{"status":"available","doknr":"OLD457534","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-19","aktenzeichen":"2 OLG 21 Ss 166/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 OLG 21 Ss 166/20 \nLandgericht Görlitz, 5 Ns 350 Js 21189/16 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nDipl. Ing. X. Y., \ngeboren am … in …., Staatsangehörigkeit: deutsch, \nwohnhaft: … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt …, \n \nwegen Bedrohung \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 19.02.2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz \nvom 27. August 2019 wird als unzulässig verworfen. \n \n2. \nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu \ntragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n \nGründe \nI. \n \nMit Urteil vom 28. November 2018 hat das Amtsgericht Zittau den Angeklagten wegen \nBedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. \n \n \nDas Landgericht Görlitz hat die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten mit Urteil vom \n27. August 2019 als unbegründet verworfen. \n \nDagegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 27. August 2019, welcher am 27. \n\n \nSeite 2 \n \nAugust 2019 einging, Revision eingelegt. \n \nDem Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts mit den vollständigen Gründen auf die \nam 26. September 2019 abgefertigte Verfügung des Vorsitzenden vom 20. September 2019 \nformlos mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte ausweislich der \nPostzustellungsurkunde \nam \n12. \nOktober \n2019, \nnachdem \neine \nvorangegangene \nÜbersendung, deren Empfang er mit Empfangsbekenntnis bestätigen sollte, ihn nach \neigenem Vorbringen nicht erreicht hatte. \n \nMit am 27. Oktober 2019 eingegangenem Schreiben vom selben Tag, kündigte der \nAngeklagte an, am Folgetag die Begründung der Revision im Landgericht zu Protokoll der \nGeschäftsstelle erklären zu wollen. „Für ein mögliches vereinfachtes Kopieren in das zu \nerstellende Protokoll“ fügte er seinem Schreiben in der Anlage einen nicht unterzeichneten, \nmit seinem Briefkopf versehenen und an das Landgericht adressierten Schriftsatz bei, der im \nAdressfeld den Zusatz „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ enthielt. Das Schriftstück enthielt \nnähere Ausführungen zur Begründung der Revision unter Erhebung sowohl der Rüge der \nVerletzung formellen als auch materiellen Rechts. Entgegen seiner Ankündigung gab der \nAngeklagte keine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ab. \n \nMit am 11. November 2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag reichte der \nVerteidiger des Angeklagten eine in Bezug auf die vom Angeklagten eingereichte Anlage für \ndie Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle wortgleiche, mit seinem Briefkopf und seiner \nSignatur versehene Revisionsbegründungsschrift elektronisch ein. Inhaltlich unterscheidet \nsich diese von der Schrift des Angeklagten lediglich durch die Anbringung eines \nRevisionsantrags am Ende. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unzulässig zu \nverwerfen. \n \n \n \n \nII. \n \nWeder die Verfahrensrügen noch die allgemeine Sachrüge sind in der von § 345 Abs. 2 \nStPO geforderten Form erhoben, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift \nzutreffend hinweist. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu \nProtokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem \nRechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist \nnur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift \n\n \nSeite 3 \n \nübernommen hat. Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest \nan ihr gestaltend mitzuwirken (BGH Beschluss vom 02. November 2005, juris, m.w.N; BGHR \nStPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 7). Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer \nÜberlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich \nsoll sichergestellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an \nFormfehlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGH, Beschluss vom 02. November 2005, \na.a.O.). \n \nDiesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründungsschrift nicht. \n \nIhr Inhalt ist ausschließlich vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger \nlediglich in einen mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz vollständig hineinkopiert sowie \nvon ihm elektronisch signiert worden, was sich aus dem Vergleich mit der am 27. Oktober \n2019 eingereichten Anlage zum Schriftsatz des Angeklagten ergibt. Außer dem zusätzlich \nangebrachten Antrag ergeben sich keinerlei Unterschiede. \n \nAuch eine Plausibilitäts- oder Fehlerüberprüfung fand nicht statt. So ist (wie in der vom \nAngeklagten verfassten Anlage) von einem „Zustellungsdatum“ am 29. September 2019 die \nRede, was dem Verfahrensabläufen entsprechend nur auf den Angeklagten zutrifft, der zu \ndiesem Zeitpunkt das Urteil formlos erhalten hat. Die förmliche Zustellung an den Verteidiger \nerfolgte erst am 12. Oktober 2019. Die Revisionsbegründung enthält zudem eine Vielzahl der \naus der übermittelten Anlage des Angeklagten übernommenen Schreibfehler, die \naugenscheinlich bestätigen, dass der Rechtsanwalt weder in die Erstellung des Textes \neingebunden war, noch diesen rechtlich oder redaktionell überarbeitet hat (beispielhaft: Seite \n2 „Rüge zur Zuglässigkeit des Gutachtens“ Seite 5/6 „ohne die Rechtswidrige Verwertung“, \n„bereist der Beschluss“ (statt bereits); „Rüge wegen Anlehnung des Befangenheitsantrages“ \n(statt Ablehnung); „unterstelte Diagnosen“ Seite 9 „Rüge der dem Urteil vorausgegangener \nEntscheidungen“ unter Seite 11 fand stets statt der Konjunktion „dass“ der Artikel „das“ \nVerwendung; Seite 12 „Siuzidgedanken“, „der geschädigte hat“ Seite 13 „mit erheblichen \nSuizidalen Gedanken“ „eine Verschlechterung des Gesundheitlichen Situation des \nAngeklagten“). \n \nMangels eigener zumindest gestaltender Mitwirkung an der Revisionsbegründungsschrift und \nder sich daraus ergebenden fehlenden Verantwortungsübernahme für deren Inhalt durch den \nVerteidiger des Angeklagten ist die Revision als unzulässig mit der Kostenfolge aus \n§ 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. \n \n \n \n\n \nSeite 4 \n \n \n \nS. \nVizepräsidentin des \nOberlandesgerichts \n \n \nK. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-19/2-olg-21-ss-166-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-19/2-olg-21-ss-166-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457534","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.218855+00:00"}}