{"status":"available","doknr":"OLD457526","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"18 UF 692/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 18 UF 692/21 \nAmtsgericht Chemnitz, 2 F 587/20 \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 25.03.2022 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nD. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \n… \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Anwaltskanzlei … \n \ngegen \n \n… \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \nWeitere Beteiligte: \n \nKind: \nX, geboren am ...2015 \n \nVerfahrensbeistand : \n... , geboren am …, … \n \nJugendamt: \nJugendamt Stadt xxx, Abt. Sozialdienst, …. \n \nwegen elterlicher Sorge \n \n \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., \nRichterin am Oberlandesgericht ... und \nRichterin am Oberlandesgericht ... \n \nnach Anhörung der Beteiligten am 01.11.2021 und 15.03.2022 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nChemnitz - Familiengericht - vom 18.08.2021, Az.: 2 F 587/20, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Gerichtskosten für das gesamte Verfahren fallen den Eltern je zur Hälfte zur Last. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n3. \nDie Beschleunigungsrüge der Antragsgegnerin vom 22.02.2022 wird zurückgewiesen. \n \n4. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nAntragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am ...2015 geborenen Kindes X.. Die \nAntragsgegnerin war langjährig Angestellte, später angestellte Geschäftsführerin in einer \nProjektentwicklungsgesellschaft, deren Alleingesellschafter der Antragsteller war. In dieser \nZeit kam es zu einer Beziehung, aus der am … 2015 das Kind X. hervorging. \nZusammengelebt haben die Eltern nie. X. lebte bei der Mutter, die die elterliche Sorge allein \ninnehatte. \n \nBereits kurz nach Geburt des Kindes kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, \ndie sich um Betreuungsunterhaltszahlungen für die Mutter während der ersten drei \nLebensjahre des Kindes drehten, im Wesentlichen aber um das Kind und (zunächst) das Ob \nund das Maß des Umgangs zwischen X. und seinem Vater. Die Mutter verweigerte \n2015/2016 den unbeaufsichtigten Aufenthalt des Kindes beim Vater, weil sie davon ausging, \ndass dessen Haus ungenügende Sicherheitsvorkehrungen für ein Kleinkind aufweise; auch \nnachdem der Vater verschiedene Umbauten vorgenommen hatte, fiel es der Mutter schwer, \nden Umgang zuzulassen. Es kam in diesem Zusammenhang - auch vor dem Kind - zu \nmassiven Auseinandersetzungen der Eltern. \n \nAm 06.03.2017 (Az.: 18 UF 89/17) verständigten sich die Beteiligten vor dem erkennenden \nSenat auf eine erstmalige regelmäßige Umgangsregelung. Diese Vereinbarung wurde mit \nweiterem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10.07.2017, modifiziert durch \nSenatsbeschluss vom 30.11.2017 (Az.: 18 UF 750/17), dahingehend abgeändert, dass der \n\n \nSeite 3 \n \nVater alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag mit seinem Sohn Umgang haben sollte, \nzudem jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen. Auch Ferien und Feiertagsumgang \nwurden geregelt. \n \nIm August 2019 zog die Mutter mit X. nach xxx um. Es kam zu einem erneuten gerichtlichen \nUmgangsverfahren (AG Chemnitz, Az.: 2 F 1112/19, Beschluss vom 20.12.2019), in dessen \nErgebnis der Umgang innerhalb der Woche wegfiel, dafür der reguläre Umgang von \nDonnerstag nach dem Kindergarten bis Montag zum Kindergarten bestimmt wurde. \n \nIm Rahmen der „Coronakrise“ stellte die Antragsgegnerin den Umgang nach dem 09.03.2020 \nunter Berufung auf die damit verbundenen Gefahren für das Kind (ungeachtet vom \nAntragsteller vorgelegter Negativ-Testergebnisse) bis zum 14.05.2020 ein. Während dieser \nZeit gab es keine persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn. \n \nAm 14.05.2020 brachte der Vater X. nach dem Umgangswochenende nicht zur Mutter \nzurück, sondern behielt ihn bei sich und beantragte beim Familiengericht, ihm im Wege der \neinstweiligen \nAnordnung \nAufenthaltsbestimmungsrecht, \nGesundheitssorge \nund \ndie \nEntscheidung über einen Kindergartenwechsel allein zu übertragen. Unter Vorlage einer \nentsprechenden eidesstattlichen Versicherung eines Bekannten der Mutter, des Zeugen ..., \ntrug er vor, ihm sei bekannt geworden, dass die Mutter ihm massiv zu schaden geplant habe. \nHerr ... habe ihm berichtet, es seien Pläne entwickelt worden, ihm, dem Vater, auf der \nRückreise aus einem Türkei-Aufenthalt Drogen unterzuschieben, damit er auf einem \ntürkischen Flughafen verhaftet werden sollte; ein anderer Plan sei dahin gegangen, ihn durch \neinen anderen Bekannten der Mutter, ..., mit dem diese ebenfalls ein Verhältnis gehabt habe, \numbringen zu lassen. Hierfür seien bereits Geldbeträge geflossen. Außerdem sei X. bei der \nMutter nicht altersgerecht behandelt worden. Die Mutter habe mit wechselnden Männern \nsexuelle Beziehungen geführt und sei psychisch instabil. Sie habe einen Suizidversuch \nunternommen. \n \nDie Mutter hat sämtliche Vorwürfe bestritten. Der Informant des Vaters, Herr ..., habe ihr \nnachgestellt und sich an ihr rächen wollen, nachdem sie den Kontakt zu ihm abgebrochen \nhabe. Mit dem angeblich beauftragten „Mörder“, Herrn …, habe sie eine Beziehung gehabt, \ndie aber beendet sei und in deren Folge sie durch Herrn … gestalkt worden sei. Eine \nAbsprache zur Tötung habe es nicht gegeben. \n \nDie Staatsanwaltschaft Leipzig hat das Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und …. mit \nVerfügung vom 26.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis der \nErmittlungen eine hinreichend konkrete Verabredung zur Tötung oder der bereits strafbare \nVersuch einer Anstiftung nicht festgestellt werden konnte. \n \n\n \nSeite 4 \n \nDie Mutter beantragte ihrerseits am 19.05.2020 die Herausgabe des Kindes an sich, da der \nVater ihr als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge den Kontakt mit ihrem Sohn \nvorenthalte. Sie beantragte außerdem, den Umgang zunächst auszusetzen und danach nur \nbegleitet stattfinden zu lassen. \n \nMit Beschluss vom 24.07.2020, bestätigt nach mündlicher Erörterung mit Beschluss vom \n13.08.2020 (Az.: 2 F 582/20 eA), hat das Familiengericht den Antrag des Vaters auf \nÜbertragung von Teilen der elterlichen Sorge abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Mutter \nTeilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, \nRegelung des Umgangs, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Mitwirkung bei der \nBegutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge) entzogen und ein Pfleger \neingesetzt, der insbesondere den Aufenthalt X. regeln und den Umgang mit dem anderen \nElternteil gewährleisten sollte. Der Pfleger erwirkte beim Familiengericht am 14.08.2020 eine \neinstweilige Anordnung, wonach der Vater das Kind an ihn herauszugeben habe, um es zum \nUmgang zur Mutter zu bringen. In der Folge bestimmte der Pfleger den Aufenthalt des \nKindes bei der Mutter. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2020 (Az.: 18 UF 602/20) die Teilentziehung der \nelterlichen Sorge der Mutter aufgehoben. Im Termin vor dem Senat verpflichtete sich die \nMutter, sämtliche Maßnahmen zu unterstützen und zu gewährleisten, die der im Rahmen des \nHauptsacheverfahrens bestellte Gutachter für X. für erforderlich halte. \n \nEin nach Strafanzeige der Mutter gegen den Vater wegen Manipulationen am Penis des \nKindes \neingeleitetes \nErmittlungsverfahren \nwegen \nsexuellen \nMissbrauchs \nund \nKörperverletzung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sexuelle Handlungen \nnicht festzustellen waren und hinsichtlich des dem Vater vorgeworfenen Zurückziehens der \nVorhaut ein entsprechender ärztlicher Rat vorlag. \n \nIm vorliegend nunmehr zu entscheidenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat \ndas Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen zur \nErziehungsfähigkeit der Eltern sowie zu der Frage, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern \ndem Wohl des Kindes entspreche und wie der Umgang des Kindes mit seinen Eltern mit der \ngeringstmöglichen Belastung stattfinden könne. Die Mutter wirkte an der Begutachtung nicht \nmit. Eine Interaktionsbeobachtung des Kindes fand daher nur mit dem Vater statt. Eine \nExploration des Kindes im mütterlichen Haushalt wurde zugelassen, fand aber in \nAbwesenheit der Mutter mit der Großmutter statt (wie sich später herausstellte, wurde das \nGespräch heimlich aufgezeichnet). \n \nDer Gutachter Prof. ... kommt in seinem am 25.01.2021 erstatteten Gutachten zu dem \nErgebnis, dass der Vater uneingeschränkt erziehungsgeeignet sei. Hinsichtlich der Mutter \n\n \nSeite 5 \n \nseien abschließende Feststellungen nicht möglich, allerdings lasse sich nach dem \nAntwortverhalten des Kindes feststellen, dass ein Mangel an mütterlicher Feinfühligkeit nicht \nausschließbar sei. Der Aufenthalt des Kindes beim Vater sei danach seinem Wohl dienlicher. \nDas Aufenthaltsbestimmungsrecht solle dort angesiedelt sein, wo das Kind lebe, der Umgang \nmöglichst ohne Zusammentreffen der Eltern stattfinden. Die weiteren Fragen (sonstige \nBereiche der elterlichen Sorge) könne er wegen des Nichtmitwirkens der Kindesmutter nicht \nbeantworten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. \n \nDie Mutter rügt, das Gutachten genüge den Mindestanforderungen an die Qualität von \nSachverständigengutachten in Familiensachen nicht (Schriftsatz vom 31.03.2021, auf den \nInhalt wird Bezug genommen). Sie legt außergerichtlich eingeholte gutachterliche \nStellungnahmen der Dr. paed. ... vor, die bei X. eine posttraumatische Belastungsstörung \ndiagnostiziert und einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter empfiehlt. \n \nDer Verfahrensbeistand hat erklärt, beide Eltern könnten sich optimal um X. kümmern. Er \nhalte die gutachterliche Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen für schwierig, da die \nGefahr bestehe, dass der Vater seine Macht ausnutze und das Kind der Mutter entzogen \nwerde. Wünschenswert sei eine einvernehmliche Kommunikation der Eltern. Das Jugendamt \nhat die Situation vergleichbar beurteilt und eine Empfehlung nicht abgegeben. \n \nMit Beschluss vom 23.09.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das \nFamiliengericht, der Empfehlung des Sachverständigen folgend, die elterliche Sorge für X. \nauf den Vater allein übertragen. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Das \nFamiliengericht \nhabe \nallein \nauf \nder \nGrundlage \ndes \n- \nmangelhaften \n- \nSachverständigengutachtens entschieden und die von ihr dargelegten Fakten und \numfangreichen Stellungnahmen, die gutachterlichen Stellungnahmen der Frau Dr. ... sowie \ndie Empfehlungen der weiteren Verfahrensbeteiligten vollständig ignoriert, obgleich sich aus \ndiesen in der Gesamtschau eindeutig ergebe, dass X. bei seiner Mutter leben müsse. Sie \nlegt außerdem ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. ..., vor, das eine gesunde und aus \nerwachsenenpsychiatrischer Sicht sichere Bindung des Kindes an die Mutter feststellt. \n \nDer Vater verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n \nDer Senat hat nach Anhörung des Kindes X., der Eltern, des Verfahrensbeistandes und des \nJugendamtes am 01.11.2021 den Antrag der Mutter auf einstweilige Aussetzung des \nfamiliengerichtlichen Beschlusses abgewiesen und den Sachverständigen mit einer \nergänzenden Stellungnahme und mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, insbesondere \n\n \nSeite 6 \n \nim Hinblick auf die von der Mutter vorgebrachten psychischen Belastungen des Kindes \nbeauftragt. Zugleich wurde Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im \nBeisein sämtlicher Verfarensbeteiligter bestimmt, zunächst auf den 21.12.2021. Dieser \nTermin musste wegen des Umfangs der Nachbegutachtung sowie quarantänebedingter \nVerzögerungen verlegt werden, und zwar zunächst auf den 08.02.2022 und später wegen \neiner (ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste bis 28.2.2022 andauernden) Erkrankung des \nSachverständigen nochmals auf den 15.3.2022. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 22.02.2022 \nBeschleunigungsrüge erhoben, weil das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt \ndurchgeführt worden sei. \n \nDer gerichtlich bestellte Sachverständige hat am 10.03.2022 sein Ergänzungsgutachten \nvorgelegt. Auf dessen Inhalt, das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 15.03.2022 sowie \nauf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen \nErfolg. Die elterliche Sorge für das Kind X. kann von den Eltern gemeinsam nicht ausgeübt \nwerden; ihre Übertragung auf den Vater allein entspricht dem Wohl des Kindes X. am besten. \n \nLeben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a \nAbs. 3 BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die \nelterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist \nstattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, \ndass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 2 BGB. So liegt der Fall hier. \n \n1. \nEine tragfähige Grundlage für die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern \ngemeinsam sieht der Senat nicht. Die Eltern des betroffenen Kindes sind in einem Maße \nnicht kooperations- und konsensfähig und -willig, dass das Wohl des Kindes noch stärker \nbeeinträchtigt wäre, als dies ohnehin bereits der Fall ist, wenn X. infolge eines mit dem \ngemeinsamen Sorgerecht einhergehenden erhöhten Abstimmungs- und Absprachebedarfs \nden \nerbittert \ngeführten \nAuseinandersetzungen \nder \nEltern \nüber \nihn \nbetreffende \nAngelegenheiten in noch höherem Maße fortdauernd ausgesetzt wäre. \n \na) Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen \nSorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame \n\n \nSeite 7 \n \nelterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender \nGesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen \nSorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind \nund ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig austragen, genügt ebenfalls nicht, \num die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im \nEltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus \nKontroversen herausbildet (BGH, FamRZ 2016, S. 1439, Rn. 22). \n \nGrundvoraussetzung für eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgeausübung ist \naber die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern. Die gemeinsame Ausübung der \nElternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, \nerfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl \nauszurichten (BVerfG, FamRZ 2003, 285 (287)). Hierbei ist zu prüfen, ob im konkreten Fall \neine Verständigung der Eltern über wichtige Fragen der elterlichen Sorge überhaupt noch in \neiner Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl \ndienliche Entscheidung gewährleistet. Die gemeinsame Sorge kommt nicht in Betracht, wenn \neine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vorliegt, die \nden Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich macht und das Kind folglich \nerheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen \n(BGH, FamRZ, 2016, S. 1439, Rn. 24). \n \nb) Vorliegend sind die Eltern X. nicht in der Lage, die Sorge für ihn gemeinsam auszuüben. \nPraktisch seit der Geburt des Kindes führen die Eltern immer wieder heftige \nAuseinandersetzungen mit- und gegeneinander. Eine Vielzahl gegenseitiger, auch \nstrafrechtlicher, Vorwürfe, Strafanzeigen und familiengerichtliche Verfahren zeigt das \nAusmaß der Auseinandersetzungen der Eltern, das auch in ihrem Umgang miteinander - auf \ndie in den Akten befindlichen WhatsApp-Nachrichten etc. sei verwiesen - seinen Ausdruck \nfindet. Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben den Eltern ein außergewöhnlich hohes \nKonfliktpotential bescheinigt. Jugendamt und Verfahrensbeistand haben beide Eltern als \nuneingeschränkt erziehungsgeeignet und dem Kind liebevoll zugewandt beschrieben, \ngleichzeitig aber auch auf die seit Jahren erbittert geführten Auseinandersetzungen und das \nmassive Konfliktpotential verwiesen, das für sich bereits eine Gefährdung des Kindeswohls \ndarstelle. Auch der Senat sieht nach den jahrelang gerichtlich und außergerichtlich \nausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Eltern, der Art und Weise der Konfliktführung, der \nPersönlichkeit \nder \nEltern \nund \nder \nUnversöhnlichkeit, \nmit \nder \ndiese \neinander \ngegenüberstehen, wie der Senat in mehreren langandauernden Anhörungen der Eltern erlebt \nhat, keine Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts durch beide Eltern. \n \nZu diesem Ergebnis kommt auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. ..., an \ndessen Qualifikation und Sachkunde der Senat ungeachtet der Bedenken der \n\n \nSeite 8 \n \nAntragsgegnerin \nin \nAnbetracht \nseiner \nüberzeugenden \nAusführungen \nund \nim \nAnhörungstermin nochmals dargestellten Qualifikationsnachweise keine Bedenken hegt. So \nerläutert der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.03.2022 umfassend \nund \nnachvollziehbar, \ndass \ndie \nKindeseltern \nin \nihrem \nKonflikt \n(nicht \nin \nihrer \nErziehungskompetenz) das Risiko, der Schadenseinfluss für die Entwicklung ihres \ngemeinsamen Kindes sind, weil sich die bei beiden Eltern vorhandenen feinfühligen \nSichtweisen im „Kampfmodus“, auch ungewollt, bis hin zur Rücksichtslosigkeit auflösen. \n \nDie Eltern haben bereits in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass es ihnen nicht gelingt, \nihre Auseinandersetzungen von X. fernzuhalten, weil sie nicht in der Lage sind, die Belange \nihres Kindes im gemeinsamen Ausagieren ihrer Wut oder Verletzung gegenüber dem \nanderen Elternteil voranzustellen. Dass sich an diesem Umgang der Eltern miteinander \netwas ändern könnte, sieht der Senat nach dem Verlauf der vergangenen Jahre nicht, zumal \nauch - bezeichnend - eine vorgeblich von beiden beabsichtigte Elternberatung letztlich nicht \ndurchgeführt wurde. \n \n2. \nKann demnach eine gemeinsame Sorge durch die Eltern nicht wahrgenommen werden, dient \nes dem Wohl des Kindes X. vorliegend am besten, wenn die elterliche Sorge durch den Vater \nausgeübt wird. \n \na) \nBei der Frage, welchem Elternteil die Sorge für das Kind zu übertragen ist, sind eine Vielzahl \nvon Gesichtspunkten zu beachten, insbesondere der Wille des Kindes, soweit er mit seinem \nWohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen \nSinne in der Lage ist, die Bindungen des Kindes an beide Elternteile, die Bindungstoleranz \nder Eltern, der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der \nEltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung sowie \nder Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des \nKindes abstellt (vgl. zum Ganzen: Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1671 Rdn. 52, 64 ff., 68 ff., \n78 ff.). \n \nb) \nBei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung ist der Senat nach \nEinholung der Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbestand sowie nach \nAnhörung des Sachverständigen, der Eltern und des Kindes zur Überzeugung gelangt, dass \nes \ndem \nWohl \ndes \nKindes \nX. \nam \nbesten \nentspricht, \nwenn \nder \nVater \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. \n \n \n\n \nSeite 9 \n \naa) \nEin ausgeprägter Wille des Kindes ist bei X. (noch) nicht zu erkennen. X. hat sowohl zu \nseinem Vater als auch zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis. Soweit der Sachverständige die \nBindung des Kindes an die Eltern als unsicher vermeidend organisiert beschrieben hat, \nunterscheidet sich die Bindung an den Vater nicht von der an die Mutter. Der sechsjährige \nJunge versucht, die Beziehung zu beiden Kindeseltern konfliktvermeidend zu „managen“, \nwobei er keine Fehler machen darf, was er zunehmend kognitiv verarbeiten und begreifen \nkann. Die Belastungsressourcen des Jungen können nach den Feststellungen des \nSachverständigen aber erschöpfen, die episodischen Anpassungsstörungen zeigten dies \nbereits. Dass X. seine Mama und seinen Papa sehr liebt und bemüht ist, keinem von ihnen \nweh zu tun bzw. es beiden Recht zu machen, zeigt sich in dem offen zutage tretenden \nLoyalitätskonflikt auch gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht. X. hat in der \nAnhörung durch den Senat ausdrücklich nicht sagen wollen, bei welchem Elternteil er leben \nwill, dies war auch beim Verfahrensbeistand nicht der Fall. Soweit die Mutter ein privates \nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. …. vorgelegt hat, wonach dieser eine gesunde \nBindung der Mutter an ihr Kind festgestellt hat, widerspricht dies im Ergebnis den \nFeststellungen des Sachverständigen Dr. ... nicht. Auch dieser stellt fest, dass beide Eltern in \n„vertrauter \nZweisamkeit, \nden \njeweiligen \nBedroher \nin \nsicherer \nDistanz“, \nein \nkindeswohldienliches Potential an Feinfühligkeit generieren können. Die Mutter ist - \nabgesehen von ihren erbittert geführten Kämpfen gegen den Vater - nach den Feststellungen \nsämtlicher Fachleute uneingeschränkt erziehungsfähig. Dies steht nicht in Frage. Dasselbe \ngilt jedoch auch für den Vater. Dem Umstand, dass X. in seiner Untersuchung beim privaten \nSachverständigen ... am Ende der Untersuchung gesagt haben soll, er wolle noch etwas \nsagen, nämlich, dass er bei der Mutter leben wolle, kann der Senat keine gewichtige \nAussagekraft beimessen. Nach dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme tat sich X. \nsichtlich schwer, klammerte sich an seine Mutter und erklärte, er wolle bei der Mutter leben. \nEr habe hierbei sehr bedrückt gewirkt. Diese Erklärung, im Beisein der Mutter abgegeben, \nkann auf ihre Authentizität und darauf, ob sie den wirklichen Willen des Kindes widerspiegelt, \nnicht zuverlässig überprüft werden, zumal X. bei dem später stattgefundenen Besuch des \nVerfahrensbeistands im Hause des Vaters sich wiederum für einen Verbleib beim Vater \nausgesprochen hat, \n \nbb) \nDie Förderfähigkeit, d. h. die Möglichkeit und Bereitschaft zur Übernahme maßgeblicher \nErziehungs- und Betreuungsmaßnahmen, liegt bei beiden Eltern ohne Zweifel vor. \n \n \ncc) \nDer Grundsatz der Kontinuität, d.h. das Bestreben, dem Kind vertraute Strukturen \nbeizubehalten, streitet vorliegend im Ergebnis für einen Aufenthalt beim Vater. Zwar hat X. \n\n \nSeite 10 \n \ndie ersten Lebensjahre als Hauptbetreuungsperson seine Mutter erlebt. Er hatte allerdings \nwährend der gesamten Zeit - vom Vater erstritten - regelmäßig Umgang mit dem Vater und \ninsoweit ein warmes, liebevolles und konstantes Verhältnis auch zu seinem Vater entwickelt. \n \nDieses gewohnte Gefüge änderte sich für X., nachdem er - zunächst monatelang nicht zum \nVater dürfend wegen der Coronapandemie - für ihn urplötzlich von einem Tag auf den \nanderen - im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des angeblichen „Mordkomplotts“ in \nden Haushalt des Vaters wechselte. X. erlebte den väterlichen Haushalt nunmehr als \nAlltagshaushalt, von dem aus er den Kindergarten besucht und in den er regelmäßig abends \nzurückkam. Nachdem auch hier zunächst wochenlang kein persönlicher Kontakt zum \nanderen Elternteil (nun der Mutter) stattfand, irgendwann dann aber Umgänge realisiert \nwurden, erlebte X. einen neuerlichen, von ihm nicht vorhergesehenen und nicht \nvorhersehbaren Wechsel seines Hauptaufenthaltsorts, zurück zur Mutter. Seit der \nerstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts am 23.09.2021 hat X. nunmehr \nwiederum seinen Lebensmittelpunkt beim Vater. Kontinuität hat X. in dieser Zeit nicht erlebt. \n \nSoweit die Mutter meint, der Vater habe sich durch das widerrechtliche Einbehalten des \nKindes im Mai 2020 unberechtigt einen Aufenthalt des Kindes bei ihm „ertrotzt“, was \nnunmehr nicht dazu führen dürfe, dass dieser Aufenthalt bei der Beurteilung der Kontinuität \nberücksichtigt würde, übersieht sie zum einen, dass es bei der Frage der Kontinuität, die für \nein Kind besteht, grundsätzlich nicht auf deren Hintergründe ankommt, sondern allein darauf, \nwelche Lösung unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für das Kind die beste ist. Zum \nanderen ist bei der Würdigung des Verhaltens des Vaters zu berücksichtigen, dass dieser \nbeim Einbehalten des Kindes am 14.05.2020 umgehend einen gerichtlichen Antrag auf \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung \ngestellt hat mit der Begründung, die Mutter trachte ihm nach dem Leben, und dass er hierfür \nauch eine umfang- und detailreiche eidesstattliche Versicherung vorlegen konnte von einer \nPerson, von der ihm bekannt war, dass sie engen Kontakt zur Mutter hatte. Vor diesem \nHintergrund kann die Reaktion des Vaters, auch angesichts der Ungeheuerlichkeit der \nVorwürfe, jedenfalls nicht als völlig aus der Luft gegriffen bewertet werden, zumal auch die \nStaatsanwaltschaft sich zu Ermittlungen bis hin zu Durchsuchungen der Wohnung der Mutter \nund des Mitbeschuldigten ... veranlasst sah. Soweit der Vater X. unmittelbar nach Erlass der \nfamiliengerichtlichen Entscheidung aus dem Haushalt der Mutter genommen und einen \nSchulwechsel veranlasst hat, beruhte dies auf einer sofort wirksamen familiengerichtlichen \nEntscheidung. Ein widerrechtliches Einbehalten liegt hierin nicht. \n \nEine posttraumatische Belastungsstörung liegt bei X. nach den überzeugenden \nAusführungen des Sachverständigen, die dem Eindruck des Senats vollumfänglich \nentsprechen, nicht vor, erst recht keine solche, die allein durch die Einbehaltung des Kindes \ndurch den Vater hervorgerufen worden und nur durch eine Rückführung X. in den \n\n \nSeite 11 \n \nmütterlichen Haushalt zu beheben wäre. \n \nDer Sachverständige Prof. ... hat in seinem Gutachten ausführlich und überzeugend \ndargestellt, dass es zwingend notwendig sei, für X. (endlich) stabile Entwicklungsstrukturen \nzu gewährleisten, in einem protektiven Umfeld, vor allem auch außerhalb des Konfliktes, so \nin der Schule, wo er sich offensichtlich wohl fühlt. Unabhängig davon, wo das Kind seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt habe, sei jedweder Bruch der Kontinuität in Kenntnis der \nwiederholten abrupten Kontinuitätsbrüche für die Gesundheit des Jungen eine nicht \nabschätzbare Belastung. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat ohne Einschänkung \nan. \n \ndd) \nMaßgeblich für die Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes ist \nzudem die Frage, bei welchem Elternteil der Umgang und Kontakt zum anderen Elternteil \nzuverlässiger und sicherer gewährleistet ist. Dies ist nach Auffassung des Senats der Vater. \nDie Mutter hat in der Vergangenheit massive Schwierigkeiten gehabt, den Umgang des \nVaters mit dem Kind kontinuierlich zuzulassen. Sie hat Probleme damit, die Fürsorge des \nVaters für X. und dessen Fähigkeit, für das Wohl des Kindes und seine Sicherheit Sorge zu \ntragen, zu akzeptieren. So hat die Mutter in den vergangenen Jahren immer wieder aus \nverschiedenen Ängsten heraus, die aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht oder nicht in \ndem von der Mutter an den Tag gelegten Ausmaß verständlich erschienen, den Umgang \nzwischen Vater und Kind erschwert oder gänzlich vereitelt und durch dieses Verhalten immer \nwieder auch Streiteskalationen hervorgerufen. Der Senat geht davon aus, dass es \nungeachtet aller auch bei ihm bestehenden Defizite in Bezug auf die erforderliche \nBindungstoleranz dem Vater eher gelingen wird, feste Umgangsregelungen konsequent \neinzuhalten und dem Kind damit eine gewisse Sicherheit bei kontinuierlichem \nMutter-Kind-Kontakt zu bieten. Der Senat übersieht dabei nicht, worauf auch der \nVerfahrensbeistand hingewiesen hat, dass der Vater aufgrund der vom Senat ebenso wie \nvom Sachverständigen festgestellten Besonderheiten seiner Persönlichkeit Gefahr läuft, eine \nvon ihm als machtvoll erlebte Position auszunutzen und den anderen Teil (die Mutter) \nhierdurch herabzusetzen. Der Sachverständige Prof. ... beschreibt die Persönlichkeitsstruktur \ndes Vaters als nicht ausschließbar narzisstisch und die Persönlichkeitsstruktur der Mutter als \nnicht ausschließbar depressiv. Dass diese Kombination eine latente Gefahr für das Kind \ndarstellt, nicht nur in seiner bisherigen Entwicklung und seinem jungen Alter, in dem es stets \nversucht, ausgleichend und konfliktarm zwischen den Eltern zu agieren, sondern auch für die \nZukunft, wenn er mit zunehmender Rationalisierungsfähigkeit die Konflikte der Eltern - auch \nunbewusst - zu seinem Nutzen auszunutzen beginnt, steht fest. Dies ist das Risiko, das die \nEltern dem Kind durch ihr vorrangig gegen den anderen Elternteil gerichtetes, die \nKindesinteressen zurückstellendes Handeln aufbürden und das eine massive Gefährdung \ndes Kindes in der Zukunft befürchten lässt, wenn es den Eltern nicht gelingt, hier \n\n \nSeite 12 \n \nschnellstmöglich eine Verhaltensänderung herbeizuführen. \n \nInsoweit ist beiden Eltern nochmals eindringlich vor Augen zu führen, dass X. durch die \nvielen Auseinandersetzungen, Brüche und Wechsel in den vergangenen Jahren massiv \nbeeinträchtigt ist. Oberstes Ziel einer jeden Entscheidung für das Kind muss sein, ihm \nSicherheit und Ruhe zu gewährleisten. X. geht sehr gern in die derzeit von ihm besuchte \nSchule und erzählt fröhlich darüber. Er fühlt sich im Haushalt des Vaters wohl und hat im \njetzigen Umfeld viele Freunde gefunden. Im Ergebnis ist daher der Aufenthalt des Kindes \nbeim Vater bei regelmäßigem und möglichst häufigem Umgangskontakt unter den \ngegebenen Umständen die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung. \n \nIII. \n \nDie Beschleunigungsrüge ist unbegründet. \n \nNach § 155 b Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Rügende Umstände darzulegen, aus denen sich \nergibt, dass das Verfahren entgegen § 155 Abs. 1 FamFG nicht vorrangig und beschleunigt \ndurchgeführt worden sei. Hinreichende Gründe dafür, dass aktuell das Verfahren nicht \nhinreichend beschleunigt geführt worden sei, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat \nhat mit beiden Verfahrensbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Herbstferien in \nSachsen einen Anhörungstermin auf den 01.11.2021 bestimmt, in diesem Termin die Sache \nmit den Beteiligten umfassend erörtert und unmittelbar im Nachgang eine Entscheidung über \nden Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung getroffen. Ferner wurde - die \nBedenken der Mutter aufgreifend - der Sachverständige mit weiteren Feststellungen zur \nSache beauftragt. Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 26.01.2022 den zunächst \nauf den 08.02.2022 bestimmten Termin wegen einer (bis 28.2.2022 andauernden) \nErkrankung des Sachverständigen, belegt durch entsprechende ärztliche Atteste, auf den \n15.03.2022 verlegen müssen. Dieser Termin wurde durchgeführt und das Verfahren durch \nden \nnunmehr \ngefassten \nBeschluss \nnoch \nim \nMärz \n2022 \nabgeschlossen. \nDie \nBeschleunigungsrüge der Mutter ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal \nnicht ersichtlich ist, welche verfahrensfördernden Maßnahmen der Senat hätte ergreifen \nkönnen, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs auszusetzen. \n \nIV. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des \nBeschwerdewerts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-25/18-uf-692-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-25/18-uf-692-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457526","retrieved":"2026-07-09 07:48:13.006628+00:00"}}