{"status":"available","doknr":"OLD457540","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"2 Ws 10/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 10/21 \nLandgericht Chemnitz - StVK Döbeln: DL II StVK 238/19 \nSMJusDEG: 4514E/44/4-IV3 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Strafvollzugssache des \n \nX. Y., \ngeboren am … in …, \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt J1 \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, \n \n \n \n \ngegen die \n \nJustizvollzugsanstalt J2, \nvertreten durch den Anstaltsleiter \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \n \n \nbeteiligt: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, \nEuropa und Gleichstellung, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden \n \n \nwegen Beendigung der Sozialtherapie und Rückverlegung in die JVA J3 \nhier: Rechtsbeschwerde des Verurteilten \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 25.03.2021 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \nder Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz \nvom 28. Oktober 2020 aufgehoben, soweit die Kammer eine \nEntscheidung unterlassen hat, über den Antrag des Verurteilten auf \ngerichtliche Entscheidung gegen seine Zurückverlegung in die \nJustizvollzugsanstalt J3 zu entscheiden. \n \n2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig \nverworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der \nEntscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 119 \n\n \nSeite 2 \n \nAbs. 3 StVollzG. \n \n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortführung des \nVerfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten des \nRechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. \n \n4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n3.000,00 Euro festgesetzt, §§ 65, 60, 52 GKG. \n \n \nGründe: \nI. \n \nDer Beschwerdeführer verbüßt nach wie vor eine lebenslange Freiheitsstrafe mit \nanschließender Sicherungsverwahrung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, derzeit in \nder Justizvollzugsanstalt J1. Er war im Jahre 2017 in Abweichung vom Vollstreckungsplan \nmit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörden beider beteiligter Bundesländer aus der \nJustizvollzugsanstalt J3 (Thüringen) in den Justizvollzug des Freistaates Sachsen verlegt \nworden zur Aufnahme einer Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt J2. \n \nMit Verfügung vom 22. Juli 2019 entschied der Leiter der Justizvollzugsanstalt J2, dass a) die \nUnterbringung des Strafgefangenen in der Sozialtherapeutischen Abteilung beendet und b) \ner in „die für ihn zuständige Justizvollzugsanstalt J3“ zurückverlegt werde. \n \nGegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung vom 05. August 2019. Die angeordnete Rückverlegung verstieße \ngegen § 94 Abs. 4 SächsStVollzG, da weder ein Missbrauch der Maßnahme noch ein \nWeisungsverstoß vorgelegen habe und Umstände, die eine Versagung der Maßnahme von \nBeginn an hätten begründen können, weder nachträglich eingetreten noch bekannt \ngeworden seien. \n \nDie zuständige Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz \nwies diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 als unbegründet zurück. Die \nJustizvollzugsanstalt habe nach dem allein maßgeblichen § 17 Abs. 5 SächsStVollzG \nbeurteilungsfehlerfrei \ndie \nAussichtslosigkeit \nder \nSozialtherapie \nfestgestellt; \ndie \nRückverlegung in den Normalvollzug sei die entsprechende Folge. \n \nGegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 07. Dezember 2020 zugestellten \nBeschluss richtet sich Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 03. Januar 2021. Er \nbeanstandet die Nichtanwendung des § 94 SächsStVollzG als fehlerhaft. \n \n \n\n \nSeite 3 \n \nDas im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Sächsische Staatsministerium der Justiz und \nfür Demokratie, Europa und Gleichstellung hat mit Zuschrift vom 08. Februar 2021 Stellung \ngenommen. Es hält die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG für nicht \nerfüllt. \n \n \nII. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig \nund begründet. \n \nSoweit sich das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der \nSozialtherapie durch die Justizvollzugsanstalt wendet, ist es im Sinne des § 116 Abs. 1 \nStVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung nach \nMaßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \nzu \nermöglichen. \nRechtsfehlerfrei \nhat \ndie \nStrafvollstreckungskammer die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt am Maßstab des § 17 \nAbs. 5 SächsStVollzG (als lex specialis gegenüber § 94 SächsStVollzG) überprüft, welcher \nder Vollzugsanstalt einen justiziablen Beurteilungsspielraum eröffnet. Anhaltspunkte, dass \nsie berücksichtigungserforderliche Umstände nicht in den Blick genommen habe, sind nicht \nvorhanden. \n \nIm Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch zulässig und (vorläufig) begründet. \n \nÜber die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus war die \nRechtsbeschwerde \nschon \nzuzulassen, \nweil \ndie \ntatsächlichen \nFeststellungen \nder \nStrafvollstreckungskammer nicht ausreichend sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 116 Abs. 1 StVollzG abschließend und umfassend überprüfen zu können (std. Rspr., \nOLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 497/14 und OLG Hamm, \nBeschluss vom 12. November 2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13, jeweils juris). \n \nDie Kammer hat ihr Augenmerk ganz offensichtlich allein auf die Beendigung der \nSozialtherapie und die daraus resultierende Rückverlegung des Strafgefangenen in den \n„Normalvollzug“ gelegt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass die vom Antragsteller im \nRahmen des § 109 StVollzG angegriffene Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 22. Juli \n2019 nicht nur dessen Rückverlegung in den „Normalvollzug“, sondern - darüber \nhinausgehend - auch seine (Rück-)Verlegung in den Strafvollzug eines anderen \nBundeslandes ausgesprochen hat. \n\n \nSeite 4 \n \n \n \nHierzu verhält sich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit keinem \nWort. \n \n \n \n \nS. \nVizepräsidentin des \nOberlandesgerichts \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-03-25/2-ws-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-03-25/2-ws-10-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457540","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.359893+00:00"}}