{"status":"available","doknr":"OLD457515","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"14 U 78/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 78/20 \nLandgericht Leipzig, 08 O 3101/17 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. H., c/o Rechtsanwälte …, … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. I. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. G., … \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, … \n \n \nwegen Unterlassung und Schadensersatzes \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.06.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts \nLeipzig vom 27.11.2019 - Az.: 8 O 3101/17 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. \n \n3. \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.11.2019 - Az.: 8 O 3101/17 - und dieser \nBeschluss sind vorläufig vollstreckbar. \n \n\n \nSeite 2 \n \n4. \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 16.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDie Berufung war wie geschehen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie \nkeine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Sache keine grundsätzliche \nBedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \nnicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht \ngeboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). \n \nZur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 05.05.2020, durch den die \nParteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 S. 2 und \n3 ZPO). \n \nDer Kläger hat zu dem Beschluss mit Schriftsatz vom 25.05.2020 Stellung genommen. Der \nSenat hat die Stellungnahme geprüft und sieht im Ergebnis keinen Anlass für eine \nabweichende Beurteilung. Ergänzender Tatsachenvortrag ist nicht erfolgt. Es fehlt daher \nnach wie vor an ausreichendem Vorbringen für die Annahme, dass der Kläger das Gutachten \nnicht zumindest durch seine Unterschrift als von ihm erstellt autorisiert hat. Es bleibt dabei, \ndass zahlreiche persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Motive für eine bewusste \nUnterschriftsleistung denkbar sind, über die der Senat nicht zu spekulieren hat. \n \nSoweit \nder \nKläger \ndie \nweitere \nVerwendung \ndes \nGutachtens \nunterbinden \nwill \n(Berufungsantrag I.b)) geschieht das allein mit der Begründung, dass er dieses weder erstellt \nnoch sonst autorisiert habe (kein „echtes“ Gutachten, vgl. Schriftsatz vom 25.05.2020, S. 3 \nunten). Eine Untersagung der Verwendung des Gutachtens jedenfalls deshalb, weil der \nKläger daran nicht mehr festhält, ist von diesem ausweislich seines Vortrags nicht gewollt \nund daher vom Berufungsantrag I.b) nicht als „Weniger“ umfasst. \n\n \nSeite 3 \n \n \n \nII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) folgt der \nWertangabe des Klägers in der Klageschrift. Der Senat hat die Festsetzung in dieser Höhe \nbereits im Beschluss vom 05.05.2020 angekündigt. Der Kläger ist dem nicht \nentgegengetreten. \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \n S. \n \n \n \nDr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-06-18/14-u-78-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-06-18/14-u-78-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457515","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.748639+00:00"}}