{"status":"available","doknr":"OLD457535","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-04-16","aktenzeichen":"2 OLG 22 Ss 195/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZur Erreichung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtsanktion ist es zulässig, ein \nerstinstanzlich als Nebenstrafe (§ 44 StGB) angeordnetes, in der Berufungsinstanz indes \naufgrund einer langen Zeitspanne zwischen Tat und Berufungsverhandlung (hier: 31 \nMonate) als Besinnungsmaßnahme an sich nicht mehr erforderliches Fahrverbot nicht \nentfallen zu lassen, wenn einer durch Anpassung der Tagessatzhöhe eigentlich \nerforderlichen Erhöhung der (Geld-)Hauptstrafe das Verschlechterungsverbot des § 331 \nStPO entgegensteht. \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 16.04.2021, Az.: 2 OLG 22 Ss 195/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 OLG 22 Ss 195/21 \nLandgericht Dresden: 11 Ns 151 Js 52896/18 (2) \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nN.N. \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt \n \nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig \nam 16.04.2021 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \nDresden vom 07. Januar 2021 aufgehoben. \n \n2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \nauch \nüber \ndie \nKosten \nder \nRevision, \nan \neine \nandere \nBerufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n \nGründe: \nI. \n \nDas Amtsgericht Dippoldiswalde hatte den Angeklagten am 09. Mai 2019 wegen unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt und \nihm daneben für die Dauer von fünf Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im \nStraßenverkehr zu führen. Es hatte festgestellt, dass der Angeklagte am 31. Mai 2018 bei \neinem Ausparkversuch auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz des Baumarktes TOOM in \nFreital gegen 11.30 Uhr ein in einer gegenüberliegenden Parkbucht abgestelltes Auto \nbeschädigt, an diesem Fahrzeug einen Sachschaden von etwa 1.500,- € verursacht und sich \nsodann ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen entfernt hatte, obwohl ihm \nbewusst war, einen möglicherweise nicht unbedeutenden Fremdschaden verursacht zu \nhaben. \n \nIn der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden hat der Angeklagte seine \nform- und fristgerecht hiergegen eingelegte Berufung nachträglich mit Zustimmung der \n\nStaatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil vom 07. Januar \n2021 hat die Berufungskammer sodann unter Verwerfung der Berufung im Übrigen den \nRechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert, als sie die Dauer des Fahrverbots auf das \ngesetzliche Mindestmaß von einem Monat verkürzte. An einer Erhöhung der Geldstrafe zu \nLasten des Angeklagten durch Anpassung der einzelnen Tagessatzhöhe sah es sich - \nnachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten verbessert hatten - wegen \ndes Verschlechterungsverbots des § 331 StPO gehindert. \n \nMit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet sich der \nAngeklagte ausschließlich gegen das Fahrverbot. Es habe so lange Zeit nach der \nabgeurteilten Tat seine Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren und \nmüsse daher entfallen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem in Wesentlichen angeschlossen und beantragt, \ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. \n \nII. \n \nDie den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit erfassende Revision ist in dem aus der \nBeschlussformel ersichtlichen Umfang vorläufig begründet. \n \n1. Die Beschränkung der Revision allein auf die Frage des Fahrverbots ist unwirksam. Zwar \nwar \nund \nist \ngegen \ndie \nWirksamkeit \nder \nBerufungsbeschränkung \nauf \nden \nRechtsfolgenausspruch \naus \nRechtsgründen \nnichts \nzu \nerinnern, \nweshalb \ndie \nBerufungskammer zutreffend von dem sie bindenden amtsgerichtlich rechtsfehlerfrei \nfestgestellten \nSachverhalt \nausgegangen \nist. \nEntgegen \nder \nIntention \ndes \nRechtsmittelführers \nund \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft \naber \nist \ndie \nweitere \nEinschränkung der Rechtsmittel allein auf das Fahrverbot unzulässig (OLG Hamm, \nBeschluss vom 25. Mai 2005 – Az.: 2 Ss 207/05 –, juris Rdnr. 9; Anschluss BGH, \nBeschluss vom 12. Juli 1979, Az.: 4 StR 210/79, = BGHSt 29, 58). Die Revision des \nAngeklagten erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit \nauf das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit. \n \nDies folgt aus der Funktion des Fahrverbots nach § 44 StGB als „echte“ Nebenstrafe. Es \nstellt eine repressive Besinnungsstrafe dar, die keine Maßnahme zur präventiven \nGefahrenabwehr ist, und steht damit im Rahmen des Gesamtübels in untrennbarer \nWechselwirkung mit der Hauptstrafe. Beide Sanktionen verfolgen gemeinsam einen \nüberwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden \nsoll. \n \n2. Der deshalb insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellte \nRechtsfolgenausspruch des Landgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung \nnicht stand. \n \na) Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache allein des Tatgerichts, dessen Aufgabe \nes ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden \nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das \nRevisionsgericht kann aber eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen des Tatrichters \nin sich fehlerhaft sind, er gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder \nwenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter \nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht \neingeräumten Spielraums liegt. Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine ins Einzelne \ngehende Richtigkeitskontrolle allerdings ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das \nRevisionsgericht deshalb die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die \nGrenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 - 4 StR 47/19, = \nNStZ-RR 2019, 339 m.w.N.). \n \n\nb) Gemessen daran hat das vorliegende Berufungsurteil keinen Bestand. Die Revision führt \naber nicht zum gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, sondern hat lediglich vorläufig die \nAufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur \nerneuten Durchführung der Berufungsverhandlung zur Folge, § 354 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nStPO. \n \nTrotz der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits einunddreißig Monate zurückliegenden \nTat hat die Berufungskammer mit der Verhängung des Fahrverbots als Nebenstrafe \nentgegen der Ansicht des Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegen \nanerkannte Strafzwecke verstoßen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Revision \nzu der von ihr in Bezug genommenen Denkzettel- und Besinnungsfunktion der \nNebenstrafe nicht. \n \n \nDer Revisionsführer lässt - ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft - außer Acht, dass \nder Anwendungsbereich des Fahrverbots nach § 44 StGB mit der Gesetzesnovellierung \n2017 wesentlich erweitert wurde (BT-DrS 18/11272, Seite 14 ff.), weshalb seine bis dahin \nallgemein anerkannte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nFahrverbot nach § 25 StVG zurückgehende Bedeutung als Denkzettel- und \nBesinnungsmaßnahme für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – Az.: 2 BvL 11/69 –, juris Rdnr. 15) an Gewicht \nverloren hat. Vielmehr wurde den Tatgerichten seit dem 24. August 2017 mit der \nErweiterung des Anwendungsrahmens dieser Nebenstrafe ein „zielgenaueres“ (vgl. \nBT-DrS a.a.O., Seite 17) Mittel bereitgestellt, welches sowohl außerhalb von \nVerkehrsdelikten Anwendung finden kann als auch - in Kombination und Wechselwirkung \nmit der Hauptstrafe - eine besser dosierte Gesamtsanktion ermöglichen können soll \n(BT-DrS a.a.O.). Selbst in Fällen einer an sich angezeigten Freiheitsstrafe kann diese nun \ndurch die Kombination von Geldstrafe und Fahrverbot ersetzt werden; auch kann eine \nanderenfalls gebotene Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch ein zusätzlich verhängtes \nFahrverbot vermieden werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB). \n \nVor diesem Hintergrund hat die Funktion der Nebenstrafe „Fahrverbot“ in ihrer \nGewichtung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme an Bedeutung \nverloren. Vielmehr wurde die Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. \nJuni 2004 – 2 Ss 112/04 –, juris Rdnr. 14 mit Verweis auf BT-DrS. IV/651, Seite 12) dieser \n„echten“ (Neben-)Strafe stärker betont (BT-DrS 18/11272, Seite 17). Daher lässt auch bei \nnachfolgendem Wohlverhalten des Betroffenen ein (bloßer) - durchaus auch langer - \nZeitablauf zwischen Tat und Urteilsfällung die Nebenstrafe nicht per se unzulässig \nwerden. Sie kann vielmehr weiterhin als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe \nbestehenden „Gesamtpakets Rechtsfolge“ eingebunden bleiben. Dies gilt in der \nBerufungsinstanz ohne Verstoß gegen § 331 StPO jedenfalls, wenn sie bereits \nerstinstanzlich verhängt worden war und sich - wie hier - das Berufungsgericht an einer \nErhöhung der Hauptstrafe auf das nach seiner Ansicht angemessene Maß wegen des \nVerschlechterungsverbots nach § 331 StPO gehindert sieht. \n \nc) Einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es im \nHinblick auf diese Frage nicht. Der Senat weicht - soweit ersichtlich - mit seiner \nRechtsansicht zur neuen Gesetzeslage von keiner entgegenstehenden ober- oder \nhöchstrichterlichen Entscheidung ab. \n \nDie von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \nsowie der Oberlandesgerichte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 5 StR 439/01 - \njuris; OLG Hamm NZV 2004, 598; Beschluss vom 25. Mai 2005 – 2 Ss 207/05 –, juris; \nOLG Düsseldorf NZV 1993, 76; Beschluss vom 23. Juli 2013 - III-5 RVs 52/13 - juris; OLG \nStuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Ss 700/15 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss \nvom 26. Oktober 2010 - 2 St OLG Ss 147/10 - juris) sind allesamt vor der \nGesetzesnovellierung zum 24. August 2017 ergangen. Soweit das Oberlandesgericht \n\nKoblenz im Oktober 2017 noch nach der Änderung entschieden hat (Beschluss vom 18. \nOktober 2017 - 1 OLG 6 Ss 159/17 - juris), betraf seine Entscheidung einen Sachverhalt \naus dem Jahre 2015, welcher der alten Rechtslage unterfiel. \n \nd) Die Strafzumessung der Berufungskammer im Einzelnen hält jedoch revisionsrechtlicher \nÜberprüfung nicht stand. \n \nSoweit allerdings die Revision eine Auseinandersetzung der Berufungskammer mit der \nDenkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots vermisst, greift dies für sich allein \nnoch nicht durch. Zum einen hat dieser Gesichtspunkt - wie dargelegt - nicht mehr das \nihm von der Revision beigemessene Gewicht; zu anderen erfordert auch § 267 Abs. 3 \nSatz 1 StPO nicht die Erörterung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte. \nNaheliegende Erwägungen allerdings müssen dagegen in den Urteilsgründen ihren \nNiederschlag finden. Daher hat der Tatrichter, dem allein die Strafzumessung obliegt, in \nden Gründen seines Urteils insbesondere deutlich zu machen, dass er sowohl die \nWechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe bedacht und in seine Erwägungen \neingestellt, als auch die Gesamtsanktion in ihrer Angemessenheit in den Blick genommen \nhat. Diesen letztgenannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil auch in seiner \nGesamtheit nicht mehr gerecht. \n \nZwar weicht die Gesamtsanktion des Berufungsurteils nicht schon derart weit von ihrer \nBestimmung ab, gerechter Schuldausgleich zu sein, als dass sie nicht mehr innerhalb des \ndem Tatgericht eingeräumten Spielraums liege. Das verfassungsrechtliche Gebot der \nVerhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge wäre beachtet (vgl. KG Berlin, StV 2007, 35 \n[juris]). Der Senat kann aber anhand der Urteilsgründe wegen des Fehlens ausreichend \ntragfähiger Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fahrverbots für den \nAngeklagten und den sprachlichen Wendungen des Landgerichts weder zweifelsfrei \nausschließen, dass der Berufungskammer bei der Bemessung ihrer Gesamtsanktion nicht \ndoch ein Rechtsfehler unterlaufen ist, noch dass das angefochtene Urteil auf ihm beruht \n(§ 337 StPO); auch kann er deshalb keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO \ntreffen. \n \nDenn auch wenn die Kammer formuliert [UA S. 4], an der Erhöhung der \nGeld-(Haupt)Strafe \n(durch \nAnpassung \nder \nTagessatzhöhe) \naufgrund \ndes \nVerschlechterungsverbots nach § 331 StPO gehindert zu sein, ist ihre hiervon in den \nGründen getrennt zur Nebenstrafe gebrauchte Wendung (“Die Kammer hatte ...[ein \nFahrverbot]... zu verhängen“ [UA S. 4, 5]) nicht eindeutig als (die erforderliche) \nErmessenserwägung zur Findung einer von ihr als tat- und schuldangemessen erachteten \nGesamtsanktion einzuordnen. Die apodiktisch gefasste Formulierung lässt vielmehr \nbesorgen, dass der Kammer die Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe sowie die \nGesamtsanktion in ihrer Angemessenheit aus dem Blick geraten war und sie sich statt \ndessen - ohne Ermessensspielraum - gehalten sah, das erstinstanzlich angeordnete \nFahrverbot lediglich anzupassen. \n \nIII. \n \nDie Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung und Entscheidung, in der auch über die \nKosten dieser Revision zu befinden sein wird. \n \n \n \n \n \nS...... \nS...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-16/2-olg-22-ss-195-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-16/2-olg-22-ss-195-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457535","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.239517+00:00"}}