{"status":"available","doknr":"OLD457527","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"18 WF 465/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 18 WF 465/20 \nAmtsgericht Leipzig, 337 F 1033/16 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nRechtsanwälte L., … \n \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \ngegen \n \nT. P., geb. ., Staatsangehörigkeit: …, … \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen Beschwerde Kosten \n \n \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht N. als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 20.05.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte L. GbR gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nLeipzig, Familiengericht, vom 07.04.2020, Az.: 337 F 1033/16, wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um die Festsetzung von Anwaltsvergütung im Verfahren nach § 11 \nRVG. \n \nDie \nRechtsanwälte \nL. \nGbR \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \nim \nzugrundeliegenden \nEhescheidungsverfahren, Az.: 337 F 1033/16, anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom \n07.11.2016 wurde die Beendigung des Mandats angezeigt. Die Antragsgegnerin hatte \nandere Rechtsanwälte mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt. \n \nMit Festsetzungsantrag vom 19.12.2019 beantragte die Kanzlei die Festsetzung der \nVergütung gemäß § 11 RVG (Bl. 107 d. A.). \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Vergütungsfestsetzungsantrag entgegengetreten. Zur \nBegründung hat sie vorgetragen, die Kanzlei habe sie nicht gut vertreten. Sie rechne mit \nGegenansprüchen aus Schadensersatzhaftung wegen anwaltlicher Schlechtleistung auf. Sie \nsei von der Kanzlei über den Fortgang des Mandats nur unzureichend unterrichtet worden. \nDadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Zudem fordere sie eine vollständige Datenauskunft \ngemäß § 15 DS-GVO. Schließlich sei die Forderung verjährt. \n \nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2020 (Bl. 126 ff. d. A.) die Festsetzung der \nVergütung gemäß § 11 RVG abgelehnt. Denn die Antragsgegnerin habe Einwendungen \nerhoben, die nicht im Gebührenrecht wurzelten. \n \nGegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wendet sich die L. Rechtsanwälte GbR mit \nder sofortigen Beschwerde vom 20.04.2020 (Bl. 128 d. A.). Sie begehrt, die Vergütung \nantragsgemäß festzusetzen. Denn die Einwendungen der Antragsgegnerin seien in keiner \nWeise substantiiert und hinderten daher die Vergütungsfestsetzung nicht. \n \nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem \nOberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 3 \n \nII. \n \nDie gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO \nstatthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n \nDas Amtsgericht hat zu Recht den nach § 11 RVG gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag \nvom 19.12.2019 abgelehnt, weil die Antragsgegnerin Einwendungen gegen die beantragte \nFestsetzung erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, § 11 Abs. 5 Satz 1 \nRVG. \n \nAllerdings greift die Einrede der Verjährung nicht ein. Denn durch den Antrag auf \nFestsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt, § 11 \nAbs. 7 RVG. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung wurde rechtzeitig vor Ablauf der \nVerjährungsfrist bei dem Amtsgericht eingereicht. \n \nDer Vergütungsfestsetzung steht jedoch der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, die \nVerfahrensbevollmächtigten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da sie \nkein ausreichendes Engagement gezeigt hätten und die Antragsgegnerin nur unzureichend \nüber den Fortgang des Mandats informiert hätten. Hierbei handelt es sich um eine nicht \ngebührenrechtliche Einwendung, die die Festsetzung der Anwaltsvergütung im vereinfachten \nVerfahren nach § 11 RVG hindert. Eine substantiierte Darlegung der Einwendung ist im \nVerfahren nach § 11 RVG nicht erforderlich. Unberücksichtigt kann eine Einwendung oder \nEinrede nur bleiben, wenn sie lediglich floskelhaft vorgebracht wird oder ganz offensichtlich \naus der Luft gegriffen ist und deshalb als unsubstantiiert betrachtet werden muss (vgl. \nGerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rdn. 167; Rdn. 111 ff. m.w.N.). \n \nDies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bringt vor, die Rechtsanwaltskanzlei habe \nihren anwaltlichen Informationspflichten während der Wahrnehmung des Mandats gegenüber \nder Antragsgegnerin nicht genügt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Dies reicht aus, um \neinen nicht gebührenrechtlichen Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend zu \nmachen. Der Einwand der Antragsgegnerin ist nicht von vornherein ohne jede Relevanz. Ob \nder Antragsgegnerin aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung Gegenansprüche gegen die \nanwaltliche Vergütung zustehen, ist nicht im Vergütungsfestsetzungs-, sondern im \nallgemeinen Verfahren zu klären. \n \n \n \nDie Kanzlei L. muss sich deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG auf das allgemeine \nKlageverfahren verweisen lassen. Eine Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG scheidet \nunter den gegebenen Umständen aus. \n\n \nSeite 4 \n \n \nIII. \n \nEine Entscheidung über die Gerichtskosten ergeht nicht, Nr. 1912 FamGKG KV. Gemäß § 11 \nAbs. 2 Satz 6 RVG findet eine Kostenerstattung nicht statt. \n \n \n \n \n \n \n \n \nN.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-20/18-wf-465-20","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-20/18-wf-465-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457527","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.038221+00:00"}}