{"status":"available","doknr":"OLD457541","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-05-06","aktenzeichen":"2 Ws 106/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür das behördliche Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. \n1 BtMG kann dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt werden; insoweit findet \n§ 140 \nAbs. \n2 \nStPO \nkeine \nentsprechende \nAnwendung \n(entgegen \nThüringer \nOberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 Ws 431/08, Rn. 18, juris). \nStattdessen ist dem Verurteilten unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG auf Antrag \nBeratungshilfe zu gewähren. \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 6. Mai 2022, Az.: 2 Ws 106/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 106/22 \nLandgericht Chemnitz, 1 KLs 840 Js 29420/08 \nStaatsanwaltschaft Chemnitz, R005 VRs 840 Js 29420/08 \nGeneralstaatsanwaltschaft Dresden, 25 Ws 161/22 s \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Justizverwaltungsverfahren \n \nL...... B......, \ngeboren am ... in ... \ndeutscher Staatsangehöriger, \n... \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt H...... L......, ... \n \nwegen Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG \nhier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.05.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung der \nVorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 11. März 2022 \nwird aus den im Ergebnis zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet \n \nverworfen. \n \n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu \ntragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n \n_________________________________________________________________________ \n \n \nDie zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der \nPflichtverteidigerbestellung für das Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung \nnach § 35 Abs. 1 BtMG ist unbegründet. \n \n1. Entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 01. Oktober \n\n2008 - 1 Ws 431/08, Rn. 18, juris = NStZ 2010, 525; ferner Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, \n10. Aufl., § 35 Rn. 313) und der Generalstaatsanwaltschaft ist § 140 Abs. 2 StPO im \nZurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG nicht entsprechend anwendbar. \n \nEine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren wird \nbejaht, soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine der in § 458 Abs. 2 \nStPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hat oder das Gericht nach §§ 453, 454, 454a, \n462 StPO, auch i.V.m. § 463 StPO, entscheidet (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung \nbei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140 Rn. 35). Bei der von der \nVollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidung über die \nZurückstellung der Strafvollstreckung handelt es sich jedoch nicht um eine Prozesshandlung, \nfür deren gerichtliche Überprüfung - wie bezüglich derjenigen nach § 458 Abs. 2 StPO - das \nGericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§ 462a \nStPO), sondern um einen Justizverwaltungsakt, welcher im Falle der Ablehnung der \nZurückstellung \nvom \nVerurteilten \nmit \neiner \nVorschaltbeschwerde \nzur \nGeneralstaatsanwaltschaft und, falls auch diese eine Zurückstellung ablehnt, mit einem \nAntrag auf gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 \nEGGVG angefochten werden kann. Soweit für die Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 \nBtMG die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, handelt es sich bei dieser gerichtlichen \nEntscheidung lediglich um eine Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren, welche der \nVerurteilte im Falle der Verweigerung nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der \nAblehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde anfechten kann (§ 35 Abs. 2 \nSatz 2 BtMG). Zudem stünde die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im \nvorangehenden Verwaltungsverfahren im Widerspruch dazu, dass im sich gegebenenfalls \nanschließenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sowohl für den Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung des Oberlandesgerichts als auch für eine Rechtsbeschwerde gegen dessen \nEntscheidung lediglich die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der \nProzesskostenhilfe Anwendung finden (§ 29 Abs. 4 EGGVG; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt \na.a.O., § 29 EGGVG Rn. 11), bei denen es im Unterschied zur Pflichtverteidigerbestellung \nauf die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussichten des Antrags bzw. der \nRechtsbeschwerde ankommt. \n \nSchließlich gibt es auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 \nStPO im Justizverwaltungsfahren nach § 35 Abs. 1 BtMG. Einem bedürftigen Verurteilten ist \ninsoweit unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG auf Antrag Beratungshilfe zu gewähren. \n \n2. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es aber vorliegend im Ergebnis nicht an. Denn \nselbst wenn man die im Vollstreckungsverfahren nur eingeschränkt geltende Regelung des \n§ 140 Abs. 2 StPO hier entsprechend anwenden könnte, wäre der Antrag auf eine \nPflichtverteidigerbestellung aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen \nEntscheidung abzulehnen, weil der haft- und therapieerfahrene Verurteilte in der Lage \ngewesen ist, seine Rechte im Zurückstellungsverfahren selbst wahrzunehmen. \n \n \n \n \n \nK...... \nS...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-05-06/2-ws-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-05-06/2-ws-106-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457541","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.378990+00:00"}}