{"status":"available","doknr":"OLD457525","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"18 UF 585/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 18 UF 585/20 \nAmtsgericht Plauen, 5 F 619/15 \n \nVerkündet am 10.11.2020 \n \nH., JOSin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA. F., … \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. J. F., geboren am ...2007, gesetzlich vertreten durch K. T., … \n \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1 - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n2. Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landratsamt xxx Jugendamt, … \n \n- Antragsgegner und Beschwerdegegner zu 2 - \n \nwegen Kindesunterhalt \n \n \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S. als Einzelrichter \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird \nder Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 27.05.2020 unter Nr. \n1 und 2 des Tenors teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu \ngefasst: \n \nDie Urkunde des Jugendamtes des Landratsamtes xxx vom 07.04.2011 (Urk.-Reg.-Nr. \n….) wird dahingehend abgeändert, dass er für die nachgenannten Zeiten monatlichen \nUnterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: \n \n- von März 2013 bis Oktober 2013 in Höhe von 133,00 €, \n- von November 2013 bis September 2014 in Höhe von 180,00 €, \n- von Oktober 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 209,00 € und \n- von Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 191,00 €. \n \nIm Übrigen werden die Anträge abgewiesen. \n \n2. \nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.180,66 € festgesetzt. Der Beschluss \ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 17.07.2020 wird von Amts wegen \nteilweise dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens, soweit es die \nAbänderung der Urkunde betraf, für die Zeit bis zum 16.03.2018 auf 9.629,00 €, für \ndie Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 7.869,18 € und für die Zeit ab mündlicher \nVerhandlung auf 8.443,00 € festgesetzt wird. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner Tochter J., \nder Antragsgegnerin zu 1), erstellten Jugendamtsurkunde ab März 2013. Der Antragsgegner \nzu 2) leistet seitdem - mit Ausnahme von einzelnen Monaten - Unterhaltsvorschuss. \nNachdem der Einzelrichter auf eine sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss \nvom 25.01.2018 Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt hatte, soweit der \nAntragsteller eine Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts für den Zeitraum ab \nSeptember 2016 auf 100 % des Mindestunterhalts beantragt hat, hat das Amtsgericht mit \ndem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe hinsichtlich des erstinstanzlich \ngehaltenen Vortrages sowie der gestellten Anträge Bezug genommen wird, die \nJugendamtsurkunde entsprechend abgeändert und die weitergehenden Anträge des \nAntragstellers abgewiesen. \nGegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 20.07.2020 zugestellten Beschluss \nwendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2020 eingegangenen und mit Schriftsatz \nseiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2020 begründeten Beschwerde, mit der er \nteilweise die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung begehrt. Hinsichtlich seines Vortrages \nwird auf den Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2020 Bezug \n\n \nSeite 3 \n \ngenommen. \nEr beantragt sinngemäß, \nunter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom \n27.05.2020 die Urkunde des Jugendamtes des Landratsamtes xxx vom 07.04.2011 \n(Urk.-Reg.-Nr. …) dahingehend abzuändern, dass er für die nachgenannten Zeiten \nmonatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: \n- von März 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von 0,00 €, \n- im Jahr 2015 in Höhe von 29,68 €, \n- von Januar bis Juni 2016 in Höhe von 45,06 €, \n- von Juli bis Dezember 2016 in Höhe von 86,94 €, \n- im Jahr 2017 in Höhe von 116,20 €, \n- im Jahr 2018 in Höhe von 212,49, \n- seit Januar 2019 in Höhe von 0,00 € (hilfsweise in Höhe von 309,00 € von Januar bis \nOktober 2019, von 374,00 € für November und Dezember 2019 und von 369,00 € seit \nJanuar 2020). \nDie Antragsgegner beantragen, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nHinsichtlich ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze vom 14.10.2020 und 23.10.2020 Bezug \ngenommen. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2020 teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und \ndas Verfahren mit Beschluss vom 03.11.2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als \nEinzelrichter übertragen. Dieser hat die Sache mit dem Beteiligten mündlich verhandelt. \nHinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 03.11.2020 Bezug genommen. \nII. \nDie Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war \nsie zurückzuweisen. \n1. \nDer Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist zulässig gemäß \n§ 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Seine tatsächlichen Verhältnisse haben sich dadurch geändert, \ndass er bereits im Jahr 2012 mit seiner damaligen Arbeitsstelle auch dasjenige Einkommen \nverloren hat, welches Grundlage der Jugendamtsurkunde war. In der Folge war er seinem \nVortrag zufolge nicht (immer) in der Lage, den Unterhalt in der Höhe zu zahlen, wie sie sich \naus der durch den angefochtenen Beschluss zu seinen Gunsten teilweise abgeänderten \nJugendamtsurkunde ergibt. \n2. \nDer Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. \nInsoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 30.10.2020 sowie die in der \n\n \nSeite 4 \n \nmündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise Bezug genommen. \nLediglich im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Kosten des Umgangs \ndes Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1) war im Zeitraum Oktober 2016 bis \nDezember 2017 eine abweichende Entscheidung veranlasst. \nDa das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein \nUmgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit \nverbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht \nanderweitig bestritten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 -, \njuris). Sie sind deshalb entweder im Rahmen des Angemessenen vom Einkommen \nabzuziehen oder führen zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom \n09.01.2008 - XII ZR 170/05 -, juris). \nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den teilweisen Verzicht auf eine Herabsetzung \nnur für den Zeitraum ab Juli 2016 zu prüfen. \nDie Kosten beziffert der Senat auf monatlich 52,80 €, wobei er einerseits - wegen der \ngeringeren erforderlichen Fahrtkosten zur Bewerkstelligung der Ferienkontakte - nur von \ndurchschnittlich 12 Fahrten je Monat ausgegangen ist, die zurückzulegende Fahrtstrecke \nandererseits - wegen des fingierten Umzugs an den Arbeitsort im Juli 2016 - auf der \nGrundlage einer Entfernung von 22 km berechnet hat. Als Kilometerpauschale sind \nvorliegend 0,20 €/km angemessen, womit mindestens die Kraftstoffkosten abgedeckt sind \n(vgl. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz sowie BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS \n30/13 R –, juris). \nDer Unterhaltsanspruch verringert sich deshalb in den Monaten Oktober 2016 bis Dezember \n2017 wegen der Aufrundung gemäß Nr. 25 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden im \nErgebnis um 52,00 €. Im Hinblick auf die Umlegung der Abfindungszahlung bis September \n2016 sowie die in 2018 und 2019 eingetretenen Gehaltserhöhungen, die sich der \nAntragsteller auch für die Zeit ab Januar 2020 zurechnen lassen muss, reichte in den übrigen \nZeiten das über seinem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkommen des Antragstellers \naus, neben seiner Unterhaltspflicht auch die Kosten der Umgangstermine zu begleichen. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass \nder Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 2) vollumfänglich unterlegen ist und der \nAbänderungsantrag, soweit ihm nicht das Amtsgericht bereits stattgegeben hatte, auch \ngegenüber der Antragsgegnerin zu 1) für den weit überwiegenden Anteil der Zeiten - Oktober \n2014 bis September 2016 sowie Januar 2018 bis zukünftig - erfolglos und für die Zeit von \nOktober 2016 bis Dezember 2017 nur in geringerem Umfang begründet war. \n\n \nSeite 5 \n \nDer Wert des Verfahrens ist gemäß §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG bestimmt \nworden. Er beziffert sich jeweils nach den im Streit stehenden Rückstandsbeträgen (bis zur \nEinreichung des Antrages, demgemäß bis einschließlich September 2015) zuzüglich der \nDifferenz zwischen tituliertem und durch den Antragsteller angestrebten Unterhaltsbetrag für \ndie jeweils ersten 12 noch im Streit stehenden Monate. Anders als etwa mit Schriftsatz vom \n08.03.2018 hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung des Unterhalts \nauch für die Monate Oktober 2015 bis September 2016 beantragt, sodass - neben der \nDifferenz bezüglich des Rückstands - diese Monate den Verfahrenswert bestimmten: Tituliert \nwaren unter Berücksichtigung des amtsgerichtlichen Beschlusses bezüglich September 2016 \nfür diese Zeiträume insgesamt 13.068,00 €, zahlen wollte der Antragsteller nur 887,34 €. Die \nhierin liegende Antragserweiterung führt dazu, dass der Verfahrenswert für das \nBeschwerdeverfahren höher ist, als in erster Instanz. Die teilweise Änderung des \nVerfahrenswertes 1. Instanz - 9.629,00 € bzw. 7.869,18 € und 8.443,00 €, statt 3.708,00 € - \nfür den Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nFamGKG. \nDie Voraussetzungen für die Rückübertragung auf den Senat (§ 526 Abs. 2 ZPO) und die \nZulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist \ndeshalb mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-10/18-uf-585-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-10/18-uf-585-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457525","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.984645+00:00"}}