{"status":"available","doknr":"OLD457518","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-02","aktenzeichen":"17 U 1492/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 17 U 1492/19 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 1345/18 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nA. B., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, … \n \ngegen \n \n \nC. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S., \nRichter am Oberlandesgericht B. und \nRichterin am Oberlandesgericht E. \n \nohne mündliche Verhandlung am 02.02.2021 \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des \nLandgerichts Chemnitz vom 17.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nDas angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n\n \nSeite 2 \n \n \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \nGründe: \n \nA. \n \nMit Hinweisbeschluss vom 02.12.2020 hat der für das Berufungsverfahren \nursprünglich zuständige, mit Ablauf des Jahres 2020 aufgelöste 2. Zivilsenat wie folgt \nden Sach- und Streitstand dargestellt und die Absicht der Zurückweisung der \nBerufung begründet: \n \n \nI. \n \nDer Kläger, niedergelassener Allgemeinmediziner mit eigener Praxis in X., unterzeichnete am \n06.05.2015 im Cxx. Zentrum X., das von der Y. GmbH & Co. KG betrieben wird (= Lieferantin), eine \nBestellung für einen nach seinen Wünschen bereits konfigurierten, allerdings erst im November 2015 \nzu liefernden Porsche Cayenne Diesel 3,0 zum Gesamtpreis von 90.744,25 € brutto (= 76.255,67 € \nnetto) sowie einen hierauf bezogenen Antrag für gewerbliches Leasing mit Kilometerabrechnung, den \ndie … Bank GmbH (= Leasinggeberin) annahm. Der angegebene „Vertragswert“ betrug nach Abzug \nder vom Kläger zu leistenden Sonderzahlung (5.000 €) 85.744,25 €, die vereinbarte jährliche \nFahrleistung 15.000 km, die Leasingzeit 36 Monate und die monatliche Leasingrate 1.168,08 €. Den \nauf ihn mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zugelassenen, in die Schadstoffklasse Euro 6 eingestuften \nNeuwagen übernahm der Kläger am 23.11.2015. Genau drei Jahre später gab er ihn in sehr \ngepflegtem \nZustand \nmit \neinem \nTachostand \nvon \n42.556 \nkm \nund \ndem \nnach \neinem \nKennzeichendiebstahl neu zugeteilten Kennzeichen xyz zurück. Die Leasingentgelte von 47.050,88 € \n(= 36 x 1.168,08 € + 5.000 €) hatte er vollständig gezahlt. \n \nDie Beklagte ist die Fahrzeugherstellerin. Die Dieselmotoren, mit denen sie einige Zeit lang - bis zu \nihrem 2018 verkündeten Abschied vom Anbieten neuer Dieselfahrzeuge - ihre großen und schweren \nModelle häufig und so auch den streitgegenständlichen SUV bestückte, entwickelte/produzierte sie \nnicht selbst, sondern bezog sie von der Konzernschwester Z. Wie diese und wie auch die \nKonzernmutter XY ist sie massiv vom so genannten Diesel-Abgasskandal betroffen. Der Aufforderung \ndes Kraftfahrtbundesamtes (KBA), eine nach dessen Einschätzung unzulässige Abschalteinrichtung in \nden von 2014 bis 2017 gebauten Porsche Cayenne 3,0 V6 TDI Euro 6 zu entfernen, kam sie im Zuge \neiner Rückrufaktion ab Anfang 2018 nach. Dabei wurde auch der hier geleaste Pkw mit dem vom KBA \nfreigegebenen Software-Update nachgerüstet. Dies geschah im Cxx X. und war Mitte April 2018 \nabgeschlossen. \n\n \nSeite 3 \n \n \nMit Schreiben an die Beklagte vom 27.04.2018 zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des \nKlägers dessen Vertretung an und machten gegen sie unter Auflistung von im ersten Halbjahr 2017 \nergangenen Urteilen von 20 Landgerichten einen Schadenersatzanspruch „aus § 826 BGB, § 823 \nAbs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB“ geltend; sie, die Beklagte, habe dem Kläger „den gezahlten Kaufpreis \ni.H.v. € 76.255,67 Zug um Zug gegen Rückübereignung“ des Pkw zu erstatten und zudem die mit \n2.403,21 € berechneten „Kosten unserer Beauftragung“ zu zahlen (= 1,5-Geschäftsgebühr aus \n76.255,67 € zzgl. Pauschale und MwSt.). \n \nNach Klageeinreichung im Oktober 2018 hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt Zahlung von 47.050,88 \n€ (Summe der Leasingentgelte) und 2.403,21 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) verlangt, jeweils nebst \nZinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2018. Das Landgericht, auf \ndessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen \nwird, hat die Klage abgewiesen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes \nBegehren unverändert weiter. Klageerweiternd beansprucht er zudem (Delikts-)Zinsen von 4 % p.a. \naus 47.050,88 € für die Zeit vom 24.11.2015 bis zum 07.05.2018; solche Zinsen ab Kauf seien in den \naufgelisteten Urteilen von 41 Landgerichten zuerkannt worden. Wegen der Einzelheiten seines \nzweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Begründungsschrift vom 23.10.2019 verwiesen. Die \nBeklagte hält Berufung und Klageerweiterung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom \n14.01.2020, auf die verwiesen wird, für unbegründet. \n \nII. \n \nDer Senat ist einstimmig vom Vorliegen aller Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO überzeugt und \nbeabsichtigt daher, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. \n \n1. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung erweist \nsich auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie unter \nBerücksichtigung der seither ergangenen, insbesondere höchstrichterlichen Rechtsprechung als \nrichtig. \n \na) Der Kläger kann die gezahlten Leasingentgelte (47.050,88 €) nicht ersetzt verlangen. Ein allenfalls \nwegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB oder nach anderen \ndeliktsrechtlichen Vorschriften in Betracht kommender Ersatzanspruch scheidet schon und zumindest \ndeshalb aus, weil er insoweit keinen Schaden (mehr) hat. \n \naa) Seit der ersten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, ob und in welchem Umfang \ndem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen \nDieselfahrzeugs - dort: gebrauchter VW Sharan 2,0 TDI, Motor Typ EA 189 Schadstoffnorm Euro 5 - \nSchadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller zustehen können (Urteil vom 25.05.2000 - VI \nZR 252/19, juris, vorgesehen für BGHZ), ist unter anderem geklärt, dass die Grundsätze der \nVorteilsausgleichung auch für den nach dem dortigen Sachverhalt gegebenen Anspruch aus § 826 \nBGB auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs gelten: \n\n \nSeite 4 \n \nDer Käufer, dem durch das sittenwidrige und von einem Schädigungsvorsatz getragene Verhalten des \nHerstellers ein Schaden in Gestalt des Abschlusses des so nicht gewollten Kaufvertrages entstanden \nist (Rn. 44 ff., 60 ff.), muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen \nlassen (Rn. 64 ff.); rechtlich unbedenklich ist dabei eine tatrichterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO in \nder Weise, dass der gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im \nErwerbszeitpunkt geteilt und mit den vom Käufer gefahrenen Kilometern multipliziert wird (Rn. 80). In \ndem weiteren Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 (juris, ebenfalls vorgesehen für BGHZ) hat der \nBundesgerichtshof ferner klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Käufers (dort: \ngebrauchter VW Passat 2,0 TDI, ebenfalls Motor Typ EA 189 Schadstoffklasse Euro 5) durch die \nAnrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden kann, nämlich dann, wenn der \nKäufer so viele Kilometer gefahren ist, dass die im Erwerbszeitpunkt erwartbare Restlaufleistung \nerreicht oder sogar überschritten ist. \n \nbb) Wer ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenes \nDieselfahrzeug least, kann vom Hersteller, sofern diesem bei Herstellung bzw. Inverkehrbringen des \nFahrzeugs ein sittenwidriges und vorsätzlich schädigendes Verhalten zum Nachteil auch eines \nsolchen „Endkunden“ anzulasten ist, ebenfalls Schadenersatz nach § 826 BGB verlangen. Da der \nSchaden in dem Abschluss des so nicht gewollten Leasingvertrages liegt, richtet sich der Anspruch \nauf Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls auf Ersatz schon \ngezahlter Leasingentgelte. Auch hier ist von Rechts wegen ein Vorteilsausgleich geboten, wenn und \nsoweit der Leasingnehmer Nutzungen gezogen hat. Freilich bemisst sich der Ausgleich, da Kauf auf \nder einen und Miete oder Leasing beweglicher Sachen auf der anderen Seite in wirtschaftlicher \nHinsicht grundverschiedene Investitionsentscheidungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 - \nV ZR 51/05 Rn. 13, juris), anders als beim Käufer. Der Leasingnehmer erwirbt den Pkw, in der Praxis - \nvon den Fällen des Anschlussleasings abgesehen - fast immer ein Neufahrzeug, nicht selbst zu \nEigentum und hat vor Nutzungsbeginn in der Regel auch keinen sonderlich hohen Geldbetrag \naufzubringen. Vielmehr verschafft er sich ein befristetes Nutzungsrecht gegen Entrichtung monatlicher \nLeasingraten (und oft einer im Voraus zu erbringenden gewissen Sonderzahlung). Eine \nGemeinsamkeit bei der Bestimmung der Nutzungsvorteile gibt es gleichwohl: So wie beim Kauf eines \nNeu- oder Gebrauchtwagens an den geschlossenen Kaufvertrag angeknüpft wird und der Kaufpreis, \nmultipliziert mit den vom Käufer gefahrenen Kilometern und dividiert durch die im Kaufzeitpunkt \nerwartbare Restlaufleistung, den geschätzten Nutzungsvorteil ergibt, so ist es auch beim Leasing \nangezeigt, den Wert der Nutzungen, die der Leasingnehmer ungeachtet der sittenwidrigen und \nvorsätzlichen Schädigung durch den Hersteller gezogen und sich anrechnen zu lassen hat, im Ansatz \nanhand des konkreten Leasingvertrages zu beurteilen. Da sich die Höhe des Wertersatzes für \nGebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach dem objektiven Mietwert, also dem für das genutzte \noder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 aaO. \nRn. 11 m.w.N.) und ein Leasingvertrag ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis darstellt, ist es \ngerechtfertigt, die wegen der Nutzung des geleasten Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile \nwie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen und, ausgehend von den wesentlichen Parametern \ndes geschlossenen Leasingvertrags, nach dem „objektiven Leasingwert“ zu bestimmen (ebenso OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 Rn. 121 f., juris). Dafür spricht in gewissem Maße auch \ndie Regelung in § 546 a BGB, die auf Leasingverträge entsprechende Anwendung findet und \nderzufolge der Mieter/Leasingnehmer im Falle der Vorenthaltung der Miet-/Leasingsache nach \n\n \nSeite 5 \n \nVertragsbeendigung eine Nutzungsentschädigung schuldet, deren Höhe sich (ebenfalls) nach den \nvereinbarten Mietzinsen/Leasingraten richtet. \n \ncc) Hiernach kommt es für die Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile einerseits darauf an, \nob und wie lange der Leasingnehmer den Pkw unbeeinträchtigt nutzen konnte und tatsächlich genutzt \nhat, andererseits darauf, ob die vereinbarten Leasingentgelte (Leasingraten und etwaige \nEinmalzahlung) den am Markt für ein solches oder ein weitgehend vergleichbares Fahrzeug üblichen \nLeasinggebühren entsprechen. Ist letzteres der Fall oder hat der Leasingnehmer gar zu günstigeren \nals den eigentlich marktüblichen Konditionen geleast, ist sein Schaden vollständig aufgezehrt, sofern \ner das Fahrzeug während der gesamten Leasingzeit ungestört genutzt hat. Ein pauschaler Abschlag \nvon der so bestimmten Höhe der Nutzungsvorteile wegen des bloßen Vorhandenseins einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung scheidet aus, wenn damit während der Gebrauchsdauer keine \nEinschränkung der Nutzbarkeit verbunden war (ebenso OLG Karlsruhe aaO. Rn. 122 a.E.; vgl. auch \nfür Kauf BGH, Urteil vom 25.05.2020 aaO. Rn. 81: „Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es \nauf die aus dem erworbenen Fahrzeug [tatsächlich] gezogenen Vorteile an. Diese liegen darin, dass \nder Kläger das Fahrzeug genutzt hat. Darauf, ob es hätte in Betrieb genommen werden dürfen, kommt \nes nicht an.“). \n \ndd) Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19 (juris) - in dem auf \nErstattung der Leasingraten gerichtete Ansprüche des dortigen Klägers, der einen von der dortigen \nBeklagten hergestellten VW Caddy mit dem Dieselmotor Typ EA 189 geleast hatte, wegen Verjährung \nverneint wurden - unter Rn. 31 ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Verjährung bedürfe es „keiner \nEntscheidung, ob die anzurechnenden Nutzungsvorteile den Leasingraten entsprechen und damit \neinen entstandenen Schaden aufzehren (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020... Rn. 117 ff.) oder \nob der Nutzungsvorteil wie bei der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags zu berechnen sind (so \nOLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U (6/18 -, juris Rn. 134 ff.).“ Diese zugespitzte Darstellung \nist ein wenig verkürzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in besagter Entscheidung, wie es auch \nder hier beschließende Senat für richtig hält, die vereinbarten Leasingraten nicht stets als die \nanzurechnenden Nutzungsvorteile angesehen, sondern nur dann, wenn es sich um „marktübliche“ \nKonditionen handelte. Das Oberlandesgericht Hamm wiederum hat in dem zitierten Urteil vom \n10.10.2019 nur deshalb auf einen von ihm so bezeichneten „Mindestwert der Gebrauchsvorteile“ des \nLeasingnehmers nach den für den Käufer geltenden Grundsätzen zurückgegriffen (Rn. 139), weil es \neinerseits gemeint hat, die Leasingrate bilde „nicht allein den Betrag ab, der durchschnittlich für eine \nvertragliche \nGebrauchsgestattung \nzu \nentrichten \ngewesen \nwäre, \nweil \ndiese \nneben \ndem \nBruttoeinkaufspreis des Leasinggebers noch die Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und den \nGewinn des Leasinggebers enthält“ (Rn. 137), und andererseits die insoweit darlegungs- und \nbeweisbelastete Beklagte die Höhe des Betrages, der durchschnittlich für eine vertragliche \nGebrauchsgestattung mit der Dauer des Leasingvertrages zu entrichten gewesen wäre, nicht mitgeteilt \nhabe (Rn. 138). Dies überzeugt die hier berufenen Berufungsrichter nicht. Langfristige vertragliche \nGebrauchsgestattungen für neue, vom Kunden ausgewählte Pkw sind im Grunde allein im Wege des \nLeasing zu erhalten. Die alternative Möglichkeit der Anmietung eines solchen Fahrzeugs für eine feste \nDauer von wenigstens zwei Jahren stand und steht auf dem Markt praktisch nicht zur Verfügung, erst \nrecht nicht zu Konditionen, die für den Nutzer preiswerter als das Leasen wären. Dementsprechend ist \nes nach Ansicht des Senates vorzugswürdig und hält sich jedenfalls im Rahmen der dem Tatrichter \n\n \nSeite 6 \n \ndurch § 287 ZPO eröffneten Schätzung, die aus/mit einem geleasten Neufahrzeug gezogenen \nNutzungen so zu bewerten, dass sie den vereinbarten Leasingentgelten dann entsprechen, wenn \ndiese bei Vertragsschluss marktüblich (oder günstiger) waren. \n \nee) Hiervon ausgehend hat der Kläger - unabhängig davon, ob der Abschluss des Leasingvertrages \nund die damit verbundene Eingehung von Verbindlichkeiten auf einem sittenwidrigen und vorsätzlich \nschädigenden Verhalten der Beklagten beruhte - jedenfalls keinen Schaden mehr, soweit es die von \nihm an die Leasinggeberin gezahlten und jetzt ersetzt verlangten Leasingentgelte betrifft (47.055,88 \n€). Er konnte den geleasten Porsche Cayenne während der gesamten dreijährigen Leasingzeit nutzen \nund hat es auch getan. Die von ihm tatsächlich absolvierten Kilometer sind nur verhältnismäßig \ngeringfügig hinter der vereinbarten Laufleistung zurückgeblieben (42.556 km gegenüber 45.000 km) \nund haben dem Leasingvertrag zufolge einen gewissen Minderkilometerausgleichsanspruch gegen die \nLeasinggeberin ausgelöst. Die vertraglichen Leasingentgelte waren durchaus keine geringen Beträge, \naber \ngemessen \nan \nder \nLaufzeit \n(36 \nMonate), \nan \ndem \nfehlenden \nRestwertrisiko \n(Kilometerabrechnungsvertrag) sowie vor allem an der besonderen Güte und Exklusivität und der mit \nmehr als 90.000 € sehr beträchtlichen Höhe des Anschaffungspreises des Fahrzeugs weder \nunangemessen noch marktunüblich hoch. \n \nff) Dass der Kläger, ein Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB wiederum unterstellt, \nbuchstäblich besser gefahren wäre, wenn er den SUV - statt ihn zu leasen - für 90.744,25 € gekauft, \ndie Nutzung nach drei Jahren und 42.556 km eingestellt und gegen die Beklagte den Anspruch auf \nErsatz des gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen und Zug um Zug \ngegen Übereignung des Fahrzeugs durchgesetzt hätte, verkennt der Senat nicht. Die Nutzungen \nwären dann nämlich nach gängiger Bemessungsmethode bei einer einmal auf 250.000 km taxierten \nvoraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit nur 15.446, 85 € anzurechnen gewesen (bei \n200.000 km: 19.308,56 €; bei 300.000 km: 12.872,37 €). Das scheint auf den ersten Blick eine kaum \nverständliche Bevorzugung des Neuwagenkäufers gegenüber dem Leasingnehmer zu sein, stellt \njedoch bei näherem Hinsehen weder einen eklatanten Wertungswiderspruch noch sonst eine \nunerträgliche Unbilligkeit dar, die dem Kläger widerfährt. Zum einen bedeuten Kauf und Leasing nun \neinmal grundverschiedene Investitionsentscheidungen, die deshalb auch ganz unterschiedliche \nwirtschaftliche Abwicklungsfolgen und -ergebnisse nach sich ziehen können. Zum anderen muss es \nspeziell beim Neuwagenkauf nach Ansicht des Senates nicht unbedingt dabei bleiben, die \nanzurechnenden Nutzungsvorteile nach der streng linearen und allein laufleistungsbezogenen \nMethode zu bemessen; gerade der überproportional hohe Wertverlust, den jedes Neufahrzeug in der \nAnfangszeit erleidet, könnte fortan Anlass für eine gewisse Korrektur sein. Und schließlich dürften dem \nKläger, der das Fahrzeug offenbar - zumindest auch - für Zwecke seiner selbständigen Tätigkeit als \nniedergelassener Arzt leaste, in den drei Leasingjahren steuerliche Vorteile in einem deutlich höheren \nUmfang zugute gekommen sein, als er sie im selben Zeitraum bei einem Kauf des Fahrzeugs hätte \nerreichen können. \n \nb) Die als vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangten 2.403,21 € kann der Kläger von der \nBeklagten ebenfalls nicht beanspruchen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der geleaste Porsche \nCayenne 3,0 Diesel eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies und ob maßgebliche \nRepräsentanten der Beklagten hiervon spätestens vor dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs Kenntnis \n\n \nSeite 7 \n \nhatten. Denn der Kläger verlangt Erstattung einer Geschäftsgebühr (zzgl. Auslagenpauschale und \nUmsatzsteuer) für das anwaltliche Betreiben eines Geschäfts, welches im wahren Lebenssachverhalt \nkeine Grundlage hatte. Anders als in dem den Anfall der Geschäftsgebühr vermeintlich auslösenden \nSchreiben seiner Anwälte an die Beklagte vom 27.04.2018 dargestellt, hatte er den bezeichneten \nPorsche Cayenne nicht käuflich erworben. Die im Schreiben auf Seite 3 aufgemachten Forderungen \nknüpften damit an ein Geschehen an, das es in Wirklichkeit nicht gegeben hatte. Die entsprechende \nAnwaltstätigkeit mag den Kläger gleichwohl etwas gekostet haben. Dies zu ersetzen ist die Beklagte \nindes keinesfalls verpflichtet. \n \n2. Über den erstmals in zweiter Instanz erhobenen Klageanspruch auf Zahlung von Zinsen von 4 % \np.a. aus 47.050,88 € für die Zeit vom 24.11.2015 bis zum 07.05.2018 kann in einem die Berufung \nzurückweisenden Beschluss naturgemäß nicht befunden werden, weder abschlägig noch \nzusprechend. Andererseits hindert die zweitinstanzliche Geltendmachung eines weiteren Anspruchs \neine beschlussmäßige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht. Der weitere \nKlageanspruch bleibt dann schlicht unbeschieden, er wird gegenstandslos. Ungeachtet dessen merkt \nder Senat zu diesem zusätzlichen Zahlungsbegehren zweierlei an: Zum einen ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich, dass der Kläger das gesamte Leasingentgelt von 47.050,88 € schon am Tage der \nÜbernahme des Fahrzeugs im Voraus an die Leasinggeberin entrichtet hat. Zum anderen und vor \nallem können, wie mittlerweile höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR \n397/19, juris), Deliktszinsen nach § 849 BGB ohnehin nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte \nfür die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll \nnutzbare Gegenleistung erhält; in diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der \nGegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes. \n \n3. Alle übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Weder hat die \nvorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 2), noch erfordert die Fortbildung des Rechts \noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine urteilsmäßige Entscheidung des Senates \n(Nr. 3), noch ist eine mündliche Verhandlung geboten (Nr. 4). \n \n \nB. \n \nDie Zuständigkeit für das Berufungsverfahren ist zu Beginn des neuen Jahres, wie \nden Parteien schon mitgeteilt wurde, auf den 17. Zivilsenat übergegangen. Die jetzt \nzuständigen Berufungsrichter, von denen zwei dem aufgelösten 2. Zivilsenat \nangehörten und auch an der Beschlussfassung vom 02.12.2020 beteiligt waren, sind \neinstimmig vom Vorliegen aller Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO überzeugt, \nund zwar aus den zutreffenden Gründen eben dieses Hinweisbeschlusses, denen \nder Kläger in seiner binnen verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom \n25.01.2021 nichts Erhebliches entgegen gesetzt hat. Dementsprechend ist die \nBerufung nunmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\n \nSeite 8 \n \nZugleich ist die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne \nSicherheitsleistung auszusprechen, § 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 2 ZPO. \n \nDer Kläger meint in der Stellungnahme, der - im Ansatz zu seinen Gunsten \nunterstellte - Schadensersatzanspruch sei auf der Ebene des Vorteilsausgleichs \nwegen tatsächlicher Nutzungen so zu behandeln, wie es bei einem gleich betroffenen \nKäufer des nämlichen Fahrzeugs geschehe, also „unter Zugrundelegung des \nKaufpreises \nunter \nVerwendung \nder \nBerechnungsmethode \ndes \nlinearen \nWertverzehrs“. Die „deliktischen Grundsätze, die für die Berechnung des \nNutzungsersatzes maßgeblich“ seien, dürften „nicht mit vertraglichen Vereinbarungen \nvermischt werden“. Andernfalls sei auch eine Differenzierung danach, ob der \nLeasingnehmer viel oder wenig mit dem Fahrzeug gefahren sei, unmöglich. Ein \nAbzug dürfe „allenfalls aufgrund der gefahrenen Kilometer erfolgen“. \n \nDem ist aus den bereits im Hinweisbeschluss unter II 1 a eingehend dargestellten \nGründen nicht zu folgen. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Bei dem sehr \nverbreiteten Typ des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung, den der Kläger \nabgeschlossen hat, sind in puncto tatsächlich gefahrener Kilometer durchaus \nDifferenzierungen möglich. Abgesehen davon stellt sich dieses Problem beim Kläger \nnicht wirklich, hat er doch ziemlich genau - mit einer Abweichung von nur knapp \n2.500 km (= ca. 5 %) nach unten - die für die Leasingdauer von drei Jahren \nvereinbarten 45.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Dass die preislichen und \nsonstigen \nKonditionen \ndes \nLeasingvertrags \nmarktübliche \nwaren, \nwie \nim \nHinweisbeschluss \nvom \n02.12.2020 \nausgeführt, \nhat \nder \nKläger \nin \nseiner \nStellungnahme nicht bezweifelt. \n \n \n \n \n \n \n \nS. \n \n \n \n B. \n \n \n \n E.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-02/17-u-1492-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-02/17-u-1492-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457518","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.819441+00:00"}}