{"status":"available","doknr":"OLD457543","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-31","aktenzeichen":"2 Ws 144/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem \nVeranlassungsprinzip zwar grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen, weil die Screenings \ndurch seine Straftaten erst erforderlich geworden sind. Die Zurechnung dieser Kosten aber \nfindet ihre Grenze im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot, einfachrechtlich in \nder Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB. \n \nBei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen können die Kosten subsidiär der \nStaatskasse auferlegt werden. Als Maßstab für die hierzu erforderliche Beurteilung der \nUnzumutbarkeit könnte auf die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n(§§ 114 ff. ZPO) zurückgegriffen werden. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 31. August 2022, Az.: 2 Ws 144/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \n \nAktenzeichen: 2 Ws 144/22 \nLandgericht Chemnitz: II StVK 16/21, II StVK 15/21 und II StVK 45/22 \nStaatsanwaltschaft Chemnitz: VRs 850 Js 9230/16; \nStaatsanwaltschaft Erfurt: 420 VRs 820 Js 15535/15 und 420 VRs 620 Js 38768/19 \nGenStA Dresden: 25 Ws 212/22, 25 Ws 225/22 und 25 Ws 224/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nN.N., \n \nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. \nhier: Weisungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 31.08.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Beschwerdeverfahren 2 Ws 144/22, 2 Ws 151/22 und 2 Ws 153/22 \nwerden zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden. \n \n2. Auf die Beschwerden der Verurteilten werden die Beschlüsse der \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. März \n2022 aufgehoben. \n \n \n3. Die Bewährungsbeschlüsse \na) des Amtsgerichts Chemnitz \n- vom 21. Juni 2019 (Az.:16 Ls 850 Js 9230/16), \nb) des Amtsgerichts Erfurt \n \n- vom 05. Juli 2019 (Az.: 422 Ls 820 Js 15535/15) und \nc) des Landgerichts Erfurt \n \n- vom 10. Juni 2021 (Az.: 7 Ns 620 Js 38768/19) \n \nin der Fassung ihrer jeweiligen Verlängerungsbeschlüsse werden in \nihren Kontrollweisungen (Nummern 4d, 4e, bzw. nochmals 4e der \nbetreffenden Beschlussformeln) wie folgt abgeändert und einheitlich \ngefasst: \n \na) Die Verurteilte hat sich viermal je Kalenderjahr, dabei in der Regel \n\neinmal \nin \neinem \nVierteljahr, \nnach \nAufforderung \ndurch \ndie \nBewährungshilfe \neiner \nBetäubungsmittel-Abstinenzkontrolle \n(Drogenscreening) durch Untersuchung einer von ihr unter Aufsicht \nabzugebenden Urin- oder Haarprobe zu unterziehen, wobei sich die \nUntersuchung insbesondere auf die Substanzen \n \n- Cannabinoide, \n- Amphetamine, \n- Cocain-Metabolit, \n- Opiate, \n- Benzodiazepine und \n- Methadon-Metabolit \nzu erstrecken hat. \n \n \nFür die Untersuchung darf nur eine Person herangezogen werden, \ndie nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensisch toxikologische \nUntersuchungen akkreditiert ist oder die Analyse in einem Labor mit \neiner solchen Akkreditierung vornehmen lässt. \n \nb) Eine Untersuchung gilt einheitlich für alle drei Bewährungsfälle. \n \nc) Die Untersuchung erfolgt auf Kosten der Verurteilten oder auf Kosten \ndes Trägers ihrer Krankenversicherung, soweit dieser die Kosten \nübernimmt. \n \nAuf Antrag der Verurteilten, der unverzüglich, spätestens binnen \neiner \nWoche, \nnachdem \nsie \ndie \nAufforderung \nzu \neinem \nDrogenscreening erhalten hat, bei der Strafvollstreckungskammer zu \nstellen ist, entscheidet diese unter Berücksichtigung der dann \ngegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der \nVerurteilten \ndarüber, \nob \ndie \nStaatskasse \ndie \nKosten \nder \nUntersuchung übernimmt. \n \n3. Die Kosten der Beschwerden und die hierdurch erwachsenen \nnotwendigen Auslagen der Rechtsmittelführerin hat die Staatskasse zu \ntragen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Beschwerdeführerin ist wegen diverser Drogendelikte wie folgt verurteilt worden: \n \n1. Landgericht Erfurt, Urteil vom 18. April 2016 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt \nvom 08. September 2015 (Az.: 5 Ns 820 Js 15535/15): \nHehlerei in vier Fällen und vorsätzliches Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine \nverbotene Waffe: Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, \n \n2. Landgericht Chemnitz, Urteil vom 31. Januar 2017 (Az.: 7 Ns 850 Js 9230/16): \nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, sowie \n \n3. Landgericht Erfurt, Urteil vom 23. November 2020 (Az.: 7 Ns 620 Js 38768/19): \nHandeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten. \n \nNach einer Teilverbüßung der letztgenannten Strafe in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz \n\nhatten die Staatsanwaltschaften Chemnitz und Erfurt als zuständige Vollstreckungsbehörden \ndie (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen \nGerichte gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie \nzurückgestellt; mit Beschlüssen vom 05. Juli 2019 (Amtsgericht Erfurt - 422 Ls 820 Js \n15535/15), vom 21. Juni 2019 (Amtsgericht Chemnitz - 16 Ls 850 Js 9230/16) und vom 10. \nJuni 2021 (Landgericht Erfurt - 7 Ns 620 Js 38768/19) wurden die nach Anrechnung der \nerfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur \nBewährung ausgesetzt. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass \nsich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu 4 x (Amts- und \nLandgericht Erfurt) bzw. bis zu 6 x (Amtsgericht Chemnitz) entsprechenden Untersuchungen \nvon Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der \nBewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der \nVerurteilten selbst (Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts Erfurt vom 05. Juli 2019 und \n10. Juni 2021) bzw. von der Staatskasse (Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 21. Juni \n2019) zu tragen. \n \nMit Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus \nbesonderem Anlass mit, dass die derzeitigen Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum \nfeststellbar konstant seien. Die Verurteilte halte sich zwar an die vereinbarten Termine, sie \nsei im Übrigen aber kaum erreichbar. Die bis dahin bekannte Meldeanschrift werde von ihr \nlediglich als Briefkasten genutzt; aufhältig sei die Verurteilte aber auf einem Grundstück einer \nGartenanlage, das sich im Besitz einer Freundin, welche sich derzeit einer Therapie \nunterziehe, befinde. Dort sei die Verurteilte indes von der Bewährungshilfe nicht angetroffen \nworden. Vor diesem Hintergrund habe die Bewährungshelferin um die Vorlage eines \nAbstinenznachweises gebeten; den von der Verurteilten sodann im August 2021 bzw. am 16. \nDezember 2021 vorgelegten Unterlagen eines Internisten/Hausarztes habe sich jedoch keine \nAussage über die Einnahme/Abstinenz von Amphetaminen entnehmen lassen. Auch sei \nlediglich ein in Bezug auf die Drogenproblematik wenig aussagendes großes Blutbild \nveranlasst worden. Ein im Januar 2022 durchgeführter Urintest sei dagegen positiv auf \nAmphetamine ausgefallen. Daher regte die Bewährungshilfe an, die Verurteilte zur \nSicherstellung geeigneter Nachweise in Konkretisierung der bisherigen Weisungen zu \nverpflichten, ihre Untersuchungen künftig im Rahmen des Abstinenz-Kontroll-Programms des \nTÜV Thüringen zu absolvieren. Wegen des geringen Einkommens der Verurteilte, welche \nArbeitslosengeld II beantragt habe, sei eine Übertragung der Kosten auf die Staatskasse zu \nerwägen. \n \nNach Anhörung der beteiligten Staatsanwaltschaften, nicht hingegen der Verurteilten, hat die \nStrafvollstreckungskammer \nmit \nBeschlüssen \nvom \n18. \nMärz \n2022 \ndie \nin \nden \nAusgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte \nden jeweiligen Urinkontrollen durch den „TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die \nKosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte \nArbeitslosengeld II bezieht.“ Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte mit \nSchreiben vom 01. April 2022. Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe keine Veranlassung \ngegeben, „weitere Weisungen“, erteilt oder verschärft zu bekommen, zumal sie den \nbisherigen Anordnungen beanstandungsfrei nachgekommen sei. Insbesondere die \nVerpflichtung, die künftigen Drogenfreiheitsnachweise ausschließlich über den TÜV \nThüringen erbringen zu können, sei wegen der damit verbundenen wesentlich höheren \nKosten unverhältnismäßig. Ihre bisherigen - negativ ausgefallenen - Nachweise habe ihre \nKrankenkasse übernommen, zumal dies im Therapieabschlussbericht vorgegeben worden \nsei. Sofern ihre derzeitige Suche nach einem Arbeitsplatz Erfolg zeitigen und sie deshalb \nihre Bezugsberechtigung für ALG II verlieren sollte, wäre sie mit erheblichen Mehrkosten \nbelastet, was bei der Anzahl von bis zu sechs Screenings pro Jahr (Bewährungsweisung \nAmtsgericht Chemnitz vom 21. Juni 2019 - 16 Ls 850 Js 9230/16) unzumutbar sei. Ein \nÄnderungsbedarf - noch dazu angenommen durch die Strafvollstreckungskammer, welche \ndie Drogenscreenings gar nicht angeordnet habe - habe nicht vorgelegen. \n \nDie Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem \n\nSenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die \nBeschlüsse auf die Beschwerden der Verurteilten jeweils dahin abzuändern, dass die \nanfallenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden, sofern die Verurteilte aufgrund ihrer \nwirtschaftlichen Situation zur Kostentragung nicht in der Lage ist. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist zulässig und erfolgreich. Sie führt in der Sache zur Fassung und \nVereinheitlichung der Bewährungsweisungen, wie sie aus der Beschlussformel ersichtlich ist. \n \n1. Zwar \nist \ndie \nBeschwerde \nnicht \nschon \ndeshalb \nerfolgreich, \nweil \ndie \nStrafvollstreckungskammer der Verurteilten nicht Gelegenheit gegeben hat, zu der \nbeabsichtigten Weisungsänderung Stellung zu nehmen. Der hierin zu erblickende Verstoß \ngegen den Verfassungsgrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit der von der \nVerurteilten auch wahrgenommen Beschwerdemöglichkeit geheilt. \n \n2. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Verurteilte gegen die sachliche Zuständigkeit der \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz. Wegen der Teilverbüßung der \nGesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. November 2020 in \nder Justizvollzugsanstalt Chemnitz vor der sodann erfolgten Zurückstellung der weiteren \nStrafvollstreckung \nnach \n§ \n35 \nAbs. \n1 \nBtMG \ndurch \ndie \neingebundenen \nStaatsanwaltschaften ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz nach \n§§ 462, 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 StPO schon kraft Gesetzes \nausschließlich \nzuständig. \nEiner \n(häufig \nzu \nbeobachtenden) \n„Übertragung“ \nder \nBewährungsüberwachung auf sie durch richterlichen Beschluss des erstinstanzliche \nGerichts bedarf es nicht. \n \n3. Mit Recht aber beanstandet die Beschwerdeführerin eine „unzumutbare Verschärfung“ \nder Weisung dadurch, dass sie die TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG (im \nFolgenden: TÜV Thüringen KG) mit den Untersuchungen zu beauftragen habe. \n \na) Ungeachtet der rechtlichen Bedenken, die sich - mit Blick auf den im strafrechtlichen \nWeisungsrecht zu beachtenden, sich aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsprinzip ergebenden Richtervorbehalt - bereits aus den im rein \nprivatrechtlich zugeschnittenen Vertragsformular der TÜV Thüringen KG enthaltenen \nRegelungen zur Vorladung der Testperson ergeben, kann dem Bemühen der \nStrafvollstreckungskammer, \ndie \nDrogenscreenings \nauf \nden \nfrüheren \nindividuell-spezifischen Konsum der Verurteilten zu fokussieren, mit den Vorgaben, \nwie sie aus der Beschlussformel ersichtlich sind, entsprochen werden. Der Senat hat \nsich hierbei an der im Abschlussbericht der Rehabilitationseinrichtung „Klinik Bad \nBlankenburg“ vom 24. Mai 2021 aufgeführten Suchtanamnese auf Grundlage der \nEigenangaben der Verurteilten orientiert. Hierfür ist es unmaßgeblich, welche \nEinrichtung die Untersuchung vornimmt, sofern sie selbst nach DIN EN ISO/IEC 17025 \nfür forensisch toxikologische Untersuchungen akkreditiert ist oder die Analyse in einem \nLabor mit einer solchen Akkreditierung vornehmen lässt; dies kann auch vom Hausarzt \noder dem für den Wohnort der Beschwerdeführerin zuständigen Gesundheitsamt oder \neiner anderen geeigneten Person erfolgen. \n \nb) Der Senat hat zudem - gleichfalls zur Vereinheitlichung der Weisungsbeschlüsse - \nneben der Untersuchung von Urinproben auch die Untersuchung (und damit die \nEntnahme) von Haarproben zugelassen. Wenngleich es insofern objektiv zu einem \nEingriff in die körperliche Substanz der Beschwerdeführerin durch Abscheiden einer \nkleinen Haarprobe - regelmäßig an unauffälliger Stelle - kommt, unterliegt diese bereits \nim Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 05. Juli 2019 (Az.: 5 Ns 820 Js 15535/15) \nenthaltenen \nAnordnung \nmangels \nErheblichkeit \ndes \nEingriffs \nkeinem \nEinwilligungsvorbehalt der Verurteilten nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. OLG \nMünchen, Beschluss vom 08. April 2014 – 2 Ws 278/14; OLG München, Beschluss \n\nvom 06. Juli 2010 - 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10; ebenso OLG München, Beschluss vom \n09. Juli 2010 - 2 Ws 571/10 m.w.N; a.A. OLG München, Beschluss vom 09. Juni 2010 \n- Az.: 3 Ws 457/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 Ws \n551–552/11; jeweils juris). \n \nc) Eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen besteht \nnicht. Zwar bestimmt § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens \nvom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehören auch die Kosten der Vollstreckung \n(§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c \nStGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung \nder gerichtlichen Sanktion handelt. Allerdings hat die Verurteilte diese Aufwendungen \ngrundsätzlich \nnach \ndem \nVeranlassungsprinzip \nzu \ntragen, \nweil \nsie \ndie \nDrogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. Senat, \nBeschluss vom 02. November 2011 – 2 Ws 433/11, juris, Rdnr. 9 ff. [dort zu § 68b \nStGB]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2009 - 1 Ws 94/09, juris; OLG Jena \nNStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom \n08. Mai 2014 – 2 Ws 216/14, juris). \n \nDie Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich \nverankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 \nStGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller \nLeistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die \nKostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den \nEntscheidungen nach § 56c StGB (Senat a.a.O. Rdnr. 13; OLG Koblenz, Beschluss \nvom 18. Juli 2011 – 1 Ws 381/11; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG \nKarlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; \nOLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris; s.a. \nBVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, juris = JR 2006, 480; OLG \nBremen NStZ 2011, 216). \n \nWenngleich die Strafvollstreckungskammer die finanzielle Belastung der Verurteilten \nmit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-DrS 16/1993, Seite 19; \nFischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 68b Rdnr 16) insofern gering halten wollte, als sie die \nanfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen \nKG der Staatskasse aufbürdet, „...solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“, \ngreift diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom \nHausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende \nMaßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig \nvon \nder \nKrankenkasse \nübernommen \nwerden, \nkann \ndie \nvon \nder \nStrafvollstreckungskammer \nderzeit \ngebrauchte \nWendung \nzu \neiner \nnicht \nausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre \nBezugsberechtigung für ALG II entfallen. \n \nAus dem vorgenannten Grund ist der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine \nKostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der \nAufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) \nselbst zu tragen. Diese Verhältnisse hat die Verurteilte bei formloser Antragstellung \nunter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende \nBeurteilung der Unzumutbarkeit könnte die Strafvollstreckungskammer etwa die \nRegelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) \nheranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit kann im Übrigen der \nStrafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die \nIntervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser \nMaßnahme ganz abzusehen. \n \nIII. \n\n \nFür die Kosten der erfolgreichen Beschwerden haftet in Ermangelung eines anderen \nKostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO. \n \n \n \n \n \nK...... \nS...... \nW...... \nVorsitzender Richter \nRichter am \nRichter am \nam Oberlandesgericht \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-31/2-ws-144-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-31/2-ws-144-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457543","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.417743+00:00"}}