{"status":"available","doknr":"OLD457532","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"18a U 2524/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2524/21 \nLandgericht Görlitz, 1 O 117/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \n1. B. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, … \n \n2. C. AG, … \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden … \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht N. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2022 \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2021 verkündete Urteil der 1. \nZivilkammer des Landgerichts Görlitz wird verworfen, soweit sie die Einbeziehung der \nBeklagten zu 2) in das Berufungsverfahren betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \n3. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung \nSicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 27.721,28 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm im \nZusammenhang mit dem Erwerb eines vorgeblich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nfür das Abgasreinigungssystem versehenen VW Touareg 3.0 TDI, Baujahr 10/2016, 150 kW, \nSchadstoffklasse Euro 6, Typgenehmigung e1*2007/46*0376, entstanden sein soll. \nHerstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 1), Herstellerin des Motors ist die im Wege der \nKlageerweiterung im Berufungsverfahren in Anspruch genommene Beklagte zu 2). \nMit Schreiben vom 12.01.2018 (Anlage BE 6) teilte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: \nKBA) der Beklagten zu 1) mit, dass sie gemäß Bescheid 400-52.V/001#061 vom 07.12.2017 \ndie Vorschriftsmäßigkeit u.a. der Fahrzeuge, auf die sich die Typgenehmigung \ne1*2007/46*0376 bezieht, herzustellen hatte. U. a. sei das Nichtvorhandensein unzulässiger \nAbschalteinrichtungen und die Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen mit dem \nErgebnis überprüft worden seien, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt \nund die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden seien. Unter \nBerücksichtigung dieser Ergebnisse werde die Umrüstung der bereits in den Verkehr \ngebrachten betroffenen Fahrzeuge freigegeben. \nAm 25.04.2018 wurde das Update bei dem streitgegenständlichen Pkw aufgespielt. \nAm 28.11.2020 kaufte der Kläger den Pkw, welcher zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung \nvon 43.000 km aufwies, zu einem Preis 31.750,- €. \nMit seiner im April 2021 eingereichten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises \nZug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges, die Feststellung, dass \n\n \nSeite 3 \n \nsich die Beklagte (zu 1) im Annahmeverzug befindet und die Freistellung von den durch die \nBeauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen \nRechtsverfolgung i.H.v. 1.728,47 € begehrt. \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger er sein Begehren weiter. Er macht in der \nBerufungsinstanz geltend, das Fahrzeug sei durch das KBA zurückgerufen worden wegen \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Weiteren enthalte das Fahrzeug ein \nsogenanntes Thermofenster, welches die Wirkung des Abgasrückführungssystems je nach \nAußentemperatur verringere, sodass die Stickoxidemissionen im normalen Straßenbetrieb \nerheblich anstiegen. Thermofenster bedeute, dass die Abgasreinigung reduziert werde, wenn \ndie Lufttemperatur außerhalb des NEFZ-Temperaturfensters von 20-30 °C liege. Technisch \nnachvollziehbare Gründe hierfür seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hinzu \nkomme, dass die Beklagte auch über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht habe, \nwelches eigentlich ständig Fehlermeldungen abgeben müsse, dies jedoch nicht tue. Nur \ndeshalb würden die Abgasuntersuchungen bestanden. Diese Mängel seien nicht behoben \nworden, auch durch das Software-Update nicht, welches letztlich auch bei ihm aufgespielt \nworden sei. Vielmehr habe er Mängel zu erwarten in Gestalt von Leistungsverlust, erhöhtem \nKraftstoffverbrauch etc. Das Software-Update beinhalte weiterhin eine unzulässige \nAbschalteinrichtung in Form eines Thermofensters. Diese würden im allgemeinen als \nIndustriestandard eingesetzt und vom KBA als rechtmäßig angesehen. Die Verwendung \neiner Abschalteinrichtung sei offensichtlich unzulässig, die Beklagte habe das KBA im \nRahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht. \nMit Schriftsatz vom 28.12.2021, ihr am 31.01.2022 zugestellt, hat der Kläger seine Klage auf \ndie Beklagte zu 2) erweitert. Dies sei sachdienlich, weil der gesamte bisherige Prozessstoff \nals Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibe und ein neuer Prozess vermieden werde. Der \nVorstand der Beklagten zu 2) habe Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen. \nEs sei eine Prüfstanderkennungssoftware vorhanden. Neben der „Aufheizstrategie\" sei eine \nAdBlue-Dosierungsstrategie implementiert worden. \nDer Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen: \n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger und \nBerufungskläger 27.721,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 28.417,93 \nEUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges \nder Marke VW vom Typ Touareg 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) \n… nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. \n \näußerst hilfsweise: \n \n2. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. \n \n\n \nSeite 4 \n \nweiter: \n \n3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in den \nvorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug \nbefinden. \n \n4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den durch \ndie Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der \naußergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.728,47 EUR freizustellen. \n \nDie Beklagten beantragen \ndie Zurückweisung der Berufung. \nDie Beklagte zu 1) macht unter anderem darauf aufmerksam, dass die Messung der \nImmissionen im Realbetrieb nicht Aufgabe des OBD sei. Das Thermofenster sei keine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung \n– \nungeachtet \ndes \nklägerischen \nVortrages \nzum \nTemperaturbereich, der ohne Bezug zum klägerischen Fahrzeug erfolgt sei – es werde zum \nBauteilschutz verwendet. \nDie Beklagten zu 2) stimmt der Erweiterung nicht zu. Dies sei auch nicht \nrechtsmissbräuchlich, da sie ansonsten eine Tatsacheninstanz verliere, da sie bislang keine \nMöglichkeit \ngehabt \nhabe, \nden \nRechtsstreit \nmaßgeblich \nzu \nbeeinflussen. \nDie \nTatsachengrundlage sei auch nicht dieselbe, da sie Herstellerin des Motors und nicht \nFahrzeugherstellerin sei. \nDer Kläger beantragt die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage des \nLandgerichts Ravensburg an den EuGH. \nWegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Darstellung im \nangefochtenen landgerichtlichen Urteil, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.06.2022 Bezug genommen. \nII. \nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n1. \nDie Berufung war zu verwerfen, soweit sie das Ziel verfolgt, die Klage in der \nBerufungsinstanz auf die Beklagte zu 2) zu erweitern. Insoweit ist die Berufung unzulässig \n(vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 03.02.2006 – 19 U 4386/05 -, juris Rn. 6 ff.; OLG \nOldenburg, Beschluss vom 11.05.2022 - 6 U 315/21 -, n.v.). \nDie Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die \nbisher nicht beteiligte Partei stimmt ihrer Einbeziehung zu oder die Verweigerung der \nZustimmung ist rechtsmissbräuchlich. \n\n \nSeite 5 \n \nBeides ist nicht der Fall. \nDie Beklagte zu 2) hat die Zustimmung verweigert, die Zustimmungsverweigerung ist auch \nnicht rechtsmissbräuchlich. Wie die Beklagte zu 2) zu Recht geltend macht, hat sie die \nFührung des Rechtsstreits in erster Instanz nicht, geschweige denn maßgeblich beeinflussen \nkönnen oder beeinflusst, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, an dem \nRechtsstreit erst in zweiter Instanz beteiligt zu werden. Dass es sich vorliegend um eines von \nzahlreichen \nVerfahren \nwegen \ntatsächlicher \noder \nangeblicher \nManipulation \neines \nDieselfahrzeugs handelt, ist unerheblich (vergleiche zu der gebotenen Abwägung aller \nUmstände des Einzelfalls BGH, Urteil vom 04.10.1985 – V ZR 136/84 –, juris). \n2. \nSoweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist die \nBerufung zwar zulässig, aber unbegründet. \nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. \na) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 826, \n31 BGB. \naa) Gemäß § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem \nanderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist sittenwidrig \nein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von \nInhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und \ngerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde \neine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere \nVerwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den \neingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf \nKenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM \n2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai \n2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen \nkommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Dieser trägt die \nvolle Darlegungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also insbesondere auch für \ndie Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht \nbegründen (BGH, a.a.O.). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig \n\n \nSeite 6 \n \nund erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, \nsoweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die \nLage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts \nvorliegen. (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, juris). Sind diese \nAnforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und \ndabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren \nEinzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen \nzu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, WM 2012, \n492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; \nUrteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. \nJanuar 2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.). \nDiese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis \nvon den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr \nnur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels \nentsprechender \nErkenntnisquellen \noder \nSachkunde \nkeine \nsichere \nKenntnis \nvon \nEinzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 - WM 2021, 1609; \nBeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 \n- VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden \nPunkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch \ndazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des \nSachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI \nZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069). \nUnbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die \nunter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht \nbeurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam \"ins Blaue\" aufgestellt, mit \nanderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch \ndarstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; \nBeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar \n2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, \nBGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings \nZurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher \nAnhaltspunkte sie rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 \nRn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, \n486; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). \n\n \nSeite 7 \n \nbb) Nach diesen Grundsätzen verfehlt der klägerische Vortrag auch bei der gebotenen \nZurückhaltung die an ihn zu stellenden Substantiierungsanforderungen. \n(1) Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Käufers eines vom \nsog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist die Feststellung, dass der Hersteller auf der \nGrundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung \nbei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch \nbewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen \nStückzahlen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware \nbewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (BGH, \na.a.O.). Eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs kommt aber \nnur in Betracht, wenn die unzulässige - mit einer Täuschung des KBA verbundene - \nAbschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorhanden ist. \n(2) Ein Großteil der Ausführungen des Klägers betrifft indes den Zustand des Fahrzeugs vor \ndem Aufspielen des Software-Updates und konzentriert sich darauf, dass es wegen der \nVerwendung von unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen worden war. Diese \nSachverhalte sind indes – wie ausgeführt – nach der Durchführung des Software-Updates \nunerheblich. \nSoweit \ndas \nVorliegen \neinzelner \nEinrichtungen \nbehauptet \nwird \n(schnelle \nMotoraufwärmfunktion, Thermofenster, OBD, AdBlue-Dosierstrategie, Prüfstandserkennung), \nwird nicht deutlich, ob diese noch nach der Durchführung des Software-Updates vorhanden \nwaren. Im Hinblick auf die hierfür gegebenen Begründung (Zeitpunkt der Bekanntmachung \nder Europäischen Kommission für die Prüfung von Abgaseinrichtungen am 26.1.2017) sowie \nden anschließenden Vortrag (vgl. nachstehende Ausführungen) sollte auch insoweit der \nZustand vor Aufspielen des Software-Updates dargestellt werden. \nSoweit der Kläger zu dem Sachstand vorträgt, der nach Durchführung des Software-Updates \nvorliegen soll, beschränkt er sich darauf auszuführen, dass „der vorgenannte Mangel am \nFahrzeug des Klägers in Gestalt der rechtswidrigen Abschalteinrichtung (…) bis heute nicht \nbehoben werden (konnte). Eine taugliche Art der Reparatur zur Behebung des Mangels \nwurde dem Kläger auch nicht angeboten.\" Diese erkennbar kaufrechtlich orientierten \nAusführungen sind aber zum einen unerheblich, da auch sie nur unterstellen, dass die \nunzulässigen Abschalteinrichtungen noch zum Zeitpunkt des Erwerbs und damit nach \nAufspielen des Software-Updates vorhanden waren. Zum anderen sind sie vor dem \nHintergrund, dass das KBA, wie mit Schreiben vom 12.1.2018 ausgeführt, festgestellt hatte, \ndass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sind und dass die vorhandenen \nAbschalteinrichtungen als zulässig eingestuft werden, völlig unkonkret und zudem aufs \nGeratewohl gemacht. \n\n \nSeite 8 \n \nDer Kläger verkennt, dass grundsätzlich ihm die Darlegungs- und Beweislast für die \nVoraussetzungen des § 826 BGB obliegen und dass in diesem Zusammenhang im Rahmen \ndes \nihm \nZumutbaren \nkonkret \ndazu \nvorzutragen \nhat, \nwelche \nunzulässigen \nAbschalteinrichtungen auch nach dem Update noch vorhanden gewesen sein sollen und \nwelche Anhaltspunkte er hierfür sieht. \nSoweit \ner \nvorträgt, \ndass \ndas \nvon \nder \nBeklagten \nangebotene \nSoftware-Update \nbekanntermaßen \ngerade \nnicht \nzu \neiner \nfolgenlosen \nEntfernung \nder \nillegalen \nAbschalteinrichtung geführt habe, er vielmehr Folgemängel zu erwarten habe in Gestalt von: \nLeistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, erhöhten Roh-Partikelemissionen, erhöhten \nCO2-Emissionen, Ruckeln des Motors (Motor läuft nicht mehr rund), verringerter \nLebensdauer des Rußpartikelfilters aufgrund erhöhter Partikelbildung, Versottung von \nAbgaskanälen (diese müssen gereinigt werden oder es entsteht ggf. ein irreparabler \nSchaden), bei SCR-Katalysatoren muss „AdBlue“ häufiger nachgefüllt werden, so ist dies \nunerheblich. Dies schon deshalb, weil der Kläger, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der \nBerufungsbegründung bereits über ein Jahr gefahren war, entsprechende „Folgemängel“ \nbereits hätte bemerken und konkret zu ihnen vortragen können, statt diese lediglich zu \nerwarten. Im Übrigen fehlt es vor dem Hintergrund der Ausführungen des KBA vom \n12.01.2018, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte \nund CO2-Emissionen, die ursprünglich ermittelte maximale Motorleistung und das maximale \nDrehmoment mit der neuen Software unverändert gültig blieben und die neue Software \nkeinen Einfluss auf das Volllastverhalten des Motors habe, an greifbaren Anhaltspunkten für \ndas Vorliegen entsprechender Mängel. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon \nausgehen würde, dass tatsächlich die vorgetragenen Folgemängel nicht nur zu erwarten \ngewesen wären, sondern tatsächlich vorhanden seien, so erschließt sich nicht, inwiefern der \nKläger durch den Erwerb eines mit derartigen Mängeln behafteten Fahrzeugs durch die \nBeklagte zu 1) sittenwidrig geschädigt worden sein soll. \nSoweit der Kläger vorträgt, auch nach Durchführung des Software-Updates sei ein \nThermofenster vorhanden gewesen, ist anerkannt, dass ein solches, unterstellt man \nzugunsten des Klägers die Unzulässigkeit einer derartigen Abschalteinrichtung, nach der \nmittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat \nanschließt, nicht geeignet ist, das Entwickeln eines solchen und Aufspielen auf ein bereits in \nVerkehr gebrachtes Fahrzeug als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren (vgl. \nBGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190 / 20 -, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128 / 20 -, \njuris). \nSoweit der Kläger das Vorliegen einer Prüfstandserkennung behauptet, weist die Beklagte zu \n1) zu Recht darauf hin, dass eine solche per se keinen Rechtsverstoß darstellt. Erforderlich \nwäre vielmehr, dass durch die Prüfstanderkennung das Emissionsverhalten dergestalt \ngeändert würde, dass das Fahrzeug die einschlägigen Vorschriften nur auf dem Prüfstand \n\n \nSeite 9 \n \neinhält. Dafür liegen indes keine greifbaren Anhaltspunkte vor. \nSchließlich lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum angeblichen Betrug im \nZusammenhang mit dem OBD-System weder ein tatsächlicher Anhaltspunkt für das \nVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (was der Kläger letztlich auch nicht \ngeltend macht, vgl. Schriftsatz vom 18.02.2022) noch für ein vorsätzlich sittenwidriges \nHandeln der Beklagten herleiten. Es fehlt zum einen schon an konkreten Anhaltspunkten für \neine Manipulation des Systems. Zum anderen ist es nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, \ndas OBD müsste jede Abweichung der auf den NEFZ bezogenen Grenzwerte anzeigen. Es \nsoll stattdessen Fehlfunktionen erkennen und melden, wobei es auf die hinterlegten \nAnforderungen zurückgreift. Meldete das System aber bei - unterstellt - implementierter \nunzulässiger Abschalteinrichtung keinen Fehler, so rechtfertigte dies keinen über den Verbau \nder Abschalteinrichtung hinausreichenden Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der \nBeklagten. \nSonstige Gründe, die auf das Vorhandensein einer unzulässigen und auf eine Täuschung \ndes KBA ausgerichteten Motorsteuerungssoftware schließen ließen, wie etwa eine (erneute) \nRückrufaktion durch das KBA oder auf das Vorliegen einer unzulässigen Software gestützte \nErmittlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR \n57/19 –, juris) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \ncc) Da nach alledem der Kläger schon den Anforderungen an die Darlegung des objektiven \nTatbestands einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gerecht geworden ist, \nmusste nicht entschieden werden, ob sich das Verhalten der Beklagten, welches sich an den \nForderungen des KBA hinsichtlich des Aufspielens der Software orientiert hat, als sittenwidrig \ndarstellt. Auch insoweit fehlt es freilich an jedwedem klägerischen Vortrag. Hierzu hätte es \ninsbesondere einer Auseinandersetzung damit bedurft, warum trotz der grundsätzlich seit \nSeptember 2015, eingeleitet durch die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 22.9.2015, \nfestzustellenden Verhaltensänderung der Beklagten zu 1) und deren Konzerntöchter (vgl. \nBGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, und vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20), der breiten \nInformation aller Händler und Halter von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art über den \nRückruf des KBA und des Zusammenwirkens mit dem KBA im Zuge der Entwicklung des \nSoftwareupdates den Beklagten im vorliegenden Fall in der gebotenen Gesamtschau \ndennoch der schwerwiegende Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung \ngemacht werden kann. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls die vor Bekanntwerden des \nDiesel-Abgas-Skandals ohne Weiteres anzunehmende Arglosigkeit potentieller Käufer, \nwelche sich die Beklagten hätten zunutze machen können, infolge der Ad-hoc-Mitteilung der \nBeklagten zu 1) und der sich anschließenden umfangreichen, Jahre andauernden \nMedienberichterstattung zerstört worden sein dürfte. Dass der Kläger von alledem nichts \nmitbekommen haben will, erscheint vollkommen fernliegend. Die alleinige Bezugnahme auf - \nvorgebliche - Verhaltensweisen und Absichten der Beklagten vor der Verhaltensänderung \n\n \nSeite 10 \n \ngenügt insoweit nicht. \nb) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO \n715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. \naa) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt das Interesse eines \nAutokäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, \nnicht im Regelungsbereich der genannten Vorschriften. Diese dienen, wie sich aus ihrer \nEntstehungsgeschichte ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung \ngemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen \nsowie \ndem \nUmweltschutz, \nnicht \naber \ndem \nSchutz \ndes \nwirtschaftlichen \nSelbstbestimmungsrechts eines einzelnen Fahrzeugerwerbers (BGH, Urteile vom 25.05.2020 \n- VI ZR 252/19, vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 und vom \n10.02.2022 - III ZR 87/21). bb) Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die in \nden beim EuGH geführten Rechtssachen C-145/20 und C-100/21 geboten. \n(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den \nvorgenannten Rechtssachen die Auffassung vertreten wird, dass die Richtlinie 2007/46 dem \nKäufer in seiner Beziehung zum Hersteller im Rahmen einer deliktischen Haftung Rechte \nverleiht, wenn dieser ein Fahrzeug erworben hat, das mit einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. \nDies \nbesagt \naber \ngerade \nnoch \nnicht, \ndass \nauch \ndessen \nwirtschaftliche \nEntschließungsfreiheit, deren Verletzung für den hier geltend gemachten Anspruch \nschadensbegründend wäre, vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre (vgl. insoweit BGH, \nUrteil vom 10.02.2022 - III ZR 87/21). Ein auf Rückabwicklung des zwischen dem Käufer und \neinem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug ist mithin auch auf der \nGrundlage der vom Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vertretenen \nRechtsauffassung keine zwingende, von den nationalen Rechtsordnungen vorzusehende \nSanktionsfolge. Artikel 6 der Richtlinie 2007/46 bestimmt vielmehr lediglich, dass die \nMitgliedsstaaten Sanktionen festlegen müssen, die bei Verstößen gegen die in Anhang IV \nTeil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und alle für ihre Durchführung \nerforderlichen Maßnahmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden \nSanktionen ergreifen müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos in der \nRechtssache C-100/21 vom 02.06.2022, Rn. 53). In Ermangelung einer Unionsregelung ist \nes Sache der Mitgliedsstaaten, zu regeln, wie der Schutz der dem Bürger aus dem \nUnionsrecht erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll. Demzufolge ist es ebenfalls \nSache der Mitgliedsstaaten, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu bestimmen, wie \nder entstandene Schaden zu ersetzen ist, wobei wirksame, verhältnismäßige und \nabschreckende Sanktionen vorzusehen sind (Schlussantrag des Generalanwalts A. Rantos, \na.a.O., Rn. 55). \n(2) Selbst wenn man nach - entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz gebotener - Prüfung zu \n\n \nSeite 11 \n \ndem Ergebnis gelangte, dass die in § 826 BGB normierten Voraussetzungen die Ausübung \ndes Ersatzanspruchs des Erwerbers nach der Richtlinie 2007/46 in der überwiegenden \nAnzahl der Fälle praktisch unmöglich machte oder jedenfalls übermäßig erschwerte, und \ndeshalb ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB geboten wäre, ergebe sich für \nden Kläger im vorliegenden Falle kein Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug \nentrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe desselben bzw. Anrechnung \ngezogener Nutzungsvorteile und des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs. \nDenn auch wenn man nämlich die Typgenehmigungsverordnung grundsätzlich als \nSchutzgesetz zu Gunsten des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansähe und eine \nfahrlässige Verletzung dieses Schutzgesetzes durch die Beklagte annähme, so ergäbe sich \ndaraus nicht der streitbefangene Schadensersatzanspruch für den Kläger. \n(a) Eine Pflicht der Beklagten, in diesem Falle Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zu \nleisten, könnte nur entstehen, wenn die Tatfolgen, für welche Ersatz begehrt wird, aus dem \nBereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist \n(vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 - 5 U 400/22 - n.v.; Urteil vom 22.07.2022 - 10a U \n253/21 - n.v.). Die Schadensersatzpflicht hängt nämlich nicht nur davon ab, ob die verletzte \nBestimmung überhaupt den Schutz einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu \ndem geschützten Personenkreis gehört. Vielmehr muss die Norm das verletzte Rechtsgut \nschützen und den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart \nbezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden \nmüssen also nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm \nfallen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 381/13 - Rdn. 10; Urteil vom 21.11.2019 - III \nZR 244/18 - Rdn. 27; Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18 - Rdn. 26; OLG Dresden, Urteil \nvom 29.06.2022 - 5 U 400/22). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall \nund unter Berücksichtigung dessen, dass das nationale Schadensrecht wirksame, \nabschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen hat (Schlussanträge des \nGeneralanwalts Rantos, a.a.O., Rn. 53), fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden in \nForm des Kaufpreises unter Anrechnung von Verkaufspreis und gezogenen Nutzungen nicht \nunter den Schutzzweck der Typengenehmigungsverordnung. Nach den Ausführungen des \nGeneralanwalts sind hiervon Schäden erfasst, die aus der Verweigerung der Zulassung des \nFahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs \neinem Minderwert des Fahrzeugs infolge Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nresultieren \nsowie \nimmaterielle \nSchäden, \nwelche \nsich \naus \nder \nVerletzung \nder \nUmweltvorschriften der Europäischen Union ergeben mögen. Nicht unter den Schutzzweck \nder EG-FGV fiele demnach die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Klägers und das \nmit der vorliegenden Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises verfolgte Interesse, nicht zur \nEingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. \n(b) Dem auf der Grundlage der Rechtsansicht des Generalanwalts bestehenden Anspruch \n\n \nSeite 12 \n \ndes Klägers auf Ersatz der vorgenannten Schäden auf deliktischer Grundlage kann im \nEinklang mit dem nationalen deutschen Haftungsrecht dadurch Rechnung getragen werden, \ndass der Kläger die Herstellung der Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung, etwa \ndurch Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung(en), etwa durch ein (erneutes) \nSoftwareupdate, sowie - gegebenenfalls - Ersatz des dem Fahrzeug anhaftenden \nMinderwerts infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung verlangen kann. Ob und \ngegebenenfalls \nunter \nwelchen \nkonkreten \nVoraussetzungen \ndarüber \nhinaus \neine \nGeldentschädigung für erlittene immaterielle Beeinträchtigungen geboten ist, kann im \nvorliegenden Falle dahinstehen, weil der Kläger solche nicht geltend gemacht. \n(c) Eine auf Rückabwicklung des vom Kläger mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages \ngerichtete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hielte der Senat demgegenüber \njedenfalls dann, wenn - wie hier - allenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzungen im \nRaum stehen, für unangemessen und dem haftungsrechtlichen Gesamtsystem der \ndeutschen Rechtsordnung widersprechend. \nDas \nbestehende, \nauf \nverschiedenen \nAnspruchsgrundlagen \nmit \nunterschiedlichen \nVoraussetzungen beruhende bestehende Haftungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass \ndie den Hersteller eines Produkts treffenden Sanktionen und die dem Erwerber zustehenden \nAnsprüche maßgeblich davon abhängen, welcher Verschuldensvorwurf dem Hersteller zu \nmachen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rdn. 99). Der Senat teilt die \nAuffassung des OLG Stuttgart, dass das abgestufte und interessengerechte System im \nErgebnis zerstört würde, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze im \nSinne von § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass bereits ein auf leichter Fahrlässigkeit \nberuhender Verstoß gegen die sich aus der VO(EG) Nr. 715/2007 ergebenden \nVerpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen \nSchadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre \nnach Herstellung des Motors und dann naturgemäß massenhaft geltend gemacht werden \nkönnte (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2022 - 16 U 51/22; OLG Nürnberg, \nBeschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21). Derartigen massiven Haftungsrisiken für ein \nUnternehmen, welches lediglich der Vorwurf einfacher oder gar leichter Fahrlässigkeit trifft, \nstehen \nkeine \nschützenswerten \nInteressen \ndes \njeweiligen \nFahrzeugerwerbers \nauf \nRückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber, denn dessen Interessen sind, wie dargelegt, \nbereits durch Beseitigung der vom Generalanwalt als maßgeblich angesehenen Schäden \nhinreichend Rechnung zu tragen. Eine noch weitergehende, den Grad des Verschuldens \nnicht ausreichend berücksichtigende Haftung von Fahrzeugherstellern stellte deshalb - wie \ndas OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend ausführt - einen nicht gerechtfertigten Fremdkörper in \nder \ndeutschen \nRechtsordnung \ndar \nund \nbegründete \neinen \nVerstoß \ngegen \nden \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes. \n \n\n \nSeite 13 \n \nHiervon abgesehen brächte eine solche Haftung auch Wertungswidersprüche insoweit mit \nsich, \nals \nnicht \nverständlich \nwäre, \nweshalb \ndas \nImplementieren \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen weitaus gravierendere Haftungsfolgen für die Hersteller nach sich \nziehen sollte als alle anderen Konstruktionsfehler von Fahrzeugen. Schließlich ist auch nicht \neinzusehen, weshalb ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Erwerber, mit dem er \nvertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste \nals der Verkäufer nach den Regelungen des Kaufrechts, das zum einen die Möglichkeit der \nNacherfüllung und andererseits die kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von \nMängelansprüchen nach Übergabe der Sache vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche \naus Schutzgesetzverletzungen deutlich längeren Verjährungsfristen unterlägen. \nSelbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die den Erwerbern von mit unzulässigen \nAbschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen zustehenden Rechte aus Kaufrecht sowie \naus § 826 BGB nicht ausreichten, um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Schutz vor \nSchäden im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fahrzeuge zu gewährleisten, so wäre \ndie Vorschrift des § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV dahin auszulegen, dass sie keinen \nAnspruch auf Rückabwicklung des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrages gewährt, \nsondern der Kläger nur solche Schäden ersetzt verlangen könnte, die aus der Verweigerung \nder Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines \nWeiterverkaufs des Fahrzeugs, einem Minderwert des Autos infolge des Vorliegens einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung oder aus den immateriellen Folgen resultieren, die sich aus \neiner Verletzung der vorgenannten unionsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen ergeben \nmögen. Derartige Schadensfolgen sind im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Zulassung der Revision war geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n \n \n \nS. \n \n \n \nS. \n \n \n \nN.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-16/18a-u-2524-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-16/18a-u-2524-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457532","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.169684+00:00"}}