{"status":"available","doknr":"OLD457522","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-10","aktenzeichen":"17 W 73/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 17 W 73/21 \nAmtsgericht xxx, … \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Grundbuchsache \n \nGrundbuch: X., Blatt B1 und Blatt B2 \nAG xxx \n \nBeteiligte: \n \n1. J1. R., … \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \n2. J2. R., … \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \n3. E. F., geboren am … 2005, … \nvertreten durch den Ergänzungspfleger Dr. jur. T. H., … \n \n \n4. V. F., geboren am ...2006, … \nvertreten durch den Ergänzungspfleger Dr. jur. T. H., … \n \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \n5. N. F., geboren am ....2009, … \nvertreten durch den Ergänzungspfleger Dr. jur. T. H., … \n \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1 - 5: \nNotar N1., … \n \n \nwegen Eigentumswechsel u.a. \n \n \n \nhat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S., \nRichter am Oberlandesgericht B. und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. B. \n \n\n \nSeite 2 \n \nohne mündliche Verhandlung am 10.02.2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 wird die Zwischenverfügung des \nGrundbuchamtes xxx vom 22.06.2020 - Gz.: … - aufgehoben. \n \n \nGründe: \nI. \n \nDie Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt xxx \nHindernisse im Hinblick auf die Eintragung eines Eigentumswechsels und eines \nNießbrauchsrechts aufgezeigt hat. \n \nMit notarieller Urkunde vom 09.12.2019 (UR-Nr. … des Notars N2 mit Sitz in …) überließen \ndie Beteiligten zu 1 und 2 unentgeltlich im Wege der Schenkung den Beteiligten zu 3 bis 5, \nihren minderjährigen Enkelkindern, verschiedenen Grundbesitz. Dieser Grundbesitz ist in \nZiffer I.1. bis I.3. der Urkunde aufgeführt: der unter I.1. genannte Grundbesitz ist in der \nGemarkung xxx gelegen, gehört der Beteiligten zu 2 allein und wurde dem Beteiligten zu 3 \nüberlassen (hier mithin nicht verfahrensgegenständlich); der unter I.2. genannte Grundbesitz \n- Grundbuch von X., Blatt B2 - steht im Alleineigentum des Beteiligten zu 1 und wurde der \nBeteiligten zu 4 übertragen; der unter Ziffer I.3. genannte Grundbesitz - Grundbuch von X., \nBlatt B1 - steht im Eigentum einer von den Beteiligten zu 1 und 2 gebildeten Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts und wurde der Beteiligten zu 5 überlassen. Gemäß Ziffer III. der \nUrkunde behielten sich die übertragenden Beteiligten zu 1 und 2 jeweils den Nießbrauch an \ndem bezeichneten Grundbesitz auf Lebensdauer vor. Die Eintragung der Nießbrauchsrechte \nsoll mit dem Vermerk erfolgen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens \ndes jeweiligen Berechtigten genügt. Speziell im Hinblick auf die Übertragung des auf Blatt \nB1 verzeichneten Grundbesitzes heißt es: \n \n„3. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „J1 und J2 R.“ bestehend aus \nden Gesellschaftern J1 R. und J2 R. behält sich auf die Lebensdauer \ndes \nLängerlebenden \nder \nbeiden \nheutigen \nGesellschafter \nden \nNießbrauch an dem in Ziffer I.3. näher bezeichneten Grundbesitz vor. \n(...) \n \nDie Eintragung des Nießbrauchsrechts für die Gesellschaft bürgerlichen \nRechts „J1 und J2 R.“ bestehend aus J1 R. und J2 R. in das \nGrundbuch wird bewilligt und \n beantragt \nmit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des \nAblebens der beiden heutigen Gesellschafter genügt. (...)“ \n \nUnter Ziffer IV. (3. Absatz) der Urkunde heißt es: \n\n \nSeite 3 \n \n \n„Jeder Vertragsgegenstand ist vermietet. Jeder Erwerber tritt in das \njeweilige, dann bestehende Mietverhältnis mit dem Tag des Endes des \noder der jeweiligen Nießbrauchsrechte ein. Auf § 1056 BGB wurde \nhingewiesen.“ \n \nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Urkundeninhalt Bezug genommen. Die \nEnkelkinder wurden anlässlich der Beurkundung von einem hierfür gerichtlich bestellten \nErgänzungspfleger vertreten. \n \nDer beurkundende Notar und die Notariatsverwalterin beantragten die Eintragung des \nEigentumswechsels und der Nießbrauchsrechte. \n \nHierauf erließ das Grundbuchamt am 22.06.2020 eine Zwischenverfügung und teilte darin \nfolgende Eintragungshindernisse mit: Im Hinblick auf das auf Blatt B1 verzeichnete \nGrundstück sei einziger Berechtigter des Nießbrauchs die GbR und nicht die jetzigen \nGesellschafter. Die vereinbarte Löschungserleichterungsklausel sei problematisch, weil \nMiteigentumsanteile an der GbR außerhalb des Grundbuchs übergehen könnten, so dass \nsich \ndie \nZahl \nder \nGesellschafter \nerhöhe \nbzw. \neine \nFortführungsklausel \nim \nGesellschaftsvertrag vereinbart sei und die Gesellschaft trotz Todes der jetzigen \nGesellschafter \nweiterbestehe. \nAndererseits \nkönne \ndie \nGbR \nmit \ndem \nTod \ndes \nErstversterbenden bereits aufgelöst sein, wenn die Eheleute einzige Gesellschafter blieben. \nUm Berichtigung gemäß §§ 13, 19, 29 GBO werde gebeten. \nDarüber hinaus sei die familiengerichtliche Genehmigung in der Form des § 29 GBO \nvorzulegen. Die Übertragung auf die minderjährigen Enkelkinder sei nicht lediglich rechtlich \nvorteilhaft, weil mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstücks eine persönliche Haftung \nverbunden sei. Übernehme das Mündel persönliche Lasten, sei der schenkungsweise \nErwerb gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig. \n \nNach Schriftwechsel mit der Notariatsverwalterin erläuterte das Grundbuchamt mit weiterem \nSchreiben vom 08.10.2020, die Löschungserleichterungsklausel nach § 23 GBO stelle auf \ndie Lebensdauer des Berechtigten - hier die GbR - ab. Dies bedeute, dass sich diese nicht \nauf die Gesellschafter beziehen dürfe, sondern auf das Bestehen der GbR. \n \nNach weiterem Schriftwechsel zwischen der Notariatsverwalterin und dem Grundbuchamt \nnahm der jetzige Verfahrensbevollmächtigte, Notar N1, unter dem 11.11.2020 zur \nZwischenverfügung Stellung. Nach § 23 Abs. 2 GBO könne ein auf die Lebensdauer einer \nPerson beschränktes Recht wie der Nießbrauch ohne Fristablauf oder Bewilligung gelöscht \nwerden, wenn im Grundbuch der Vermerk eingetragen sei, dass zur Löschung des Rechts \nder Nachweis des Ablebens des Berechtigten genüge. Entsprechendes gelte nach § 24 \nGBO, wenn das Recht mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunktes oder \nEreignisses erlösche. Dies sei hier der Fall. Das Recht sei auf die Lebensdauer des \n\n \nSeite 4 \n \nLängerlebenden der Ehegatten R. beschränkt. Der Tod des Längerlebenden sei ein \nbestimmtes Ereignis. Es komme weder darauf an, ob die GbR zu diesem Zeitpunkt noch \nbestehe, noch darauf, ob die Ehegatten dann die einzigen oder ob sie überhaupt noch \nGesellschafter seien. Das Recht solle hier gerade nicht auf das Bestehen der GbR \nbeschränkt werden. \nAuch sei keine familiengerichtliche Genehmigung vorzulegen. Das Grundbuchamt \nverwechsle die Frage des „nicht lediglich rechtlichen Vorteils“ mit der Frage, ob eine \nfamiliengerichtliche Genehmigung erforderlich sei. § 1821 Abs. 1 BGB knüpfe nicht an den \nlediglich rechtlichen Vorteil an. Der Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt sei kein entgeltlicher \nErwerb, auch kein teilentgeltlicher, sondern eine Schenkung unter Auflage. § 1821 Abs. 1 Nr. \n5 BGB sei daher nicht einschlägig. \n \nMit Schreiben vom 21.12.2020 teilte das Grundbuchamt mit, es halte an seiner \nRechtsansicht fest. Unentgeltlich sei nach dem Zweck des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur eine \nsolche Schenkung, die das anderweitige Vermögen nicht berühre, denn nur dann bedürfe der \nMinderjährige keines Schutzes. Hierauf entgegnete der Verfahrensbevollmächtigte der \nBeteiligten mit weiterem Schreiben vom 04.01.2021, dass der Umstand, dass das Geschäft \nfür die Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, den Einsatz des \nErgänzungspflegers erforderlich gemacht habe. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um \neinen entgeltlichen Erwerb im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB handle. Halte das \nGrundbuchamt an seiner Auffassung fest, solle der gegenwärtige Schriftsatz als Beschwerde \ngegen die Zwischenverfügung vom 22.06.2020 behandelt werden. \n \nMit Entscheidung vom 29.01.2021 half das Grundbuchamt der Beschwerde gegen die \nZwischenverfügung nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht \nDresden als Beschwerdegericht vor. \n \n \nII. \n \nDie gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist \nbegründet. Sie führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. \n \n1. \nZur Vorlöschungsklausel für das Nießbrauchsrecht der GbR : \n \na) \nDas Beschwerdegericht lässt dahinstehen, ob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts in \ndiesem Punkt bereits deshalb aufzuheben ist, weil sie die falsche Entscheidungsart darstellt. \nEine Zwischenverfügung nach § 18 GBO darf allein dann getroffen werden, wenn sich das \n\n \nSeite 5 \n \ndarin aufgezeigte Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft beseitigen lässt. Hier wird mit \nder Zwischenverfügung Berichtigung gemäß §§ 13, 19, 29 GBO verlangt. Unter \nBerücksichtigung der Erläuterung des Grundbuchamtes in seinem Schreiben vom \n08.10.2020 versteht der Senat die Aufforderung zur Berichtigung dahin, dass die \nVorlöschungsklausel deshalb nicht mit dem gewünschten Inhalt eintragbar sei, weil diese \nnicht auf das Erlöschen der Gesellschaft abstelle. Hiervon ausgehend verlangt das \nGrundbuchamt \nalso \neine \nandere \nvertragliche \nRegelung \nund \ndamit \neine \nneue \nEintragungsgrundlage. \nHierauf \naufbauend \nhätte \nes \nden \nEintragungsantrag \nsofort \nzurückweisen müssen. \n \nLetztlich kann dies unentschieden bleiben, denn das angenommene Eintragungshindernis \nbesteht nicht. \n \nb) \nEntgegen der Ansicht des Grundbuchamtes kann die Vorlöschungsklausel mit dem \ngewünschten Inhalt eingetragen werden. \n \nGemäß § 23 Abs. 1 GBO kann ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten \nbeschränkt ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tod des Berechtigten nur mit \nBewilligung des Rechtsnachfolgers des Berechtigten gelöscht werden, wenn bei dem Recht \nRückstände nicht ausgeschlossen sind. Die Bewilligung ist nach § 23 Abs. 2 GBO \nentbehrlich, wenn ein sogenannter Löschungserleichterungsvermerk - Vorlöschungsklausel - \nim Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall reicht der Nachweis des Todes des \nBerechtigten auch dann aus, wenn aus dem Recht Rückstände möglich sind. Diese \nVorgaben sind nach § 24 GBO entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der \nErreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines \nsonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt. Die Vorlöschungsklausel gemäß \n§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 GBO erleichtert mithin die Löschung des Rechts, indem nur das \nsonstige Ereignis für die zeitliche Beendigung des Rechts nachgewiesen werden muss. \n \nHier soll einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Nießbrauchsrecht eingeräumt werden. \nDem Grundbuchamt ist zwar darin beizupflichten, dass der Nießbrauch einer rechtsfähigen \nGesellschaft grundsätzlich mit Erlöschen der Gesellschaft erlischt. Die Beteiligten haben \njedoch eine hiervon abweichende zeitliche Beschränkung vorgesehen. Denn nach dem \nÜberlassungsvertrag wird der Nießbrauch der Gesellschaft lediglich auf die Lebensdauer der \nnamentlich benannten Beteiligten zu 1 und 2 vorbehalten. Das Nießbrauchsrecht erlischt \ndanach mit dem Tod des Längerlebenden der beiden heutigen Gesellschafter, der Beteiligten \nzu 1 und 2. Das Recht der Gesellschaft ist so zeitlich beschränkt; es erlischt mit dem Eintritt \neines bestimmten Ereignisses, nämlich mit dem Tod des von den Beteiligten zu 1 und 2 \nLängerlebenden. Um die Löschung zu erreichen, muss mithin nur der Tod der Beteiligten zu \n\n \nSeite 6 \n \n1 und 2 nachgewiesen werden. \n \nEin Grund dafür, warum als Ereignis für die zeitliche Beendigung allein das Erlöschen des \nBerechtigten, hier der GbR, in Betracht kommen soll, ist - unter Berücksichtigung von § 24 \nGBO - nicht ersichtlich. Auch wenn Berechtigter eine rechtsfähige Gesellschaft ist, kann ein \nanderes bestimmtes Ereignis als das Erlöschen des Berechtigten für die Befristung des \nRechts und damit auch für die hierauf aufbauende Löschungserleichterungsklausel bestimmt \nwerden. Dass der Tod des längerlebenden heutigen Gesellschafters als ein solches Ereignis \ngewählt wird, ist nicht zu beanstanden. Ferner sind beim Nießbrauch auch Rückstände des \neingetragenen Rechts möglich, so dass die Voraussetzungen für die Eintragung der \nbegehrten Vorlöschungsklausel erfüllt sind (zu Rückständen beim Nießbrauch Wilsch in \nBeckOK, Hügel, GBO, Stand 01.01.2020, § 23 Rn. 8; zum Ganzen Schöner/Stöber, GBR Rn. \n376). \n \n2. \nZur familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB: \n \nAuch dieses vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Der \nVorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht. \n \nEin Genehmigungserfordernis ergibt sich nicht aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB. \nDanach bedarf der Genehmigung ein Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines \nGrundstücks gerichtet ist. Entgeltlich ist der Erwerb, wenn er in Abhängigkeit von einer \nGegenleistung erfolgt. Auf die Art der Gegenleistung kommt es nicht an. Die Übernahme von \nVerbindlichkeiten oder der persönlichen Haftung kann die Entgeltlichkeit bedingen. \nEntscheidend ist, ob nach dem Inhalt des Vertrages eine über den erlangten Erwerbswert \nhinausgehende persönlich verpflichtende Gegenleistung übernommen wird. So führt zur \nAnnahme teilweiser Entgeltlichkeit, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet, den \nVeräußerer von sämtlichen Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis freizustellen. Enthält \nder Schenkungsvertrag allerdings lediglich die Klausel, ein bestehender Mietvertrag werde \nübernommen, so ist dies der bloße deklaratorische Hinweis auf das Bestehen eines \nMietvertrages, in den der Erwerber kraft Gesetzes nach § 566 BGB einzutreten hat. Eine \nrechtsgeschäftliche Begründung von Rechten und Pflichten liegt in dieser Klausel nicht, \nweshalb eine solche auch nicht zur Annahme einer Teilentgeltlichkeit führt. Ebenso bringt der \nSchenkungsvertrag, der den Hinweis enthält, der Beschenkte trete mit der Beendigung des \nNießbrauchs in die bestehenden Mietverhältnisse ein, lediglich zum Ausdruck, dass die \nVertragsbeteiligten es bei den gesetzlichen Regelungen - §§ 1056, 566 BGB - belassen \nwollen. Bei dem Eintritt in die Mietverhältnisse handelt es sich dann nicht um eine vertraglich \nzu erbringende Gegenleistung, sondern um die gesetzliche Folge des Eigentumserwerbs. \nGenehmigungspflichtig ist mithin allein die Vereinbarung einer über den gesetzlichen \n\n \nSeite 7 \n \nVertragseintritt hinausgehenden oder von diesem unabhängigen rechtsgeschäftlichen \nVerpflichtung (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 1217; Veit in Staudinger, BGB (2020), § 1821 \nRn. 84, 90; Lafontaine in jurisPK-BGB, Stand 15.10.2019, § 1821 Rn. 78 ff.). \n \nHier enthält die notarielle Urkunde unter Ziffer IV. 3. Absatz Satz 1 lediglich die Feststellung, \ndass die beschenkten Enkelkinder mit der Beendigung des Nießbrauchs in die bestehenden \nMietverhältnisse eintreten. Im folgenden Satz 2 heißt es erläuternd, auf die gesetzliche \nRegelung des § 1056 BGB sei hingewiesen worden. Die Vertragsbeteiligten haben es damit \nersichtlich bei der gesetzlichen Regelung belassen wollen. Weitergehende Verbindlichkeiten \nals die gesetzlich vorgesehenen sollten nicht bestimmt werden und wurden nicht bestimmt. \nDie Urkundsbeteiligten selbst haben den Eintritt in die Mietverhältnisse nicht als vertraglich \nzu erbringende Gegenleistung, sondern als gesetzliche Folge des Eigentumserwerbs \nverstanden. Auf dieser Grundlage kann der Eintritt nicht als Gegenleistung qualifiziert werden \n(so auch OLG Hamm ZEV 2014, 556 - in juris Rz. 10). \n \nAnderweitige Verpflichtungen der Enkelkinder sieht die Erwerbsurkunde nicht vor. Für den \nNießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Nießbraucher auch die \naußergewöhnlichen Erhaltungskosten und die einmaligen öffentlichen Abgaben zu tragen \nhat. Verbindlichkeiten für die Erwerber sind hiermit nicht verbunden. \n \nDie vom Grundbuchamt angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZB 44/04) \nsteht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen; in dieser wird allein die Bestellung eines \nErgänzungspflegers - hier erfolgt - verlangt. Das Erfordernis einer familiengerichtlichen \nGenehmigung wird darin nicht aufgestellt. \n \nDas Erfordernis einer solchen ergibt sich im Übrigen auch nicht aus §§ 1643 Abs. 1, 1822 \nBGB. § 1822 Nr. 5 BGB ist nicht anwendbar, weil für die Enkelkinder ein Mietverhältnis nicht \nrechtsgeschäftlich begründet wurde, sondern lediglich auf den nach gesetzlichen \nRegelungen (§§ 1056 Abs. 1, 566 BGB) bestimmten Eintritt in die Mietverhältnisse bei \nErlöschen des Nießbrauchs hingewiesen wird. Gleichermaßen kommt eine Anwendung von \n§ 1822 Nr. 10 BGB nicht in Betracht (BGH FamRZ 1983, 371 - in juris Rz. 16; OLG Hamm \na.a.O. in juris Rz. 8). \n \nSchließlich schützt § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB nur das dem Minderjährigen bereits \ngehörende Grundvermögen und findet auf Belastungen, die im Zusammenhang mit dem \nErwerb eines Grundstücks erfolgen, keine Anwendung (BGH FamRZ 1998, 24). \n \n \n \n \n\n \nSeite 8 \n \n \n \n \nIII. \n \nKosten- und Wertentscheide sind nicht veranlasst. \n \n \n \n \n \n \n \nS. \n \n \n \n B. \n \n \n \n Dr. B.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-10/17-w-73-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":7},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1643","ref_norm":"1643","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-10/17-w-73-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457522","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.906856+00:00"}}