{"status":"available","doknr":"OLD457524","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-12-17","aktenzeichen":"18 UF 371/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 18 UF 371/20 \nAmtsgericht Meißen, 6 F 260/19 VA \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 17.12.2020 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \n H., JOSin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nE. R., … \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nI. R., … \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1) XXX AG, , … \n Versicherungsnummer: … \n- Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführer - \n \n2) YYY, … \nVersicherungsnummer: … \n- Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführer - \n \n3) XYZ, … \nVersicherungsnummer: … \n- Versorgungsträgerin zu Beschwerdegegnerin - \n \nwegen Versorgungsausgleich \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \nohne mündliche Verhandlung \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Meißen \n- Familiengericht - vom 29.04.2020, Az.: 6 F 260/19 VA, abgeändert und insgesamt \nwie folgt neu gefasst: \n \nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der \nYYY (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in \nHöhe von 12,0974 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der YYY, \nbezogen auf den 30.04.2019, übertragen. \n \nEin \nAusgleich \ndes \nAnrechts \ndes \nAntragstellers \nbei \nder \nXXX \nAG \n(Versicherungsnummer: …) findet nicht statt. \n \nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei \nder XYZ (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in \nHöhe von 0,1327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der YYY, bezogen \nauf den 30.04.2019, übertragen. \n \nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei \nder XYZ (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in \nHöhe von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der YYY, \nbezogen auf den 30.04.2019, übertragen. \n \n2. \nDie Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.360,00 €. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie beteiligten Eheleute haben am ...1987 geheiratet, am ...1988 wurde ihr gemeinsamer \nSohn geboren. Seit Juli 1998 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde \nam 08.05.2019 zugestellt. \n\n \nSeite 3 \n \n \nDer Antragsteller hat beantragt, den Versorgungsausgleich zu beschränken. Wegen der \nlangen Zeit des Getrenntlebens solle der Ausgleich auf die während der Zeit des \nZusammenlebens erworbenen Anrechte in der Rentenversorgung begrenzt werden, maximal \nbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes. Die Antragsgegnerin \nihrerseits hat zunächst gleichfalls eine Einigung dahingehend angeregt, dass ein Ausgleich \nnur hinsichtlich der bis zum 14. Geburtstag des Kindes erworbenen Anrechte durchgeführt \nwerden sollte (Antragserwiderung vom 29.05.2019). Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 erklärte \nsie, der Ausgleich müsse sich auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes erstrecken. \nHiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und beantragte zuletzt, den Ausgleich nur \nhinsichtlich der Zeit bis zur Trennung im Juli 1998 durchzuführen. Er meint, die \nBerücksichtigung von nach 1998 erworbenen Anrechten im Versorgungsausgleich sei grob \nunbillig. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 24.02.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden \nund das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 29.04.2020 \nhat es sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt und sämtliche während der Ehezeit \nerworbenen Anrechte der Beteiligten im Wege der Halbteilung geteilt. Die lange \nTrennungszeit gebiete eine Beschränkung nicht; es habe jederzeit zur Disposition der \nEheleute gestanden, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrags zu beenden. Auf \ndie Begründung der familiengerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht \nweiterhin geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei angesichts der seit \nlangem nicht mehr bestehenden Lebensgemeinschaft grob unbillig. \n \nDer Senat hat mit Verfügung vom 04.09.2020 darauf hingewiesen, dass er sich grundsätzlich \nder Rechtsprechung anschließe, die in Fällen eines außergewöhnlichen zeitlichen \nVerhältnisses zwischen ehelichem Zusammenleben und Getrenntleben einen teilweisen \nAusschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht zieht, dies allerdings nicht für die Zeit vor \nVollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes. \n \nBeide Beteiligte haben sich mit einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den \nZeitraum bis zum 31.07.2006 einverstanden erklärt. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich \nnicht hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte, sondern nur hinsichtlich der \nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes erzielten Anwartschaften \n\n \nSeite 4 \n \ndurchzuführen ist. \n \nDer Versorgungsausgleich bezweckt die gleiche - im Regelfall hälftige - Teilhabe beider \nEhegatten an dem in der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen und stellt eine gesetzlich \ngeregelte Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung dar. Er \nfindet gemäß § 27 VersAusglG nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig \nwäre. Die an eine grobe Unbilligkeit zu stellenden Anforderungen sind hoch; sie liegen \nregelmäßig nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es nicht nur \nrechtfertigen, sondern gar gebieten, von der Halbteilung abzusehen. Insoweit stellt § 27 \nVersAusglG das Gerechtigkeitskorrektiv für die Fälle dar, in denen die starre Durchführung \ndes Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe \nbeider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften \nzu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. \n \nZwar führt eine lange Trennungsdauer nicht notwendig dazu, dass der Versorgungsausgleich \nim Hinblick auf die nach der Trennung erworbenen Anteile von Anrechten unbillig ist. \nAllerdings kommt bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit auch dann, wenn außer \nder langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf \ndie Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht. Bei einer im \nVerhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft \nnach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für \nwährend der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden \n(vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 7 UF 115/14; OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 22.07.2013, Az.: 15 UF 68/13). Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende \nGrundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung \naufgehoben ist. \n \nDies ist vorliegend der Fall. Antragsteller und Antragsgegnerin waren knapp 32 Jahre \nverheiratet. Hierbei steht ein eheliches Zusammenleben von 11 Jahren (Eheschließung 1987 \nbis Trennung 1998) einem Getrenntleben von 21 Jahren gegenüber. Bei einer Trennungszeit \nvon 2/3 der Ehezeit kann von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die Grundlage \ndes Gedankens des Versorgungsausgleichs ist, nicht mehr ausgegangen werden; vielmehr \nist, sofern konkrete Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, ohne Weiteres anzunehmen, dass \ndie Eheleute ihre Versorgungsgemeinschaft endgültig und nachhaltig aufgehoben und sich \nwirtschaftlich verselbständigt haben. Dass es während der Trennungszeit beide Beteiligte in \nder Hand hatten, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrages zu beenden, ändert \nnichts daran, dass mit der Trennung die Versorgungsgemeinschaft der Beteiligten \naufgehoben war (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 17). \n \nEine Beschränkung des Versorgungsausgleichs kommt allerdings nur in Betracht für seit \n\n \nSeite 5 \n \nVolljährigkeit des gemeinsamen Kindes erworbene Anrechte. Der Senat schließt sich \ninsoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, Beschluss vom \n28.09.2005, Az.: XII ZB 177/00, m.w.N.), wonach im Falle einer langen Trennungszeit im \nRahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden \nwerden sollen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche minderjährige \nKinder betreut hat. In diesen Fällen findet der Versorgungsausgleich seine Legitimation nicht \nin dem gemeinsamen Streben nach dem Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung \nder ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der \nPflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit \ndem anderen Ehegatten eine aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernimmt. Dabei \nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwiefern der kinderbetreuende Ehegatte \ndurch die Kindererziehung im Trennungszeitraum tatsächliche Nachteile beim Aufbau einer \neigenen Altersversorgung hinnehmen musste (BGH, a.a.O., Rdn. 16). \n \nDer Senat hat bei den Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt für die Ehezeit unter \nAusklammerung des Zeitraums vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2019; die Auskünfte der YYY, \nXYZ sowie der XXX AG haben die Beteiligten erhalten. \n \nDer Antragsteller hat bei der YYY unter Außerachtlassung der genannten Zeiträume ein \nAnrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,1947 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der \nAusgleichswert beträgt 12,0974 Entgeltpunkte (Ost), der korrespondierende Kapitalwert \n80.748,87 €. \n \nDie Antragsgegnerin hat bei der XYZ ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2654 \nEntgeltpunkten \nund \neinem \nAusgleichswert \nvon \n1,327 \nEntgeltpunkten \nmit \neinem \nkorrespondierenden Kapitalwert von 441,60 € erworben, außerdem einen Ehezeitanteil von \n14,3890 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Ausgleichswert von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) und \neinem korrespondierenden Kapitalwert von 48.022,53 €. Sämtliche Anrechte waren, bezogen \nauf das Ende der Ehezeit, der Halbteilung in Höhe des vorstehenden Ausgleichswertes \nzuzuführen. \n \nHinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX AG beruht der Ausschluss des \nAusgleichs auf § 18 Abs. 2 i.V.m. § 27 VersAusglG. Das während der gesamten Ehezeit \nerworbene Anrecht des Antragstellers wies einen Ehezeitanteil im Kapitalwert von 12.419,49 \n€ aus und einen Ausgleichswert von 6.109,75 €. Die Auskunft unter Ausklammerung des \nZeitraums von der Volljährigkeit des Sohnes der Beteiligten bis zum Ende der Ehezeit ergab \nausweislich der Auskunft vom 13.10.2020 einen Ehezeitanteil von 2.197,60 € und einen \nAusgleichswert von 1.065,84 €. Der Ausgleichswert ist gering im Sinne des § 18 Abs.2 \nVersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen \nBezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das Jahr 2019 lag die Grenze der \n\n \nSeite 6 \n \nGeringfügigkeit bei 3.738,00 €. Dieser Betrag ist zwar für das in der gesamten Ehezeit \nerworbene Anrecht überschritten. Allerdings ist unter Berücksichtigung der vorstehenden \nAusführungen zur langen Trennungszeit im Rahmen der nach § 27 VersAusglG gebotenen \nAbwägung vorliegend auch für das Anrecht bei der XXX AG darauf abzustellen, welche \nAnsprüche in der Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes \nerworben wurden. Der auf diese Zeit entfallende Ausgleichswert von 1.065,84 € beträgt 28 % \ndes Grenzwertes. Eine interne Teilung wäre in diesem Fall unbillig. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt \nsich aus § 50 FamGKG. \n \n \n \n \n \n \n \nH. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-17/18-uf-371-20","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-17/18-uf-371-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457524","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.964673+00:00"}}