{"status":"available","doknr":"OLD457530","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-25","aktenzeichen":"18a U 2346/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2346/21 \nLandgericht Dresden, 5 O 2176/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nY. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht N. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom \n11.10.2021 wird verworfen. \n \n\n \nSeite 2 \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. \nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 23.605,50 EUR festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDie \nKlägerin \nmacht \ngegen \ndie \nBeklagte \nSchadenersatzforderungen \ngeltend \nim \nZusammenhang mit der Verwendung behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen für die \nAbgasreinigung im Motor ihres Fahrzeuges. \nAm 15.10.2020 hat die Klägerin vor dem Landgericht Klage eingereicht. \nSie hat vorgetragen, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um einen \nBMW 320d, Erstzulassung am 09.02.2016, Hubraum von 1995 ccm und laut Fahrzeugschein \n140 kW Leistung. Das Fahrzeug unterliege der EURO 6 Norm und trage die \nFahrzeug-Ident-Nummer …. Der verbaute Motor trage die Typbezeichnung der Beklagten \nB47. Die Klagepartei habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 02.12.2016 als \nGebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von Euro 25.000 mit einem Kilometerstand von \n46.881 km erworben. Zum Beweis hat sie sich auf eine als Anlage K A2 vorgelegte Kopie \neines Kaufvertrages vom 02.12.2016 bezogen. Die Klagepartei habe die Finanzierung \nordnungsgemäß bedient und die vereinbarten Zahlungen geleistet. Das Fahrzeug stehe im \nEigentum der Klagepartei. Zum Beweis hat sie einen von ihr als Finanzierungsvertrag \nbezeichneten Ratenplan vom 12.12.2016, Anlage K A2a, vorgelegt. \nDie Beklagte hat unstreitig gestellt, dass das klägerische Fahrzeug im Jahr 2016 von der \nBeklagten hergestellt worden und in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 6\" \nzugelassen sei, und hat ausgeführt, dass im Fahrzeug ein Motor mit der internen \nTypenbezeichnung der Beklagten ,,B47\" (in der Applikation B47D2000) verbaut sei. Die \nKlägerin wolle dieses Fahrzeug 2016 erworben haben, wobei die vorgelegten Kaufunterlagen \nnicht zusammenpassten, so dass die Angaben bestritten würden. Vorgelegt werde zudem \nein Darlehensvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2021, sodass die Aktivlegitimation bestritten \nwerde, denn sowohl das Eigentum am als auch Schadenersatzansprüche in Bezug auf das \nFahrzeug seien an die Bank abgetreten. \n \n\n \nSeite 3 \n \nMit Endurteil vom 06.10.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, fraglich erscheine schon die Aktivlegitimation der Klägerin, da sie nach \neigenen Angaben das Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert habe und die Raten noch \nnicht vollständig beglichen seien, so dass alles dafür spreche, dass das Fahrzeug derzeit \nnoch im Sicherungseigentum der Darlehensgeberin stehe. Vor allem aber habe die insoweit \ndarlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Höhe ihres vermeintlichen Schadens aus dem \nAbschluss des Kaufvertrags nicht nachgewiesen. Es sei offen, zu welchem Kaufpreis die \nKlägerin das Fahrzeug erworben habe. Der Kaufpreis ergebe sich insbesondere nicht aus \nder Anlage K A 2 zur Klageschrift. Denn das dortige Papier bezieht sich auf ein Fahrzeug \nBMW 320d mit der FIN …, Erstzulassung 30.10.2013, und sei daher nicht identisch mit dem \nFahrzeug, auf dessen Kauf die Klägerin ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren stütze. \nÜberdies verweise das Papier auf einen „Hereinnahmepreis“ von 25.000 € und spreche \ndamit eher dafür, dass es den Verkauf eines Fahrzeuges von der Klägerin an den Händler \nals den Ankauf eines Fahrzeuges durch die Klägerin betreffe. Eines gerichtlichen Hinweises \nan die Klägerin dazu habe es nicht bedurft, denn das Bestreiten der Beklagten war \nunmissverständlich und wegen des Hinweises auf die klägerischen Unterlagen ohne weiteres \nnachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin die Laufleistung des streitgegenständlichen \nPkw im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekanntgegeben. Auf die weitere Frage, \nob der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bestehe, komme es für die Entscheidung \ndes Rechtsstreits danach nicht an. \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Auf Seite 2 des 172 Seiten \numfassenden Begründungsschriftsatzes vom 14.01.2022 lässt sie unter der Überschrift \"I. \nUmfang der Anfechtung\" ausführen, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht den \nKlageantrag abgewiesen, den die Klagepartei in der Berufung weiter verfolge. Das Urteil \nwerde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das \nerstinstanzliche Gericht übersehe oder ignoriere insbesondere die aktuelle Rechtsprechung \ndes EuGH zur Klarstellung, welche Abschalteinrichtungen als unzulässig anzusehen sehen \nund die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Darlegungslast des Herstellers in Bezug auf \nden Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung (der BGH verlange hier Ausführungen des \nHerstellers dazu, wie in der Typgenehmigung die Abschalteinrichtungen genannt und \ndargestellt worden seien). Letztlich verkenne das Gericht, dass nach einer Leitlinie der \nEuropäischen Kommission die Frage, ob eine Abschalteinrichtung vorhanden sei, sich \ninsbesondere an erhöhten Messwerten des getesteten Fahrzeugs / Motors außerhalb des \nNEFZ messen lassen müsse. Nachdem entsprechende Werte ausführlich vorgetragen \nworden seien, sei die Klagepartei ihrer Darlegungslast mehr als nachgekommen. Im \nEinzelnen sei Folgendes zu rügen: Die Entscheidungsgründe des Urteils zeigten deutlich auf, \ndass sich das Gericht erster Instanz in keinerlei Hinsicht mit dem klägerischen Sachvortrag \nauseinandergesetzt habe. Insbesondere sei zu dem Sachverständigengutachten des SV1 \nkeine Stellung genommen worden. Hier sei aufgezeigt worden, dass bei Untersuchung von \nFahrzeugen der Beklagten mit der streitgegenständlichen Motorbezeichnung B47 mehrere \n\n \nSeite 4 \n \nunzulässige Abschalteinrichtungen aufgezeigt worden seien. Dass keine Beweisaufnahme \nveranlasst worden sei, sei hierbei schlichtweg falsch. Zudem sei auch zu den vorgetragenen \nMesswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Stellung genommen worden. Auf \nSeite 3 des Begründungsschriftsatzes vertritt die Klägerin die Auffassung, Schaden im Sinne \nvon § 826 BGB sei nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern \ndarüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede \nBelastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Festzuhalten sei, dass die Klägerin als Partei \ndes Kaufvertrags folglich aktivlegitimiert sei. Durch den Kaufvertragsschluss habe sie ihr \ngesamtes Vermögen dem Anspruch des Vertragspartners auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt \nund sei durch Abschluss des Kaufvertrags, mit einer „ungewollten“ Verpflichtung belastet. Sie \nträgt weiter vor, dass, wie sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergebe, die Klagepartei \nVertragspartner des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw sei und bietet zum \nBeweis den bereits erstinstanzlich vorgelegten Kaufvertrag, Anlage K A 2, an. Dies allein sei \nfür die Aktivlegitimation im vorliegenden Fall maßgeblich. Da der Schaden aus dem Umstand \ndes Abschlusses eines nachteiligen, so nicht gewollten Vertrags resultiere, sei die \nAktivlegitimation insbesondere unabhängig davon gegeben, ob das Fahrzeug zur Sicherung \nübereignet beziehungsweise die Finanzierung noch nicht zurückgeführt worden sei, denn die \nSchädigung sei unabhängig von der Eigentümerstellung erfolgt. \nSie hat folgenden Antrag angekündigt: \nunter Abänderung des am 11.10.2021 verkündeten Urteils \nI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 23.605,50 nebst Zinsen aus \nEuro 23.605,50 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit 22.07.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe \ndes PKW Typs BMW 320d, FIN: …. \nII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 3.641,10 Deliktszinsen zu \nbezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW \n320d, FIN: …. \nIII. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I \ngenannten Fahrzeugs seit dem 22.07.2020 in Verzug befindet. \nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen \nRechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.430,38 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten \nfreizustellen. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin ausdrücklichen keinen Antrag gestellt. \n \n\n \nSeite 5 \n \nDie Beklagte beantragt, \nVersäumnisurteil zu erlassen und die Berufung zurückzuweisen. \nSie ist die Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei, da sich der Kläger mit dem Urteil \nselbst nicht auseinander auseinandersetze und für keinen der von ihm gerügten angeblichen \nFehler ausreichend dazu vortrage, inwiefern das Urteil auf dem jeweiligen angeblichen \nFehler tatsächlich beruhe. Die Klage sei abgewiesen worden, da bereits die Frage des \nErwerbes und dessen Konditionen und Umstände nicht geklärt werden konnten. In der \nBerufung begnüge sich die Klagepartei mit einem Satz auf die Anlage K A 2 zu verweisen. \nWie im Urteil festgestellt und von ihr bereits in der Klageerwiderung aufgezeigt, passten just \ndiese Unterlagen nicht zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Erstgericht habe die \nKlägerin eigens geladen, um diese Diskrepanzen zu klären, diese sei jedoch weder \nerschienen, noch sei ein Terminvertreter vor Ort gewesen, der sich hierzu annähernd habe \näußern können. \nHinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze \nsowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 verwiesen. \n \nII. \nDie Berufung ist unzulässig. Sie war durch kontradiktorisches Urteil, nicht durch \nVersäumnisurteil zu verwerfen. \n1. \nDie Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, da sie nicht in der \ngesetzlichen Form begründet worden ist, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \na) Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Nach § \n520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte \nBezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) \nenthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall \nbezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung \nund \nBeschleunigung \ndes \nVerfahrens \nim \nzweiten \nRechtszug \nhinzuwirken. \nDie \nRechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im \nUmfang der Anfechtung in Frage zu stellen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. \nBGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZR 137/21 –, Rn. 24, juris). \nb) Die von der Klägerin gegebene Berufungsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. \nDer tragende Grund des die Klage abweisenden Urteils war der Umstand, dass die vom \nLandgericht hierfür für darlegungs- und beweisbelastete erachtete Klägerin weder bestrittene \n\n \nSeite 6 \n \nHöhe \ndes \nKaufpreises \nnoch die \nIdentität \ndes \nstreitgegenständlichen \nFahrzeugs \nnachgewiesen hatte. Zu diesen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verhält sich die \nRechtsmittelbegründung nicht, worauf die Beklagte bereits in ihrer Berufungserwiderung \nhingewiesen hat. \nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 25.08.2022 gegen die \nUnzulässigkeit der Berufung eingewendet hat, die Klägerin habe doch mit der \nBerufungsbegründung den Kaufvertrag Anlage K A 2 vorgelegt und vorgetragen, aus diesem \nKaufvertrag ergebe sich, dass die Klagepartei Vertragspartner des Kaufvertrages über den \nstreitgegenständlichen Pkw gewesen sei, überzeugt dies nicht. Denn dieser Vortrag bezog \nsich allein auf die vom Landgericht zwar infrage gestellte, letztlich aber offengelassene \nAktivlegitimation der Klägerin, begründet aber nicht, dass und warum das Landgericht auf der \nGrundlage des vorgelegten Kaufvertrages die Zahlung eines Kaufpreises und seine Höhe für \nerwiesen hätte erachten müssen. Auch aus der erneuten Vorlage des Kaufvertrages Anlage \nK A 2 ergab sich kein Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im \nlandgerichtlichen Urteil, da der Vertrag ersichtlich nicht über das streitgegenständliche \nFahrzeug geschlossen wurde. \n2. \nEntgegen dem Antrag der Beklagten war kein Versäumnisurteil zu erlassen, obwohl der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen \nAntrag gestellt hat und die Klägerin deshalb gemäß §§ 539 Abs. 3, 333 ZPO als nicht \nerschienen anzusehen war. Die Berufung war vielmehr durch kontradiktorisches Urteil zu \nverwerfen. \nHat eine Partei eine unzulässige Berufung eingelegt und erscheint im Termin zur mündlichen \nVerhandlung nicht, so erfolgt die Verwerfung der Berufung nämlich nicht auf Grund ihrer \nSäumnis, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis und trotz der Säumnis auf Grund der \nnach § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung; die Verwerfung ist daher \nkein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen \nRechtsmittelverfahrens zuließe, sie muss vielmehr das unzulässige Berufungsverfahren zum \nendgültigen Abschluss bringen, wie dies auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO \ngetan haben würde, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das \nUrteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, \nkann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil, sog. \nunechtes Versäumnisurteil, ergehen (vgl. BGH, NJW 1961, 829, beck-online, zur \nunzulässigen Revision; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 26/97 -, juris; \nZöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 539 Rn. 3). \n \n \n\n \nSeite 7 \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nGründe, die Revision zuzulassen bestanden nicht. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung war \ngemäß § 232 Satz 2 ZPO nicht veranlasst, da kein Einspruch gegeben ist. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS. \n \n \n \nN.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-25/18a-u-2346-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-25/18a-u-2346-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457530","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.112366+00:00"}}