{"status":"available","doknr":"OLD457516","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-10-09","aktenzeichen":"14 U 807/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEs stellt ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren \nRecht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem \nHeil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu \neinem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu \nbewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 9. Oktober 2020, Az.: 14 U 807/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 807/20 \nLandgericht Leipzig, 05 O 2221/19 \n \n \nVerkündet am: 09.10.2020 \n \nR......, Justizbeschäftigte/r \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nZahnärzte im F.......... & Kollegen GbR, ... \nvertreten durch d. Gesellschafter \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt F...... V......, ... \n \ngegen \n \nXXX Krankenversicherungs-AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nJ...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 \n \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.04.2020, Az. 05 O 2221/19, wird unter \nZurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur \nKlarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den eigenen \nVersicherungsnehmern in Antwortschreiben auf die Einreichung von Heil- und \nKostenplänen für die YYY ........... GmbH (S........... x, xxxxx K...........) \ndurch das Inaussichtstellen eines fünfprozentig höheren Erstattungsanspruchs für den \nWechsel zu einem von dieser Gesellschaft vermittelten Zahnarzt zu werben und/oder \neinen solchen fünfprozentig höheren Erstattungsanspruch hierfür zu gewähren, wenn \ndies geschieht wie in der Anlage K 01. \n \n2. \nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. die \nFestsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise \nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter \nZuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, angedroht. \n \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den anwaltlichen Bruttokosten der \nAbmahnung vom 27.5.2019 in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen. \n \n4. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 3/8 und die \nBeklagte zu 5/8. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie \ngerichtete Zwangsvollstreckung des Urteilstenors Ziff. I durch Sicherheitsleistung i. H. \nv. 30.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \ni. H. v. 30.000 EUR leistet. Im Übrigen kann jede Partei die gegen sie gerichtete \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der \nVollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung ihrer Abmahnkosten aus \nWettbewerbsrecht in Anspruch. \n \nDie Klägerin betreibt eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit Dentallabor, die Beklagte \nist Trägerin einer privaten Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 6.4.2019 (K 1) wandte \nsie sich an eine Versicherungsnehmerin, die ihr einen Heil- und Kostenplan der Klägerseite \nübersandt hatte, und forderte hierzu Kostenvoranschläge nach. Sodann fuhr sie in dem \nSchreiben fort: \n\n4 \n \n\"Als \nihr \nKrankenversicherer \nmöchten \nwir \nIhnen \ngerne \nanbieten, \nihre \nBehandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Aus diesem Grund haben \nwir uns mit verschiedenen Gesundheitspartnern, welche unsere Qualitätsansprüche \nerfüllen, zusammengeschlossen. \n \nIhre Vorteile bei einer Behandlung durch unseren Gesundheitspartner: \n \n• \nbundesweites Qualitätsnetzwerk von Zahnarztpraxen und regionalen Zahnlaboren \n• \nqualitativ hochwertige Versorgung \n• \npreiswerter Zahnersatz zu 100 % aus Deutschland \n• \nschnelle Terminvereinbarung \n• \nerweiterte Öffnungszeiten \n• \nweitere Serviceleistungen zu vergünstigten Konditionen. \n \nMöchten Sie unser Angebot nutzen und unseren Gesundheitspartner kennen lernen? \nSetzen Sie sich mit unserem Partner in Verbindung und reduzieren Sie ihren \nEigenanteil: \nYYY … \n \nEntscheiden Sie sich für unseren Gesundheitspartner erhöht sich sogar ihr \nErstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 %. \n \nBitte beachten Sie: \n \nDie Wahl ihres Zahnarztes sowie die des Labors steht Ihnen selbstverständlich frei. \nDer Hinweis auf unseren Gesundheitspartner ist lediglich ein Tipp von uns an sie, \nihren Geldbeutel zu entlasten. …\" \n \nUnstreitig bietet die Beklagte u.a. einen Tarif an, nach dem sich der tarifliche \nErstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 % erhöht, wenn ein von der \nBeklagten genanntes zahntechnisches Labor in Anspruch genommen wird. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 7. 4. 2020, Az. 05 O 2221/19, auf dessen tatsächliche \nFeststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da zwischen den Parteien kein konkretes \nWettbewerbsverhältnis bestehe. \n \nMit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und verfolgt ihr \nerstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe ein \nmittelbares Wettbewerbsverhältnis, das zur Begründung der Aktivlegitimation genüge. Im \nÜbrigen nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte versuche in \nunlauterer Weise, Patienten auf Zahnärzte des Netzwerks YYY umzulenken, indem sie \nwesentliche Informationen vorenthalte, irreführende Angaben mache und gegen das \nZuwendungsverbot aus § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstoße. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7.4.2020, Az. 5 0 2221/19, abzuändern und \nwie folgt neu zu fassen: \n\n5 \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den eigenen \nVersicherungsnehmern in Antwortschreiben auf die Einreichung von Heil und \nKostenplänen für die in der YYY – ........... GmbH (S........... x, xxxxx K...........) \norganisierten Zahnärzte zu werben, \n \na. \nohne darauf hinzuweisen, dass für den eingereichten Heil- und Kostenplan \nbereits ein Vergütungsanspruch des bisherigen Zahnarztes entstanden ist, dieser \nauch bei einem Wechsel des Zahnarztes fortbesteht und bei Erstellung eines neuen \nHeil- und Kostenplans durch einen Zahnarzt, der Mitglied dieser Gesellschaft ist, ein \nVergütungsanspruch besteht, \nb. \ndurch \ndie \nBehauptung, \ndiese \nGesellschaft \nbiete \neine \nschnelle \nTerminvereinbarung, \nc. \ndurch In-Aussicht-Stellen und/oder Gewährung eines fünfprozentig höheren \nErstattungsanspruchs für den Wechsel zu einem von dieser Gesellschaft vermittelten \nZahnarzt, \nwenn dies geschieht wie in der Anlage K1. \n \n2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I.1. die \nFestsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses \nnicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs \nMonate im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, diese zu vollstrecken an den \nVorständen der Beklagten, angedroht. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den anwaltlichen Bruttokosten der \nAbmahnung vom 27.5.2019 in Höhe von 1.590,91 € freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte ist der Ansicht, sie fördere keinen Wettbewerb, sondern äußere sich als \nVersicherer nur im Rahmen ihrer ureigensten Aufgabe der Prüfung, Beratung und Erteilung \nvon Leistungszusagen. Dabei weise sie auf die Möglichkeit hin, zu dem vorliegenden Heil- \nund Kostenplan eine zweite unverbindliche Meinung einzuholen. Auch informiere sie nur \npflichtgemäß über das bereits vertraglich vereinbarte Leistungsversprechen. In dem \nSchreiben vom 6. 4. 2019 liege keine produktbezogene Werbung, so dass § 7 Abs. 1 S. 1 \nHWG nicht anwendbar sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich Klageantrag 1. c) begründet. \n \n1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt \ndie Berufungsbegründung den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das \nUrteil des Landgerichts stützt sich allein auf die fehlende Aktivlegitimation der \nKlägerin \nnach \n§ \n8 \nAbs. \n3 \nNr. \n1 \nUWG \nmangels \nunmittelbaren \n\n6 \nWettbewerbsverhältnisses. Dass die Klägerin nur diese Annahme unter Verweis auf \nein mittelbares Wettbewerbsverhältnis angreift, ist geeignet und damit ausreichend, \nder angefochtenen Entscheidung ihre Tragfähigkeit zu nehmen (BGH NJW 2015, \n3040 Rn. 12; Rimmelspacher, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 520 Rn. 43). \n \n2. Die Berufung hat hinsichtlich des Klageantrags 1. c) Erfolg. Im Übrigen hat das \nLandgericht im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten \nUnterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, 5 \nAbs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verneint. \n \na) Ohne Erfolg versucht die Beklagte, das Schreiben vom 6. 4. 2019 (K 1) der \nlauterkeitsrechtlichen Kontrolle zu entziehen. Sie stellt hierzu darauf ab, dass sie es \nim Rahmen der Abwicklung bestehender Rechtsbeziehungen, nämlich in Erfüllung \nihrer ureigensten Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Prüfung \nder Erstattung von Heilbehandlungskosten und der damit einhergehenden \nerforderlichen Beratung nach § 192 Abs. 3 Nr. 1 VVG versandt habe. \n \nGleichwohl handelt es sich beim Versenden dieses Schreibens um eine geschäftliche \nHandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Von einer geschäftlichen Handlung kann nur \nausgegangen werden, wenn sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig \ndem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen \ndient (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; \nSosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. § 2 Rn. 36). Dabei kann sich die \ngeschäftliche Handlung auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von \nWaren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen (BGH GRUR \n2000, 344 Rn. 35 – Beteiligungsverbot für Schilderpräger; Büscher/Wille, UWG, § 4 \nNr. 4 Rn. 17). Hier steht das Schreiben vom 6.4.2019 mit der Förderung des \nAbsatzes \nvon \nDienstleistungen \nder \nim \nGesundheitsnetzwerk \nYYY \nzusammengeschlossenen \nÄrzte \nund \nLabore \nim \nerforderlichen \nobjektiven \nZusammenhang. Zugleich fördert die Beklagte durch das Versprechen einer um 5 % \nerhöhten \nKostenerstattung \ndie \nErhaltung \nund \nErweiterung \nihres \neigenen \nKundenstamms. \n \nDas Schreiben vom 6.4.2019 (K 1) ist objektiv geeignet und vorrangig darauf \ngerichtet, den Absatz von Dienstleistungen der Zahnärzte im Netzwerk YYY zu \nfördern. Im Unterschied zu den von der Beklagten geschilderten Fällen geht sie in \ndiesem Schreiben über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten \nhinaus, indem sie sich nicht darauf beschränkt, ihren Versicherungsnehmern etwa \nlediglich allgemeine Ratschläge zu erteilen, z. B. eine ärztliche Zweitmeinung \neinzuholen oder in Bezug auf den bereits erstellten Heil- und Kostenplan Bedenken \nhinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren zu erheben (wie in dem von der \nBeklagten angeführten Urteil des OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1219 – \nWucherhonorar). Vielmehr wird ein Patient, der sich bislang von einem Zahnarzt der \nKlägerin behandeln lassen will und von ihm bereits einen Heil- und Kostenplan \nerstellen ließ, ungefragt und über die tarifliche Vereinbarung hinaus dazu angeregt, \nzu einem Zahnarzt des Netzwerks YYY zu wechseln. Die Beklagte führt die Vorteile \nder Zahnärzte und Labore dieses Netzwerks, mit dem sie in partnerschaftlicher \nKooperation verbunden ist, auf und setzt Anreize für einen Wechsel. So bietet sie für \ndiesen Wechsel zum \"Gesundheitspartner\" eine um 5 % erhöhte Erstattung der \nKosten für zahntechnische Leistungen an. Ob ein Wechsel des Arztes am Ende \n\n7 \ntatsächlich stattfindet, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Beurteilung des \nobjektiven Zusammenhangs mit der Absatzförderung nicht maßgeblich. \n \nb) Die Klägerin ist für sämtliche geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG \ngemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Sie ist Mitbewerberin der Beklagten \ni. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen beiden Parteien besteht ein konkretes \nWettbewerbsverhältnis. \n \nZwar fehlt es, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet \nfestgestellt hat, an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis i. S. eines unmittelbaren \nWettbewerbsverhältnisses. Die Parteien sind nicht auf demselben Markt tätig und \nversuchen nicht, gleichartige Dienstleistungen in demselben Endverbraucherkreis \nabzusetzen (vgl. BGH GRUR 2019, 970 Rn. 23 – Erfolgshonorar für \nVersicherungsberater). Die Klägerin bietet zahnmedizinische und labortechnische \nLeistungen \nan, \ndie \nBeklagte \nals \nprivate \nKrankenversicherung \nhingegen \nVersicherungsleistungen. \n \nZwischen den Parteien besteht aber ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Liegt – \nwie hier – ein Handeln des in Anspruch Genommenen zu Gunsten fremder \nUnternehmer vor, muss das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche \nWettbewerbsverhältnis \nnicht \nzum \nHandelnden, \nsondern \nzum \ngeförderten \nUnternehmer bestehen (BGH WRP 2014, 552 Rn. 19 – Werbung für Fremdprodukte; \nWeiler in GewRS-Hdb § 31 Rn. 212). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin und \ndie Zahnärzte und -labore des Gesundheitsnetzwerks YYY sind auf demselben Markt \ntätig, da sie gleichermaßen zahnärztliche und labortechnische Dienstleistungen und \nWaren anbieten und in demselben Endverbraucherkreis abzusetzen versuchen. Wird \nein Patient, der bereits einen Heil- und Kostenplan von der Klägerin hat erstellen \nlassen und sich demnach für eine Behandlung bei dieser entschieden hat, durch das \nstreitgegenständliche Schreiben angeregt, einen Zahnarzt des Netzwerks YYY zu \nwählen, berührt das die eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der \nKlägerin, so dass sie gegen die Beklagte vorgehen kann. \n \nc) Die Berufung dringt mit dem Klageantrag zu 1 a) nicht durch. \n \nEs stellt keinen Lauterkeitsverstoß, insbesondere nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 \nS. 1 UWG dar, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Schreiben nicht zum \nAusdruck bringt, der Zahnarzt, der den bereits eingereichten Heil- und Kostenplan \nerstellt \nhat, \nbehalte \nseinen \nVergütungsanspruch \nhierfür \nauch \nbei \neinem \nnachträglichen Zahnarztwechsel, selbst wenn ein weiterer Vergütungsanspruch des \nneuen Zahnarztes für die Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplans anfällt. Durch \nden fehlenden Hinweis wird dem Versicherungsnehmer keine unter Berücksichtigung \naller Umstände wesentliche Information vorenthalten. \n \nEine Information ist wesentlich, wenn ihr für die vom Verbraucher zu treffende \ngeschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt und ihre Angabe unter \nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden \nkann (BGH GRUR 2017, 1265 Rn. 19 – Preisportal). Hingegen ist nicht ausreichend, \ndass die Information lediglich für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers \nvon Bedeutung sein kann (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 31 – LGA tested). Ob eine \nInformation für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem \n\n8 \nGewicht \nist, \nist \nnach \ndem \nErwartungs- \nund \nVerständnishorizont \ndes \nDurchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 584 Rn. 14 – \nTypenbezeichnung; Meyer in GewRS -Hdb § 36 Rn. 269). \n \nHieran \ngemessen \nist \neine \nInformation \nüber \ndas \nFortbestehen \ndes \nVergütungsanspruchs des Zahnarztes bzw. das Entstehen eines zweiten Anspruchs \nnach dem Arztwechsel nicht als wesentlich anzusehen. Diese Information ist für die \nEntscheidung des Versicherungsnehmers, sich bei einem anderen Arzt einen neuen \nHeil- und Kostenplan erstellen und sich ggf. dort behandeln zu lassen, nicht von \nbesonderem Gewicht ist. Mit ihr steht und fällt nicht diese Entscheidung des \nVerbrauchers (vgl. Alexander, MüKo-UWG, 3. Aufl. 2020, § 5a Rn. 226; Steinbeck, \nWRP 2011, 1221, 1222). Die in Rede stehende Gebühr, die der jeweilige Arzt bei \neinem privat Versicherten entsprechend dem klägerischen Vortrag nach §§ 3, 4 Abs. \n1, Anh. Nr. 0030 oder 0040 GOZ zugrunde legt, beträgt in der Regel zwischen 11,25 \nEUR (einfache Gebühr nach Anh. Nr. 0030) und 32,34 EUR (2,3-fache Gebühr nach \nAnh. Nr. 0040), vgl. § 5 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 4 GOZ. Die insgesamt für eine \nderartige Behandlung anfallenden Kosten sind indes typischerweise bedeutend \nhöher. Auch ist der durchschnittliche Verbraucher, der mehrere Heil- und \nKostenpläne einzuholen bereit ist, um eine umfassende Beurteilung seiner \ngesundheitlichen Situation und eine Kostenschätzung durch mehrere Ärzte zu \nerhalten, auch regelmäßig bereit, eine solche Gebühr doppelt zu bezahlen. Aus \ndiesem \nGrund \nverfängt \nauch \ndas \nArgument \nder \nKlägerin \nnicht, \ndie \nstreitgegenständliche Information sei deshalb wesentlich, weil sich das Angebot der \nKlägerin für den Verbraucher als lediglich vorteilhaft darstelle: Der in Rede stehende \nNachteil für die Versicherungsnehmer ist im Verhältnis zur gesamten geschäftlichen \nEntscheidung denkbar gering. \n \nZudem hatte die Klägerin über die für den Heil- und Kostenplan anfallende Vergütung \nnach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB zu belehren. Dem durchschnittlichen Patienten ist \nbewusst, dass Leistungen, die ein Zahnarzt erbringt, auch dann zu vergüten sind, \nwenn danach ein Arztwechsel erfolgt. Die Beklagte darf deshalb davon ausgehen, \ndass der Versicherungsnehmer nicht darauf angewiesen ist, durch sie hierüber \ninformiert zu werden. \n \nd) Auch der Antrag Ziffer 1 b) hat keinen Erfolg. Die Beklagte handelt nicht unlauter \nnach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, indem sie in dem Schreiben angibt, \ndie \nZahnärzte \ndes \nGesundheitsnetzwerks \nYYY \nböten \neine \nschnelle \nTerminvereinbarung an. Diese Angabe ist nicht irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. \n1 UWG. \n \nEine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das \nVerständnis, das sie nach dem Gesamteindruck bei den Verkehrskreisen erweckt, an \ndie sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. \nEntgegen \nder \nAnsicht \nder \nKlägerin \nverstehen \ndurchschnittlich \ninformierte, \nsituationsadäquat aufmerksame und verständige Patienten eines Zahnarztes, zu \ndenen auch die Mitglieder des Senats gehören, unter der Angabe „schnelle \nTerminvereinbarung“ nicht, dass die Terminvereinbarung schneller ablaufe als bei \nanderen Zahnärzten. Vielmehr ist diese Angabe entweder dahingehend zu verstehen, \ndass, sobald man sich um einen Termin bei einem Zahnarzt des Netzwerks YYY \nbemüht, ein solcher zügig vereinbart wird oder dass der vereinbarte Termin in naher \n\n9 \nZukunft liegen wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dies nicht mit den \ntatsächlichen Verhältnissen in Einklang steht. Zudem hat sie nicht aufgezeigt, dass \ndie Terminvereinbarung nicht schneller als bei anderen Zahnärzten erfolgt. \n \n3. Die Berufung hat jedoch überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung \ndes Klageantrags zu 1 c) wendet. \n \na) Allerdings verstößt die Beklagte nicht gegen § 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, \nindem sie in dem Schreiben an die Versicherungsnehmerin dieser anbietet, ihren \nErstattungsanspruch um 5 % zu erhöhen, wenn sie sich bei einem Zahnarzt des \nNetzwerks YYY behandeln lässt. \n \nDas in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben soll \ndurch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der \nabstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche \nHeilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich \nbeeinflusst werden (BGH GRUR 2015, 504 Rn. 9 m.w.N. – Kostenlose Zweitbrille). In \nden \nGeltungsbereich \ndes \nHeilmittelwerbegesetzes \nist \naber \nallein \ndie \nproduktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) einbezogen, nicht \ndagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die \nohne \nBezugnahme \nauf \nbestimmte \nProdukte \nfür \ndas \nAnsehen \nund \ndie \nLeistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt, selbst dann, wenn auch sie - \nmittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern kann und soll. Die \nBeantwortung \nder \nfür \ndie \nAnwendbarkeit \ndes \nHeilmittelwerbegesetzes \nentscheidenden \nFrage, \nob \ndie \nzu \nbeurteilende \nWerbung \nProdukt- \noder \nFirmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob aus Sicht des \nangesprochenen Verkehrskreises nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung \ndie Darstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder aber die Anpreisung \nbestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. \nRspr., vgl. BGH GRUR 2017, 641 Rn. 38 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln GRUR \n2019, 203 Rn. 19 – Versandapotheke; GRUR 2019, 1078 Rn. 25 – 1 Euro-\nGutschein). \nMaßgeblich \nsind \ninsoweit \ndie \nGestaltung \nder \nWerbung, \nder \nZusammenhang, in dem sie steht, der Name des beworbenen Unternehmens und \ninhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der \nSinn verwendeter Begriffe (BGH GRUR 1995, 223 Rn. 17 – Pharma-\nHörfunkwerbung). \n \nHier fehlt es am erforderlichen Produkt- und Leistungsbezug. Er setzt eine eindeutige \nund erkennbare Bezugnahme auf ein oder mehrere Heilmittel voraus (BGH GRUR \n2006, 946 Rn. 24 – Kunden werben Kunden; Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, \n3. Aufl., § 1 Rn. 72 m.w.N.). Die Beklagte, die den Heil- und Kostenplan der Klägerin \nzum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht abschließend geprüft hat, bewirbt aber \nnicht einen – gar nicht vorliegenden - Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes des \nNetzwerks YYY. Die Werbung in dem Schreiben vom 6.4.2019 (K 1) bezieht sich \nnicht auf individualisierbare Produkte oder Verfahren, zumal es sich beim Heil- und \nKostenplan vorrangig um eine Kostenschätzung handelt. Der Versicherungsnehmer \nhat sich zu diesem Zeitpunkt bereits für eine Behandlung entschieden und die \nBeklagte stellt lediglich heraus, dass die Behandlung jedenfalls genauso gut von \neinem Zahnarzt des Netzwerks YYY vorgenommen werden könnte. Die \nWerbewirkung des Schreibens zielt insoweit nicht auf Heilmittel, sondern auf die \n\n10 \nPerson des Zahnarztes ab. Dass die Zahnärzte nicht genannt, sondern nur das \nNetzwerk YYY, in dem sie sich mit der Beklagten zusammengeschlossen haben, \nherausgestellt wird, ändert die Werberichtung nicht. Die Beklagte preist allgemein und \nohne konkrete Bezugnahme auf eine individuelle Behandlungsmöglichkeit die \nQualität der Zahnärzte des Netzwerks an, nennt konkrete Vorteile wie eine schnelle \nTerminvereinbarung sowie eine qualitativ hochwertige Versorgung und hebt dadurch \nderen Leistungsfähigkeit hervor. Entsprechendes gilt für die Zahnlabore. Das lässt \nden erforderlichen Produkt- und Leistungsbezug nicht erkennen. \n \nb) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist aber nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 \nAbs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren \ngezielten Mitbewerberbehinderung begründet. \n \n(1) Die Klägerin stützt den Vorwurf der Unlauterkeit auf das Umleiten von Kunden \n(Klageschrift S. 6, 18) und geht gegen den Versuch vor, ihre Patienten zu einem \nWechsel zu motivieren (Schriftsatz vom 21.2.2020, S. 1). Der Senat hat im Termin \nauf den sich daraus ergebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Die Klage \nrichtet sich gegen die konkrete Verletzungsform, die den Lebenssachverhalt bildet, \ndurch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Dieser unteilbare Streitgegenstand \numfasst alle in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen, \nüber die das Gericht unabhängig davon zu entscheiden hat, ob sich der Kläger auf \ndie Anspruchsgrundlage gestützt hat (BGHZ 194, 314 Ls. a) – Biomineralwasser; \nKöhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12 Rn. 2.23 f.). \n \n(2) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Das \nTatbestandsmerkmal des gezielten Handelns enthält entgegen der Auffassung der \nBeklagten keine subjektiven Erfordernisse, insbesondere keine auf die Behinderung \ngerichtete Absicht (BGHZ 171, 71 Rn. 22 – Außendienstmitarbeiter). Vielmehr soll \nlediglich klargestellt werden, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße \nFolge des Wettbewerbs nicht ausreicht (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 \nNr. 10, BT-Drucks. 15/1487, S. 19) und weitere die Unlauterkeit begründende \nUmstände hinzutreten müssen (BGH GRUR 2009, 878 Rn. 13 – Fräsautomat; BGH \nGRUR 2014, 393 Rn. 28 – wetteronline.de). \n \nDemnach \nsetzt \neine \ngezielte \nBehinderung \neine \nBeeinträchtigung \nder \nwettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit \njedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte \nUnlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, \nwenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und \nsie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die \nbeeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht \nmehr \nin \nangemessener \nWeise \nzur \nGeltung \nbringen \nkönnen. \nOb \ndiese \nVoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der \nrelevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der \nMitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit \nbeurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH WRP 2011, 1469 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; \nBGH GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II). \n \nDas Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Abfangen von Kunden sind \ndem Wettbewerb auch dann immanent, wenn sie zielbewusst und systematisch \n\n11 \nerfolgen (BGH GRUR 2002, 548 – Mietwagenkostenersatz). Sie stellen sich daher \nnur als unlauter dar, wenn unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten, so wenn \nauf Kunden, die bereits einem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener \nWeise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Unangemessen ist \ndie Einwirkung insbesondere, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen \nden Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines \nEntschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen \n(st. Rspr.; vgl. BGH WRP 2018, 324 Rn. 13 – Portierungsauftrag; BGH GRUR 2017, \n92 Rn. 16 - Fremdcoupon-Einlösung). \n \n(3) Das ist hier der Fall. Das Schreiben der Beklagten vom 6.4.2019 (K 1) stellt sich in \nder Gesamtschau der Umstände als eine solche unangemessene Einwirkung auf den \nKunden der Klägerin dar. \n \ni. \nZum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung hat die Klägerin bereits einen Heil- und \nKostenplan für den Versicherungsnehmer erstellt, der sich für eine Behandlung bei \ndieser entschieden und den Plan daraufhin bei der Beklagten als seinem \nKrankenversicherer zur Prüfung und Genehmigung eingereicht hat. Aus diesem \nAnlass weist die Beklagte in dem Schreiben vom 6.4.2019 (K 1) ihren \nVersicherungsnehmer darauf hin, dass dieser sich stattdessen auch bei einem der \nZahnärzte des Netzwerks YYY behandeln lassen könnte, mit denen sie sich in \npartnerschaftlicher Kooperation zusammengeschlossen habe. Sie beschreibt die \nBehandlung dieser Gesundheitspartner sodann u.a. als qualitativ hochwertig mit \npreiswertem \nZahnersatz \nund \nverweist \ninsbesondere \nauf \neine \nschnelle \nTerminvereinbarung und vergünstigte Konditionen für weitere Serviceleistungen. Der \nPatient wird aufgefordert, sich mit dem Gesundheitspartner in Verbindung zu setzen. \nIhm werden die finanziellen Vorteile vor Augen geführt. So reduziere sich der \nEigenanteil, was einen Wechsel des Arztes bzw. Labors voraussetzt. Das Schreiben \nschließt mit dem vom hier maßgeblichen Antrag Ziff. 1. c) beanstandeten Hinweis \ndarauf, dass sich bei der Entscheidung für einen Gesundheitspartner des Netzwerks \nYYY der Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen gegen die Beklagte um \n5 % erhöhe. \n \nii. Zwar verstößt ein Zahnarzt, der auf Bitte des Patienten ein Gegenangebot zu dem \nHeil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes abgibt, weder gegen das \nberufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung \n(BGH GRUR 2011, 343 Rn. 16 - Zweite Zahnarztmeinung). Die Beklagte beschränkt \nsich \naber \nnicht \ndarauf, \neinem \ndurch \ndie \nfreie \nArztwahl \nentstehenden \nInformationsbedarf eines Patienten auf dessen Veranlassung hin durch ein \nGegenangebot oder eine Zweitmeinung nachzukommen. Vielmehr wendet sie sich, \nnachdem sie im Rahmen der Kostenübernahme von dem Behandlungsbedarf \nerfahren hat, umgekehrt von sich aus an den Patienten mit dem Angebot eines \nGesundheitspartners \ndes \nNetzwerks \nYYY \nals \nqualitativ \nhochwertige \nund \npreisgünstige Alternative. Darin läge – würde dies der dem Netzwerk angehörende \nZahnarzt selbst tun – eine verbotene aktive Werbung um Patienten (BGH GRUR \n2011, 343 Rn. 15 – Zweite Zahnarztmeinung; Köhler in Köhler/Bornkamm/ \nFeddersen, UWG, § 3a Rn. 1.182). Erst recht wäre dies unlauter, wenn dem \nPatienten auch eine finanzielle Zuwendung in Aussicht gestellt würde. Hier kann \ndahinstehen, ob ein täterschaftliches berufsordnungs- und wettbewerbswidriges \nVerhalten zugrunde liegt, an dem die Beklagte teilnähme (vgl. Köhler in \n\n12 \nKöhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 3a Rn. 1.188). Im Rahmen der nach § 4 Nr. 4 \nUWG erforderlichen Gesamtwürdigung spricht das eingesetzte Mittel jedenfalls für die \nUnlauterkeit der Behinderung. \n \niii. Ein \nUnfallhaftpflichtversicherer \nist \nzwar \nregelmäßig \nnicht \ngehindert, \neinen \nUnfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet \nhat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm \nzusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (BGH GRUR \n2012, 1153 Rn. 19 – Unfallersatzgeschäft). Die beanstandete Handlung der \nBeklagten erschöpft sich aber nicht in einem Hinweis, einer Empfehlung oder der \nZugänglichmachung eines günstigeren Tarifs. Noch bevor sie den Heil- und \nKostenplan der Klägerin abschließend geprüft oder auch nur inhaltliche Defizite \nausgemacht hat, regt sie als Versicherer gegenüber ihrem Vertragspartner einen \nArztwechsel an. Der Versicherungsnehmer erstrebt mit der Vorlage des Heil- und \nKostenplans eine Leistungsübernahme im vollen tariflichen Umfang und wendet sich \nallein deshalb und zwangsläufig an seinen Versicherer. In diesem Zusammenhang \nüberrascht ihn die Beklagte mit der Möglichkeit des Arztwechsels. Als Versicherer ist \nsie dabei in der vom einreichenden Versicherungsnehmer als stärker empfundenen \nPosition, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund des Heil- und \nKostenplans der Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte nutzt diese Position \nverfahrensfremd dazu, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. \nVersicherungsnehmer \nsind \ngeneigt, \nden \nWünschen \nihres \nVersicherungsunternehmens nachzukommen, um eine rasche, einfache und \nmöglichst kostendeckende Leistungsübernahme zu erreichen (vgl. OLG Düsseldorf \nWRP 1995, 639 Rn. 20 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, § 4 Rn. \n4.25a). \n \niv. Maßgeblich tritt als charakteristisch für den Verstoß hinzu, dass die Beklagte für den \nFall der beworbenen Auswahl eines Gesundheitspartners des Netzwerks YYY dem \nPatienten schriftlich zusagt, seinen Erstattungsanspruch für zahntechnische \nLeistungen um 5 % zu erhöhen. \n \nBei dieser Wertwerbung ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der \nZulässigkeit der Werbung im Gesundheitswesen im Interesse der Verbraucher ein \nstrengerer Maßstab gilt (BGH GRUR 2006, 949 Rn. 26 – Kunden werben Kunden). \n \nDie Beklagte unterbreitet das Angebot einer Zuwendung bereits, bevor sie \nabschließend geprüft hat, in welchem Umfang die Kosten nach dem erstellten Heil- \nund Kostenplan zu erstatten sind, wie sich aus der Nachforderung von \nKostenschätzungen mit Schreiben vom 6.4.2019 ergibt. Bei den mitunter \nhochpreisigen Kosten für Zahnersatz kann sich diese Vergünstigung auf einen \nerheblichen Betrag belaufen, so etwa auf 100 EUR bei 2.000 EUR für zahntechnische \nLeistungen. Damit setzt diese Wertwerbung einen deutlichen finanziellen Anreiz, der \ndie Entscheidung über einen Arztwechsel beeinflussen kann. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten nimmt sie mit dem Inaussichtstellen der \nVergünstigung nicht nur auf die Tarifbedingungen Bezug. Die mündliche Verhandlung \nwar deshalb auch nicht wiederzueröffnen. Nach dem Tarif GZZ PremiumPlus-Zahn-\nZusatzversicherung I.1, 2. (Anlage B 3) erhöht sich zwar der Erstattungsanspruch für \nzahntechnische Leistungen um 5 %. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein von der \n\n13 \nBeklagten benanntes zahntechnisches Labor in Anspruch genommen wird. Nach \ndem \nmaßgeblichen \nVerständnis \ndes \nangesprochenen \nVerkehrskreises \nvon \nVersicherungsnehmern handelt es sich bei der Zusage nicht um den Hinweis auf \neinen ohnehin vertraglich vereinbarten Anspruch. Nach ihrem Wortlaut gilt sie nicht \nnur für die Wahl eines bestimmten zahntechnischen Labors, sondern darüber hinaus \nfür den Wechsel zu einem Gesundheitspartner und damit auch und vor allem zu \neinem Zahnarzt des Netzwerks YYY, worauf der Antrag 1. c) ausdrücklich abstellt. \n \nv. Dadurch greift die Beklagte in die freie Arztwahl des Patienten ein. Was die Beklagte \nin den Tarifbedingungen zu Recht vermeidet, bewirkt sie über die weiter gestaltete \nWertwerbung: Sie berührt die berechtigten gegenläufigen Interessen des Patienten \nan der freien Arztwahl (BGH GRUR 2012, 1153 Rn. 21 – Unfallersatzgeschäft). \n \nDer \närztliche \nBehandlungsvertrag \nist \nim \nRegelfall \ndurch \nein \nbesonderes \nVertrauensverhältnis geprägt (BGH NJW 2011, 1674 Rn. 14). Personen, die ärztliche \nLeistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. \nDiese Arztwahl ist von finanziellen Zuwendungen an den Patienten für die \nEntscheidung zugunsten eines Arztes freizuhalten. Wird - wie hier - die Zuwendung \nfür einen Wechsel des Arztes, nicht etwa nur als milderes Mittel für die Erstellung \neiner kostengünstigeren Alternative, in Aussicht gestellt, beeinträchtigt das die freie \nArztwahl. Der Patient kann nicht unbeeinflusst abwägen, ob ihm das Angebot des \nGesundheitspartners ausreichende Veranlassung für einen Wechsel des Arztes gibt. \nVielmehr kann der nicht unerhebliche finanzielle Anreiz Einfluss auf die Arztwahl \ngewinnen. \n \nDie gegenteilige Erklärung in dem beanstandeten Schreiben, die Wahl des \nZahnarztes und Labors stehe dem Patienten selbstverständlich frei, räumt die \nunangemessene Einwirkung nicht aus. Dass der Zahnarzt des Netzwerks seine \nLeistungen gewissenhaft, lege artis, vertrauenswürdig und nach den Geboten der \närztlichen Ethik erbringt, darf dabei zugrunde gelegt werden. Im Heil- und Kostenplan \nkann aber bei gleichem Befund die Therapieplanung unterschiedlich ausfallen. So ist \nnicht auszuschließen, dass ein Zahnarzt des mit der Beklagten verbundenen \nNetzwerks eine andere Behandlung mit Zahnersatz als die von der Klägerin geplante \nvorsieht. Die Beklagte geht schon vor der abschließenden Prüfung selbst davon aus, \nwenn sie in dem fraglichen Schreiben darauf abstellt, der Eigenanteil werde sich \nreduzieren. Das Verfahren der Kostenübernahme kann sich unterschiedlich lang und \nschwierig gestalten. In dieser Situation nutzt die Beklagte ihre Schlüsselposition als \nLeistungsübernehmerin dazu, die mit ihr im Netzwerk YYY verbundenen Zahnärzte \nvon sich aus zwischen die Klägerin und den Patienten zu schieben und stellt für den \nWechsel zu einem dieser Zahnärzte eine Vergünstigung in Aussicht. Dadurch drängt \nsie ihn zu einer Änderung des Entschlusses, die Leistungen der Klägerin in Anspruch \nzu nehmen, und beeinträchtigt seine freie Arztwahl. \n \n4. Die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes für eine Wiederholungsgefahr streitende \ntatsächliche Vermutung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der \nWiederholungsgefahr II; GRUR 1997, 929, 930 – Herstellergarantie) hat die Beklagte \nnicht widerlegt. Die nicht aufgegebene Werbung für das Versprechen eines erhöhten \nErstattungsanspruchs begründet für das Gewähren des erhöhten Anspruchs ebenso \nwie die Berühmung, zu diesem Verhalten berechtigt zu sein, eine (Erst-\n)Begehungsgefahr (BGH GRUR 1989, 432 – Kachelofenbauer I). \n\n14 \n \n5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. \n2 UWG. Danach können die für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen vom \nSchuldner ersetzt verlangt werden, wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist. Dies ist im \nUmfang des Berufungserfolgs (25.000 EUR) in Höhe von 1.242,84 EUR der Fall. \nGerechtfertigt ist eine Abmahnung, wenn ihr unter anderem ein tatsächlich \nbestehender Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt (vgl. BGH, GRUR 2009 502 Rn. \n11 – pcb GRUR 2010, 354 – Kräutertee). Wie oben dargestellt, besteht der mit der \nAbmahnung geltend gemachten Anspruch, wie er mit Klageantrag Ziff. 1. c) verfolgt \nwird. \n \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nFür eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung \ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht auf der Anwendung \nanerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen \nrechtlichen Probleme haben in den zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. \n \n \n \n \n \nDr. B...... \nDr. M...... \nDr. W......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-10-09/14-u-807-20","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630c","ref_norm":"630c","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-10-09/14-u-807-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457516","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.768852+00:00"}}