \nNach § 56f Abs. 2 StGB ist daher (ebenso obligatorisch) von einem grundsätzlich \nveranlassten Widerruf abzusehen, wenn es aus aktueller Sicht ausreicht, entweder (Nr. 1) \nweitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person der \nBewährungshilfe zu unterstellen, oder (Nr. 2) die Bewährungszeit zu verlängern, um auf \ndiese Weise die in § 56 Abs. 1 StGB festgeschriebene Grundvoraussetzung einer \nStrafaussetzung zur Bewährung, nämlich die Erwartung, dass der oder die Verurteilte keine \nweiteren Straftaten begehen wird, wieder herzustellen. Unter Einbeziehung des Verhaltens \ndes Verurteilten während der Bewährungszeit ist deshalb eine erneute Prognose zu stellen \nund zu beurteilen, ob bei Würdigung aller Umstände andere Maßnahmen genügen, um der \nGefahr weiterer Straftaten hinreichend zu begegnen, obwohl die Strafaussetzung zunächst \nmisslungen war (Fischer, StGB 69. Aufl., § 56f Rdnr 14). Hierfür ist auf die weitere \nEntwicklung des Bewährungsverhaltens des Verurteilten sowie die Sachlage im Zeitpunkt \nder Widerrufsentscheidung (hier: der Beschwerdeentscheidung) abzustellen. Der Widerruf \neiner Strafaussetzung wird vom Gesetz damit zur ultima ratio erklärt. \n \nDie bewährungsüberwachende Strafvollstreckungskammer hat die Widerrufsfrage auf Basis \neiner aktuellen Sachlage eigenständig zu beurteilen. Sie kann u.a. sowohl die Anregung der \nVollstreckungsbehörde mit heranziehen, Berichte der Bewährungs- und Gerichtshilfe \neinfordern als auch auf die Einschätzung des letzten Tatgerichts in der Anlassverurteilung \nmit abstellen. Regelmäßig ist dessen Beurteilung zeitnäher und auf Basis eines persönlichen \nEindrucks in einer Hauptverhandlung ergangen und gibt insofern einen gewichtigen \nAnhaltspunkt für eine belastbare Bewertung der Bewährungssituation. \n \nVor diesem Hintergrund ist die zulässige sofortige Beschwerde begründet. Wenngleich die \nStraftaten vom 01. Juli bis 25. Oktober 2019, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts \nLeipzig \nvom \n31. \nAugust \n2021 \n(Az.: \n9 \nNs \n150 \nJs \n66103/19) \nwaren, \nder \nStrafvollstreckungskammer zu Recht Anlass gegeben haben, gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 StGB einen Widerruf der Strafaussetzung in Erwägung zu ziehen, reicht es vorliegend \nentgegen den Ausführungen im angefochtenen Widerrufsbeschluss als mildere Maßnahme \naus, die Dauer der Bewährungszeit um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit, somit \num ein Jahr zu verlängern, § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dem steht nicht entgegen, dass die \nursprünglich auf zwei Jahre bestimmte Bewährungszeit seit dem 18. Oktober 2020 bereits \nabgelaufen ist (vgl. hierzu grundlegend Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: \n2 Ws 197/10 -, juris). \n \nWenngleich die Anlasstaten vom 01. Juli, vom 10. sowie vom 24./25. Oktober 2019 nicht \nlediglich Bagatellcharakter hatten, liegen sie dennoch bereits mehr als zwei Jahre zurück. \nZur heutigen Erkenntnisgrundlage und die darauf gestützte Beurteilung der (künftigen) \nBewährungschance für den Beschwerdeführer hat die Berufungskammer, die ihren \npersönlichen Eindruck - anders als die Strafvollstreckungskammer - aufgrund einer \nmündlichen Hauptverhandlung gewonnen hat, in den Urteilsgründen wie folgt dargelegt: \n \n\n„Der Angeklagte hat sich von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt. Zwei der vier ihm \nangelasteten Taten waren sog. ”Beziehungstaten\", so dass nach vollzogener Trennung nicht \ndavon auszugehen ist, dass es zwischen diesen beiden Personen zu neuen Straftaten \nkommen werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in jeder Beziehung zu Straftaten \nzum Nachteil seiner jeweiligen Partnerin neigt, fehlen. Vielmehr war bei den beiden Taten, \ndie der Angeklagte zum Nachteil der Frau S. begangen hatte, Auslöser jeweils ein \naggressives Verhalten der Frau S. ihm gegenüber gewesen war. \n \nEr hat eigenen Wohnraum, den er allein bewohnt. Er gibt an, zwar in einer neuen \nPartnerschaft zu leben, aktuell aber noch die räumliche Distanz haben zu wollen. Auch dies \nspricht dagegen, dass es in nächster Zeit unter den Bedingungen engeren räumlichen \nZusammenlebens zu Gewalt gegenüber einer neuen Partnerin kommen würde, zumal der \nAngeklagte ausgeführt hatte, mit ihr schon einmal 5 Jahre lang liiert gewesen, ohne dass \ndies zu körperlich ausgetragenen Konflikten geführt habe. \n \nDer Angeklagte hat Arbeit. Er war stets bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat \ndabei auch einigen Aufwand in Kauf genommen. Er war für kürzere Zeit beschäftigt bei einer \nin Frankfurt am Main ansässigen Firma, ehe er jetzt ab 26.08.2021 eine Beschäftigung \ngefunden hat bei einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma und eingesetzt ist bei der Firma R. in \nLeipzig. Der Angeklagte schildert dazu, dass er mit der Bahn von G. nach E. fahre und von \ndort das Fahrrad nutze. Er ist unbefristet und in Vollzeit beschäftigt und verdient 11,15 EUR \nin der Stunde als ungelernter Helfer bei Elektroarbeiten. \n \nDer Angeklagte will die Fahrerlaubnis erlangen. Er hat schon etliche Fahrstunden absolviert, \naber die theoretische Prüfung einmal nicht bestanden. Nach seinen Schilderungen steht er \nkurz vor der erneuten Führerscheinprüfung. \n \nAll dies zeigt, dass der Angeklagte bemüht ist, in geordneten Verhältnissen (neue \nPartnerschaft, eigene Wohnung, Arbeitsverhältnis) Fuß zu fassen. Dies korrespondiert mit \nseinem Ziel, ”sein Leben in Ruhe zu leben\". \n \nDie dem Angeklagten hier angelasteten Straftaten liegen schon 2 Jahre oder mehr zurück; \ndie letzten Straftaten davor beging er bis Sommer 2017. Der Angeklagte hat danach \nHafterfahrung gemacht. Außerhalb einer konfliktbehafteten Beziehung ist er praktisch nicht \nmehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. \n \nEs ist daher unter gleichbleibenden Umständen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass der Angeklagte nach Beendigung der durchaus als ”toxisch\" zu \nbezeichnenden Beziehung zu Frau S. künftig keine neuen Straftaten mehr begehen wird, \nweil er unter durchaus schwierigen Bedingungen ohne Berufsausbildung und unter den \nBeschränkungen, die sich für die Arbeitswelt aus der Corona–Pandemie ergeben haben, \nnicht nur bemüht war, Arbeit zu finden, sondern tatsächlich auch wiederholt einen \nArbeitsplatz gefunden hat. Der Angeklagte hat für seine Verhältnisse viel erreicht; für eine \npositive Sozial– und Kriminalprognose kann sicher nicht erwartet werden, dass eine \nungelernte Arbeitskraft sich seit etlichen Monaten in einem guten Job auch schon bewährt \nhat. Dem Angeklagten ist bewusst, dass er mit einer Inhaftierung den Arbeitsplatz, damit \nperspektivisch den Wohnraum und möglicherweise auch die Partnerin verlieren würde. Es \nsind keine negativen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass der Angeklagte \nbei klarem Verstand all dies aufs Spiel setzen würde. \n \n\nDie Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet die Vollstreckung dieser \nGesamtfreiheitsstrafe sicher nicht, denn ihr liegen im wesentlichen Straftaten zugrunde, die \nerwuchsen aus einer Beziehung mit beiderseitiger Aggression. Diese Beziehung ist beendet; \nnegative und dauerhafte Folgen für die ehemalige Lebensgefährtin sind nicht entstanden. \n \nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war daher zur Bewährung auszusetzen.“ \n \nIm Ermangelung besserer oder entgegenstehender Erkenntnisse schließt sich der Senat \ndieser nachvollziehbar dargelegten Prognose an. Es reicht nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nStGB aus, die Dauer der verfahrensgegenständlichen Aussetzung zur Bewährung um die \nHälfte der zunächst bestimmten Zeitspanne (vgl. § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB), somit um ein \nJahr, zu verlängern. Ein Widerruf scheidet damit aus. \n \nIII. \n \nDie Zeitspanne der auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglichen Verlängerung \nschließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an; dies gilt selbst dann, wenn \n- wie hier - im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder \nabgelaufen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, juris \nRdnr. 15 bis 17). \n \nDer Senat teilt in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung in \nRechtsprechung und Literatur nach wiederholter Prüfung auch weiterhin nicht die in jüngerer \nZeit vom Oberlandesgericht München (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 \n- Az.: 2 Ws 130/20 -, juris) erneut vertretene gegenteilige Ansicht, dass der \nVerlängerungszeitraum erst „ex nunc“ mit dem Erlass der Verlängerungsentscheidung \nbeginne, (wie hier: vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021 - Az.: 1 Ws 477/21 -, \njuris; HansOLG Bremen, Beschluss vom 20. September 2019 - Az.: 1 Ws 67 - 69/19 -, juris; \nKG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018 - Az.: 5 Ws 78/18 -, juris; Saarländisches \nOberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - Az.: 1 Ws 20/16 -, juris; \nThüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - Az.: 1 Ws 451/13 -, juris; \nOLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az.: 3 Ws 386/09 -, juris; OLG Bamberg, \nBeschluss vom 24. März 2015 - Az.: 22 Ws 19/15 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom \n10. Februar 1995 – 2 BvR 168/95 –, juris; Hubrach in: LK–StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 42; \na.A. Kinzig in: Schönke/Schröder–StGB, 30. Aufl., § 56f Rdnr. 19 mit umfangreicher \nFundstellenangabe zu beiden Auffassungen). \n \nDas OLG München (a.a.O. Rdnr. 22) meint, seine Ansicht auf den Hinweis stützen zu \nkönnen, dass „sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache der \nBegriff der Verlängerung im Einzelfall aber auch dann gebraucht werden [könne], wenn der \nVerlängerungszeit eine zeitliche Zäsur vorangeh[e]. So [sei] beispielsweise die Verlängerung \neiner schon abgelaufenen prozessualen Frist nach den Verwaltungsprozessordnungen \nausdrücklich vorgesehen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG, § 164 \nAbs. 2 Satz 2 SGG; § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO) (vgl. Grothe in Münchener Kommentar, BGB, \n8. Aufl. 2018, § 190 Rdnr. 2)“. \n \nDiese Erwägung überzeugt nicht. Hierbei wird übersehen, dass es sich bei den in Bezug \ngenommenen Vorschriften um prozessuale (Ausschluss)fristen handelt, innerhalb derer eine \n(unterlassene) Handlung vorzunehmen gewesen wäre, nicht jedoch - anders als die Frist \nnach § 56a StGB - um Wohlverhaltensfristen. Zudem wird aber auch in den genannten \n\nVorschriften der Begriff einer „Verlängerung“ entgegen der Ansicht des OLG München nicht \nim Sinne der Anordnung einer neuen Frist („ex tunc“) definiert. Vielmehr entfällt durch die \n„Verlängerung der Frist“ lediglich deren Ausschlusscharakter (ihr Ablauf), so dass sie noch \nweiterhin offen gehaltenen - eben verlängert - wird. \n \nZudem befindet sich der Verurteilte - entgegen der Ansicht des OLG München - auch nach \nAblauf der ursprünglichen Bewährungszeit bis zum Erlass des Verlängerungsbeschlusses \nnicht „in einer bewährungsfreien Zeit“, in welcher die Bewährungszeit bei direktem Anschluss \nder Verlängerung zwar formal, faktisch jedoch nicht verlängert sei (so OLG München a.a.O. \nRdnr. 23 [„einhellige Meinung“]; sowie Rdnr. 26, 27, unter Verweis [“vorzugswürdig“] auf eine \nfrühere, indes überwiegend nicht geteilte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., vgl. OLG \nFrankfurt a.M. NStZ-RR 2008, 221). Daher überzeugt abschließend auch nicht das \nArgument, dass Weisungen nach § 56c StGB bei einer Verlängerung „ex tunc“ nicht möglich \nseien, und sie deshalb (!) erst „ex nunc“ (neu) beginnen dürfe (vgl. OLG München a.a.O., \nRdnr. 24). \n \nDenn der Proband unterliegt auch in dieser Zeit der „Vakanz“ (Groß, jurisPR-StrafR 12/2014 \nAnm. 1) dem Bewährungsdiktat, zumal das Rückwirkungsverbot insoweit nicht gilt. \nEntsprechend sind - unter Beachtung des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) - \nKonsequenzen (bis hin zum Widerruf) auch bei einem Fehlverhalten in dieser Zeitspanne \nmöglich (vgl. Senat a.a.O. Rdnr. 19 bis 21, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober \n2009 - Az.: 3 Ws 386/09 -, juris). Selbst eine Tat, die in den erst nachträglich verlängerten \nund sich rückwirkend an die abgelaufene Zeit anschließenden Bewährungszeitraum fällt, \nkann einen Widerruf rechtfertigen. Gestützt wird diese Auffassung durch die mit § 57 Abs. 5 \nSatz 2 StGB deutlich zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, auch \nStraftaten, welche in „bewährungsfreier“ Zeit begangen werden, grundsätzlich als \nWiderrufsgrund zuzulassen. \n \nIV. \n \nDie (verlängerte) Bewährungszeit lief somit am 18. Oktober 2021 ab. \n \nGemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1) StGB hat das Gericht die Strafe nach \nAblauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn es die Strafaussetzung nicht widerruft. Der \nStraferlass setzt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. \nThüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - Az. 1 Ws 561/11 –; \nBGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478 f.; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; \nLackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56g Rdnr.1) voraus, dass sich das Gericht die \nÜberzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der \nStrafaussetzung endgültig fehlen. \n \nDies ist vorliegend der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine entsprechende \nAnfrage von Seiten des Senats mitgeteilt, dass in der nach den vorstehenden Ausführungen \nverlängerten Bewährungszeit keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers bekannt \ngeworden sind, „deren Begehung durch eine rechtskräftige Verurteilung oder durch ein \nGeständnis des Verurteilten feststeh[e]“. Ein Widerrufsgrund ist demnach nicht ersichtlich, \nweshalb auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten der Beschluss des Landgerichts \nDresden - StVK Riesa - aufzuheben und der Straferlass auszusprechen. \n \nV. \n\n \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nträgt \nin \nErmangelung \neines \nanderen \nKostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden \nAnwendung des § 467 StPO. \n \n \n \n \n \nK...... \nS...... \nW...... \nVorsitzender Richter \nRichter am \nRichter am \nam Oberlandesgericht \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-01-20/2-ws-373-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56g","ref_norm":"56g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-01-20/2-ws-373-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457545","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.461203+00:00"}}