{"status":"available","doknr":"OLD457528","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-11","aktenzeichen":"18 WF 817/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 18 WF 817/21 \nAmtsgericht Leipzig, 336 F 1187/18 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \n \nA. X., geboren am ….2016, gesetzlich vertreten durch B. X., … \n- Antragstellerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \n \nY. Z., … \n- Antragsgegner - \n \n \nWeiterer Beteiligter: \n \nFreistaat Sachsen, vertreten durch die Stadt xxx, Amt für Jugend und Familie, … \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nwegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten \n \n \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S. als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 11.04.2022 \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nLeipzig - Familiengericht - vom 02.09.2021 wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDas Verfahren betrifft die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Freistaat Sachsen - \nUnterhaltsvorschusskasse (im Folgenden: weiterer Beteiligter). \nDas dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Erkenntnisverfahren wurde im April 2018 \ndurch die Antragstellerin, das minderjährige Kind des Antragsgegners, eingeleitet. Sie \nbeantragte, den Antragsgegner für die Zukunft zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des \nMindestunterhalts zu verpflichten. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am \n17.05.2018 zugestellt. Mit rechtskräftigem Versäumnisbeschluss wurde der Antragsgegner \nverpflichtet, ab April 2018 Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. \nDer weitere Beteiligte leistete von Mai 2018 bis Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in Höhe von \ninsgesamt 5.942 € und hat insoweit eine „Teilausfertigung und Umschreibung des \nUnterhaltstitels“ beantragt. \nDas Amtsgericht hat mitgeteilt, es gehe davon aus, dass der Unterhaltsvorschuss für Mai \n2018 vor dem 17.05.2018 geleistet worden und der entsprechende Unterhaltsanspruch vor \nRechtshängigkeit des Antrages übergegangen sei. Gemäß § 727 ZPO sei die Erteilung einer \nvollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich eines vor Rechtshängigkeit übergegangenen \nAnspruchs nicht möglich. Der weitere Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass der Titel \nauch umgeschrieben werden könne, soweit auf Gläubigerseite die Rechtsnachfolge vor der \nRechtshängigkeit stattgefunden habe. \nMit Verfügung vom 02.09.2021 hat das Amtsgericht dem weiteren Beteiligten eine \nTeilausfertigung des Versäumnisbeschlusses hinsichtlich eines Betrages in Höhe von \n5.788,00 € (Unterhaltsvorschuss für die Zeit von Juni 2018 bis Mai 2021) erteilt und hat mit \nBeschluss vom selben Tag den Antrag auf der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den \nMonat Mai 2018, also über einen Betrag von 154,00 €, zurückgewiesen. Zur Begründung hat \nes u.a. ausgeführt, die Umschreibung eines Titels gemäß § 727 ZPO setze voraus, dass die \nRechtsnachfolge nachträglich eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei bei Titeln, die in \neinem gerichtlichen Verfahren errichtet worden seien, die Rechtshängigkeit des titulierten \nAnspruchs, vorliegend also der 17.05.2018. Der Auffassung stünde entgegen, dass § 727 \nAbs. 1 ZPO ausdrücklich auf § 325 ZPO Bezug nehme. \n\n \nSeite 3 \n \nGegen diesen, ihm am 10.09.2021 übersandten Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte \nmit seiner am 29.09.2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde und beantragt, ihm auch \nhinsichtlich \ndes \nUnterhalts \nfür \nMai \n2018 \neine \nvollstreckbare \nAusfertigung \ndes \nVersäumnisbeschlusses zu erteilen. Eine Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des \nGlubigers setze nicht voraus, dass das Urteil gemäß § 325 ZPO für ihn wirke. \nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem \nOberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht \ngeäußert. \nII. \nDie sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n1. \nSie ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Fraglich ist, ob \nsie binnen der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist, denn \nder weitere Beteiligte hat kein Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht. Dies kann aber \ndahinstehen. \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. \nZu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung \nhinsichtlich des für Mai 2018 titulierten Unterhalts zurückgewiesen. \na) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO wird für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten \nGläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten \nSchuldners und denjenigen Besitzer der streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § \n325 ZPO wirksam ist, eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, sofern die Rechtsnachfolge \noder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder \nöffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Rechtsnachfolger des Gläubigers im \nSinne von § 727 ZPO ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach \ndem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, \nden Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – VII ZB 89/10 –, juris), \nwobei es auf die Art der Rechtsnachfolge nicht ankommt (vgl. dazu Zöller/Seibel, ZPO, 34. \nAufl., § 727 Rdn. 2). \nb) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des \nim Mai 2018 übergegangenen Anspruchs sind nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte ist insoweit \nnicht Rechtsnachfolger der Antragstellerin im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO. \naa) Im Hinblick auf die Hinweise des Amtsgerichts und mangels gegenteiligem Vorbringens \ndes weiteren Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Anspruch vor dem 17.05.2018, dem \n\n \nSeite 4 \n \nDatum der Rechtshängigkeit des Verpflichtungsantrages, auf den weiteren Beteiligten \nübergegangen ist. \nbb) Ob dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, wenn der titulierte \nAnspruch bereits vor Rechtshängigkeit auf ihn übergegangen war, ist umstritten. \n(1) Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Urteil vom \n09.12.1992 - VIII ZR 218/91, juris; OLG Köln, DAVorm 1989, 100, m.w.N.; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 11.07.1997 - 7 WF 102/97 -, juris; KG, Beschluss vom 27.10.2008 - 16 WF \n73/08 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2014 - 11 WF 69/14 -, juris; \nAnders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., Vorbem. zu § 727 Rdn. 1; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, \nZVR, 12. Aufl., § 16 Rdn. 70; MK-Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 727 Rdn. 8; PG-Hahnewinkel, \nZPO, 13. Aufl., § 727 Rdn. 5; Schuschke/Hake, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, \n7. Aufl., § 727 ZPO, Rdn. 2; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rdn. 12; \nZöller/Seibel, a.a.O., Rdn. 19) verneint dies. Nach der Auffassung von Paulus (in: \nWieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rdn. 12 und 6) genügt dagegen auf Gläubigerseite \njede \nRechtsnachfolge \nzur \nErteilung \nder \nAusfertigung, \nauch \ndiejenige, \ndie \nvor \nRechtshängigkeit eingetreten ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage - \nentgegen Paulus (a.a.O., Rn. 12) - bislang offengelassen (Beschluss des Ferien-Zivilsenats \nvom 24.08.1897, Annalen des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts, Band 19, S. 86 \n[87], zu § 665 CPO). \n(2) Die herrschende Auffassung trifft zu. \n(a) Zwar weist die sofortige Beschwerde zu Recht darauf hin, dass § 727 Abs. 1 ZPO \nhinsichtlich des Rechtsnachfolgers des Gläubigers nicht auf § 325 ZPO Bezug nimmt (vgl. \nPaulus, a.a.O., Rn. 12). Der Nebensatz „gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist“ \nbezieht sich nur auf den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners und den \nBesitzer der in Streit befangenen Sache. Dies folgt aus dem Wort „denjenigen“, welches \ndiesen beiden, nicht aber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers vorangestellt ist. Auch das \nerneute „gegen“ verweist nur auf den Schuldner und den Besitzer, nicht aber auf den \nGläubiger, weil nach der Diktion der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften eine \nVollstreckung immer für den Gläubiger und gegen den Schuldner erfolgt (vgl. Paulus, a.a.O., \nRn. 6). \nDer Umkehrschluss, dass dann „Rechtsnachfolger“ gemäß § 727 Abs. 1 ZPO auch derjenige \nsein müsse, der vor Rechtshängigkeit den Anspruch selbst oder die Berechtigung zu seiner \nGeltendmachung erworben hat, ist aber nicht zwingend. Ein solcher Schluss würde \nvoraussetzen, dass § 727 Abs. 1 ZPO einzig auf § 325 Abs. 1 ZPO verweist, was aber nicht \nder Fall ist. § 727 Abs. 1 ZPO nimmt u. a. auch auf § 325 Abs. 2 ZPO Bezug, wonach die \nWirksamkeit eines rechtskräftigen Urteils gegenüber einem Rechtsnachfolger grundsätzlich \ndavon abhängig ist, dass dieser bösgläubig im Hinblick auf die Rechtshängigkeit gewesen \n\n \nSeite 5 \n \nist. Daraus folgt, dass der Verweis auf § 325 ZPO den gutgläubigen Rechtsnachfolger des im \nUrteil bezeichneten Schuldners schützen möchte. Auf die Frage, ob und welche zeitlichen \nGrenzen für die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite gelten, gibt der Wortlaut von § 727 Abs. \n1 ZPO keine, jedenfalls keine zwingende Antwort. \n(b) Für die herrschende Meinung sprechen systematische Gründe und Sinn und Zweck der \nVorschrift. \n(aa) Es gibt keinen Anlass, den Begriff des Rechtsnachfolgers, wie er in § 727 Abs. 1 ZPO \nverwendet wird, anders zu verstehen, als in § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \nDer Rechtsnachfolger, dessen Prozessübernahme oder Erhebung einer Hauptintervention \n§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Zustimmung des Gegners abhängig macht, ist diejenige \nPerson, die nach Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache bzw. den geltend \ngemachten Anspruch erwirbt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der \n- wie § 727 Abs. 1 ZPO bezüglich des Gläubigers - die Rechtsnachfolge keiner \nBeschränkung unterwirft. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 261 ZPO und § 265 Abs. \n1 ZPO folgt indes, dass nur diejenige Person gemeint ist, die nach Eintritt der \nRechtshängigkeit das Recht erworben hat. Wäre auch die Rechtsnachfolge vor \nRechtshängigkeit gemeint, so wäre die Hauptintervention immer von der Zustimmung des \nGegners abhängig, was mit § 64 ZPO, der eine solche Voraussetzung nicht enthält, \nunvereinbar wäre. \n(bb) Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für eine Person, die vor der \nRechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer (späteren) Partei geworden ist, würde § 325 Abs. 1 \nZPO widersprechen, wonach ein rechtskräftiges Urteil für andere Personen als die Parteien \nnur wirkt, wenn sie nach der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer Partei geworden sind. \nDa zu den Wirkungen eines (Leistungs-) Urteils auch seine Vollstreckbarkeit gehört \n(Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 2) darf folgerichtig ein Dritter, der Rechtsnachfolger \neiner Partei geworden ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur betreiben, wenn die \nRechtsnachfolge nach der Rechtshängigkeit eingetreten ist. \n(cc) Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Dritten, der vor \nRechtshängigkeit den Anspruch erworben hat, würde eine inhaltliche Korrektur des Urteils \nbedeuten, denn die Rechtsnachfolge hätte bereits vom erkennenden Gericht berücksichtigt \nwerden \nmüssen. \nEine \nsolche \nKorrektur \nwürde \nSinn \nund \nZweck \ndes \nKlauselerteilungsverfahrens gemäß § 727 ZPO widersprechen. \nDie - qualifizierte - Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO soll - zusätzlich zu der Zeugnis- und \nSchutzfunktion der einfachen Klausel gemäß §§ 724, 725 ZPO - sicherstellen, dass \nderjenige, für und gegen den vollstreckt werden soll, namentlich bezeichnet und so für das \nVollstreckungsorgan kenntlich gemacht wird, § 750 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Zöller/Seibel, \na.a.O., § 727 Rn. 1). Darauf deutet auch der Wortlaut der Vorschrift hin, die nicht vom \n\n \nSeite 6 \n \nRechtsnachfolger allgemein, sondern vom Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten \nGläubigers bzw. Schuldners spricht. \nIm Unterschied zum Erkenntnisverfahren, in dem eine Prüfung nach der materiell-rechtlichen \nLage stattfindet, dient das Klauselerteilungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers \nder \"Prüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualen Lage der Sache\", mit der Folge, \ndass der Titel nur auf seine formelle Vollstreckungsfähigkeit, die sich grundsätzlich nicht an \nmateriell-rechtlichen Kriterien orientiert, überprüft wird. Das Klauselerteilungsverfahren dient \nnicht dazu, das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens zu revidieren. Eine unbegrenzte Prüfung \ndes Titels wird vom Klauselerteilungsorgan nicht gefordert und kann in Anbetracht der \nBegrenztheit der Nachweismittel im Klauselerteilungsverfahren auch nicht erwartet werden. \nIm Falle der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde dürfen sich \nweder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch der Notar über den Inhalt des Titels \nhinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10 -, juris). Nichts Anderes kann \nfür den Rechtspfleger bezüglich des Inhalts eines Urteils gelten. \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Der weitere Beteiligte ist gemäß § 2 FamGKG von \nder Zahlung der Gerichtskosten befreit. Außergerichtliche Kosten, deren Erstattung \nangeordnet werden könnte, sind nicht angefallen. \nGründe, gemäß §§ 568 Satz 2, 574 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit auf den Senat zu \nübertragen, was Voraussetzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre, bestanden \nnicht. Insbesondere sind die Oberlandesgerichte einhellig der Meinung, dass die Erteilung \neiner vollstreckbaren Ausfertigung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht \nkommt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.12.1992, a.a.O.) hat die Frage inzident im \nSinne der herrschenden Meinung entschieden. Vor einem solchen Hintergrund genügt eine \nvereinzelt gebliebene Stimme in der Literatur nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache anzunehmen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rn. 11). \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-11/18-wf-817-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-11/18-wf-817-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457528","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.057429+00:00"}}