{"status":"available","doknr":"OLD457529","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-01","aktenzeichen":"18a U 1768/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 1768/21 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 625/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 01.09.2022 \n \nP.; Justizbeschäftigte \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nY. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht N. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts \n\n \nSeite 2 \n \nGörlitz - Außenkammern Bautzen vom 16.07.2021 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 \n% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird in Abänderung des am 01.09.2022 verkündeten Beschlusses für den \nZeitraum bis zum 23.08.2022 auf bis zu 30.000 Euro, für die Zeit danach auf bis zu \n13.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche wegen \nangeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von ihm erworbenen Pkw Diesel \ngeltend. \n \nDer Kläger erwarb am 31.05.2017 bei einem markengebundenen Autohaus den \nstreitgegenständlichen Pkw VW Tiguan 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Preis von 35.420,25 \n€. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 288 der Abgasnorm EU 6 mit \nSCR-Katalysator eingebaut. \n \nDer Kläger hat behauptet, die Software der Motorsteuerung von Dieselfahrzeugen des Typs \nTiguan sei mit einer Software versehen, welche über die Ermittlung einer sogenannten \nFahrkurve erkenne, wann sich das Fahrzeug im Prüfmodus befinde, und steuere sodann \neine \nReduzierung \nder \nmotorisierten \nNOx-Emission \ndurch \nMaßnahmen \nbei \nder \nAbgasreinigung. Zudem habe die Beklagte - in kartellwidriger Absprache mit der xx AG und \nder yy AG - wissentlich einen zu kleinen AdBlue-Tank in das Fahrzeug eingebaut. Zudem \nhabe die Beklagte eine weitere Abschalteinrichtung in Gestalt des sogenannten \n„Thermofensters“ verbaut. Dieses reduziere ab einer Außentemperatur von 17 Grad die \nAbgasrückführung. Anders als die Beklagte es darstelle, sei das Thermofenster nicht zum \nSchutz des Motors oder der Bauteile des Abgasrückführungssystems zwingend notwendig. \nHierdurch würden im normalen Fahrbetrieb auf der Straße die Grenzwerte nicht eingehalten. \nDie Beklagte habe damit den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sowohl der Vorstand als auch \ndie verantwortlichen Leiter der Entwicklungsabteilungen hätten die Manipulation der \n\n \nSeite 3 \n \nMotorsoftware beschlossen und die Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf \ngenommen. Der Kläger sei in seinem wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt und \nwirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Die \nBeklagte habe dem Kläger daher den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung \nZug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs zu erstatten. Bei der Berechnung der \nNutzungsentschädigung sei zu beachten, dass der Kaufpreis um 30 % überhöht gewesen \nsei. Zudem sei mit einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km, mindestens jedoch mit 400.000 \nkm zu rechnen. \n \nDer Kläger hat beantragt: \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des \nFahrzeugs \nHersteller: Y. \nFahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … \nan die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 35.420,25 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nunter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu \nerstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x 35.420,25 € x (Kilometerstand \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das \nErmessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag \nzu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. \n \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von \n2.373,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. \n \n4. \nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der von der \nsogenannten Dieselthematik ursprünglich betroffene Motor EA 189, sondern ein Motor des \nTyps EA 288 verbaut sei, welcher gerade nicht mit dem erstgenannten Motortyp vergleichbar \nsei. Für sämtliche Fahrzeuge des Motortyps EA 288 der Marken VW, Audi, Seat und Skoda \ngebe es keinen amtlichen Rückrufbescheid des KBA im Zusammenhang mit dem \n\n \nSeite 4 \n \nEmissionsverhalten, insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das \nKBA habe unmittelbar nach Bekanntwerden der EA 189-Thematik im Auftrag des \nBundesministeriums \nfür \nVerkehr \nund \ndigitale \nInfrastruktur \n(BMVI) \numfangreiche \nUntersuchungen zum Motor verschiedener Hersteller und Motortypen zur Prüfung möglicher \nunzulässiger Abschalteinrichtungen, unter anderem auch hinsichtlich Motoren des Typs EA \n288, vorgenommen. Im Rahmen dieser Untersuchungen durch unabhängige Gutachter sei \nnicht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im NEFZ überprüft worden, sondern die \nFahrzeuge seien jeweils unter Bedingungen getestet worden, die knapp außerhalb der \ngesetzlichen \nTestbedingungen \nlägen, \nund \nes \nseien \nzudem \nauch \nsogenannte \nReal-Driving-Emissions(RDE)-Messungen durchgeführt worden. Im Ergebnis dieser sehr \numfangreichen \nPrüfungen \nund \nTests \nder \nEA \n288-Fahrzeuge \nsei \ndie \nUntersuchungskommission Volkswagen zu dem Ergebnis gekommen, dass Hinweise darauf, \ndass die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro \n6) ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen sein könnten, sich als unbegründet erwiesen \nhätten. \n \nIm \nstreitgegenständlichen \nFahrzeug \nsei \nzudem \nzu \nkeinem \nZeitpunkt \neine \nFahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen, so dass sämtlicher Vortrag des Klägers, welcher \nan die Fahrkurvenerkennung anknüpfe, irrelevant sei. Höchst vorsorglich hat die Beklagte \nferner vorgetragen, dass die Fahrkurvenerkennung als solche eine unzulässige \nAbschalteinrichtung darstelle. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems werde im \nnormalen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandsbetrieb auch nicht in einer Art und Weise \nverringert, \ndie \nden \nVorwurf \neiner \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung \nbegründe. \nDementsprechend habe das KBA in zahlreichen Auskünften gegenüber verschiedenen \nGerichten mitgeteilt, dass in Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 keine unzulässigen \nAbschalteinrichtungen aufgefunden worden seien. \n \nObwohl die Fahrkurvenerkennung nicht generell unzulässig gewesen sei, habe man in \nAbstimmung mit dem KBA beschlossen, dass spätestens ab dem Modelljahreswechsel der \nKalenderwoche 22 des Jahres 2016 bei allen EA 288-Fahrzeugen im Rahmen eines neuen \nProduktionsstarts bzw. einer Modellpflege die Fahrkurve nicht mehr vorgesehen werde. \nHiervon sei auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen, in welchem daher von \nvornherein keine Fahrkurvenerkennung implementiert gewesen sei. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 16.07.2021 die Klage abgewiesen. \n \nZur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe unstreitig im November 2015 \nbeschlossen, die mit der Fahrkurve verbundenen Funktionsänderungen im Rahmen von \nKundendienstmaßnahmen zu ändern und für Fahrzeuge mit Produktionsbeginn ab KW \n22/2016 die Fahrkurve aus der Software gänzlich zu entfernen. Die Vorgaben der \n\n \nSeite 5 \n \nentsprechenden Applikationsanweisung Diesel seien unwidersprochen umgesetzt worden. \nDas klägerische Fahrzeug sei aber erst zu einem Zeitpunkt hergestellt worden, zu dem die \nkomplette Entfernung der Fahrkurve beschlossen gewesen sei. Der Einbau eines \nsogenannten Thermofensters führe nicht zur Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen \nTäuschung. Das Thermofenster sei dem KBA spätestens im Januar 2016 durch Mitteilung \nder Beklagten bekannt gewesen. Für das vorliegend in Rede stehende Kaufdatum Mai 2017 \nlasse sich eine Täuschung in keiner Weise mehr feststellen. \n \nGegen die Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er \nsein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiterverfolgt. \n \nEr trägt vor, auch Fahrzeuge mit dem Motor EA 288, welche nach der Kalenderwoche 22/16 \nerst zugelassen worden seien, enthielten eine Zykluserkennung, wobei es sich nicht \nzwingend um eine Fahrkurvenerkennung handeln müsse. Vielmehr könne der Zyklus auch \nüber andere Parameter erkannt werden. Die Beklagte habe zudem nicht plausibel dazu \nvorgetragen, warum sie bei einigen Fahrzeugen im Nachhinein die Fahrkurvenerkennung \nentfernt habe, wenn diese doch angeblich zulässig gewesen sei. Die fehlende Beanstandung \ndurch das KBA sei unbeachtlich. Der Umstand, dass bisher noch kein Rückruf angeordnet \nworden sei, bedeute nicht, dass tatsächlich keine Abschalteinrichtungen installiert seien. \nAbschalteinrichtungen als Bestandteile einer komplexen Software seien mitunter nur sehr \nschwer zu finden. Das KBA sei aufgrund mangelnder personeller als auch fachlicher \nRessource \noffensichtlich \nnicht \nin \nder \nLage, \ndie \nimmer \nkomplexer \nwerdenden \nAbschalteinrichtungen nachzuweisen. \nErstmals im Berufungsverfahren macht der Kläger Finanzierungskosten (Zinsen) in Höhe von \n2.800,65 Euro geltend, die ihm aufgrund der Teilfinanzierung des Fahrzeugs entstanden \nsind. \n \nDer Kläger beantragt zuletzt (nach Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu \neinem Preis von 22.100 Euro bei einem Kilometerstand von 55.000): \n \n1. \nAuf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Görlitz \n(Außenkammern Bautzen) vom 16.07.2021 (Az.: 5 O 625/20) teilweise abgeändert. \n \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses in \nHöhe von 22.100,00 € an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 35.420,25 € nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung einer \nNutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs \nMarke: Y. \nFahrzeug-Identifikationsnummer: … \n\n \nSeite 6 \n \ndie sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand zum Zeitpunkt des \nVerkaufs - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte \nGesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). \n \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, Finanzierungskosten in Höhe von 2.800,65 € nebst Zinsen \nhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit an die Klagepartei zu bezahlen. \n \n4. \nDie Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von \n2.373,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. \n \n5. \nVorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil und weist nochmals darauf hin, dass im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt \ngewesen sei. Zudem habe das KBA für den hier streitgegenständlichen VW Tiguan mit \neinem Motor 2.0 des Typs EA 288 der Abgasnorm EU 6 und 110 KW Leistung und einem \nAbgasnachbehandlungssystem in Form eines SCR-Katalysators in einer amtlichen Auskunft \nvom 25.01.2021 gegenüber dem OLG München ausdrücklich bestätigt, dass nach der \numfassenden Untersuchung keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden \nseien (Anlage B 1). Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um ein Modell \nneuerer Bauart mit der Erstzulassung 12/2016, welches zu keinem Zeitpunkt eine \nPrüfzyklus-/Fahrkurvenerkennung enthalten habe. Der klägerische Vortrag zur angeblichen \nUnzulässigkeit einer Fahrkurvenerkennung und zu einer an eine Prüfzykluserkennung \ngeknüpfte vermeintlich unzulässige Funktion sei allein aus diesem Grund schon nicht \nrelevant und die Klage unschlüssig. Rein vorsorglich bestreitet die Beklagte daher die \nangeblich unzulässige Harnstoffdosierung, welche nicht unterscheide, ob sich das Fahrzeug \nauf dem Prüfstand oder im realen Straßenbetrieb befinde. Der SCR-Katalysator verhalte sich \nvielmehr sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb hinsichtlich seiner \nWirkungsweise \nidentisch. \nDies \nzeigten \nauch \ndie \nvom \nKBA \nunter \nvariierten \nPrüfstandsbedingungen ermittelten Werte. Sie bewegten sich alle in einem ähnlichen \nStickoxidbereich. \n \nDas im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende Thermofenster sei \nzulässig, denn es arbeite in einem Temperaturbereich zwischen - 24 Grad Celsius und + 70 \n\n \nSeite 7 \n \nGrad Celsius Umgebungstemperatur vollumfänglich. Schon tatbestandlich liege daher keine \nAbschalteinrichtung vor. EA 288-Aggregate hätten von vornherein ein sehr weites \nThermofenster, weil dort die emissionsrelevanten Systeme des Motors im Vergleich zum \nVorgängermotor EA 189 erheblich technisch weiterentwickelt worden seien. So konnte durch \neine sehr moderne technische Neuentwicklung das Risiko der Kondensation von \nBestandteilen des rückgeführten Abgases und damit das Risiko einer Beschädigung des \nMotors durch eine sogenannte Verlackung oder Versottung vermieden werden. Technischer \nHintergrund sei, dass die Beklagte das AGR-System sowohl auf Hardware- als auch auf \nSoftwareebene unter Nutzung neuer technischer Erkenntnisse weiterentwickelt habe. \nSoftwareseitig \nhabe \ndie \nBeklagte \ndie \nunteren \nTemperaturgrenzen \nan \nneue \nEntwicklungserkenntnisse angepasst. Hardwareseitig verfügten die Fahrzeuge mit EA 288 \nEU 6-Aggregat über eine ungekühlte Hochdruck-Abgasrückführung (HD-AGR) sowie über \nein gekühltes Niederdruck-Abgasrückführungssystem (ND-AGR). Während bei einem \nHochdruck-Abgasrückführungssystem die Entnahme des Abgases vor dem Abgasturbolader \nund \ndamit \nvor \ndem \nAbgasnachbehandlungssystem \nerfolge, \nleite \ndas \nNiederdruck-Abgasrückführungssystem erst nach dem Dieselpartikelfilter entnommenes \nAbgas zurück in den Brennraum. Da das Abgas, wenn es erst nach dem Dieselpartikelfilter \nentnommen werde, bereits von Ruß und unverbrannten Kohlenwasserstoffen gereinigt sei, \nsei \ndas \nNiederdruck-Abgasrückführungssystem \nim \nUnterschied \nzum \nHochdruck-Abgasrückführungssystem nicht von den Verlackungs- und Versottungsschäden \nbetroffen, die für Systeme mit gekühlter Hochdruck-AGR typisch seien. Dementsprechend \nhabe das KBA in einer amtlichen Auskunft an das OLG Hamm vom 25.08.2020 ausdrücklich \nbestätigt, dass neuere Dieselmotoren zum Beispiel aufgrund einer Niederdruck-AGR und \nindirekter Ladeluftkühlung ein deutlich weiteres Thermofenster hätten als frühere Aggregate \n(Anlage B 5). \n \nEine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte scheide bereits deshalb aus, weil sie dem \nKBA als zuständiger Typgenehmigungsbehörde die Entwicklung und die neuste technische \nAusgestaltung der Abgasrückführung in Dieselmodellen (EA 189 und EA 288) im Rahmen \neines „Technik-Workshops“ am 22.01.2016 vorgestellt habe. Neben Ingenieuren der \nAbteilung Grundentwicklung der Beklagten seien auch Vertreter des KBA anwesend \ngewesen. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.09.2022 Bezug \ngenommen. \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich \n\n \nSeite 8 \n \nVerkaufserlösung und Nutzungsentschädigung sowie auf weiteren Schadensersatz wegen \nangeblicher Abgasmanipulationen an seinem Fahrzeug gegen die Beklagte zu. \n1. \nEs besteht kein Anspruch gemäß §§ 826, 31 bzw. §§ 826, 831 BGB. \na) Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \neinem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, \nRn. 13 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen trägt der Kläger sowohl die Darlegungs- als \nauch die Beweislast. \nDer Senat verkennt nicht, dass die entsprechenden Anforderungen an die Substantiierung \nnicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag \nzur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend \ngemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil \nvom 11.3.2021 - VII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche \nEinzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt \nwerden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die \ngesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen \n(BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine \nunmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie \nauch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn \nsie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von \nden Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 21). \nUnbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn \ndie unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit \nnicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus \nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom \n16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 23). \nb) An diesen Maßstäben gemessen und abgesehen davon, dass selbst bei dem Einbau einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung der Schluss auf eine Sittenwidrigkeit noch nicht zwingend \n\n \nSeite 9 \n \ngezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 16), \nergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür, dass unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 \nAbs. 2 VO (EG) 715/2007 von der Beklagten in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs \ninstalliert wurden. \naa) Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Manipulationen ergeben sich nicht \nbereits daraus, dass der Motor EA 288 das Nachfolgemodell des Motors Typs EA 189 ist. \nAuch wenn die Entwicklung eines Nachfolgemodells regelmäßig auf Erkenntnissen aus den \nVorgängermodellen beruht, lässt dies für sich allein betrachtet nicht den Schluss zu, dass die \nUmschaltlogik, die die Fahrzeuge mit den EA 189 Motoren zur Einhaltung der Nox \nGrenzwerte im NEFZ in einen Modus mit einer höheren Abgasrückführungsrate versetzte, im \nNachfolgemodell übernommen wurden. \nbb) Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Begehren auf eine angeblich in seinem Fahrzeug \ninstallierte Fahrkurvenerkennung. \n(1) Der Senat ist davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers nicht über eine \nFahrkurvenerkennung verfügt oder verfügt hat. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre \nApplikationsanweisung substantiiert schriftsätzlich dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers \neinem „Start of Production“ nach der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 unterfalle und \ndaher keine Fahrkurvenerkennung enthalte und zu keinem Zeitpunkt enthalten habe. Bei \neinem „Start of Production“ nach diesem Zeitpunkt gebieten es die im Verfahren in Abschrift \nvorgelegten und von den Parteien zitierten Applikationsanweisungen der Beklagten (vgl. Bl. \n28 des Anlagenhefts der Beklagten; B 15 ff.) unstreitig, eine Fahrkurvenerkennung nicht \nmehr zu installieren. Die Beklagtenvertreter haben zudem erläutert, dass es sich bei einem \nsogenannten „start of production“ jeweils um den Start einer neuen Modellreihe des \njeweiligen Fahrzeugtyps der Beklagten handele und dass es sich bei der Modellreihe, der \ndas Fahrzeug des Klägers angehört, um eine solche handele, die nach der 22. \nKalenderwoche des Jahres 2016 gestartet worden sei, weshalb das Fahrzeug nach den \ninternen Ermittlungen der Beklagten keine Fahrkurvenerkennung aufweise. Der Senat hat \nkeinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des Beklagtenvertreters im Termin in Zweifel \nzu ziehen, zumal die Beklagte sich in den jeweiligen, beim Senat anhängigen Verfahren \njeweils konkret und einzelfallbezogen dazu erklärt, welchem „start of production“ ein \nFahrzeug unterliegt. Der Kläger, dem insoweit jedenfalls eine Erkundigung bei seinem \nVerkäufer, einem markengebundenen Autohaus möglich und zumutbar gewesen wäre, ist \ndiesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. \n(2) Aber selbst unterstellt, dass eine Fahrkurvenerkennung im Fahrzeug des Klägers \ninstalliert wäre, so begründete dies gleichwohl keine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. \nDenn auch eine Fahrkurvenerkennung wäre für sich betrachtet noch kein Indiz für das \n\n \nSeite 10 \n \nVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einer Umschaltlogik. Das KBA hat \nspeziell dazu in zahlreichen amtlichen Auskünften vielmehr mitgeteilt, dass die \nFahrkurvenerkennung beim Motor EA 288 ein zusätzliches Kriterium zur Umschaltung von \nEmissionsminderungsstrategien sei, dass diese auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb \ngleichermaßen funktioniere und als solche keinen wesentlichen Einfluss auf die \nSchadstoffemissionen habe (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 26.8. 2021 – 22 U 105/20, \njuris, Rn. 78 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.6. 2021 – 5 U 254/19, juris, Rn. 36 ff.; OLG \nDresden, Urteil vom 1.7. 2021 – 11a U 1085/20, juris, Rn. 37 f.). Die Tatsache, dass ein \nFahrzeug, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, vor Durchführung der \nNEFZ-Prüfung unstreitig mithilfe der Bordelektronik in einen sogenannten Prüfstand-Modus \nversetzt werden muss, um ESP, ABS und andere Programme auszuschalten, da das \nFahrzeug ansonsten Fehlermeldungen ausgeben würde, und daher auch über eine sog. \nLenkwinkelerkennung verfügt, indiziert den Einbau einer Umschaltlogik oder sonstiger \nunzulässiger Abschalteinrichtungen nicht; vielmehr handelt es sich insoweit um technische \nNotwendigkeiten zur Durchfahrt des NEFZ. \nZudem hat das KBA im Rahmen umfangreicher, auch den Motor EA 288 betreffender \nspezifischer \nNachprüfungen \ndurch \nunabhängige \nGutachter \nkeine \nunzulässigen \nAbschalteinrichtungen festgestellt. Diese „KBA-Felduntersuchungen“ umfassten insgesamt \n56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen, von denen mehrere mit dem Motortyp EA 288 \nausgestattet waren. Ziel der Untersuchung war u.a., die Motorvarianten des Typs EA 288 \ndahingehend zu überprüfen, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige \nSystematiken und Randbedingungen von Prüfzykluserkennungen wie die in den EA \n189-Fahrzeugen verbaute Umschaltlogik enthielten. Bei diesen ausführlichen und \numfassenden Untersuchungen sind keine unzulässigen Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit \ndem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, \nBerichte \nder \nUntersuchungskommission \nVolkswagen, \nabzurufen \nunter \nwww.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/berichte_uk_vw.html, vgl. auch \nOLG Dresden, Urteil vom 1.7.2021 – 11a U 1085/20, juris, Rn 35; Urteil vom 5.3.2021 – 9a U \n410/20, juris, Rn. 28). Dementsprechend führt das KBA in seiner Auskunft vom 25.01.2021 \ngegenüber dem OLG München (Anlage B 9) ebenso wie in der Auskunft vom 15.12.2020 \ngegenüber dem LG Bayreuth (Anlage B 9 zum SS vom 21.10.2021), jeweils betreffend \nebenfalls einen VW Tiguan EA 288 Eu6 2.0l 110 kw SCR, aus, dass unzulässige \nAbschalteinrichtungen nicht gegeben sind, da auch bei Deaktivierung der Fahrkurve die \nSchadstoffemissionen unterhalb der Grenzwerte blieben, und zwar sowohl auf dem \nPrüfstand als auch unter realen Betriebsbedingungen auf der Straße. \nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Funktion systematisch die Leistung \ndes Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessern wollte, damit die in der Verordnung \nfestgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten würden und so die Zulassung des Fahrzeugs \nerreicht würde (EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, juris Rn. 98 ff., 115), liegen damit \n\n \nSeite 11 \n \nnicht vor. Erst recht fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine verwerfliche Gesinnung \nder Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2022, Az. VI a ZR 303/21). \ncc) Auch die unstreitige Installation eines Thermofensters stellt keine unzulässige \nAbschalteinrichtung dar. Dafür, dass ein Thermofenster installiert ist, das aufgrund seiner \nengen Bedatung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 \nVO (EG) 715/2007 zu betrachten wäre, weil es die Abgasreinigung bei durchschnittlichen \nTemperaturen in Deutschland, etwa bei 9 -10 °C, reduzierte (Schlussanträge des \nGeneralanwalts in der Rechtssache C-100/21 vom 2.6.2022, Rn. 36), fehlen - insbesondere \nmit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten - greifbare Anhaltspunkte. \nDie Beklagte hat ausführlich und konkret dargelegt, dass aufgrund einer technischen \nNeuentwicklung (Nutzung von Hochdruck- und Niederdruck-AGR) die in dem Motortyp EA \n288 eingebauten Thermofenster mit einer sehr großen Weite von -24 Grad Celsius bis + 70 \nGrad Celsius versehen sind, so dass sie das Emissionskontrollsystem in seiner Wirksamkeit \nnicht unter den Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu \nerwarten sind, verringern. Das KBA betrachtet das Thermofenster im Motortyp EA 288 daher \nals zulässig, was auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH \n(Urteil vom 14.7.2022, C-128/20, Rn. 40, juris) nicht zu beanstanden ist. \nAbgesehen davon fehlt es auch hier an jeglichen Anhalten für ein etwaiges schuldhaftes, der \nBeklagten zurechenbares Verhalten der für sie tätigen Personen im Hinblick auf die \nInstallation eines Thermofensters aufgrund der seinerzeit unsicheren Rechtslage. \nDie Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 war \nursprünglich nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, \nStand April 2016). Thermofenster wurden von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem \nErfordernis des Motorschutzes begründet, woraus folgt, dass ein solcher seinerzeit allgemein \nnicht als Verstoß gegen die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) \nNr. 715/2007 angesehen wurde. Eine aufgrund der Unschärfe der Regelungen zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen angezeigte (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123ff.) Klarstellung durch den \nEuropäischen \nGesetzgeber \nwar \nzunächst \nunterblieben. \nInsbesondere \ndem \nAusnahmetatbestand des Motorschutzes hat es seinerzeit an hinreichender Konkretisierung \nund rechtsstaatlicher Bestimmtheit gefehlt (BMVI, a.a.O., S. 122). Der Gerichtshof der \nEuropäischen Union hat sich dementsprechend auch auf Vorlage eines französischen \nGerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. \nEuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Bis dahin war eine \nAuslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, \nkeineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, BeckRS 2021, \n38634 Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 \nRn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021, 11 U 173/20, BeckRS 2021, 23890 \n\n \nSeite 12 \n \nRn. 29 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.01.2022, 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256 Rn. 17). \nIm Hinblick auf die damalige unsichere Rechtslage und der Tatsache, dass auch dem KBA \ndie standardmäßige Implementierung von Thermofenstern bekannt war, ohne dass diese in \nTypgenehmigungsverfahren als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt wurden und einer \nTypgenehmigung entgegenstanden, mussten die für die Beklagte tätigen Personen weder \ndamit rechnen, mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, \nnoch gar die Gefahr einer Schädigung des Klägers hierdurch erkennen. Das schließt, zumal \nim Lichte der Untersuchungsergebnisse des KBA, das den streitbefangenen Motor \ndurchgängig und ausdrücklich als unbedenklich eingestuft hat, auch ein fahrlässiges \nFehlverhalten der Beklagten für die Vergangenheit aus (OLG Dresden, Urteil vom 15. August \n2022 – 10 U 603/22 –, Rn. 34, juris). \n2. \nAuch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO \n715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Dies gilt \nschon deshalb, weil unter den hier gegebenen Umständen - wie ausgeführt - weder eine \nFahrkurven- noch sonst eine Prüfstandserkennung festgestellt werden konnte und es sich bei \ndem Thermofenster aufgrund seiner weiten Bedatung nicht um eine unzulässige \nAbschalteinrichtung handelt. \nSelbst wenn aber - entgegen der Überzeugung des Senats - vom Vorliegen einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung mit Einfluss auf die \nFunktionsweise des SCR-Katalysators oder eines Thermofensters auszugehen wäre, käme \nunter den hier gegebenen Umständen jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Anspruch \nauf „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages durch Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung \ndes Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung und Verkaufserlös nicht in Betracht. Auch \naus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 vom 02.06.2022 \nfolgt ein solcher Anspruch nicht, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten \nwäre. Der Senat teilt die mittlerweile von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 25.08.2022, 11 U 129/20; OLG Naumburg, Beschluss vom \n5.9.2022, 5 U 88/22) vertretene Rechtsauffassung, wonach, selbst wenn unterstellt würde, \ndass die genannten europarechtlichen Vorschriften auch das Interesse des individuellen \nFahrzeugerwerbers schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung versehen ist, noch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. \nder \nverletzten \nunionsrechtlichen \nNorm \noder \nihrer \n(unionsrechtskonform \nauszulegenden) deutschen Umsetzungsbestimmung folgt, der darauf gerichtet ist, ihn so zu \nstellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben (vgl. Senat, Urteil vom 04.10.2022, 18a U \n1829/21, n.v.). Den vorbezeichneten Schlussanträgen des Generalanwalts lässt sich nicht \nentnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. vorgenannten Richtlinienvorschriften \nselbst bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen \neinen individuellen Schutz vor einem ungewollten Kaufvertrag mit einem Dritten in Form \n\n \nSeite 13 \n \neines Anspruchs auf wirtschaftliche Rückabwicklung des Vertrags gegenüber dem Fahrzeug- \nbzw. Motorenhersteller verleiht oder verleihen soll, wenn das Fahrzeug - wie hier - \nzugelassen ist und eine Betriebsuntersagung oder Nutzungsbeschränkung durch ein \nkostenfreies Software-Update vermieden werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom \n30.06.2022, 16 U 260/20). Die Einzelheiten einer angemessenen Schadensersatzregelung \nsind nach zutreffender Auffassung des Generalanwalts Sache der Mitgliedstaaten \n(Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022, juris Rn. 65). \nIm \nvorliegenden \nFalle \nist \ndabei \nzu \nberücksichtigen, \ndass \ndem \nKläger \nkeine \nBetriebsbeschränkung oder gar -untersagung seines Fahrzeugs durch das KBA gemäß § 5 \nAbs. 1 FZV drohte und er auch an dessen Weiterveräußerung in keiner Weise gehindert war, \nso dass ihm durch den Abschluss des Vertrages über das Fahrzeug kein Schaden \nentstanden ist, der nur durch eine nachträgliche Rückabwicklung angemessen kompensiert \nwerden könnte (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Februar \n2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 48, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 8 U 235/21 –, \nRn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2022 – 2 U 126/21 –, Rn. 22, juris; zur \nAbgrenzung: BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 - 352, Rn. 46). \nEine Haftung der Beklagten schiede hier schließlich auch deshalb aus, weil ihr in Bezug auf \ndas Thermofenster ebenso wie auf die Fahrkurvenerkennung mangels Erkennbarkeit der \nRechtswidrigkeit kein Verschuldensvorwurf zu machen wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom \n02.08.2022,13 U 133/21 m.w.N). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt \ndie Haftung des objektiv rechtswidrig handelnden, einem Verbotsirrtum unterliegenden \nTäters dann nicht in Betracht, wenn eine ausreichende Erkundigung bei der zuständigen \nAufsichtsbehörde ihn in seiner Fehlvorstellung bestätigt hätte. So liegt es hier, denn die für \ndie Typgenehmigung zuständige Behörde, das KBA, stuft weder das Thermofenster noch die \ngerügte Fahrkurvenerkennung als unzulässige Abschalteinrichtung ein. \n3. \nDer Kläger hat unabhängig von der hier nicht erkennbaren Täuschungshandlung der \nBeklagten mangels Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils mit einem etwaigen \nSchaden des Klägers auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 \nStGB, § 31 BGB (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 23.09.2021, \nIII ZR 200/20). \n \n4. \nDa dem Kläger nach alledem schon dem Grunde nach kein Schadensersatz zusteht, kommt \nauch eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Finanzierungskosten und \naußergerichtlichen Anwaltskosten nicht in Betracht. \n\n \nSeite 14 \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. \nDer Streitwert war von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) in Abänderung des am 01.09.2022 \nverkündeten Beschlusses für die Zeit nach der Klageänderung auf bis zu 13.000 Euro (vom \nKläger gezahlter Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung auf Basis der vom Kläger \nerwarteten Laufleistung von mindestens 400.000 km und des Verkaufserlöses von 22.100 \nEuro zuzüglich der geltend gemachten Finanzierungskosten) festzusetzen. Bei der \nursprünglichen Streitwertfestsetzung war versehentlich die Anrechnung des vom Kläger \nerzielten Verkaufserlöses für das Fahrzeug nach Klageänderung unterblieben. \n \n \n \n \n \nH. \n \n \n \nN. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-01/18a-u-1768-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-01/18a-u-1768-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457529","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.083479+00:00"}}