{"status":"available","doknr":"OLD457519","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"17 W 117/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 17 W 117/21 \nAmtsgericht Chemnitz, AZCH-1383-1 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Grundbuchsache \n \n \nGemarkung: X., Blatt 1383 \nAG Chemnitz \n \nBeteiligte: \n \nY. GmbH & Co. KG, … \nvertreten durch die Komplementärin Verlag \"xxx\" GmbH, diese vertreten durch den \nGeschäftsführer … \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, … \n \nwegen Einsicht in das Grundbuch \n \n \nhat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S., \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. B. und \nRichter am Oberlandesgericht B. \n \nohne mündliche Verhandlung am 23.02.2021 \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - \nGrundbuchamt - vom 19.02.2021 - Gz.: AZCH-1383-1 - abgeändert. \n \nDer Beteiligten wird in Erledigung ihres Einsichtsbegehrens mitgeteilt, dass im \nGrundbuch von X. Blatt … als Eigentümer des im Bestandsverzeichnis aufgeführten \nGrundstücks (……. Str. …) seit dem 19.04.1999 eingetragen ist: X.Y GmbH, yyy \n(Grundlage der Eintragung: „gemäß UmwG und Eintragung im Handelsregister - HR B \n… -“); zuvor war als Eigentümerin eingetragen: „X. Y. GmbH, yyy“ (Grundlage der \nEintragung: „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am \n24.06.1996“). \n\n \nSeite 2 \n \n \n2. \nWert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € \n \n \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Beteiligte verlegt die Tageszeitung „xxx“. Sie bat das Grundbuchamt Chemnitz um eine \noffizielle Bestätigung, dass die Firma XY als Eigentümerin im Grundbuch für das Grundstück \n… Straße … in yyy verzeichnet sei, und ggf. von wann bis wann, insbesondere ob seit 1998. \nAuf dem betreffenden Grundstück hätten bis 2011 Treffen der rechtsextremen Grupppierung \nxyz stattgefunden, wie sich aus einer Information des Innenministeriums ergebe. Die \nGeschäftsführer der Firma XY beabsichtigten, eine prestigeträchtige Immobilie in A1, das \n…gasthaus, zu kaufen. Das Thema spiele in der Öffentlichkeit aktuell eine große Rolle. \n \nDie beim Grundbuchamt tätige Urkundsbeamtin lehnte die Grundbucheinsicht am 10.02.2021 \nab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Die \nRechtspflegerin beim Grundbuchamt wies den Antrag auf Auskunft und Bestätigung mit \nBeschluss vom 19.02.2021 zurück. Zwar könne ein öffentliches Interesse die Auskunft \nbegründen; das Recht des Grundstückseigentümers auf informationelle Selbstbestimmung \nsei aber dagegen abzuwägen. Hier sei es möglich, dass den Eigentümern bzw. der Immobilie \ndurch Dritte Schaden zugefügt werde. Der Schutz der Eigentümerdaten überwiege das \nInteresse der Antragstellerin. \n \nDie Beteiligte legte gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde ein. Der Stadtrat von \nA1 habe aktuell über die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts im Zusammenhang \nmit \nder \nVeräußerung \neines \nehemaligen \n…gasthauses \nzu \nentscheiden. \nAls \nErwerbsinteressenten stünden die Brüder B1, von denen einer …-Kommunalpolitiker sei, im \nRaum. Die Brüder seien zudem derzeitige oder vormalige Geschäftsführer der XY GmbH, \nvon der es heiße, sie sei Eigentümerin des Grundstücks … Straße … in yyy. Dort wiederum \nhabe sich zwischen 2007 und 2014 ein Treffpunkt für die rechtsextreme Organisation xyz \nbefunden. Es sei zu befürchten, dass das weitläufige Gelände, das in A1 zum Verkauf stehe, \nvon den Erwerbsinteressenten als Veranstaltungs- und Schulungszentrum für rechtsextreme \nKräfte genutzt werde, wenn diese, wie eine Grundbucheinsicht verifizieren könne, bereits \nvormals „Quartiergeber“ solcher Kräfte gewesen seien. Dies sei eine Angelegenheit von \nunmittelbar kommunal-öffentlichem Belang. \n \n \n \n\n \nSeite 3 \n \n \nII. \n \nDie Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \n1. Sie ist zulässig. \n \nGegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 h RPflG) ist \ndie Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO; § 12 Abs. 4 S. 2 GBO); \nsie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere konnte die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 \nGBO unmittelbar beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eingelegt werden. \n \n2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des \nGrundbuchamtes dahin, dass der Antragstellerin der im Grundbuch verzeichnete \nEigentümereintrag - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - mitgeteilt wird. \n \nDas Beschwerdegericht hält an den in seiner Entscheidung vom 13.05.2019 (Az.: 17 W \n378/19) aufgestellten Grundsätzen fest. Danach gilt: \n \n \nNach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein \nberechtigtes Interesse darlegt. \n \na) Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist umfassender als derjenige des „rechtlichen \nInteresses“. Es genügt, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage \ngerechtfertigtes Interesse verfolgt. Auch ein öffentliches Interesse kann in Betracht kommen. \nZur Wahrnehmung öffentlicher Interessen kann hiervon ausgehend auch der Presse ein \nRecht auf Einsicht zustehen. \n \nb) Das in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht auf Pressefreiheit vermittelt ein solches \nRecht auf Einsicht nur dann, wenn zum einen ein Informationsbeschaffungsinteresse \ndargelegt wird, und zum anderen das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht der im \nGrundbuch Eingetragenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 \nGG) nicht entgegensteht. \n \nErsteres verlangt, dass der Antragsteller sein Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht \nhinreichend konkret ausführt. Das Informationsanliegen ist unter Darstellung des konkreten \nBezugs zum jeweiligen Grundstück zu erläutern. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt muss sich \nergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch \nverwertbarer \nInformationen \nabzielt \nund \ndaher \nals \nTeil \nder \npublizisitischen \n\n \nSeite 4 \n \nVorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist. Demgegenüber \nsind keine Erläuterungen zur Bewertung des Informationsinteresses zu verlangen. Einer \nsolchen nämlich hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu \nenthalten. Die Presse muss vielmehr nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was \nsie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfG RPfleger 2001, 15 - in \nJuris Rn. 29 ff.; BVerfG AfP 2000, 566 - in Juris Rn. 5/6; OLG München FGPrax 2016, 204; \nOLG München NJW-RR 2017, 168). \n \nLetzteres verlangt, dass die Interessen des Eigentümers und eine etwaige Beeinträchtigung \nseines Persönlichkeitsschutzes einerseits und die presserechtlichen Interessen andererseits \nim Rahmen einer Angemessenheitsprüfung in einen Ausgleich gebracht und gegeneinander \nabgewogen werden. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse Vorrang, wenn es um \nFragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der \nAufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Dabei ist zu \nrespektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen Verdacht hin recherchiert. \nHierdurch werden die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt \n(BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG München NJW-RR 2016, 1062; OLG Stuttgart ZD 2012, \n431; OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2014 - Az.: 3 \nW 7/14). \n \nc) Von diesen Maßstäben ausgehend, ist der Beteiligten die begehrte Auskunft - wie mit der \nBeschlussformel geschehen - zu erteilen. \n \nDie Beteiligte hat ihr Informationsanliegen - bezogen auf das zur Immobilie … Straße … in \nyyy gehörende Grundbuch - dargestellt. Sie will eine Bestätigung der ihr bereits zum \nEigentümereintrag vorliegenden, aber noch ungesicherten Informationen erhalten und \ndarüber hinaus die Dauer der Eigentümerstellung näher in Erfahrung bringen. Von \nBedeutung ist der Eigentümereintrag deshalb, weil die Geschäftsführer der Gesellschaft, die \nnach den ungesicherten Erkenntnissen der Beteiligten im Grundbuch als Eigentümerin \ngenannt ist, aktuell eine in A1 gelegene Immobilie zu erwerben beabsichtigen, hinsichtlich \nder der Stadtrat über die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts zu befinden hat. Da \ndas in yyy gelegene Grundstück in der Vergangenheit als Treffpunkt für eine aufgelöste \nrechtsextreme Organisation gedient haben soll, verspricht sich die Beteiligte von der \nBestätigung der Eigentümerstellung der Gesellschaft die Beantwortung der Frage, wer die \nImmobilie für diese Treffen zur Verfügung gestellt hat, und damit Aufschluss über die \n„Quartiergeberin“. \n \nDamit hat die Beteiligte ihr Rechercheanliegen und den Zusammenhang zum Anwesen … \nStraße … in yyy hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Es geht um die \nErlangung journalistisch verwertbarer Informationen; dem Stadtrat und der Öffentlichkeit \n\n \nSeite 5 \n \nsollen Zusammenhänge zwischen den Erwerbsinteressenten und dem Umgang mit einer \nImmobilie aufgezeigt werden, die im Eigentum einer von den Interessenten geführten \nGesellschaft steht. Da Erkenntnisse hierzu für das Meinungsbild in der Öffentlichkeit von \nBedeutung sein können, geht die Recherche der Antragstellerin auch die Allgemeinheit an. \nAndere - die Rechte der eingetragenen Gesellschaft weniger beeinträchtigende - Mittel, die \ndie Beteiligte nutzen könnte, um die begehrte Bestätigung zu erhalten, sind nicht ersichtlich. \nDass - wie das Grundbuchamt befürchtet - der Eigentümerin oder der Immobilie selbst \nSchaden durch Dritte zugefügt werden könne, wenn die Eigentümerstellung offengelegt \nwerde, ist weder mit konkreten Tatsachen untersetzt noch sonst erkennbar. Im Übrigen \nüberwiegt das Auskunftsinteresse der Antragstellerin vorliegend das Interesse der \nEigentümerin, nicht als solche bestätigt zu werden. \n \nd) Einer vorherigen Anhörung der Eigentümerin bedurfte es nicht. Ihre Interessen fanden im \nRahmen der vorgenommenen Abwägung in abstrakt-genereller Weise Berücksichtigung \n(BVerfG RPfleger 2001, 15 - in Juris Rn. 34 ff.; OLG München NJW-RR 2017, 168 - in Juris \nRn. 17; OLG Stuttgart aaO.). \n \nIII. \n \nEine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Die \nFestsetzung für den Wert des Beschwerdeverfahrens hat ihre Grundlage in § 61 Abs. 1, § 36 \nAbs. 3 GNotKG. \n \n \n \n \n \n \nS. \n \n \n \nRinOLG Dr. B. arbeitet heute \nin Leipzig und ist daher - \nnach fernmündlicher \nSchlussberatung des \nBeschlussentwurfs - an der \nUnterschrift verhindert. \n \n \n \nS. \n \n \n \n \n B.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-23/17-w-117-21","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-23/17-w-117-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457519","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.844894+00:00"}}