{"status":"available","doknr":"OLD457538","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-04-21","aktenzeichen":"2 OLG 25 Ss 174/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für eine strafbare Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen i.S.d. \n§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich der Angeklagte in Kenntnis geplanter \nGewalttaten einem Demonstrationszug anschließt, in ihm als Einheit mit marschiert, den \nDemonstrationsteilnehmern, welche aus dem Zug ausscheren und Gewalttaten verüben ein \nGefühl der Solidarität vermittelt, sie bestärkt und ihnen ermöglicht, wieder in der Gruppe \nunterzutauchen. \n \n2. Auch wenn der Angeklagte selbst kein Regelbeispiel gemäß § 125a Nrn. 1 bis4 StGB \nverwirklicht hat, kommt die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls des \nLandfriedensbruchs dann in Betracht, wenn der Angeklagte mit anderen zusammenwirkt, \nwelche ein Regelbeispiel verwirklicht und durch besonders massive und brutale \nVorgehensweise einen hohen Gesamtschaden angerichtet haben. \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. April 2020, Az.: 2 OLG 25 Ss 174/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 OLG 25 Ss 174/20 \nLandgericht Leipzig 10 Ns 617 Js 43983/16 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Strafsache gegen \n \n...... ......, \n..., \ndeutscher Staatsangehöriger, \nwohnhaft ...... \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt J...... S......, ... \nRechtsanwalt Dr. jur. S...... B......, ... \n \nwegen Landfriedensbruchs \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 21.04.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \nLeipzig vom 03. Dezember 2019 wird einstimmig als unbegründet \nverworfen. \n \n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen \nRechtsmittels zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDas Amtsgericht Leipzig hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 2018 wegen \nLandfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, \nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der \nAngeklagte am 29. November 2018 Berufung eingelegt. Das Landgericht Leipzig hat die \nBerufung mit Urteil vom 03. Dezember 2019 als unbegründet verworfen. \n \n\n3 \nHiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers am 09. Dezember 2019 \nRevision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 21. Januar 2020 hat der Verteidiger des \nAngeklagten das Rechtsmittel am 07. Februar 2020 begründet. Er rügt die Verletzung \nmateriellen Rechts. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Schreiben vom 25. Februar 2020 beantragt, \ndie Revision durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des landgerichtlichen \nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \nAngeklagten ergeben hat. Die allein erhobene Sachrüge ist nicht begründet. \n \n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen \nLandfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver \nHinsicht. \n \na) Der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs ist nach den rechtsfehlerfreien \nFeststellungen des Landgerichts erfüllt. Ein Darstellungsmangel liegt nicht vor. \n \nSoweit die Revision beanstandet, dass die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des \nTatbestandsmerkmals der „Menschenmenge“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB \nwidersprüchlich seien, trifft dies nicht zu. Eine Menschenmenge im Sinne dieser Vorschrift ist \neine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, welche so groß ist, dass eine \nunmittelbare Kommunikation unter allen Mitgliedern nicht mehr möglich ist und die in ihrer \nZusammensetzung nicht unmittelbar überschaubar ist, so dass es auf das Hinzukommen \noder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt (siehe Fischer, StGB, 67. Aufl., § 124 Rdnr. \n5). Der Revisionsführer räumt selbst ein, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, \ndass sich am fraglichen Tatabend des 11. Januar 2016 in Y...... eine Gruppierung von ca. \n250 Personen einschließlich des Angeklagten gebildet hatte, welche sich - formiert zu einem \nMarschblock - durch die W......-Straße in Bewegung setzte (UA S. 5). Eine derart große \nMenschenmenge ist in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar - d. h. auf den ersten Blick - \nüberschaubar. Es kommt bei der Qualifizierung einer Menschenmenge im Gegensatz zur \nAnsicht der Revision gerade nicht darauf an, dass die Menge gar nicht überschaubar ist. \nDeswegen handelt es sich um keinen Widerspruch in den Feststellungen, wenn das \nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 14) ausführt, dass sich die \nGruppierung in den in Augenschein genommenen Videos auf der nächtlichen Straße als \n„noch recht überschaubar“ dargestellt hat. \n \nDas Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass aus dieser Menschenmenge heraus \nmit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Menschen begangen wurden, \nindem einzelne Personen aus der Menschenmenge auf ein gemeinsames Kommando hin \nerhebliche Zerstörungen an Schaufensterscheiben, Autos und anderen Gegenständen in der \nW......-Straße anrichteten und den Anwohner Q...... verletzten, wobei sie dabei von den \nübrigen Teilnehmern des Aufmarsches einschließlich des Angeklagten dadurch unterstützt \nwurden, dass diese mit den Tätern der Sachbeschädigungen und der Körperverletzung, \nwelche seitlich ausscherten und die Gewalttätigkeiten verübten, als Einheit mitmarschierten \nund sie dadurch bestärkten sowie ihnen ermöglichten, jeweils nach vorgenommenen \nZerstörungen wieder unerkannt in der Gruppe unterzutauchen (siehe UA Seiten 5 und 9). \n\n4 \n \nDurch die Gewalttätigkeiten einzelner Mitglieder und Gruppen der Menschenmenge entstand \nauch eine Schadensgefahr für unbestimmte Sachen und Personen (siehe UA Seite 5), so \ndass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls \nverwirklicht worden ist. \n \nb) Der Angeklagte hat sich an den begangenen Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 Abs. 1 \nNr. 1 StGB als Täter oder Teilnehmer beteiligt, indem er hierzu zumindest psychische \nBeihilfe leistete. \n \nEr hat eingeräumt, dass er sich kurz vor 19.20 Uhr des Tatabends der Menschenmenge \nangeschlossen hat und während des gesamten Marsches durch die W......-Straße bis zur \nEinkesselung durch die Polizei mit der Menge mitmarschiert ist. Zwar ist die bloße \nZugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge nicht strafbar, auch nicht das bloße passive \n„Dabeibleiben“ in einer unfriedlich werdenden Demonstration (siehe Fischer, a.a.O., § 125 \nRdnrn. 13 und 13 a). Jedoch genügt als tatbestandliche Beihilfehandlung ein „ostentatives \nMitmarschieren“ und eine Eingliederung in die Formation der Gruppierung auf dem Weg zu \ndem Ort der Begehung der Gewalttätigkeiten (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 2 \nStR 414/16, Rdnr. 16 - juris). Letzteres war nach den Feststellungen des Landgerichts (siehe \nUA Seite 9) der Fall. Denn der Angeklagte hatte sich in Kenntnis geplanter Gewalttaten dem \nDemonstrationszug angeschlossen, ist in ihm als Einheit mitmarschiert, hat den \nGruppenmitgliedern, welche seitlich ausscherten und Gewalttätigkeiten verübten, ein Gefühl \nder Solidarität vermittelt, sie bestärkt und ihnen ermöglicht, unerkannt wieder in der Gruppe \nunterzutauchen. Nach alldem handelt es sich bei der Handlung des Angeklagten nicht nur \num eine passive Teilnahme, sondern um eine strafbare (psychische) Beihilfe. \n \n2. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand lassen ebenfalls keine durchgreifenden \nRechtsfehler erkennen. Der Angeklagte handelte in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale mit \nzumindest bedingtem Vorsatz. \n \nEr hat nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5), als er sich der Menge anschloss, \ndie Vermummung eines Großteils der Teilnehmer und den Umstand, dass einige der \nTeilnehmer Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse, wie Eisenstangen, Schlagstöcke, Steine \nund Holzlatten u.a. sowie pyrotechnische Erzeugnisses und Pfefferspray mitführten, zur \nKenntnis genommen und ihm war dadurch spätestens beim Anschluss an die \nMarschformation klar, dass im Zusammenhang mit der geplanten Demonstration Gewalt \ngegen Sachen verübt werden sollte, was er ab diesem Zeitpunkt auch wollte. Ebenso wollte \ner die Teilnehmer der Demonstration, welche diese Gewalttätigkeiten, insbesondere die \nSachbeschädigungen, eigenhändig verübten, in ihrem Vorhaben bestätigen (UA Seite 9). \n \n3. \nDie \nBeweiswürdigung \ndes \nLandgerichts \nzu \nder \nErfüllung \nder \neinzelnen \nTatbestandsmerkmale durch den Angeklagten begegnet auch keinen Bedenken. \n \na) Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner \nauf dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die \nBeweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, ohne Bindung an \ngesetzliche Beweisregelungen nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er Zweifel \nüberwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Dem \nRevisionsgericht steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, diese Überzeugungsbildung des \nTatrichters nachzuprüfen, insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des \n\n5 \nTatrichters durch seine eigene zu ersetzen (siehe u. a. BGH, Beschluss vom 06. Juni 1979, 4 \nStR 441/78; NJW 1979, Seite 2318). Denn die Beweiswürdigung ist nur dann \nrechtsfehlerhaft, wenn sie auf lückenhaft gebliebenen Erwägungen beruht. Der Tatrichter hat \nalle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung \nzu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau zu würdigen (siehe BGH, Urteil vom \n29. Juli 1998, 1 StR 81/98; BGHSt 44, 153, 158). \n \nb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden. Insbesondere ist es nicht zu \nbeanstanden, dass das Tatgericht bei der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand die \nEinlassung des Angeklagten, sich weder an Ausschreitungen beteiligt noch diese gewollt \nund - als die Gewalttätigkeiten begannen - nicht so richtig gewusst zu haben, was gerade \npassiere, wobei es für ihn in dieser Situation kein Entkommen mehr gegeben und physisch \nund psychisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, aus der Gruppe herauszutreten (UA \nSeiten 10 und 11), als widerlegt angesehen hat. \n \nWenn der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, bereits zum Zeitpunkt des von \nihm eingeräumten Anschlusses an die marschierende Gruppe gegen 19.20 Uhr des \nTatabends die Vermummung eines Großteils der Teilnehmer und die mitgeführten \nSchlagwerkzeuge und Wurfgeschosse zur Kenntnis genommen und sich gleichwohl dem \nZug angeschlossen hat und mit ihm mitmarschiert ist, kommt es im Gegensatz zur \nAuffassung der Revision für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes \ndes Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB nicht (mehr) darauf an, ob er zu einem \nspäteren Zeitpunkt bei Beginn der Gewalttätigkeiten in der Lage war, die Menschenmenge \nzu verlassen bzw. dies getan hat. Denn eine räumliche Distanzierung von der \nMenschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der \nGewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf (siehe BGH, \nUrteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16; NJW 2017, 3456, Rdnr. 18). \n \nDie wegen der Teilnahme am Tatgeschehen vom 11. Januar 2016 bereits rechtskräftig \nverurteilten M...... W......, R...... G...... und F...... N...... haben übereinstimmend und glaubhaft \ngeschildert, dass sich der allergrößte Teil der Menschenmenge, ca. 200 Personen, bereits \nvor Beginn des Aufmarsches in Y...... auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Z...... \ngetroffen hätte. Bereits da hätten sich nach Angaben der Zeugen W...... und Garbe der \nGroßteil der Teilnehmer vermummt. Beim Loslaufen hätten Teilnehmer, wie W...... und N...... \nschilderten, für sie erkennbar Gegenstände, wie Stöcke und Baseballschläger, vielleicht \nauch Steine und sogar eine Axt (Neumann) in den Händen gehabt. \n \nAus diesen Aussagen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass ein Großteil \nder Teilnehmer bereits auf dem Weg zur W......-Straße vermummt war, die später \nverwendeten Schlagwerkzeuge schon zum Treffpunkt mitgebracht worden und für alle \nMarschteilnehmer einschließlich des Angeklagten erkennbar waren, so dass der Angeklagte \nsowohl die Vermummung des Großteils der marschierenden Menschenmenge als auch die \nBewaffnung einzelner Teilnehmer mit Schlagwerkzeugen und Wurfgeschossen sowie \nanderen zur Sachbeschädigung geeigneten Werkzeugen schon beim Anschluss an den \nDemonstrationszug zur Kenntnis genommen hat (UA Seiten 16, 17 sowie 12 und 13). \n \nDass der Großteil der Gruppe auch anschließend beim Marsch durch die W......-Straße \nvermummt gewesen ist, haben die Anwohner W...... und P...... sowie die Polizeibeamten \nG...... und K...... übereinstimmend ausgesagt; dass mehrere Teilnehmer des Marsches \nSchlagwerkzeuge bei sich geführt haben, ist ebenfalls durch die Polizeibeamten bestätigt \n\n6 \nworden, nach deren Angaben nach der Einkesselung der Marschteilnehmer eine Axt, \nmehrere Teleskopschlagstöcke, eine größere Anzahl Sturmhauben und Handschuhe in \nverschiedenen Ausführungen, unter anderem Schlagschutz- und Quartzhandschuhe, \nmehrere mit Nägeln versetzte Zaunlatten, Eisenstangen, Pfeffersprays, CS-Gas sowie \ndiverse pyrotechnische Gegenstände festgestellt worden seien. \n \nc) Wenn sich der Angeklagte demnach in Kenntnis der Vermummung des Großteils der \nTeilnehmergruppe und des Mitführens der genannten Schlagwerkzeuge gleichwohl freiwillig \nder Gruppe angeschlossen hat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass im \nZusammenhang mit dem Demonstrationszug Gewalt gegen Sachen verübt werden wird, so \ndass er allein durch den Anschluss und das Mitmarschieren in der oben dargestellten Weise \nden Tatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. \n \nSelbst wenn aber - was nicht zutrifft - ein Verlassen der Marschformation vor Beginn der \nGewalttätigkeiten für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB erheblich \ngewesen wäre, wäre es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Einlassung des \nAngeklagten, es sei ihm physisch und psychisch nicht möglich gewesen, aus der Gruppe \nwieder herauszutreten, keinen Glauben geschenkt hat. Denn den Gewalttätern war es selbst \nund durchgängig möglich, aus dem Marschblock herauszutreten und wieder in diesem \nunterzutauchen, außerdem haben die Zeugen N......, G...... und W...... bestätigt, ein \nVerlassen der Gruppierung sei möglich gewesen. Schließlich war der Angeklagte als \ntrainierter Kampfsportler durchaus körperlich in der Lage, sich gegen mögliche Angriffe von \nMitmarschierern oder ihm feindlich gesinnten linksautonomen Bewohnern des ...... \ndurchzusetzen. \n \nNach alledem ist der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs nicht zu beanstanden. \n \n4. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Revision keinen Rechtsfehler \naufgezeigt. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht vorliegend \neinen (unbenannten) besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125a \nStGB angenommen hat und deswegen von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu \nzehn Jahren ausgegangen ist. \n \na) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Angeklagten selbst keines der in \n§ 125a Nrn. 1 bis 4 StGB genannten Regelbeispiele angelastet werden kann. Denn nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können die Regelbeispiele des § 125a \nStGB nur eigenhändig verwirklicht werden (siehe BGH, Beschluss vom 26. März 2019, 4 StR \n381/18, Rdnr. 18 - juris m.w.N.). Eigenhändig hat der lediglich Beihilfe leistende Angeklagte \nweder gefährliche Werkzeuge bei sich geführt noch bedeutenden Schaden an fremden \nSachen angerichtet (§ 125a Nrn. 2 und 4 StGB). \n \nb) Jedoch handelt es sich bei den in § 125a StGB genannten Beispielen lediglich um \nRegelbeispiele. Deswegen kommt im Rahmen des § 125a StGB auch die Annahme eines \nunbenannten besonders schweren Falls in Betracht, z. B. dann, wenn die öffentliche \nSicherheit in besonders schwerwiegender Weise gestört wurde (siehe Fischer, StGB, a.a.O., \n§ 125 a Rdnr. 9) oder dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der \nMittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat (siehe BGH, Beschluss vom 09. September 1997, 1 StR \n730/96; BGHSt 43, 237, Rdnrn. 15 bis 17, juris). \n \nDie Annahme eines besonders schweren Falles außerhalb der Regelbeispiele erfordert die \n\n7 \nPrüfung, ob der Ausnahmestrafrahmen unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der \nTäterpersönlichkeit und aller besonderen - auch mildernden Umstände - geboten erscheint. \nDies ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen \nhat, dass dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein \nRegelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern ebenfalls ein - unbenannter - besonders \nschwerer Fall gegeben sein kann (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999, 4 StR \n312/99; NStZ 2000, 194). Wenn der Tatrichter bei einem Angeklagten aufgrund seines \nZusammenwirkens mit „Waffenträgern“, des angerichteten hohen Gesamtschadens und ihrer \nbedeutenden Tatbeiträge die Voraussetzung eines unbenannten besonders schweren Falls \ndes § 125a StGB für gegeben erachtet, lässt das einen Schuldspruch gemäß §§ 125 Abs. 1, \n125a StGB selbst dann unberührt, wenn der Tatrichter gleichzeitig - fehlerhaft - die \nVerwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 125a Nrn. 1 bis 4 StGB annimmt (vgl. BGH, \nBeschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 25, juris). \n \nHier hat das Landgericht nachvollziehbar in der Abwägung berücksichtigt, dass der \nAngeklagte zwar nicht vorbestraft ist, eigenhändig keine Zerstörung vorgenommen und sich \nbei den Geschädigten entschuldigt hat (UA S. 20), jedoch durch das spezifische \ngemeinsame Vorgehen aller Teilnehmer des Marsches die öffentliche Sicherheit durch eine \nbesonders bedenkenlose Vorgehensweise in besonders schwerwiegender Weise gestört \nund innerhalb weniger Minuten in einer Art paramilitärischem Einmarsch ein gesamter \nStraßenzug verwüstet und hohe Sachschäden (im Umfang von mindestens 116.000,00 EUR) \nangerichtet wurden sowie jederzeit die Gefahr von Personenschäden bestand. Im Übrigen ist \ndarauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer des Marsches durch die W......-Straße und andere \nStraßen in Y...... am 11. Januar 2016 nicht nur den besonders massiv und brutal handelnden \nGewalttätern die Möglichkeit für die rücksichtslose Zerstörung der betroffenen Straßen \ngegeben haben und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass bei den Handlungen außer \ndem Anwohner Q...... keine anderen Personen verletzt wurden, sondern dass sämtliche \nTeilnehmer auch bereit waren, für die Erreichung ihrer politischen Ziele - Einschüchterung \npolitisch links stehender Einwohner des Stadtviertels Y...... - an ihrer politischen \nAuseinandersetzung völlig unbeteiligte Dritte zu gefährden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 24 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, 5 StR \n306/03; NJW 2004, 3051). \n \nc) Die konkrete Strafzumessung innerhalb des nach § 125a StGB erhöhten Strafrahmens ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nS...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-04-21/2-olg-25-ss-174-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-04-21/2-olg-25-ss-174-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457538","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.303208+00:00"}}