{"status":"available","doknr":"OLD457517","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-19","aktenzeichen":"14 W 870/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 W 870/21 \nLandgericht Leipzig, 05 O 1698/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \n1. X. GmbH, … \nvertreten durch die Geschäftsführerin … \n- Antragstellerin und Antragstellerin - \n \n2. Y. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Antragstellerin und Antragstellerin - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer zu 1 und 2: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nStadt xxx, … \nvertreten durch den Oberbürgermeister … \n- Antragsgegnerin und Antragsgegnerin - \n \nwegen einstweiliger Verfügung \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. und \nRichter am Oberlandesgericht R. \n \nohne mündliche Verhandlung am 19.04.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird die \nStreitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2021, Az. 5 O \n1698/21, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert: \nDer Streitwert wird auf bis zu 320.000 EUR festgesetzt. \n2. \nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet. \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe \n \nDie gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerinnen ist begründet. Der Streitwert für das \nVerfahren der einstweiligen Verfügung ist auf bis zu 320.000 EUR festzusetzen. \nWertbestimmend für das Unterlassungsbegehren ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 \nZPO die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zum Zeitpunkt der \nAntragseinreichung am 21.07.2021 zu besorgen war. Hätte die Antragsgegnerin für die \nbetroffenen acht Schulen den Bezug durch andere Lieferanten und Servicedienstleister bei \nder Essensversorgung bis zum 01.08.2022 nicht unterlassen, hätten die Antragstellerinnen \nhierzu nicht nur keinen Gewinn, sondern auch keinen Kostendeckungsbeitrag erzielen \nkönnen. Der Höhe nach ist dieser drohende Schaden wie folgt zu schätzen: \n1. Die Antragstellerinnen haben für das 1. Schulhalbjahr 2020 die Schülerteilnahmen für \ndie betroffenen acht Schulen angegeben (Anlage BF 1) und gelangen an Schultagen \nauf durchschnittlich 735 Schüler, die am Schulessen teilgenommen haben, und 160 \nSchülern an Tagen, die in die Ferienzeit fielen. Die Antragsgegnerin stellt \ndemgegenüber auf 655 Schüler an Schultagen und 135 Schüler an Ferientagen ab. \nMaßgeblich sind indes nicht die tatsächlichen, sondern die zum Zeitpunkt der \nVerfahrenseinleitung zu erwartenden Essensteilnahmen. Ferner ist bei der Gestaltung \ndes Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsgrundlagen – auch bei unzureichenden \nParteiangaben – eine Schätzung möglich (vgl. § 3 Halbs. 2 ZPO, §§ 63, 64 GKG; \nOLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – I-32 SA 49/15 – juris Rn. 20; \nToussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Stand Dezember \n2019, § 48 GKG Rn. 45; Jäckel in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, a.a.O., § 64 \nGKG Rn. 1; Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 15a). \nHiervon macht der Senat Gebrauch und schätzt angesichts der zeitnahen, \ndetaillierten und nicht nur punktuellen Aufgliederung auf jede einzelne Schule (Anlage \nBF 1) die teilnehmende Schülerzahl auf 700 an Schultagen und 150 Schüler an \nFerientagen. \nDen durchschnittlichen Preis pro Schüler setzten die Antragstellerinnen bei 3,70 EUR, \ndie Antragsgegnerin bei 3,40 EUR an. Als Mittelwert kann 3,50 EUR geschätzt \nwerden, weil auch Milch, andere Getränke und Obst zu berücksichtigen sind. \nBei 186 Schultagen ergibt dies einen Umsatz von 448.350 EUR und 32.833,50 EUR \nbei 59 Ferientagen, d.h. insgesamt 481.183,50 EUR. \n \n \n\n \nSeite 3 \n \n2. Abzuziehen ist hiervon die Umsatzsteuer von 7 %, so dass ein Nettoumsatz von \n449.704,20 EUR verbleibt. \nVom Erlös sind ferner die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb \nabzuziehen. Der Umfang des Essenseinsatzes (Materialeinsatzes) wird von den \nAntragstellerinnen mit 0,80 EUR und von der Antragsgegnerin mit 1,22 EUR pro Tag \nals Bruttobetrag angesetzt. Der Senat schätzt den Einsatz einschließlich \nEnergiekosten auf 1,00 EUR netto pro Portion, so dass sich bei 139.050 Portionen \nein Abzug von 139.050 EUR ergibt. \nAn Lohnkosten, die auf die fragliche Produktion entfallen, lassen sich unter \nBerücksichtigung der Kündigungsfristen 20.000 EUR abziehen (ab Februar 2022, \nacht Mitarbeiter, 420 EUR Monatsgehalt). \nDamit ergibt sich insgesamt ein Deckungsbeitrag von 290.654,20 EUR. Maßgeblich \nist damit der folgende Gebührensprung bei 320.000 EUR. \n \n3. Nicht abzugsfähig sind dagegen die \"fixen\" (oder Gemein-) Kosten, die mit der \nAufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, mit der Unterhaltung der Be- und \nVertriebsanlagen \nsowie \nmit \nder \nBetriebsführung \nund \nder \nVerwaltung \nzusammenhängen (BGHZ 107, 67). Nur dem Gesamtbetrieb in diesem Sinne \nzuzuordnen sind die Betriebs- und Investitionskosten, Mieten und zeitabhängige \nAbschreibungen für Anlagevermögen, aber auch Lohnkosten, die auf den \nGesamtbetrieb bezogen sind (Geschäftsführergehälter, Verwaltungskosten; BGH \nGRUR 2007, 431, 434 – Steckverbindergehäuse). Zu ihren eigenen Gemeinkosten \nhätten die Antragstellerinnen einen Deckungsbeitrag nicht erwirtschaften können. \nVom Gewinn darf deshalb kein Gemeinkostenanteil abgezogen werden. \n \n4. Ein Abzug wegen einer nur vorläufigen Regelung war nicht angezeigt. Besteht bei \nEinleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht der \nAntragstellerseite \ndie \nberechtigte \nErwartung, \ndass \ndas \neinstweilige \nVerfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden \nRegelung \nder \nStreitigkeit \nführt, \nwird \nder \nStreitwert \ndes \neinstweiligen \nVerfügungsverfahrens dem der Hauptsache entsprechen (OLG Köln MDR 1995, \n1140). Hier begehrten die Antragstellerinnen das Verbot nur bis zum 01.08.2022. Im \nAnschluss an das am 21.07.2021 eingeleitete Eilverfahren wäre einem endgültigen \nVerbotsausspruch im Wege eines Hauptsacheverfahrens aller Voraussicht nach \nwegen \nZeitablaufs \nkein \nRegelungsgehalt \nmehr \nzugekommen. \nGewichtige \nAnhaltspunkte sprachen deshalb dafür, dass das Verfügungsverfahren eine als \nendgültig akzeptierte Regelung herbeiführen werde. Damit war von Anfang an klar, \n\n \nSeite 4 \n \ndass bei diesem engen zeitlichen Rahmen die Entscheidung im Eilverfahren faktisch \nendgültig sein würde. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Zulassung der \nRechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V. mit § \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof generell nicht \nstattfindet. \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \nDr. M. \n \n \n \nR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-19/14-w-870-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-19/14-w-870-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457517","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.799349+00:00"}}