{"status":"available","doknr":"OLD457531","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-08","aktenzeichen":"18a U 2463/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2463/21 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1195/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nB. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht N. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2022 \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts \nLeipzig vom 27.10.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 \n% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf bis zu 40.000 festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb \neines Pkw geltend. \nUnter dem 23.01.2018 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Pressemitteilung, \nderzufolge bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, \nQ7, unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Im Neuen Europäischen \nFahrzyklus (NEFZ) springe bei den Fahrzeugen eine sogenannte schadstoffmindernde \n„Aufheizstrategie“ an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. \nIm November 2018 kaufte der Kläger bei einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, \neinem Autohaus, einen von der Beklagten hergestellten und im Juni 2017 erstmals \nzugelassenen Audi A4 Allroad quattro 3.0 V6 TDI mit einem Kilometerstand bei Kauf von \n15.190 km zu einem Kaufpreis von 42.440,00 €. Für den Fahrzeugtyp wurde die \nTypgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 \nerteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 3 hergestellten Dieselmotor - \nMotorkennbuchstaben CRTC, Typbezeichnung EA 897 evo, 200 kW (272 PS) - ausgestattet. \nFür die Abgasreinigung mittels SCR-Katalysators wird eine wässrige Harnstofflösung \n(„AdBlue“) eingesetzt. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt, wie der Kläger in \nzweiter \nInstanz \nunstreitig \ngestellt \nhat, \nkeinem \nverpflichtenden \nRückruf \ndes \nKraftfahrtbundesamtes \n(KBA) \nwegen \ndes \nVorhandenseins \neiner \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung. Auch ein Softwareupdate wird nicht angeboten. \nMit Anwaltsschreiben vom 07.04.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten \nSchadensersatz. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. \n\n \nSeite 3 \n \nMit seiner im Mai 2021 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Fahrzeug \nverfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu führe, dass es einen wesentlich \nhöheren NOx-Ausstoß aufweise, als sie die Typgenehmigung ausweise. Das KBA habe den \nRückruf der mit diesem Motor versehenen Fahrzeuge angeordnet, da es sich bei der zur \nMotorsteuerung verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. \nDas Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs demgemäß wieder genehmigungs- noch \nverkehrsfähig \ngewesen. \nDie \nnach \nder \neinschlägigen \nAbgasnorm \nvorgegebenen \nNOx-Grenzwerte würden nur auf dem Prüfstand eingehalten, im tatsächlichen Fahrbetrieb \nfielen sie wesentlich höher aus und überschritten die zulässigen Grenzwerte. Er hat auf \nmehrere Bekanntmachungen des Bundesverkehrsministers sowie drauf verwiesen, dass das \nKBA einen amtlichen Rückruf für einen VW Tuareg angeordnet habe, dabei habe es sich um \nModelle mit 3.0 V6 TDI Motoren der Modelljahre 2014-2017 mit der Euro Norm 6 gehandelt, \nwelche von der Beklagten stammten. Bei den betroffenen Fahrzeugen springe zum einen im \nPrüfzugzyklus eine sogenannte schadstoffmindernde Aufheizstrategie an, die überwiegend \nim realen Verkehr nicht aktiviert werde. Zum anderen werde bei Fahrzeugen mit SCR- \nKatalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten \nBedingungen unzulässig einschränke. Die am 23.01.2018 zurückgerufenen Fahrzeuge \nverfügten über eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu nur auf dem Prüfstand \naktiv sei und dem Straßenbetrieb ausgeschaltet bleibe. Anfang Mai 2018 sei erneut eine \nunzulässige Abschalteinrichtung bei Modellen des Audi A6 und A7 (EA 897evo -200 kW) \nnachgewiesen worden. Bei diesen Modellen erfolge eine Drosselung der AdBue-Einspritzung \nbei zunehmend leerem AdBlue-Tank. Mit Bescheid vom 04.06.2018 sei für die genannten \nModelle ein verpflichtender Rückruf angeordnet worden. Nachdem die Beklagte vorgetragen \nhatte, dass das klägerische Fahrzeug nicht zurückgerufen worden sei, hat der Kläger \nvorgetragen, in dem Motor seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Zum einen sei \nein Thermofenster von 17-30 °C installiert, außerhalb dessen die Wirksamkeit des \nEmissionskontrollsystems sinke und die Stickoxideemissionen stiegen. Zum anderen sei die \nEinspritzung von AdBlue dergestalt manipuliert, dass lediglich so viel eingespritzt werde, \ndass erst beim nächsten Ölwechsel nachgetankt werden müsse, was jedoch zur Reinigung \nder Abgase viel zu gering sei, prüfstandspezifisch werde vermehrt Harnstoff eingespritzt. \nZudem werde eine schadstoffmindernde „Aufheizstrategie“ eingesetzt. Der Vortrag zu den \nmöglichen schädlichen Folgen eines Updates bleibe aufrechterhalten. Der \nDas Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien sowie \nder gestellten Anträge (ergänzend) Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es \nhabe begründete Zweifel am Vorliegen eines sittenwidrigen Schädigungsvorsatzes der \nBeklagten. Bei dem in dem Fahrzeug des Klägers verbautem Thermofenster handele es sich \num \neinen \nauch \nvon \nanderen \nAutomobilherstellern \nverwendeten \nallgemeinen \nIndustriestandard, der jedenfalls auch zum Schutz des Motors eingesetzt werde. Die \nSteuerung der Einspritzmenge des AdBlue führe lediglich dazu, dass der Fahrer erst zu \neinem \nspäteren \nZeitpunkt \nAdBlue \nnachfüllen \nmüsse, \nwährend \neine \nhöhere \n\n \nSeite 4 \n \nEinspritzungsmenge dazu führt, dass der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt AdBlue \nnachfüllen muss. Die Absicht, dem Fahrer ein allzu häufiges Nachfüllen des AdBlue zu \nersparen, stelle keinen sittenwidrigen Schädigungsvorsatz dar. \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein bereits erstinstanzlich \ngeltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er trägt vor, Thermofenster würden seit \nJahrzehnten von Typengenehmigungsbehörden sanktioniert. Art. 3 und 5 Verordnung (EG) \n715/2007 \nverbiete \ngrundsätzlich \njede \nnachteilige \nBeeinflussung \ndes \nEmissionskontrollsystems (wozu auch der SCR-Katalysator mit der dazugehörigen \nAdBlue-Einspritzung gehör) verbietet. Selbst wenn man unterstellte, dass der Einsatz des \nThermofensters die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht \nerfüllte, \nso \nwürden \njedenfalls \ndie \nweiteren, \nklägerseits \ngeltend \ngemachten \nAbschalteinrichtungen die Klage begründen. Insbesondere liege im Einsatz der \nAbschalteinrichtungen auch eine widerrechtliche Schädigung der Ingenieure der Beklagten \nvor, welche als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB anzusehen seien. Ein \nselteneres Nachfüllen von AdBlue legitimiert den Einsatz einer Abschalteinrichtung nicht, \nvielmehr beeinflusse die Funktion in evident verbotener Weise den Schadstoffausstoß, was \nwiederum dazu führe, dass eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohe. \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 36.506,44 € (Kaufpreis abzüglich \nder bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei \nKlageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer \nGesamtlaufleistung \nvon \nzumindest \n350.000 \nkm \nzu \nschätzenden \nNutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter \nZugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nerster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 Allroad Quattro mit der \nFahrzeug-Identifizierungsnummer …. \n \n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im \nKlageantrag zu Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Kosten für die \nRechtsverfolgung in Höhe von 1.751,80 € freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, die Behauptung der Klagepartei, es komme während des Durchfahrens des ca. \nelf Kilometer langen NEFZ zu einer Erhöhung der AdBlue Einspritzung gegenüber den \nFahrsituationen außerhalb des Zeit-Strecke Korridors des NEFZ, sei unzutreffend. Der \nAdBlue Verbrauch hänge wie der Dieselverbrauch von der Fahrweise ab. \n \n\n \nSeite 5 \n \n \nDer Senat hat die Sache mit den Parteien mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses \nwird auf das Protokoll vom 16.6.2022 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.6.2022, beim \nOberlandesgericht am Morgen des 16.06.2022 eingegangen, hat der Kläger vorgetragen, \nsein Fahrzeug sei nicht wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nzurückgerufen \nworden, \ngleichwohl \nkämen \n- \nneben \ndem \nunstreitig \nvorhandenen \nThermofenster \n- \nnoch \nweitere \nunzulässigen \nAbschalteinrichtungen \nin \ndem \nstreitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz. So sei ein Audi A6 aus demselben \nProduktionszeitraum, welcher mit einem 3.0 l V6 CDI Motor mit dem Motorkennbuchstaben \nCRT und einer Leistung von 200 kW ausgestattet sei, vom KBA im Juni 2018 zurückgerufen \nworden; \nGegenstand \ndes \nRückrufs \nsei \ndas \nVorhandensein \neiner \nsogenannten \nRestreichweitenerkennung (sog. Strategie E). Da der streitgegenständliche Audi A4 und der \nAudi A6 identisch motorisiert seien (Motorkennbuchstabe CRT, Leistung 200 KW, \nAbgasnorm Euro 6) und der Produktionszeitraum bei beiden Fahrzeugmodellen identisch sei, \nseien die Erkenntnisse zu den im Audi A6 eingesetzten Abschalteinrichtungen auch auf das \nstreitgegenständliche Fahrzeug übertragbar. Zudem macht der Kläger geltend, es sei eine \nprüfstandsbezogene \nAbschalteinrichtung \nin \nder \nSchaltpunktsteuerung \ndes \nAutomatikgetriebes DL501 vorhanden. \nMit nachgelassenem Schriftsatz vom 7.7.2022 hat die Beklagte bestritten, dass im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug die vom KBA bei anderen Fahrzeugen als unzulässig \neingestufte Strategie E verbaut sei. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Getriebe mit \nder Bezeichnung AL 552 verbaut, es sei nicht von der angesprochenen Thematik betroffen. \nII. \n1. Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen nicht, denn ein Kaufvertrag ist zwischen den \nParteien unstreitig nicht zustande gekommen. \n2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus §§ 826 \ni.V.m. 31 bzw. 831 BGB zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen bereits nicht schlüssig \ndargetan, da er keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten \naufgezeigt hat, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe ihn durch den \nEinbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug, einem \nAudi A 4 Allroad Quattro TDI 3.0, der unstreitig der Euro 6 Abgasnorm unterliegt und nicht \nvon einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. \na) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Zweck, \n\n \nSeite 6 \n \nden eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI \nZR 128/20, NZV 2021, 525 Rn. 11). \nSchon der vom Kläger als Anspruchsteller zu beweisende objektive Tatbestand der \nSittenwidrigkeit setzt dabei voraus, dass bei der Entwicklung und/oder Verwendung des \nEmissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegende Gesetzesverstoß billigend in Kauf \ngenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; \nUrteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 18). Insbesondere bei \nmittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, \nsittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der \nAnsprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, \nNJW 2020, 2798 Rn. 29; Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 \nRn. 10). \nb) Entsprechendes wurde vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Senat verkennt \nnicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung nicht hoch sind. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Sachvortrag zur Begründung eines \nAnspruches schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, welche in \nVerbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte \nRecht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom \n11.03.2021, VII ZR 196/18, NJW 2021, 1593 Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher \nerforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die \nLage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts \nvorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O., Rn. 21). Hat eine Partei keine \nunmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen, darf sie \nauch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn \nsie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von \nden Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 21). Unbeachtlich ist \nder auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn die unter Beweis \ngestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt \nwerden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung \ngekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft \ngegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom \n16.09.2021, a.a.O., Rn. 23). \nLegt man diesen Maßstab zugrunde, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen keine \nvorsätzliche und sittenwidrige Schädigung von Seiten der Beklagten. \naa) Soweit der Kläger geltend macht, es sei ein Thermofenster eingebaut, welches \n\n \nSeite 7 \n \ntemperaturgesteuert teilweise die Abgasbehandlung reduziert oder ausschaltet, vermag dies \nden Vorwurf einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung von Seiten der Beklagten \nnicht zu erfüllen. \nDabei kann nach der Rechtsprechung des BGH unterstellt werden, dass eine derartige \nSteuerung der Abgasrückführung möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung im \nSinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO EG Nr. 715/2007 darstellt (BGH, Urteil vom 16.09.2021, \nVII ZR 190/20 Rn. 19, juris). Jedoch setzt der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit \nbereits voraus, dass die Personen bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung \nin dem Bewusstsein handeln, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den \ndarin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen. Fehlt es hieran, ist der objektive \nTatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O.). \nEin solches Vorstellungsbild kann bei den für die Beklagte handelnden Personen auf der \nGrundlage des Vortrags des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, \nUrteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, juris) nicht angenommen werden. \nNicht ausreichend dafür ist, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar \nwaren und der Handelnde sie hätte kennen können. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung des \nFahrzeugs war die europarechtliche Gesetzeslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines \nThermofensters weder unzweifelhaft noch eindeutig, sondern als unsicher einzuschätzen, \nwie sich aus dem Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur \neingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen ergibt (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Danach wurden Thermofenster \nvon allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet, \nworaus folgt, dass ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 \nAbs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig war. Der Gerichtshof der Europäischen \nUnion hat sich dementsprechend auch auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der \nFrage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. \nDezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Hieraus ist eine breit geführte Diskussion um \ndie Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des \nThermofensters begründet wird, erkennbar, so dass allenfalls eine nur fahrlässige \nVerkennung der Rechtslage vorliegt, die aber für die Feststellung einer besonderen \nVerwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021, \na.a.O. Rn. 31), so dass bis dahin eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine \nunzulässige Abschalteinrichtung darstellt, keineswegs unvertretbar war (vgl. BGH, Urteil vom \n13.10.2021, VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634 Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom \n12.03.2020, 5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 Rn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom \n14.06.2021, 11 U 173/20, BeckRS 2021, 23890 Rn. 29 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n05.01.2022, 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256 Rn. 17). Im Hinblick auf die damalige unsichere \nRechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr \n\n \nSeite 8 \n \neiner Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. \nbb) Auch soweit der Kläger das Vorhandensein weiterer illegaler Abschalteinrichtungen \nbehauptet, besteht kein Anspruch aus § 826 BGB. Die Behauptung des Klägers, sein \nFahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschaltstrategie, erfolgt ohne greifbare \nAnhaltspunkte willkürlich und ins Blaue hinein. Sein in erster Instanz, aber auch im Rahmen \nder Berufungsbegründung gehaltene Vortrag fußt ersichtlich auf der Annahme, dass sein \nFahrzeug – vor dem Erwerb – von einem verpflichtenden Rückruf betroffen gewesen sei. \nDies ist – wie der Kläger nunmehr konzediert – nicht der Fall gewesen. \nSoweit er vorgetragen hat, dass das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfüge, die \nzur Folge habe, dass unter Prüfstandsbedingungen so viel AdBlue eingepritzt werde, wie \nerforderlich, \nhingegen \naußerhalb \nder \nPrüfstandsbedingungen \nnur \nunzureichend \n(Restreichweitenerkennung - Strategie E), so hat die Beklagte dies bestritten. Der Kläger hat \nkeine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Einrichtung vorgetragen. Das \nGleiche \ngilt \nhinsichtlich \nder \nerst \nmit \nSchriftsatz \nvom \n15.6.2022 \nvorgetragenen \nSchaltpunktsteuerung. \nDieser \nBehauptung \nist \ndie \nBeklagte \nsubstantiiert \ndadurch \nentgegengetreten, dass sie vorgetragen hat, dass es sich bei dem im streitgegenständlichen \nFahrzeug eingebauten Automatikgetriebe AL552 um ein anderes handele, als das vom \nKläger behauptete (DL 501). \nGreifbare Anhaltspunkte sind insbesondere nicht dadurch gegeben, dass der Kläger auf \nandere Modelle der Beklagten verweist und – unter unvollständiger Zitierung des \nMotorkennbuchstabens \"CRT\" – vorträgt, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute \nMotor sei derselbe, wie in von ihm zur Begründung seiner Behauptung angeführten Modelle. \nDenn dies ist ersichtlich nicht der Fall. Der Motorkennbuchstabe des streitgegenständlichen \nFahrzeugs lautet CRTC (vergleiche Anlage K1), der Motorkennbuchstabe das vom Kläger \nherangezogenen Fahrzeugs CRTD (vgl. de.wikipedia.org/wiki/VW_EA896). Dass es sich \nnicht um dasselbe Motormodell handelt, ergibt sich auch daraus, dass sie unterschiedliche \nDrehmomente aufweisen. Der vom Kläger herangezogene Audi A6 verfügt über ein \nDrehmoment von 580 Nm bei 1250-3250 U/min, das streitgegenständliche Modell über ein \nsolches von 600 Nm bei 1500-3000 U/min. \n3. Der Kläger hat, wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile einer Vielzahl von vergleichbaren \nFällen entschieden hat, keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, \n(vgl. z. B.: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20). \n4. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO \n715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. \na) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt das Interesse eines \nAutokäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, \nnicht im Regelungsbereich der genannten Vorschriften. Diese dienen, wie sich aus ihrer \n\n \nSeite 9 \n \nEntstehungsgeschichte ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung \ngemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen \nsowie \ndem \nUmweltschutz, \nnicht \naber \ndem \nSchutz \ndes \nwirtschaftlichen \nSelbstbestimmungsrechts \neines \neinzelnen \nFahrzeugerwerbers \n(BGH, \nUrteile \nvom \n25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, vom 08.12.2020, VI ZR 244/20 und \nvom 10.02.2022, III ZR 87/21). \nb) Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die Schlussanträge des \nGeneralanwalts in den beim EuGH geführten Rechtssachen C-145/20 und C-100/21 \ngeboten. \naa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den \nvorgenannten Rechtssachen die Auffassung vertreten wird, dass die Richtlinie 2007/46 dem \nKäufer in seiner Beziehung zum Hersteller im Rahmen einer deliktischen Haftung Rechte \nverleiht, wenn dieser ein Fahrzeug erworben hat, das mit einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. \nDies \nbesagt \naber \ngerade \nnoch \nnicht, \ndass \nauch \ndessen \nwirtschaftliche \nEntschließungsfreiheit, deren Verletzung für den hier geltend gemachten Anspruch \nschadensbegründend wäre, vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre (vgl. insoweit BGH, \nUrteil vom 10.02.2022, III ZR 87/21). Ein auf Rückabwicklung des zwischen dem Käufer und \neinem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug ist mithin auch auf der \nGrundlage der vom Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vertretenen \nRechtsauffassung keine zwingende, von den nationalen Rechtsordnungen vorzusehende \nSanktionsfolge. Artikel 6 der Richtlinie 2007/46 bestimmt vielmehr lediglich, dass die \nMitgliedsstaaten Sanktionen festlegen müssen, die bei Verstößen gegen die in Anhang IV \nTeil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und alle für ihre Durchführung \nerforderlichen Maßnahmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden \nSanktionen ergreifen müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos vom \n02.06.2022 Rn. 53). In Ermangelung einer Unionsregelung ist es Sache der Mitgliedsstaaten, \nzu regeln, wie der Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte \ngewährleistet werden soll. Demzufolge ist es ebenfalls Sache der Mitgliedsstaaten, im \nRahmen des nationalen Haftungsrechts zu bestimmen, wie der entstandene Schaden zu \nersetzen ist, wobei wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen \nsind (Schlussantrag des Generalanwalts A. Rantos in der Rechtssache C 100/21, Rn. 55). \nbb) Selbst wenn man nach - entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz gebotener - Prüfung zu \ndem Ergebnis gelangte, dass die in § 826 BGB normierten Voraussetzungen die Ausübung \ndes Ersatzanspruchs des Erwerbers nach der Richtlinie 2007/46 in der überwiegenden \nAnzahl der Fälle praktisch unmöglich machte oder jedenfalls übermäßig erschwerte, und \ndeshalb ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB geboten wäre, ergäbe sich für \nden Kläger im vorliegenden Falle kein Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug \n\n \nSeite 10 \n \nentrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe desselben bzw. Anrechnung \ngezogener Nutzungsvorteile und des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs. \nDenn auch wenn man nämlich die Typgenehmigungsverordnung grundsätzlich als \nSchutzgesetz zu Gunsten des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansähe und überdies \neine zumindest fahrlässige Verletzung dieses Schutzgesetzes durch die Beklagte annähme, \nso ergäbe sich daraus nicht der streitbefangene Schadensersatzanspruch für den Kläger. \n(1) Eine Pflicht der Beklagten, in diesem Falle Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zu \nleisten, könnte nur entstehen, wenn die Tatfolgen, für welche Ersatz begehrt wird, aus dem \nBereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist \n(vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022, 5 U 400/22, n.v.; Urteil vom 22.07.2022, 10a U \n253/21, n.v.). Die Schadensersatzpflicht hängt nämlich nicht nur davon ab, ob die verletzte \nBestimmung überhaupt den Schutz einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu \ndem geschützten Personenkreis gehört. Vielmehr muss die Norm das verletzte Rechtsgut \nschützen und den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart \nbezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden \nmüssen also nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm \nfallen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014, VI ZR 381/13, Rdn. 10; Urteil vom 21.11.2019, III ZR \n244/18, Rdn. 27; Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 238/18, Rdn. 26; OLG Dresden, Urteil vom \n29.06.2022, 5 U 400/22). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und \nunter \nBerücksichtigung \ndessen, \ndass \ndas \nnationale \nSchadensrecht \nwirksame, \nabschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen hat (Schlussanträge des \nGeneralanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 Nr. 53), fällt der vom \nKläger geltend gemachte Schaden in Form des Kaufpreises unter Anrechnung von \nVerkaufspreis \nund \ngezogenen \nNutzungen \nnicht \nunter \nden \nSchutzzweck \nder \nTypengenehmigungsverordnung. Nach den Ausführungen des Generalanwalts sind hiervon \nSchäden erfasst, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum \nStraßenverkehr bzw. der Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs einem \nMinderwert des Fahrzeugs infolge Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nresultieren \nsowie \nimmaterielle \nSchäden, \nwelche \nsich \naus \nder \nVerletzung \nder \nUmweltvorschriften der Europäischen Union ergeben mögen. Nicht unter den Schutzzweck \nder Typgenehmigungsverordung fiele demnach die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des \nKlägers und das mit der vorliegenden Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises verfolgte \nInteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. \n(2) Eine auf Rückabwicklung des vom Kläger mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages \ngerichtete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hielte der Senat jedenfalls dann, wenn \n- wie hier - allenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzungen im Raum stehen, für \nunangemessen und dem haftungsrechtlichen Gesamtsystem der deutschen Rechtsordnung \nwidersprechend. \nDas \nbestehende, \nauf \nverschiedenen \nAnspruchsgrundlagen \nmit \n\n \nSeite 11 \n \nunterschiedlichen Voraussetzungen beruhende bestehende Haftungssystem ist dadurch \ngekennzeichnet, dass die den Hersteller eines Produkts treffenden Sanktionen und die dem \nErwerber \nzustehenden \nAnsprüche \nmaßgeblich \ndavon \nabhängen, \nwelcher \nVerschuldensvorwurf dem Hersteller zu machen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, \na.a.O., Rdn. 99). Der Senat teilt die Auffassung des OLG Stuttgart, dass das abgestufte und \ninteressengerechte System im Ergebnis zerstört würde, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der \nWeise als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass bereits ein \nauf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen die sich aus der VO(EG) Nr. 715/2007 \nergebenden Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten \ndeliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch \nviele Jahre nach Herstellung des Motors und dann naturgemäß massenhaft geltend gemacht \nwerden könnte. Derartigen massiven Haftungsrisiken für ein Unternehmen, welches lediglich \nder Vorwurf einfacher oder gar leichter Fahrlässigkeit trifft, stehen keine schützenswerten \nInteressen des jeweiligen Fahrzeugerwerbers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages \ngegenüber. Dessen Interessen können vielmehr bereits durch Beseitigung der vom \nGeneralanwalt als maßgeblich angesehenen Schäden hinreichend Rechnung getragen \nwerden. Eine noch weitergehende, den Grad des Verschuldens nicht ausreichend \nberücksichtigende Haftung von Fahrzeugherstellern stellte deshalb - wie das OLG Stuttgart \n(a.a.O.) zutreffend ausführt - einen nicht gerechtfertigten Fremdkörper in der deutschen \nRechtsordnung dar und begründete einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nund die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Hiervon abgesehen brächte eine solche \nHaftung auch Wertungswidersprüche insoweit mit sich, als nicht verständlich wäre, weshalb \ndas \nImplementieren \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen \nweitaus \ngravierendere \nHaftungsfolgen für die Hersteller nach sich ziehen sollte als alle anderen Konstruktionsfehler \nvon Fahrzeugen. Schließlich ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Fahrzeughersteller \ngegenüber einem Erwerber, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter \nFahrlässigkeit umfassender haften müsste als der Verkäufer nach den Regelungen des \nKaufrechts, das zum einen die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits die \nkenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen nach Übergabe der \nSache vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aus Schutzgesetzverletzungen deutlich \nlängeren Verjährungsfristen unterlägen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die \nden Erwerbern von mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen \nzustehenden Rechte aus Kaufrecht sowie aus § 826 BGB nicht ausreichten, um einen \nunionsrechtlich gebotenen effektiven Schutz vor Schäden im Zusammenhang mit dem \nErwerb solcher Fahrzeuge zu gewährleisten, so wäre die Vorschrift des § 823 Abs. 2 i.V.m. \n§§ 6, 27 EG-FGV dahin auszulegen, dass sie keinen Anspruch auf Rückabwicklung des vom \nKläger geschlossenen Kaufvertrages gewähren, sondern der Kläger nur solche Schäden \nersetzt verlangen könnte, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum \nStraßenverkehr bzw. die Unmöglichkeit eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs, einem \nMinderwert des Autos infolge des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder \n\n \nSeite 12 \n \naus den immateriellen Folgen resultieren, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten \nunionsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen ergeben mögen. Derartige Schadensfolgen \nsind im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht. \n5. In der Folge des Unterliegens des Klägers mit seiner Hauptforderung stehen ihm auch die \ngeltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, welche \nhaftungsrechtlichen Folgen sich aus dem Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen \ndurch Motorenhersteller ergeben, ohne dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen \nsittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB festgestellt werden können, sind - insbesondere \nvor dem Hintergrund der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 in \nder Rechtssache C-100/21 - nicht (mehr) als hinreichend geklärt anzusehen. Da die \nRechtsfrage eine Vielzahl von Verfahren bundesweit betrifft, war wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Sache die Revision zuzulassen. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS. \n \n \n \nN.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-08/18a-u-2463-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-08/18a-u-2463-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457531","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.135497+00:00"}}