{"status":"available","doknr":"OLD457533","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-02-17","aktenzeichen":"18a U 2568/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2568/21 \nLandgericht Dresden, 7 O 2824/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, … \n \ngegen \n \nY. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht N. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2022 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n28.10.2021 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert. \n \n\n \nSeite 2 \n \nUnter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.06.2021 wird die Beklagte \nverurteilt, an den Kläger 7.519,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit 15.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird  das \nVersäumnisurteil vom 02.06.2021 aufrechterhalten. \n \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits \nträgt der Kläger 14 %, die Beklagte 86 %. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 8.706,83 EUR festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDer Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO. \nII. \nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. \n1. \nZu Unrecht hat das Landgericht die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils \nvollumfänglich abgewiesen. \na) Dem Grunde nach zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht \nerkannt, dass der Kläger von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB \nverlangen kann. Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des Motors mit der \nmanipulierten Motorsteuerungssoftware getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, \nwodurch er einen Vermögensschaden erlitten hat, der im Abschluss des Kaufvertrages liegt \n(BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). \nb) Allerdings beträgt der Schaden nur 7.519,89 €. Denn der Kläger muss sich einen nach der \nFormel \"Kaufpreis x gefahrene Kilometer / beim Kauf noch zu erwartende Laufleistung\" zu \nberechnenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen, wobei der Senat in ständiger \nRechtsprechung in der Regel die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf \n250.000 km schätzt. Der Schaden, welcher dem Kläger durch den Abschluss des \nKaufvertrages über den Pkw entstanden ist, errechnet sich wie folgt: \na \nKilometerstand bei Kauf \n8.068 km\nb Kilometerstand bei Verkauf \n67.000 km\n\n \nSeite 3 \n \nc vom Kläger gefahrene Kilometer (= b - a) \n58.932 km\nd beim Kauf noch zu erwartende Laufleistung (= 250.000 km - a) \n241.932 km\ne Kaufpreis \n28.450,00 €\nf Nutzungsvorteil (= e x c / d) \n6.930,11 €\ng Verkaufserlös \n14.000,00 €\nh Schaden (= e - f - g) \n7.519,89 €\n \nSoweit der Kläger den Nutzungsvorteil auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 \nkm errechnet hat, war die Klage deshalb teilweise unbegründet und unter Aufhebung des \nVersäumnisurteils abzuweisen. \nc) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Die Abtretung \nder streitgegenständlichen Forderung an die xxx GmbH war wirksam, so dass die Verjährung \ninfolge der durch die Zessionarin am 29.11.2017 beim Landgericht Braunschweig erhobene \nSammelklage gehemmt wurde und - nach Rückabtretung - in vorliegender Sache in \nunverjährter Zeit am 18.12.2020, zugestellt am 15.02.2021, Klage erhoben wurde. Nähere \nRechtsausführung hierzu erübrigen sich, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung \nzuletzt fallengelassen hat. \n2. \nZinsen kann der Kläger in gesetzlicher Höhe ab Zustellung der erstinstanzlichen Klage \ngemäß §§ 288, 291 BGB beanspruchen. \nIII. \nDer Hilfsantrag ist unbegründet, da keine Gründe für eine Zurückverweisung der Sache an \ndas Landgericht gegeben sind. \nIV. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da - entgegen der Auffassung, die die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 22.02.2022 vertreten hat - keiner der Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO \ngegeben ist. Die Einrede der Verjährung ist fallengelassen worden, so dass das vorliegende \nUrteil nicht auf der von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11.01.2022 \n(7 U 130/21), juris, abweichenden Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Wirksamkeit \nder Abtretung an die xxx GmbH beruht. \nV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nH. \n \n \n \nS. \n \n \nN.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-17/18a-u-2568-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-17/18a-u-2568-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457533","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.200579+00:00"}}