{"status":"available","doknr":"OLD457536","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-07","aktenzeichen":"2 OLG 22 Ss 299/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZum Fahrverbot nach § 44 StGB: \n(Fortführung Senatsbeschluss vom 16. April 2021 - 2 OLG 22 Ss 195/21 – juris) \n \nDie Gesetzesformulierung „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“ in § 44 Abs. 1 Satz 2 \nStGB in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung ist nicht im Sinne einer \nDenkzettelfunktion zu verstehen (“noch“ erforderlich). Korrespondierend mit der Betonung \nder \nPönalisierungsfunktion \nim \nRahmen \nder \nNovellierung \nist \nsie \nvielmehr \nals \nAnwendungsregel auszulegen, welche die Angemessenheit des Gesamtübels, bestehend \naus Haupt- und Nebenstrafe, gewährleisten soll. Die Nebenstrafe des § 44 StGB ist - \nlosgelöst von einem präventiven Aspekt - „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“, wenn \ndie Hauptstrafe allein als gerechter Schuldausgleich nicht ausreicht oder sonst \nunangemessen erscheint. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juli 2022, Az.: 2 OLG 22 Ss 299/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \n \nAktenzeichen: 2 OLG 22 Ss 299/22 (2) \nLandgericht Dresden: 8 Ns 151 Js 52896/18 (3) \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nN.N., \ngeboren.: \nWohnhaft: \n \nVerteidiger: RA, \n \nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig \nam 07.07.2022 \nbeschlossen: \n \n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \nDresden \nvom \n15. \nFebruar \n2022 \nwird \nauf \nAntrag \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer Gelegenheit \nzur Gegenerklärung gegeben hat, als unbegründet \n \nv e r w o r f e n, \n \nweil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil \ndes Angeklagten ergeben hat. \n \n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels \nzu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n \n \n \nDer Revisionsführer beanstandet zu Unrecht, dass sich das Tatgericht mit den \nVoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auseinandergesetzt habe. Die Revision \nunterliegt diesbezüglich einem Missverständnis dieser Vorschrift, die keinen Zeitfaktor enthält \nund nunmehr auch Nicht-Verkehrsstraftaten erfasst. \n \nWie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 16. April 2021 - 2 OLG 22 Ss 195/21 - \njuris), wurde der Anwendungsbereich des Fahrverbots nach § 44 StGB mit der \nGesetzesnovellierung 2017 wesentlich erweitert (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.). Seine bis \n\ndahin allgemein anerkannte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nFahrverbot \nnach \n§ 25 \nStVG \nzurückgehende \nBedeutung \nals \nDenkzettel- \nund \nBesinnungsmaßnahme für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69 –, juris Rdnr. 15) hat an Gewicht \nverloren. Statt dessen wurde den Tatgerichten mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs \nein „zielgenaueres“ (vgl. BT-Drs a.a.O., Seite 17) Mittel bereitgestellt, welches einerseits \nauch außerhalb von Verkehrsdelikten Anwendung finden kann und andererseits eine besser \ndosierte Gesamtsanktion aus Kombination und in Wechselwirkung mit der Hauptstrafe \nermöglicht (BT-Drs a.a.O.). \n \nIm Lichte des Zwecks dieser Novellierung ist die Gesetzesformulierung „zur Einwirkung auf \nden Täter erforderlich“ (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB) daher nicht im Sinne der \nDenkzettelfunktion auszulegen (“noch“ erforderlich), sondern - korrespondierend mit der \ngesetzgeberischen Betonung der Pönalisierungsfunktion - als eine auf die Angemessenheit \ndes Gesamtübels bezogenen Strafzumessungsrichtlinie. Die Rechtsfolge, bestehend aus \nHaupt- und/oder Nebenstrafe, soll im Verhältnis zum begangenen Unrecht gerechter \nSchuldausgleich sein. Die Nebenstrafe ist deshalb - losgelöst von einem präventiven Aspekt \n- „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“, wenn die Hauptstrafe allein nicht als gerechter \nSchuldausgleich ausreicht. \n \nDer Senat vermag aus den genannten Gründen auch nicht den Überlegungen von \nStaudinger (jurisPR-StrafR 14/2021 Anm. 5 zum Senatsbeschluss vom 16. April 2021 \n(a.a.O.) zu folgen, der mit Blick auf die sich zum Fahrverbot nach § 25 StVG verhaltende \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \n(a.a.O.) \ndas \nFahrverbot \nnicht \nals \nKriminalstrafe \nverstanden \nwissen \nwill. \nSeine \nBezugnahme \nauf \ndiese \nzum \nOrdnungswidrigkeitenrecht ergangene Rechtsprechung erscheint angesichts der amtlichen \nBegründung zur Gesetzesnovellierung 2017 (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.) für eine \nQualifizierung der hiervon zu unterscheidenden Kriminalsanktion nach StGB nicht \nüberzeugend. Vielmehr wurde gerade die Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 03. Juni 2004 – Az.: 2 Ss 112/04 –, [juris Rdnr. 14] mit Verweis auf BT-Drs \nIV/651, Seite 12) dieser „echten“ (Neben-)Strafe stärker betont (BT-Drs a.a.O. Seite 17). \n \nGemessen hieran werden die Urteilsgründe den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. \nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache allein des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, \naufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände \nfestzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Sie lässt vorliegend noch \nhinreichend erkennen, dass sich die Kammer der untrennbaren Wechselwirkung zwischen \nHaupt- und Nebenstrafe bewusst war, zumal sie „mit Blick auf die Höhe“ (UA S. 5) der wegen \n§ 331 StPO begrenzten Geldstrafe (UA a.a.O.) ein zusätzliches Fahrverbot - ebenso wie \nbereits die Vorinstanzen - für erforderlich erachtet hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-07/2-olg-22-ss-299-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-07/2-olg-22-ss-299-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457536","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.263392+00:00"}}