{"status":"available","doknr":"OLD457523","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-26","aktenzeichen":"18 U 24/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18 U 24/22 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1268/21 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 26.07.2022 \n \nS., JSin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nRechtsanwälte X. GbR, … \nvertreten durch die Gesellschafter P1 und P2 \n \n- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nY., … \n- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \n \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n \nI. \nAuf die Anschlussberufung der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen \nwird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.12.2021, Az.: 3 O \n1268/21, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch nachfolgenden, zwischen den \nParteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich beendet ist : \n \n„1. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2021 wird aufgehoben und die Beklagte zahlt an \ndie Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.050,60 €. \n \n2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der \nWiderklage insgesamt in allen Teilen erledigt. \n \n3. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gemäß § 91 a ZPO nach \nbilligem Ermessen entscheiden.“ \n \nDie Widerklage wird abgewiesen. \n \nII. \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben mit \nAusnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.08.2021 \nverursachten Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat. Die Kosten des \nBerufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nV. \nDer Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \n \n \nDie Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung von Anwaltshonorar \ngeltend. Die Beklagte begehrt widerklagend eine Datenauskunft der Klägerin gemäß § 15 \nDSGVO sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen verzögerter Erteilung der \nDatenauskunft. \n\n \nSeite 3 \n \n \nVon der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. \n \n \nII. \n \n \nDas - jedenfalls als Anschlussberufung zulässige - Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg, \nwährend die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. \n \n1. \nDahinstehen kann, ob die klägerische Berufung die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \ngrundsätzlich erforderliche Berufungssumme erreicht. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die \nKlägerin formal lediglich durch die Verpflichtung zur Datenauskunft beschwert ist. Nach der \nRechtsprechung des BGH ist die Beschwer einer Verurteilung zur Auskunft aber lediglich in \ndem Umfang gegeben, in dem dem Verpflichteten ein Aufwand für die Erteilung der Auskunft \nentsteht. Die Klägerseite kann ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren aber \njedenfalls als Anschlussberufung (§ 524 ZPO) geltend machen, da insofern das Erreichen \nder Berufungssumme nicht erforderlich ist. \n \n2. \nDie Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. \n \na) Die Klägerin beruft sich zu Recht darauf, dass zwischen den Parteien ein wirksamer \nVergleich (§ 779 BGB, § 278 Abs. 6 ZPO) mit dem mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters \nvom 21.10.2021 dem Landgericht übermittelten Vergleichstext, welcher von der Klägerseite \nmit Schriftsatz vom 22.10.2021 ausdrücklich bestätigt wurde, zustande gekommen ist, von \ndem sich die Beklagte nicht mehr ohne Weiteres einseitig lösen konnte. \n \naa) \nDer Text der Vereinbarung wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 21.10.2021 ausdrücklich mit der Bitte um Terminsaufhebung und \nProtokollierung \neingereicht. \nMit \nder \nausdrücklichen \nschriftlichen \nBestätigung \ndes \nVergleichstextes durch die Klägerseite, ebenfalls verbunden mit der Bitte um Protokollierung \nnach § 278 Abs. 6 ZPO, war der Vergleich zustande gekommen; die Voraussetzungen einer \nFeststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht lagen vor. \n \n(1) Der Prozessvergleich ist seiner Rechtsnatur nach sowohl Rechtsgeschäft des \nbürgerlichen Rechts als auch Prozesshandlung. Ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO \nkommt - neben der hier nicht in Rede stehenden Annahme eines gerichtlichen \n\n \nSeite 4 \n \nVergleichsvorschlags durch die Parteien - zustande durch den schriftlichen Antrag beider \nParteien auf Feststellung eines übereinstimmenden Vergleichsvorschlags. Ein solcher \nübereinstimmender Antrag lag dem Landgericht mit Eingang des Schriftsatzes der \nKlägerseite vom 22.10.2021 spätestens am 25.10.2021 vor, wie sich aus der Verfügung des \nzuständigen Richters von diesem Tage ergibt. Damit war der Vergleich zustande gekommen. \nDer anschließend durch das Gericht nach der Erwartung beider Parteien zu fassende \nBeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat - jedenfalls wenn, wie hier, vgl. unten (3), gegen die \nProtokollierung des Vergleichstextes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen - \nnur deklaratorischen Charakter (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl., § 278 Rdn. 35; BGH, MDR \n2012, 1060 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07 zur Erklärung der Annahme \neines gerichtlichen Vergleichsvorschlags). Bei den übereinstimmenden Anträgen auf \nFeststellung des Vergleichs handelt es sich - ebenso wie bei Annahmeerklärungen eines \ngerichtlichen Vergleichsvorschlages - um Prozesshandlungen, welche nicht ohne Weiteres \neinseitig wieder zurückgenommen werden können (LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2005, 20 \nO 391/97, juris). \n \n(2) Anhaltspunkte dafür, dass eine materiell-rechtliche Bindung der Parteien erst mit der \ntatsächlichen Protokollierung durch das Gericht eintreten sollte, sind nicht ersichtlich. \n \nEinen ausdrücklichen diesbezüglichen Vorbehalt hat die Beklagte weder gegenüber der \nKlägerin noch gegenüber dem Gericht erklärt. \n \nDer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Behauptung des \nBeklagtenvertreters, er habe im Zuge der telefonisch geführten Vergleichsverhandlungen mit \nder Klägerseite darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung dem Inhalt des \nVergleichs noch zustimmen müsse, schenkt der Senat keinen Glauben. Zum einen hat dem \nder Gesellschafter der Klägerin P2 in der mündlichen Verhandlung umgehend und in aller \nEntschiedenheit (“so wahr ich hier stehe bzw. sitze“) und für den Senat glaubhaft \nwidersprochen. Zum anderen hat ein solcher Vorbehalt in dem vom Beklagtenvertreter selbst \nverfassten Begleittext im Schriftsatz vom 21.10.2021 keinerlei Niederschlag gefunden, im \nGegenteil: die Rechtsschutzversicherung wird dort nur insoweit erwähnt, als wegen dieser \neine Kostenentscheidung durch das Gericht gemäß § 91 a ZPO für erforderlich gehalten \nwurde. Dass die Rechtsschutzversicherung - was im Übrigen auch unüblich wäre - Einfluss \nauf die Einigung in der Sache hätte nehmen sollen, wird in diesem Schreiben gerade nicht \nzum \nAusdruck \ngebracht. \nAus \nder \nmaßgeblichen \nSicht \nder \nKlägerin \nals \nErklärungsempfängerin durfte diese daher die gefundene Verständigung als endgültig \nansehen. \n \n(3) Anderes ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 \nBGB. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor. \n\n \nSeite 5 \n \n \nZum einen hat der Gesellschafter der Klägerin, P2, in seiner Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung überzeugend dargelegt, dass die getroffene Vereinbarung endgültig und \nbindend sein sollte. Seine diesbezüglichen Angaben waren plausibel, widerspruchsfrei und in \njeder Hinsicht glaubhaft. Aus den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 21.10.2021 in \nVerbindung mit dem Schriftsatz vom 24.10.2021 (Bl. 132 ff. d. A.) ergeben sich zudem klare \nHinweise darauf, dass auch dieser im vorliegenden Falle gerade nicht davon ausgegangen \nist, erst die (deklaratorische) Feststellung des Vergleichs durch das Gericht solle zu einer \nmateriell-rechtlichen Bindung der Parteien führen. Im Schriftsatz vom 21.10.2021 heißt es im \nletzten Satz, dass „nur dann, wenn die Protokollierung wider Erwarten scheitern sollte, er \nerneut um Schriftsatznachlass nachsuchen müsse“. Unmittelbar danach, mit Schriftsatz vom \n24.10.2021, beantragte der Beklagtenvertreter, „den Streitwert abschließend wie folgt \nfestzusetzen: ...“. Es folgen weitere Ausführungen zur vom Beklagtenvertreter für richtig \ngehaltenen Streitwertfestsetzung sowie Kostenentscheidung. Diese Ausführungen können \nnur dahin verstanden werden, dass sich der Beklagtenvertreter an den Vergleich - \nentsprechend der gesetzlichen Vorgabe von § 278 Abs. 6 ZPO - jedenfalls für den Fall \nendgültig gebunden sehen wollte, dass eine Vergleichsprotokollierung durch das Gericht \nnicht „scheitert“, mithin das Gericht - „wider Erwarten“ - den Vergleich für nicht \nprotokollierungsfähig halten würde. \n \nZudem handelt es sich, wie oben dargelegt, bei dem schriftlichen Antrag auf gerichtliche \nFeststellung eines Vergleichsvorschlags als Prozessvergleich um eine Prozesshandlung, die \njedenfalls nach Eingang eines entsprechenden übereinstimmenden Antrags durch die \nGegenseite nicht mehr frei zurückgenommen werden kann. Daher ist nach Vorliegen von \nformgerechten, übereinstimmenden Anträgen beider Parteien gemäß § 278 VI S. 1, 1. Alt. \nZPO grundsätzlich für die Anwendung der materiell-rechtlichen Zweifelsregel des § 154 Abs. \n2 BGB kein Raum mehr. \n \n(4) \nDer Umstand, dass sich das Landgericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfungspflicht \nveranlasst gesehen hat, noch Korrekturen am Vergleichstext anzuregen, ändert am \nZustandekommen des Vergleichs nichts, denn ein „Scheitern“ der Vergleichsprotokollierung \nwar damit nicht verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht keine \numfassende Prüfungskompetenz in Bezug auf den Vergleichsinhalt zukommt, die \nFeststellung ist nur zu verweigern bei formalen Mängeln wie einer fehlenden \nVollstreckungsfähigkeit oder bei Verstößen gegen die guten Sitten oder strafrechtliche \nBestimmungen. Bei den Hinweisen und Empfehlungen des Landgerichts im vorliegenden \nFalle \nhandelte \nsich \naber \nlediglich \num \nklarstellende \nbzw. \nberichtigende \nFormulierungsänderungen, die am von den Parteien erkennbar Gewollten inhaltlich nichts \nänderten und die objektiv letztlich nicht zwingend notwendig gewesen wären, um etwaige \n\n \nSeite 6 \n \nVollstreckungshindernisse oder Missverständnisse hinsichtlich des inhaltlich Vereinbarten zu \nbeseitigen. \nDass \nmit \nder \nBezeichnung \n„die \nKläger \nals \nGesamtgläubiger“ \nals \nZahlungsempfänger die im Rubrum namentlich bezeichneten beiden Gesellschafter der \nklagenden GbR gemeint waren, ist offensichtlich und unterlag auch nach dem Vorbringen der \nBeklagten keinem Zweifel. Ernsthafte Probleme im Vollstreckungsverfahren waren insoweit \nnicht zu erwarten. In der Sache zutreffend war ferner der Hinweis des Landgerichts, dass es \nnicht in der Macht der Parteien stand, das Versäumnisurteil „aufzuheben“. Auch insoweit \nhandelte es sich aber lediglich um eine juristisch korrekte Formulierung dessen, was von den \nParteien erkennbar gewollt und ohnehin kraft Gesetzes eingetreten wäre, nämlich, dass aus \ndem Versäumnisurteil des Landgerichts keine Rechtswirkungen mehr herzuleiten waren. \nKeinerlei ernstliche Auslegungsprobleme warf ferner die Formulierung „die Beklagte zahlt“ \nstatt „die Beklagte verpflichtet sich zu zahlen“ auf. Gleiches gilt für die von den Parteien unter \nZiffer 2 vorgesehene Erledigungsklausel. Aus Ziffern 2 und 3 des Vergleichs ergab sich \nvielmehr unmissverständlich, dass die Erledigung sich lediglich auf die Klage bzw. \nWiderklageanträge, nicht jedoch auf die Kostenentscheidung bezog. \n \nBot nach alledem der von den Parteien eingereichte Vergleichstext zwar Anlass zu \n„kosmetischen“ Korrekturen, jedoch nicht zu einer Verweigerung der Protokollierung durch \ndas Gericht, so blieb es dabei, dass sich keine der Parteien einseitig von der getroffenen \nVereinbarung und der insoweit eingereichten Prozesserklärung lediglich aus Gründen der \nVertragsreue wieder lösen konnte. \n \nbb) \nDie Beklagte hat den Vergleich schließlich nicht wirksam angefochten, da ihr ein \nAnfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff. BGB nicht zur Seite steht. \n \nDer Beklagtenvertreter hat den Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat mit der Begründung angefochten, er habe erst hier erfahren, dass die Handakte der \nKlägerseite auch Vermerke über Telefongespräche zwischen der Beklagten und ihrer \nAnwältin bzw. ihrem Anwalt bzw. dem Kanzleipersonal enthalte. Dieser Vortrag rechtfertigt \neine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB nicht. Zum einen trifft schon nicht zu, \ndass die Beklagte nicht gewusst hat, dass die Handakte auch Protokolle über geführte \nTelefonate enthält, denn ein solches Protokoll hatte die Klägerin als Anlage zur Klageschrift \neingereicht, worauf diese in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Zum \nanderen war Gegenstand des Vergleichs gerade die Erledigung des Auskunftsersuchens, \nwelches erkennbar auf die Beseitigung etwaiger Ungewissheiten über den Inhalt und Umfang \nder Handakte bzw. der über die Beklagte gespeicherten Daten gerichtet war. Der Beklagten \nwar sowohl bei Einleitung des Verfahrens als auch bei Abschluss des Vergleichs der Klägerin \nbewusst, dass ihr gerade nicht der genaue Inhalt und Umfang der Akten bekannt war. \nVerzichtet sie aber auf die Erlangung endgültiger Gewissheit im Gegenzug zur Reduzierung \n\n \nSeite 7 \n \nder von ihr eigentlich geschuldeten Honorarsumme, so unterlag sie keinem nach § 119 BGB \nbeachtlichen \nIrrtum, \nwenn \nihr \nim \nNachhinein \nbekannt \nwird, \ndass \n(weitere) \nTelefonprotokollnotizen in der Akte enthalten sind. \n \nSonstige Anfechtungstatbestände, die im vorliegenden Falle verwirklicht sein könnten, sind \nnicht ersichtlich. \n \n2. \nWar mithin der Vergleich wirksam zustande gekommen und konnte die Beklagte die auf \nFeststellung des Vergleichsinhalts gerichtete Prozesserklärung nicht einseitig widerrufen \noder zurücknehmen, und lagen darüber hinaus keine Gründe vor, die das Gericht an einer \nProtokollierung des Vergleichs gehindert hätten, so war auf die Anschlussberufung der \nKlägerin hin die entsprechende Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch den Senat zu \ntreffen. \n \nSoweit der Senat die Formulierung entsprechend dem zweiten Hilfsantrag der Klägerseite in \nden Text aufgenommen hat, dient dies lediglich der berichtigenden Klarstellung, welche zur \nVermeidung etwaiger Restrisiken im Vollstreckungsverfahren geboten erschien, ohne dass \nsich insoweit inhaltlich an dem von den Parteien Vereinbarten etwas geändert hätte. Ein \nteiweises Obsiegen der Beklagten im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung ergibt \nsich hieraus nicht. \n \n3. \nDie Berufung der Beklagten blieb dagegen ohne Erfolg. Zur Begründung wird vollumfänglich \nauf das oben unter II.1. Ausgeführte Bezug genommen. Da sich die Parteien wirksam und \nabschließend über die Klage- sowie die Widerklageforderungen geeinigt hatten und die \nentsprechenden, gegenüber dem Gericht gemäß § 278 VI ZPO abgegebenen \nProzesserklärungen nicht mehr aus Gründen der Vertragsreue einseitig widerrufbar waren, \nwar für eine Entscheidung über die ursprünglich gestellten Anträge kein Raum mehr. \n \n \nIII. \n \n \nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die \nKlägerin hat im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt. \n \nHinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war entsprechend § 91a Abs. 1 S. 1 \nZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen \nzu entscheiden, da die Parteien ihren erstinstanzlichen Vergleichsvorschlag auf die \n\n \nSeite 8 \n \nHauptsache beschränkt und die Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO dem Gericht \nübertragen hatten (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 98 Rn. 3): \n \nHiervon ausgehend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens gegeneinander aufzuheben: \n \nBis zur Einreichung der Vergleichsvorschläge fokussierte sich der Streit der Parteien auf die \nGebührenforderung der Klägerin (bis zur teilweisen Klagerücknahme 2101,19 €), auf die mit \nder Widerklage begehrte Datenauskunft einschließlich des Anspruchs auf Übergabe einer \nKopie der Handakten (5000 €) und das geltend gemachte Schmerzensgeld hinsichtlich der \nverzögerten Datenauskunft (1800 €), insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 8.901,19 €. \nBezogen hierauf hätte die Klägerin voraussichtlich hinsichtlich der Gebührenforderung in \nHöhe eines Betrages von 1814,28 € und hinsichtlich der Widerklage im Umfang des geltend \ngemachten Schmerzensgeldes (1800 €) obsiegt, insgesamt also im Umfang von 40 %. Bei \nder Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum erledigenden Ereignis, dem geschlossenen \nVergleich, legt der Senat die von ihm für in der Sache für zutreffend gehaltenen rechtlichen \nAusführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zugrunde, und zwar sowohl \nhinsichtlich der Verpflichtung der Klägerseite zur Erteilung der Datenauskunft gemäß § 15 \nDSGVO als auch in Bezug auf die Ausführungen zum - hier nicht gegebenen - Anspruch der \nBeklagten auf Schmerzensgeld wegen verzögerter Datenauskunft. \n \nZu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung für die erste Instanz allerdings ferner, dass \ndie Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt um das wirksame Zustandekommen des \nVergleichs gestritten und die Klägerin zuletzt mit ihrem (geänderten) Hauptantrag die \nFeststellung der Wirksamkeit des Vergleichs angestrebt hat. Ab dem Zeitpunkt der \nübereinstimmenden Beantragung der Vergleichsfeststellung war ihre Rechtsverfolgung in \nerster Instanz vollumfänglich erfolgversprechend; die erstinstanzlich durch die Fortführung \ndes Streits um die Wirksamkeit des Vergleichs entstandenen Kosten sind daher von der - \ninsoweit unterlegenen - Beklagten zu tragen. Dem war nach Auffassung des Senats billigem \nErmessen entsprechen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO, § 48 GKG. Soweit Zahlungsansprüche \nverfolgt werden, ist der jeweilige Wert maßgeblich. Den Wert des Antrags auf Datenauskunft \nhat der Senat dem Antrag des Beklagtenvertreters entsprechend mit 5.000 Euro bemessen. \nDabei kann dahinstehen, ob bei Fehlen von Anhaltspunkten für ein bestimmtes \nwirtschaftliches Interesse des die Auskunft Begehrenden (hier der Beklagten) pauschal auf \ndie Regelung in § 52 Abs. 2 GKG in analoger Anwendung abgestellt werden kann. Hieran \nkönnten Zweifel bestehen, weil zum einen der Gesetzgeber den Regelstreitwert gerade nicht \nfür bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern lediglich für Verfahren vor Gerichten der \n\n \nSeite 9 \n \nVerwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit normiert hat, und weil zum anderen dem \nSenat dieser Wert für Auskunftsansprüche aus reinem Informationsinteresse deutlich \nübersetzt erscheint (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, NZA 2021, 269: 500 Euro). Im \nvorliegenden Falle schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Darlegungen in der \nKlageerwiderungsschrift das Interesse der Beklagten, die sich ursprünglich - auch - über die \nVerwendung etwa vereinnahmter Fremdgelder durch ihre (ehemaligen) Anwälte informieren \nwollte, aber dennoch auf 5.000 Euro. \n \n \n \nH. \nzugleich für den wegen \nUrlaubs an der Signatur \ngehinderten RiOLG S. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-26/18-u-24-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-26/18-u-24-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457523","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.939751+00:00"}}