{"status":"available","doknr":"OLD457514","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-24","aktenzeichen":"14 U 627/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 627/21 \nLandgericht Leipzig, 05 O 184/19 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX. e.V., … \nvertreten durch den Vorstand … \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nY. GmbH, … \nvertreten durch die Geschäftsführer … und … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, \n… \n \nwegen Unterlassung \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \nohne mündliche Verhandlung am 24.09.2021 \n \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts \nLeipzig vom 26.03.2021, Az.: 05 O 184/19, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. \n \n\n \nSeite 2 \n \n3. \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \nDie Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilstenors \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nIm Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n \n4. \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 25.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter Angebote für Flüge im Internet \nin Anspruch. \n \nDer Kläger ist der Dachverband von 16 X. und 26 X1. in Deutschland. Die Beklagte vermittelt \nFlüge über die Internetseite www.xxx. \n \nAuf dieser Seite wurde am 26.04.2018 bei der Suche eines Flugs von Berlin nach Palma de \nMallorca für den 24.05.2018 in der Angebotsübersicht als erstes Angebot ein Flug angezeigt, \nwobei es unter anderem heißt: „Bei Zahlung mit xxx. Mastercard … p.P. 53,83 €“ (vgl. Anlage \nK 1). In diesem Preis enthalten war ein Rabatt in Höhe von 14,99 € für die Bezahlung mit der \ngenannten Kreditkarte. Die Höhe des Rabatts entsprach der Servicegebühr (“Service-Fee“). \n \nDie Angebotsübersicht der Beklagten zeigt die Flugangebote in der Reihenfolge mit \naufsteigenden Preisen an. In diesen Übersichten sind auch Angebote enthalten, die für den \nselben Flug den Preis ohne Rabatt, d.h. einschließlich der „Service-Fee“ enthalten, der bei \nder Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln als der xxx. Mastercard … zu zahlen ist (vgl. \nAnlage B 3). \n \nDas Landgericht hat der auf Unterlassung von Flugangeboten wie das vom 26.04.2018 \ngerichteten Klage durch Urteil vom 26.03.2021, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung \nBezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), stattgegeben. Die Entscheidung ist \nder Beklagten am 30.03.2021 zugestellt worden. Am 13.04.2021 hat sie Berufung eingelegt \nund diese am 27.05.2021 begründet. \n \n\n \nSeite 3 \n \nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches, auf Klagabweisung gerichtetes \nBegehren fort. Sie macht insbesondere geltend, dass bei ihrer Preisdarstellung bereits auf \nder ersten Buchungsseite auch die nicht rabattierten, die „Service-Fee“ enthaltenden Preise \naufgeführt seien, die bei der Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln als der xxx. Mastercard \n…, also z.B. MasterCard, Visa, American Express oder Lastschrift, anfielen. \n \nDie Beklagte beantragt: \n \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.03.2021, Az.: 05 O 184/19, \nwird abgeändert und die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen. \n \n \nII. \n \nDie Berufung war wie geschehen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie \nkeine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Sache keine grundsätzliche \nBedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \nnicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht \ngeboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). \n \nZur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 30.08.2021, durch den die \nParteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 S. 2 und \n3 ZPO). Dem ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.09.2021 \nnoch Folgendes hinzuzufügen: \n \n1. \nSoweit die Beklagte geltend macht, nach ihrer Preisdarstellung werde stets, d.h. schon zu \nBeginn des Buchungsvorgangs, auch auf die die „Service-Fee“ enthaltenden Angebote mit \nden entsprechend höheren Preisen hingewiesen, ist dem nicht zu folgen. \n \n\n \nSeite 4 \n \nDer gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 1008/2008 bestehenden Verpflichtung, den Endpreis \nstets auszuweisen, ist nicht genügt, wenn wie hier bei der Darstellung der verschiedenen \nAngebote eine Reihenfolge vom niedrigsten zum höchsten Preis gewählt wird. In diesem Fall \nkonzentriert sich das Interesse des Verbrauchers zunächst auf das Angebot mit dem \nniedrigsten Preis. Die Angebote enthalten eine Reihe von Daten, die der Interessent \nüberprüfen muss. Dass das billigste Angebot nur bei Bezahlung mit der xxx. Mastercard … \ngilt und die für die Mehrheit der Verbraucher relevanten Angebote für den selben Flug ohne \nRabatt erst weiter hinten aufgeführt sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Die \nPreisdarstellung der Beklagten steht daher dem Anliegen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) \n1008/2008 entgegen, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund \nNr. 16 zur VO). \n \n2. \nDass die nicht rabattierten Angebote durch kurzes Scrollen innerhalb weniger Augenblicke \nerscheinen, greift zu kurz und rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \nEntscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher zunächst die für ihn attraktiv erscheinenden \nbilligsten Angebote als für ihn nicht relevant erfassen und gedanklich aussortieren muss. \nDann muss er bemerken, dass es für den selben Flug weiter hinten in der Auflistung auch \nAngebote gibt, bei denen er nicht mit der xxx. Mastercard … bezahlen muss und die er mit \nanderen Preisangeboten vergleichen kann. Das ist nicht effektiv. \n \n3. \nEs bleibt auch dabei, dass die angegriffene Preisdarstellung die Pflicht zur Einbeziehung \nunvermeidbarer Preisbestandteile umgeht. \n \nDie von der Beklagten gewählte Reihenfolge der Angebote hat zur Folge, dass alle \nInteressenten zunächst mit dem Angebot konfrontiert werden, das nur für die Bezahlung mit \nder xxx. Mastercard … gilt und das die „Service-Fee“ nicht enthält. Die Mehrheit der \nInteressenten verfügt nicht über diese Kreditkarte. Sie erfahren den für sie relevanten Preis \nmit allen Bestandteilen erst aus nachstehenden Angeboten, bei der als Anlage B 3 \nvorgelegten Aufstellung erst ab Angebot Nr. 4. \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n\n \nSeite 5 \n \nDie Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. \nFür die Höhe kam es auf das von der Klägerin satzungsgemäß wahrgenommene \nVerbraucherinteresse an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. BGH \nGRUR 2017, 212, juris Rn. 9 m.w.N. - Finanzsanierung). Diese sind aufgrund des \ngerichtsbekannt großen Interesses an den Angeboten der Beklagten höher zu bewerten, als \ndie vom Kläger angegebenen und vom Landgericht festgesetzten 15.000,00 €. Der Senat hat \nin vergleichbar gelagerten Fällen den Streitwert regelmäßig auf 25.000,00 € festgesetzt. So \nwar auch im vorliegenden Fall zu verfahren. \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \n S. \n \n \n \n Dr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-24/14-u-627-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-24/14-u-627-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457514","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.727954+00:00"}}