{"status":"available","doknr":"OLD457520","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-05-17","aktenzeichen":"17 W 265/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 17 W 265/21 \nLandgericht Leipzig, 02 OH 30/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \nT. GmbH, … \nvertreten durch die Geschäftsführer … und Dipl.-Ing. … \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nC. W., … \n- Antragsgegner und Beschwerdegegner - \n \nwegen Notarkostenbeschwerde \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S., \nRichterin am Oberlandesgericht E. und \nRichterin am Oberlandesgericht M. \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.05.2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom \n16.03.2021 (Az. 2 OH 30/20) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. \nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 7.447,02 € \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Inanspruchname aus einer Notarkostenrechnung. \nAm 23.02.2017 schloss sie mit notarieller Urkunde des Antragsgegners (UR …) einen \nGrundstückskaufvertrag. Im Rahmen der Beurkundung wies die den Antragsgegner \nvertretende \nNotarassessorin \ndarauf \nhin, \ndass \ndie \nWirksamkeit \ndes \nGrundstücksverkaufvertrages einen notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluss der \nGesellschafterversammlung bedinge. Dem Hinweis folgend fassten die Gesellschafter der \nAntragstellerin einen solchen Beschluss, der mit notarieller Urkunde des Antragsgegners (UR \n…) beurkundet wurde. Die Kosten für diese Beurkundung machte der Antragsgegner \nzunächst mit Kostenberechnung vom 02.03.2017 (Anlage A2) und später nochmals mit \nkorrigierter Kostenrechnung vom 16.12.2019 (Anlage A3) geltend. Aufgrund von \nEinwendungen der Antragstellerin wandte sich der Antragsgegner an die Ländernotarkasse; \nnach Vorlage von deren Stellungnahme berechnete der Antragsgegner die Kosten erneut \nund stellte sie der Antragstellerin mit - allein noch verfahrensgegenständlichem - Schreiben \nvom 30.03.2020 (Anlage A 1) in Höhe von 7.447,02 € in Rechnung. \nDaraufhin beantragte die Antragstellerin die Überprüfung der Notarrechnung beim \nLandgericht Leipzig. Mit Beschluss vom 16.03.2021 wies das Landgericht den \nKostenprüfungsantrag als unbegründet zurück. Notarkosten seien nur bei einer unrichtigen \nSachbehandlung durch den Notar nicht zu erheben, wenn gegen eindeutige gesetzliche \nNormen verstoßen bzw. wenn bei mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die \nteurere gewählt worden sei. Grundsätzlich habe ein Notar den sichersten Weg zu gehen und \nden Beteiligten anzuraten. Die rechtliche Einschätzung des Streitgegenstandes und die \nEntscheidung, welches der beste Weg zur Wahrung der Interessen der Beteiligten sei, treffe \nder Notar im Rahmen der ihm gesetzlich gewährleisteten Unabhängigkeit. Der Notar müsse \ndabei nicht in eine für den rechtlichen Laien kaum nachvollziehbare Belehrung eintreten. \nZum Zeitpunkt der Beurkundung habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach es \nbei \neiner \nGrundstücksveräußerung \ndurch \neine \nGmbH \ngrundsätzlich \nkeines \nZustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe, noch nicht vorgelegen. \nWegen der deshalb noch unsicheren Rechtslage sei in der Beurkundung eines \nZustimmungsbeschlusses durch die Notarassessorin keine unrichtige Sachbehandlung zu \nsehen. \nGegen die am 22.03.2021 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 20.04.2021 \nBeschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass der Antragsgegner nicht von mehreren gleich \nsicheren Gestaltungsmöglichkeiten die Kostengünstigere gewählt, sondern vorgegeben \nhabe, dass der für die Veräußerung der Immobilie notwendige Zustimmungsbeschluss der \n\n \nSeite 3 \n \nGesellschafter vor einem Notar gefasst und beurkundet werden müsse. Ein nicht \nbeurkundeter Gesellschafterbeschluss wäre jedoch gleichermaßen sicher gewesen. \nGegebenenfalls hätte er auch nur die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigen können. \nÜberdies verkenne das Landgericht, dass es zu den Obliegenheitspflichten eines Notars \ngehöre, seinem Mandanten zu erläutern, was er für die richtige Gestaltung im Sinne von \nSicherheit und Wirtschaftlichkeit halte. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 129 Abs. 1, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 64 \nAbs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG) bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n1. Durch die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung \nzum Abschluss des Kaufvertrages sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom \n30.03.2020 in Rechnung gestellten Gebühren angefallen. \n2. Eine Nichterhebung der Gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG kommt nicht in \nBetracht. \nEine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig \nunrichtige Sachbehandlung voraus. Eine solche liegt nur vor bei einem offen zutage \ntretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen \nVersehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren \nGestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGH, Beschluss vom 01.10.2020 – Az. V ZB \n67/19). Die unrichtige Beurteilung schwieriger, höchstrichterlich nicht abschließend \nentschiedener Rechtsfragen durch den Notar stellt grundsätzlich keine unrichtige \nSachbehandlung dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.1985 – Az. 8 W 411/85; KG \nBerlin, Beschluss vom 15.03.1999 – Az. 25 W 2837/97). \nSo war dies auch vorliegend. Zwar bedurfte es - entgegen des Hinweises der handelnden \nNotasassessorin \n- \nkeines \nnotariell \nbeurkundeten \nZustimmungsbeschlusses \nder \nGesellschafterversammlung, weil § 179a AktG nicht analog auf Gesellschaften mit \nbeschränkter Haftung anwendbar ist. Dass dem so ist, war jedoch im Zeitpunkt der \nBeurkundung am 23.02.2017 nicht eindeutig geklärt. Erst mit Urteil vom 08.01.2019 (Az. II \nZR 364/18) hat sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage positioniert. Zuvor gab es hierzu \nkeine gerichtliche Entscheidung. Im Schrifttum war die Frage der analogen Anwendung von § \n179a AktG umstritten; das überwiegende Schrifttum befürwortete sogar eine Analogie (so der \nBundesgerichtshof a.a.O. mit entsprechender Darstellung des Meinungsstandes und \nNachweisen). Die umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes belegen auch, \ndass die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht offen auf der Hand lag. Bei dieser \nSachlage lässt sich ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit \n\n \nSeite 4 \n \neine unrichtige Sachbehandlung nicht bejahen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n26.11.2015 – Az. I-10 W 120/15). \nAnders \nals \ndie \nAntragstellerin \nmeint, \ngab \nes \nkeine \nzwei \ngleich \nsicheren \nGestaltungsmöglichkeiten, von denen eine Günstiger und deshalb vom Notar zu empfehlen \ngewesen wäre. Bei Verzicht auf den Zustimmungsbeschluss hätte die Gefahr bestanden, \ndass der Kaufvertrag unwirksam wäre, wenn - was Anfang 2017 noch denkmöglich war - der \nBundesgerichtshof die Rechtslage doch entsprechend der überwiegend im Schrifttum \nvertretenen Meinung beurteilt und § 179a AktG für eine GmbH wie die Klägerin für \nanwendbar erklärt hätte. \nDeshalb war auch die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses nicht \nverzichtbar. Beschlüsse nach § 179a AktG sind mit Blick auf § 311b Abs. 3 BGB zu \nbeurkunden. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nach § 125 S. 1 BGB nichtig; \neine Heilung ist weder in § 179a AktG noch in § 311b Abs. 3 BGB vorgesehen (Stein in: \nMünchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 179a Rn 32; Holzborn in: \nbeck-online.Großkommentar, \nGesamtHrsg: \nHenssler, \nHrsg: \nSpindler/Stilz, \nStand: \n01.02.2021, § 179a AktG Rn. 19; jeweils mit weiteren Nachweisen). \nDass die sonstigen Voraussetzungen des § 179a AktG nicht vorgelegen hätten, etwa dass \nder veräußerte Grundbesitz nicht im Wesentlichen einziger Vermögensgegenstand der \nAntragstellerin war, wird von ihr nicht vorgebracht. \n3. Vor diesem Hintergrund sind der Antragsgegnerseite auch keine Pflichtverletzungen \nvorzuwerfen, die in Gestalt eines Schadenersatzanspruches ggf. im Aufrechnungswege dem \nGebührenanspruch entgegengehalten werden könnten. Ein Notar hat in allen Phasen seiner \nTätigkeit den sichersten Weg zu gehen, d.h. den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu \nraten. Nur wenn zur Erreichung des angestrebten Erfolgs mehrere in jeder Hinsicht gleich \nsichere und zweckmäßige Wege zur Verfügung stehen, hat er die Pflicht, unter diesen \nWegen den kostengünstigsten zu wählen (BGH, Beschluss vom 01.10.2020 – Az. V ZB \n67/19). Wie ausgeführt war es aus zulässiger Sicht der Notarassessorin kein sicherer Weg, \nauf den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu verzichten oder ihn auch \nnur nicht zu beurkunden. Sie war deshalb auch nicht gehalten, auf unsichere \nGestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. \n\n \nSeite 5 \n \n \nIII. \nDer Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG. \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm \n§ 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \nS. \n \n \n \nE. \n \n \n \nM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-17/17-w-265-21","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":7},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-17/17-w-265-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457520","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.866089+00:00"}}